Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Weil die Verfassungskonformität der den Gegenstand der Fragestellung bildenden strafbaren Handlungen nicht zum Inhalt der Rechtsbelehrung (§§ 321, 323 Abs 1 und 327 StPO) zählt, kann § 345 Abs 1 Z 8 StPO nicht mit der Behauptung geltend gemacht werden, § 3g VerbotsG verstoße gegen Grundrechte der MRK.Weil die Verfassungskonformität der den Gegenstand der Fragestellung bildenden strafbaren Handlungen nicht zum Inhalt der Rechtsbelehrung (Paragraphen 321, 323, Absatz eins und 327 StPO) zählt, kann Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nicht mit der Behauptung geltend gemacht werden, Paragraph 3 g, VerbotsG verstoße gegen Grundrechte der MRK.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110510Im RIS seit
28.08.1998Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022