TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/23 W246 2225992-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2021
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Entscheidungsdatum

23.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §112
GehG §13
GehG §13b
GehG §13c
GehG §15

Spruch


W246 2225992-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Christian PUCHNER und Mag. Martin STREITMAYER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.08.2019, Zl. PAD/18/00139725/001/AA-3, betreffend Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß § 13c GehG und Nebengebühren gemäß § 15 GehG zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruch zu lauten hat:

„Der Antragsteller ist seit 18.07.2016 aufgrund eines am 12.09.2014 erlittenen Dienstunfalls an der Dienstleistung verhindert, weshalb ihm ab 18.07.2016 bis heute eine Nachzahlung der Monatsbezüge aufgrund der zu Unrecht erfolgten Kürzung seiner Monatsbezüge gemäß § 13c GehG und eine Nachzahlung der pauschalierten Nebengebühren aufgrund der zu Unrecht ruhend gestellten pauschalierten Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 5 Z 2 GehG gebührt. Im Übrigen wird der Antrag auf Nachzahlung abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12.09.2014 wurde der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung eines Suchtkranken aufgrund von Selbst- und Gemeingefährdung von diesem angegriffen und dabei am Körper verletzt.

Mit Bescheid vom 22.01.2015 erkannte die – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: BVA) den o.a. Vorfall vom 12.09.2014 gemäß § 90 B-KUVG als Dienstunfall an. Dabei führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bei diesem Dienstunfall eine Prellung mit Hautabschürfung am rechten Schienbein, eine Prellung der rechten Hüfte, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und eine Hautabschürfung am rechten Unterarm erlitten habe; diese Verletzungen seien innerhalb weniger Wochen folgenlos abgeheilt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im Lendenwirbelsäulen- und Hüftbereich seien auf einen Zustand nach einer Bandscheibenoperation sowie auf eine beginnende Athrose des rechten Hüftgelenkes zurückzuführen und stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit diesem Dienstunfall.

2. In der Folge leitete die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 betreffend den Beschwerdeführer ein.

Aus dem im Ruhestandsversetzungsverfahren zunächst eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (Dr. XXXX ) vom 23.02.2016 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik vorgelegen sei.

3. Mit Bescheid des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 09.01.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vorfalls in einem Supermarkt in XXXX am 09.01.2017 gemäß § 112 BDG 1979 zunächst vorläufig und nach Entscheidung der – damals zuständigen – Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.01.2017 vom Dienst suspendiert. Diese Suspendierung wurde mit Wirksamkeit ab 06.07.2017 wieder aufgehoben.

4. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 18.09.2017 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, bei dem o.a. Vorfall in einem Supermarkt in XXXX am 09.01.2017 seine Dienstpflicht verletzt zu haben.

Der gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.11.2018, Zl. W170 2174559-1/20E, statt und sprach den Beschwerdeführer von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf frei. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Dienstunfall im Jahr 2014 im Krankenstand befinde, dass er aufgrund dieses Dienstunfalles an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung mit episodischer paroxysmaler Angst sowie einer rezidivierenden depressiven Episode, aktuell mittelgradig, leiden würde und dass es sich bei diesen Leiden um eine psychopathologische Veränderung, also eine psychische Erkrankung bzw. eine Geisteskrankheit, handeln würde. Diese Feststellungen stützte das Bundesverwaltungsgericht auf das – im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung hinsichtlich des o.a. Vorfalls vom 09.01.2017 eingeholte – Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (Dr. XXXX ) vom 09.03.2017 und auf das – im disziplinarrechtlichen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte – Gutachten dieses Facharztes vom 05.03.2018. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei dem gegenständlichen Vorfall zwar aus objektiver Sicht eine besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstellen würde, der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen jedoch subjektiv nicht dazu in der Lage gewesen sei, eine damit begangene mögliche Dienstpflichtverletzung einzusehen.

5. In der Folge versetzte die Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.02.2018 gemäß § 14 BDG 1979 aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

Mit Beschluss vom 14.05.2018, Zl. W221 2188284-2/5E, gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit aufgrund mangelhafter Ermittlungen zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.

Aus dem in weiterer Folge im fortgesetzten erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (Dr. XXXX ) vom 30.07.2018 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik vorliegen würde, die aktuell gut kompensiert sei. Der Beschwerdeführer werde medikamentös behandelt.

Das in der Folge eingeholte, weitere neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. XXXX vom 25.04.2019 hält in Übereinstimmung mit seinem o.a. Vorgutachten vom 30.07.2018 fest, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, derzeit gut kompensiert, vorliegen würde, und dass sich keine Symptome einer rezenten depressiven Symptomatik zeigen würden.

Aus dem von der Behörde zudem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten eines weiteren Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (Dr. XXXX ) vom 28.05.2019 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein, derzeit unter Medikation stabiler, Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung vorliegen würde. Die depressiven und ängstlichen Symptome nach posttraumatischer Belastungsstörung mit Traumatisierung im Dienst seien abgeklungen, eine entsprechende Therapie sei positiv verlaufen. Dennoch sei aktuell von einer vollständigen Genesung des Beschwerdeführers noch nicht zu sprechen und eine ausreichende Belastbarkeit für die uneingeschränkte Dienstverwendung als Exekutivbeamter noch nicht gegeben. Es werde eine schrittweise Reduzierung seiner Medikation empfohlen, dies mit dem Ziel, diese vollständig abzusetzen.

6. Mit an die Behörde gerichteten Schreiben vom 02.05.2019, 07.05.2019 und 09.05.2019 ersuchte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Krankengeschichte jeweils um Aufklärung im Hinblick auf die ihm gegenüber erfolgten Kürzungen seines Monatsbezuges.

7. Die Behörde setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.05.2019 unter Darlegung der gesetzlichen Grundlage (§ 13c GehG) über die einzelnen Rechenschritte hinsichtlich der erfolgten Kürzung seines Monatsbezuges in Kenntnis.

8. Mit Schreiben vom 18.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer schließlich die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der im Zeitraum von Jänner/Februar 2016 bis September 2018 und ab Mai 2019 erfolgten Kürzung seines Gehalts und zudem die Rückerstattung seines einbehaltenen Gehalts für diesen Zeitraum. Dazu hielt er u.a. fest, dass er sich seit seinem Dienstunfall am 12.09.2014 bis zum heutigen Tag durchgehend im Krankenstand befinden würde. Er habe von diesem Dienstunfall u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung davongetragen, welche noch heute medikamentös behandelt werde.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde die konkreten Zeiträume der krankheitsbedingten Verhinderung des Beschwerdeführers an der Dienstleistung und der erfolgten Kürzung seiner Monatsbezüge wie folgt fest:

Ersterkrankung Beginn Frist der 182 Tage ->

Unterbrechung der 182 Tage-Frist ->

Ende Unterbrechung der 182 Tage-Frist ->

Fortsetzung der 182 Tage-Frist bis Fristende->

Bezugskürzung ->

06.08.2014: Krankenstand 100% Bezug (ER)

07.08.2014 - 07.09.2014: Krankenstand 100% Bezug (KR)

12.09.2014: krank untertägig (Dienstunfall) (UO)

13.09.2014 bis 27.09.2014:

Anerkennung Krankenstand/Dienstunfall (UN)

28.09.2014 - 23.02.2015: Krankenstand 100% Bezug (KR)

24.02.2015-09.01.2017: Krankenstand 80% Bezug (K8)

Vorläufige Suspendierung ->

Suspendierung ->

Ersterkrankung Beginn Frist der 182 Tage ->

Fortsetzung der 182 Tage-Frist bis Fristende->

Bezugskürzung ->

10.01.2017 bis 22.01.2017: 66,67% Bezug (SP)

23.01.2017 bis 06.07.2017: 66,67% Bezug (SP)

07.07.2017: Krankenstand 100% Bezug (ER)

08.07.2017-04.01.2018: Krankenstand 100% Bezug (KR)

05.01.2018 - dato (K8)

Einstellung der Nebengebühren ->

Automationsunterstützte Verknüpfung der

Abwesenheiten und Nebengebühren ->

28.10.2014 bis dato

ab 01.09.2018 - Folge: Nebengebühren werden

entlohnt und im Folgemonat wieder rückverrechnet

Die Behörde hielt im Spruch des angefochtenen Bescheides fest, dass die pauschalierten Nebengebühren seit 28.10.2014 bis dato nach § 15 GehG ruhen würden. Weiters gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des einbehaltenen Gehalts von Jänner 2016 bis dato nicht statt und wies den Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalls vom 12.09.2014 mangels Zuständigkeit zurück.

Die Kürzung des Monatsbezuges des Beschwerdeführers sei laut der Behörde nach Ablauf der in § 13c Abs. 1 GehG normierten Frist von 182 Tagen Dienstverhinderung eingetreten, wobei der Beginn des Fristenlaufs wegen der damaligen Erkrankung des Beschwerdeführers mit 06.08.2014 (Dauer des Krankenstandes zunächst bis 07.09.2014) festzusetzen gewesen und durch die Erkrankung in Folge des Dienstunfalls vom 12.09.2014 bis 27.09.2014 unterbrochen worden sei. Der Fristenlauf sei dann mit 28.09.2014 fortgesetzt worden und habe mit 23.02.2015 geendet. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Kürzung des Monatsbezuges des Beschwerdeführers um 20% erfolgt. Aufgrund einer in weiterer Folge erfolgten Suspendierung des Beschwerdeführers vom 10.01.2017 bis 06.07.2017 sei gemäß § 112 BDG 1979 in diesem Zeitraum eine Kürzung des Monatsbezuges auf 66,67% erfolgt. Ab 07.07.2017 habe sich der Beschwerdeführer weiterhin im Krankenstand befunden, weshalb der Fristenlauf gemäß § 13c Abs. 1 leg.cit. erneut zu laufen begonnen habe. Nach Ablauf von 182 Tagen sei es ab 05.01.2018 erneut zu einer Kürzung des Monatsbezuges auf 80% gekommen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Dabei hielt er fest, dass sich die Behörde nicht mit seinen Angaben, wonach er aufgrund seines Dienstunfalls am 12.09.2014 eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, auseinandergesetzt habe. Die Behörde hätte einen Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie beziehen müssen, der zum Schluss gekommen wäre, dass die derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers mit seinem Dienstunfall in Zusammenhang stünden. Eine Kürzung der Monatsbezüge des Beschwerdeführers hätte somit nicht erfolgen dürfen.

11. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende erstinstanzliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 22.11.2019 vorgelegt und sind am 02.12.2019 bei diesem eingelangt.

12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde das vorliegenden Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

13. Mit Schreiben vom 05.05.2021 brachte der Beschwerdeführer die Dokumentation der von ihm beim XXXX von Februar 2017 bis Februar 2018 durchgeführten Beratung in Vorlage.

14. Im erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsverfahren wurde der Beschwerdeführer am 07.07.2020 erneut von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (Dr. XXXX ) untersucht. Das diesbezügliche neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 09.07.2020 hält fest, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung deutlicher Ausprägung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, eine unspezifische Angststörung deutlicher Ausprägung und eine posttraumatische Belastungsstörung mit Übergang in eine komplexe Traumafolgestörung deutlicher Ausprägung vorliegen würden.

15. Mit Bescheid der Behörde vom 10.09.2020 wurde der Beschwerdeführer schließlich erneut aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit im Hinblick auf die auf seinem Arbeitsplatz bestehenden Anforderungen gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist aktuell vor dem Bundesverwaltungsgericht im zur Zl. W221 2235875-2 protokollierten Verfahren anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2. Am 12.09.2014 wurde der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit bei einer ärztlichen Untersuchung eines Suchtkranken aufgrund von Selbst- und Gemeingefährdung von diesem angegriffen und dabei am Körper verletzt. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine Prellung mit Hautabschürfung am rechten Schienbein, eine Prellung der rechten Hüfte, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und eine Hautabschürfung am rechten Unterarm.

Die BVA erkannte diesen Unfall mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 22.01.2015 gemäß § 90 B-KUVG als Dienstunfall an.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet bereits seit mehreren Jahren (zumindest seit Februar 2016) an verschiedenen psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen (rezidivierende depressive Störung unterschiedlicher Ausprägung; Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik unterschiedlicher Ausprägung; wiederkehrende posttraumatische Belastungsstörung; wiederkehrende Angststörung unterschiedlicher Ausprägung). Die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen (wie insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung) sind überwiegend auf den o.a. Dienstunfall vom 12.09.2014 zurückzuführen.

1.4. Er befand sich vom 07.08.2014 bis 07.09.2014 aufgrund einer Erkrankung und vom 12.09.2014 bis 27.09.2014 aufgrund der unter Pkt. II.1.2. angeführten, beim Dienstunfall am 12.09.2014 erlittenen Verletzungen im Krankenstand. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 13.09.2014 bis 09.01.2017 im Krankenstand; dieser Krankenstand ist (jedenfalls ab Februar 2016) auf die o.a. psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer war vom 10.01.2017 bis 06.07.2017 suspendiert. Seit 07.07.2017 ist der Beschwerdeführer bis heute aufgrund der o.a. psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen durchgehend im Krankenstand.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 18.09.2017 schuldig gesprochen, bei einem Vorfall in einem Supermarkt in XXXX am 09.01.2017 seine Dienstpflicht verletzt zu haben. Der gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.11.2018, Zl. W170 2174559-1/20E, statt und sprach den Beschwerdeführer von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf frei.

Das wegen des o.a. Vorfalls vom 09.01.2017 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren führte nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken.

2.2. Dass der Beschwerdeführer am 12.09.2014 in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit bei einem Unfall verschiedene Verletzungen erlitten hat und dass dieser Unfall von der BVA als Dienstunfall anerkannt worden ist (s. Pkt. II.1.2.), folgt insbesondere aus dem Abschlussbericht Behörde vom 18.11.2014, den Sachverhaltsdarstellungen der Behörde vom 26.11.2014 sowie 23.12.2014 und dem Bescheid der BVA vom 22.01.2015.

2.3. Die unter Pkt. II.1.3. getroffenen Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen medizinischen Unterlagen (s. v.a. das neurologisch-psychiatrische Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie [Dr. XXXX ] vom 23.02.2016 [Pkt. I.2.], die Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie [Dr. XXXX ] vom 09.03.2017 und 05.03.2018 [Pkt. I.4.], die weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX vom 30.07.2018 und 25.04.2019 [Pkt. I.5.] und die neurologisch-psychiatrischen Gutachten eines weiteren Facharztes für Psychiatrie und Neurologie [Dr. XXXX ] vom 28.05.2019 [Pkt. I.5.] und 09.07.2020 [Pkt. I.14.]).

Dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen (wie insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung) überwiegend auf den o.a. Dienstunfall vom 12.09.2014 zurückzuführen sind, ergibt sich insbesondere aus dem o.a. Gutachten des Dr. XXXX vom 09.03.2017 (vgl. Pkt. I.4.). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation dieses Gutachters, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, der zudem allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen. Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer auch bereits vor dem am 12.09.2014 erlittenen Dienstunfall psychische Beschwerden/Beeinträchtigungen vorgelegen waren (vgl. hierzu u.a. die im Rahmen der Untersuchung von Dr. XXXX am 15.01.2016 für das Gutachten vom 23.02.2016 in der Anamnese festgehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers und den im Gutachten von Dr. XXXX vom 09.03.2017 auf S. 7 wiedergegebenen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin [Dr. XXXX ] vom 13.01.2017, wonach laut dem Beschwerdeführer bereits ca. seit dem Jahr 2010 bei ihm eine depressive Stimmung vorgelegen sei). Der Gutachter Dr. XXXX führte in seinem – im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung hinsichtlich des o.a. Vorfalls vom 09.01.2017 eingeholten – Gutachten vom 09.03.2017 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung von zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Vorbefunden in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise jedoch eindeutig aus, dass konkret der o.a. Vorfall vom 12.09.2014 beim Beschwerdeführer u.a. „zur Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung“ geführt hat (s. S. 15 f. dieses Gutachtens), wobei dem Gutachter die beim Beschwerdeführer bestehende medizinische Vorgeschichte ab dem Jahr 2010 bekannt war (vgl. S. 7 dieses Gutachtens).

2.4. Die unter Pkt. II.1.4. getroffenen Feststellungen zu den Krankenstandszeiten des Beschwerdeführers folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken (s. hierzu u.a. die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 18.07.2019 [Pkt. I.8.]). Dass der Beschwerdeführer sich vom 12.09.2014 bis 27.09.2014 aufgrund der bei seinem Dienstunfall am 12.09.2014 erlittenen Verletzungen im Krankenstand befunden hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen, Aktenstücken des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes (vgl. v.a. den Arztbrief des allgemeinen und orthopädischen Landeskrankenhauses XXXX vom 17.11.2014, den Abschlussbericht der Behörde vom 18.11.2014, die Sachverhaltsdarstellungen der Behörde vom 26.11.2014 sowie 23.12.2014, die Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes der Behörde vom 02.05.2016 und den Bescheid der BVA vom 22.01.2015). Die Feststellung zur Suspendierung des Beschwerdeführers folgt aus den diesbezüglich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenstücken (s. dazu v.a. das Schreiben der Behörde vom 07.02.2017). Dass der Krankenstand des Beschwerdeführers ab zumindest Februar 2016 auf seine o.a. psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, ergibt sich aus der Vielzahl an dahingehend vorliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen medizinischen Unterlagen (s. dazu den ersten Absatz des Pkt. II.2.3.). Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass aus diesen – überwiegend im Rahmen des geführten Ruhestandsversetzungsverfahrens eingeholten – Gutachten zwar auch eine zwischenzeitige Besserung der psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ersichtlich ist (vgl. die Gutachten von Dr. XXXX vom 30.07.2018 sowie 25.04.2019 [Pkt. I.5.] und von Dr. XXXX vom 28.05.2019 [Pkt. I.5.]), eine vollständige Ausheilung der beim – durchgehend medikamentös behandelten – Beschwerdeführer diesbezüglich vorliegenden Beschwerden geht daraus jedoch nicht hervor (s. hierzu v.a. die oben unter Pkt. I.5. wiedergegebenen Ausführungen von Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 28.05.2019).

2.5. Die unter Pkt. II.1.5. getroffenen Feststellungen zu dem gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahren folgen aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt diesbezüglich einliegenden Unterlagen (Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 18.09.2017 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2018, Zl. W170 2174559-1/20E). Dass das wegen des o.a. Vorfalls vom 09.01.2017 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenstücken und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 20.08.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 136/2021, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Bezüge bei Suspendierung

§ 13. Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

[…]

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.

(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(2a) […]

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.

(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.

(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

(6) – (8) […]

(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.

[…]

Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

1. die Überstundenvergütung (§ 16),

2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),

3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),

4. die Journaldienstzulage (§ 17a),

5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),

6. die Mehrleistungszulage (§ 18),

7. die Belohnung (§ 19),

8. die Erschwerniszulage (§ 19a),

9. die Gefahrenzulage (§ 19b),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),

11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) - (4) […]

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder

3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

(5a) Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.

(6) – (8) […]“

3.1.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 136/2021, (in der Folge: BDG 1979) lautet folgendermaßen:

„Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.

(2) – (3) […]

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(5) – (8) […]“

3.2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Unterbrechungsgrund des § 13b Abs. 4 GehG zwar bereits durch ein formloses Ansuchen auf „Zuerkennung“ (hier: einer Verwendungszulage) verwirklicht, ohne dass der Beamte gehalten wäre, seinen Anspruch etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung weiter zu verfolgen. Wird jedoch ausschließlich eine behördliche Auskunft (Aufklärung) begehrt, reicht dies nicht aus. Ein solches Begehren könnte daher bloß der Vorbereitung der späteren Geltendmachung eines Anspruches dienen. Bloße Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches oder behördeninterne Überprüfungen, ob ein bestimmter Anspruch überhaupt besteht, unterbrechen aber die Verjährung nicht (s. VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 23.11.2011, 2011/12/0005; 13.09.2001, 97/12/0356; 27.10.1999, 98/12/0458).

3.2.2. Gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als „Unfall“ ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, wobei dieses Ereignis nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein muss, sondern auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein kann (s. hierzu mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062).

Nach der in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeits- und Dienstunfalls entwickelten Theorie der „wesentlichen Bedingung“ ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung. Der Grundgedanke dieser Theorie kann auch der zu lösenden Frage, ob der Dienstunfall des Beamten eine wesentliche Bedingung für seine Dienstverhinderung darstellt oder nicht, zu Grunde gelegt werden. Der eingetretene Erfolg liegt hier in der Dienstverhinderung des Beamten, wobei entscheidend ist, ob der Dienstunfall eine wesentliche Ursache für den Eintritt des Erfolges (der Dienstverhinderung) war (vgl. VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0019, mwN).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

3.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der (im Zeitraum von Jänner/Februar 2016 bis September 2018 und ab Mai 2019) erfolgten Kürzung seines Monatsbezuges und auf Rückerstattung des einbehaltenen Monatsbezuges mit Schreiben vom 18.07.2019 stellte, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sämtliche vor dem 18.07.2016 liegenden Ansprüche zum Antragszeitpunkt iSd § 13b GehG bereits verjährt waren. Die vom Beschwerdeführer zuvor erhobenen Ersuchen um Aufklärung im Hinblick auf die ihm gegenüber erfolgte Kürzung seines Monatsbezuges (s. die unter Pkt. I.6. angeführten Schreiben vom 02.05.2019, 07.05.2019 und 09.05.2019) führten nach der oben unter Pkt. II.3.2.1. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu keiner Unterbrechung der Verjährungsfrist. Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid auch über den vom Antrag des Beschwerdeführers nicht umfassten Zeitraum von Oktober 2018 bis April 2019 abgesprochen hat, liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein amtswegiger Abspruch seitens der Behörde vor, der ebenso in Beschwerde gezogen wurde und somit vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln ist.

3.3.2. Nach dem oben wiedergegebenen § 13c Abs. 1 GehG gebührt einem Beamten ab einer Dauer seiner Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, sofern er durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert war; von dieser Regelung ausgenommen sind Dienstunfälle. Gemäß § 15 Abs. 5 Z 2 leg.cit. ruhen pauschalierte Nebengebühren, wenn der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, wobei Zeiträume einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls nicht einzubeziehen sind. Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, oder nicht (zur Verwendung des Begriffs des „Dienstunfalls“ iSd § 90 B-KUVG für Bestimmungen des GehG s. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062).

Es steht außer Streit, dass es sich beim vom Beschwerdeführer am 12.09.2014 in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Unfall um einen Dienstunfall iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt (s. hierzu u.a. den Bescheid der BVA vom 22.01.2015 [Pkt. I.1.] und die auf S. 2 des angefochtenen Bescheides hierzu getätigten Ausführungen [Pkt. I.9.]). Im Gegensatz zur von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde v.a. aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des Dr. XXXX vom 09.03.2017 davon aus, dass die beim Beschwerdeführer in wechselnder Intensität (zumindest seit Februar 2016) vorliegenden psychischen Beschwerden/Beeinträchtigungen (wie insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung) überwiegend auf den o.a. Dienstunfall vom 12.09.2014 zurückzuführen sind (vgl. hierzu oben unter Pkt. II.1.3. und II.2.3.), womit dieser Dienstunfall wesentliche Ursache iSd oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist. Die gegenüber dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (18.07.2016 bis heute) seitens der Behörde vorgenommene Kürzung seines Monatsbezuges (§ 13c GehG) und die erfolgte Ruhendstellung seiner pauschalierten Nebengebühren (§ 15 Abs. 5 Z 2 leg.cit.) sind somit zu Unrecht erfolgt.

Zum Zeitraum der Suspendierung des Beschwerdeführers (10.01.2017 bis 06.07.2017) ist festzuhalten, dass gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge hat. Nach § 13 GehG wird diese Kürzung aber nur endgültig, wenn der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird (Z 1), über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird (Z 2) oder er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt (Z 3). Da im vorliegenden Verfahren keiner der drei angeführten Fälle gegeben ist (s. hierzu auch Pkt. II.1.5.), besteht vor dem Hintergrund der im vorherigen Absatz getroffenen Ausführungen für den Zeitraum der Suspendierung ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der ungekürzten Monatsbezüge.

3.3.3. Der Beschwerde ist daher teilweise Folge zu geben (Zeitraum 18.07.2016 bis heute). Im Übrigen (Zeitraum Jänner/Februar 2016 bis 17.07.2016) ist der Antrag aufgrund von Verjährung abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidabänderung Dienstunfall Dienstverhinderung Exekutivdienst Krankenstand Kürzung Monatsbezug Nachzahlung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis pauschalierte Nebengebühr psychische Störung Suspendierung Teilstattgebung Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2225992.1.00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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