RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2021/03/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1
WaffG 1996 §8 Abs7
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ein Gutachten, das dem Betroffenen bloß das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bescheinigt, kann allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes sein und insofern auch nicht die Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes rechtfertigen (vgl. in diesem Sinn VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084, mwN). Die einzige Beziehung zwischen den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 WaffG und des § 8 WaffG 1996 besteht darin, dass bei jemandem, bei dem keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 erster Fall WaffG 1996), die Verhängung eines Waffenverbotes nicht in Frage kommt, setzt diese doch (u.a.) gerade die - durch Tatsachen gerechtfertigte - Annahme der Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen voraus (vgl. VwGH 30.11.2000, 98/20/0425, mwN).Ein Gutachten, das dem Betroffenen bloß das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bescheinigt, kann allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes sein und insofern auch nicht die Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes rechtfertigen vergleiche in diesem Sinn VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084, mwN). Die einzige Beziehung zwischen den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG und des Paragraph 8, WaffG 1996 besteht darin, dass bei jemandem, bei dem keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen missbräuchlich verwenden vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall WaffG 1996), die Verhängung eines Waffenverbotes nicht in Frage kommt, setzt diese doch (u.a.) gerade die - durch Tatsachen gerechtfertigte - Annahme der Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen voraus vergleiche VwGH 30.11.2000, 98/20/0425, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030038.L03

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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