Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kolar in der Strafsache gegen * K* wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 14. September 2021, GZ 19 Hv 44/21h-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kolar in der Strafsache gegen * K* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 14. September 2021, GZ 19 Hv 44/21h-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * K* mehrerer Verbrechen nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * K* mehrerer Verbrechen nach Paragraph 3 g, VerbotsG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er bis zum 9. Juni 2020 in G* sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er an seiner Wohnadresse Gegenstände mit nationalsozialistischem Bezug ansammelte und teilweise zur Schau stellte, nämlich eine Büste des Adolf Hitler auf seinem Schreibtisch (1), einen bronzefarbenen Aschenbecher mit der Einprägung des Kopfes von Adolf Hitler, dem „Reichsadler“ samt einem Hakenkreuz und SS-Runen (2), ein Sonnenrad aus Holz in Form der „Schwarzen Sonne“ als ein das Hakenkreuz ersetzendes Symbol, welches an der Wand im Esszimmer hing (3), ein Emblem mit einem Totenkopf als Zeichen der SS (4) und ein Emblem mit einem „Reichsadler“ und einem Hakenkreuz (5). [2] Danach hat er bis zum 9. Juni 2020 in G* sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er an seiner Wohnadresse Gegenstände mit nationalsozialistischem Bezug ansammelte und teilweise zur Schau stellte, nämlich eine Büste des Adolf Hitler auf seinem Schreibtisch (1), einen bronzefarbenen Aschenbecher mit der Einprägung des Kopfes von Adolf Hitler, dem „Reichsadler“ samt einem Hakenkreuz und SS-Runen (2), ein Sonnenrad aus Holz in Form der „Schwarzen Sonne“ als ein das Hakenkreuz ersetzendes Symbol, welches an der Wand im Esszimmer hing (3), ein Emblem mit einem Totenkopf als Zeichen der SS (4) und ein Emblem mit einem „Reichsadler“ und einem Hakenkreuz (5).
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 8 und 11 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 11 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
[4] Indem die Instruktionsrüge (Z 8) kritisiert, die Geschworenen seien nicht „über die Bestimmung des Art 49 Abs 3 der Grundrechte-Charta und deren Auswirkung auf die österreichische Rechtsordnung“ belehrt worden, spricht sie kein Defizit in Bezug auf die vom Vorsitzenden nach §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO zu erteilenden Belehrungen (vgl dazu RIS-Justiz RS0125434) und damit keinen der Inhalte dieses Nichtigkeitsgrundes deutlich und bestimmt an (vgl RIS-Justiz RS0133035, RS0110510). [4] Indem die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) kritisiert, die Geschworenen seien nicht „über die Bestimmung des Artikel 49, Absatz 3, der Grundrechte-Charta und deren Auswirkung auf die österreichische Rechtsordnung“ belehrt worden, spricht sie kein Defizit in Bezug auf die vom Vorsitzenden nach Paragraphen 321, 323, Absatz eins und 327 Absatz eins, StPO zu erteilenden Belehrungen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0125434) und damit keinen der Inhalte dieses Nichtigkeitsgrundes deutlich und bestimmt an vergleiche RIS-Justiz RS0133035, RS0110510).
[5] Weshalb „in Richtung der Grundrechte-Charta im Rahmen einer zweiten Hauptfrage weitergefragt“ hätte werden müssen, wird nicht am Gesetz ausgerichtet (§ 312 Abs 1 StPO) erklärt. [5] Weshalb „in Richtung der Grundrechte-Charta im Rahmen einer zweiten Hauptfrage weitergefragt“ hätte werden müssen, wird nicht am Gesetz ausgerichtet (Paragraph 312, Absatz eins, StPO) erklärt.
[6] Ebenso wenig legt die Rechtsrüge (Z 11 lit a) dar, warum aus dem Unterbleiben einer Erörterung des Art 49 Abs 3 GRC durch die Geschworenen ein „Rechtsirrtum“ bei der „rechtlichen Beurteilung der im Wahrspruch festgestellten“ Taten resultiere (vgl RIS-Justiz RS0053859). [6] Ebenso wenig legt die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) dar, warum aus dem Unterbleiben einer Erörterung des Artikel 49, Absatz 3, GRC durch die Geschworenen ein „Rechtsirrtum“ bei der „rechtlichen Beurteilung der im Wahrspruch festgestellten“ Taten resultiere vergleiche RIS-Justiz RS0053859).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i und 344 StPO). [8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i und 344 StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E133319European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00130.21F.1130.000Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021