TE Bvwg Beschluss 2021/11/10 W257 2235067-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2021
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Entscheidungsdatum

10.11.2021

Norm

B-VG Art130
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGG §25a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4

Spruch


W257 2235067-1/20E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , wegen den Aufräumarbeiten an seinem Schreibtisch in seiner Abwesenheit durch seine Dienstbehörde, dem Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht als obsiegende Partei Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt EUR 887,30 (EUR 57,50 an Vorlageaufwand, EUR 368,80 an Schriftsatzaufwand und EUR 461,00 an Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer steht als Verwaltungsbeamter des Bundesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle als Referent befindet sich XXXX

1.2.    Der Beschwerdeführer war vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 wegen Krankenstand vom Dienst gerechtfertigt abwesend. Vom XXXX 2020 bis zum XXXX 2020 befand sich der Beschwerdeführer wegen der Corona-Pandemie im „Homeoffice“.

1.3.    Aufgrund dieser länger andauernden Dienstverhinderung wurde von dem Vorgesetzten ein weiterer Beamter eingesetzt um die Vertretungstätigkeit des Beschwerdeführers wahrzunehmen.

1.4.    In der Zeit seiner Abwesenheit, beginnend mit XXXX 2020 wurde der physische Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Oberfläche seines Schreibtisches, frei zugängliche Fächer und Ablagen in der Nähe des Schreibtisches) im Zimmer mit der Nummer XXXX an der XXXX vom Dienstgeber gesichtet bzw. aufgeräumt. Das erklärte Ziel des Dienstgebers wäre es gewesen, durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers, den Gerichtsbetrieb aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass sein Arbeitsplatz durchsucht worden sei. Diese Aufräumarbeiten bzw. Durchsuchungsarbeiten gliederten sich in zwei Phasen, nämlich vom XXXX 2020 bis zum XXXX 2020 in „Phase I“, und daran anschließend vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 in die „Phase II“.

1.5.    Ab dem XXXX 2020 endete die physische Abwesenheit des Beschwerdeführers und er nahm seine Tätigkeit wieder am nunmehr aufgeräumten Arbeitsplatz war. Am selben Tag und am XXXX 2020 fand eine Besprechung des Beschwerdeführers mit den unmittelbaren Dienstvorgesetzten, den Kammervorsitzenden und dessen Stellvertreter, statt. Dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgeräumt wurde, wurde zu beiden Terminen besprochen.

1.6.    Das Ergebnis der Aufräumarbeiten war Anlass für den Dienstgeber ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Am XXXX 2020 erhielt der Beschwerdeführer nachweislich Kenntnis von diesem Verfahren (Zustellung des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission).

1.7.    Am XXXX 2020 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in der Folge kurz: „AuvBZ“) und führte aus, dass die vom Dienstgeber vorgenommene Maßnahme (i) einer Hausdurchsuchung gleichgekommen sei, (ii) dass für diese Maßnahme eine gesetzliche Grundlage fehlen würde, (iii) dass diese Maßnahme in sein durch Art 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatrecht eingegriffen habe und schließlich, (iv) dass diese Maßnahme gegen das Mobbingverbot gem. § 57a RStDG verstoßen würde (Seite 12 der Beschwerde).

1.8.    Die direkt an das Bundesveraltungsgericht gerichtete Maßnahmenbeschwerde langte am XXXX 2020 beim ho Verwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsabteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

1.9.    Zugleich wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2020, Zl. W257 2235067-1/5Z, wurde diesem Antrag keine Folge gegeben.

1.10.   Diese Maßnahmenbeschwerde wurde dem Dienstgeber bzw. belangte Behörde zur Stellungnahme vorgelegt. Am XXXX 2020 langte eine Stellungnahme ein (OZ 3) in dem die belangte Behörde die Ausführungen des Beschwerdeführers inhaltlich bestritt. Sie führte aus, dass keine Durchsuchung seines Arbeitsplatzes vorgenommen worden sei und dies auch nicht mit einer Hausdurchsuchung nach der Strafprozessordnung vergleichbar sei, so wie der Beschwerdeführer vermeinte. Ziel dieser Maßnahme wäre lediglich gewesen, den ordentlichen Gerichtsbetrieb aufrechtzuerhalten.

1.11.   Diese Stellungnahme wurde wiederum dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör zugesandt. Mit Eingabe vom XXXX 2020 (OZ 6) replizierte der Beschwerdeführer zu der Stellungnahme der belangten Behörde. Darin wiederholte er sich im Grunde und führte aus, dass es zu einer Durchsuchung seines Arbeitsplatzes gekommen wäre. Er wäre von dieser Maßnahme nicht unterrichtet worden obgleich er telefonisch und auch mit E-Mails erreichbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss wegen der Dienstpflichtverletzung sowie einen Bescheid vor demnach er hinsichtlich der Belohnung betreffend das dem Oktober 2017 vorangegangenem Jahres, eine solche vom Dienstgeber nicht zu gestanden bekam.

1.12.   Diese Stellungnahme wurde abermals der belangten Behörde zur Einsichtnahme vorgelegt. Mit Eingabe vom 02. Dezember 2020 (OZ 8) wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme zu der Replik des Beschwerdeführers eingebracht. Darin wiederholte sich die belangte Behörde im Grunde hinsichtlich der gesetzten Maßnahme und widersprach dem Beschwerdeführer, dass es eine „verdeckte Maßnahme“ gewesen wäre. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung übergeben und bekam dieser die Gelegenheit binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

1.13.   Der Beschwerdeführer brachte am 04. November 2021 eine Stellungnahme ein. Dabei brachte er vor, dass die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02. Dezember 2020 einen Umstand beinhalte, die ihm bisweilen unbekannt gewesen wäre. So hätte der Vorgesetzte am XXXX 2020 eine Nachschau gehalten und festgestellt, dass sich immer noch eine erhebliche Anzahl von Gerichtsakten der XXXX im Büro des Beschwerdeführers befunden hätten. Dieser Aspekt zeige ihm, „dass die Behörde – egal, ob sich der Beschwerdeführer wie hier im Dienst befand oder nicht – Maßnahmen ohne Wissen und ohne ihn zumindest zeitnah im Nachhinein davon zu informieren.“ Wiederholend führte er aus, dass er erst mit der Zustellung der Disziplinaranzeige Kenntnis von der „systematischen Durchsuchung“ des Büros erfahren hätte und bei den Gesprächen am XXXX und am XXXX 2020 nicht davon unterrichtet worden wäre. Hingewiesen wurde auf eine Aussage des Vorgesetzten zu dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ( XXXX ; XXXX ) und wurde beantragt, dass dieses Verfahren beigezogen werden möge und in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, „weil damit der Beweis erbracht werden könne, dass die Behauptung der belangten Behörde zur angeblichen Verspätung der Beschwerde nicht den Tatsachen entsprechen“. Überdies wurde beantragt, „den bislang nicht vorgelegten Aktenvermerk unbekannten Inhalts über die Durchsuchung am XXXX 2020 beizuschaffen, weil darin für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Hinweise enthalten sein könnten.“

1.14.   Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichthofes vom 18. August 2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich eines beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrages stattgegeben und beschlossen das innerhalb von drei Monaten das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung zu fällen hat (OZ 11).

1.15.   Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22. Oktober 2021 eine mündliche Verhandlung durch, in dem antragsgemäß sechs Zeuginnen bzw Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.       Feststellungen

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

2.1.    Der Beschwerdeführer steht als Verwaltungsbeamter des Bundesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle als Referent befindet sich in der XXXX .

2.2.    Er erhob am XXXX 2020 eine Beschwerde wegen der vom Dienstgeber gesetzten Maßnahme gemäß „Art. 132 Abs. 2 B-VG und den §§ 7 ff. VwGVG“ durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes und stellte unter anderem den Antrag, dieser gemäß § 22 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2020, Zl. W257 2235067-1/5Z, wurde diesem Antrag keine Folge gegeben.

2.3.    Die von der belangten Behörde gesetzten Maßnahme ist unter Punkt 1.4. In der Zeit seiner Abwesenheit, beginnend mit XXXX 2020 wurde der physische Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Oberfläche seines Schreibtisches, frei zugängliche Fächer und Ablagen in der Nähe des Schreibtisches) im Zimmer mit der Nummer XXXX an der XXXX vom Dienstgeber gesichtet bzw. aufgeräumt. Das erklärte Ziel des Dienstgebers wäre es gewesen, durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers, den Gerichtsbetrieb aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass sein Arbeitsplatz durchsucht worden sei. Diese Aufräumarbeiten bzw. Durchsuchungsarbeiten gliederten sich in zwei Phasen, nämlich vom XXXX 2020 bis zum XXXX 2020 in „Phase I“, und daran anschließend vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 in die „Phase II“. beschrieben und wird die Vornahme dieser Maßnahme hiermit festgestellt.

2.4.    Es lag bei der Maßnahme vom XXXX 2020 bis XXXX 2020, nämlich dem Aufräumen auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht, XXXX Zimmer XXXX , kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.

3.       Beweiswürdigung

3.1.    Beweise wurde erhoben durch die Einsicht in den bisherigen Verwaltungsakt und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2021.

3.2.    Zu der mangelnden Eingriffsintensität

Der Beschwerdeführer kam am XXXX 2021 nach einer dreimonatigen Abwesenheit auf seinen Arbeitsplatz zurück. Einige Wochen vorher hatte er bereits Kenntnis davon, dass sein Arbeitsplatz aufgeräumt wurde, denn eine Kollegin des Beschwerdeführers übersandte ihm Lichtbilder seines aufgeräumten Arbeitsplatzes. Er sah diese Maßnahme – auch noch nach seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz - als Unterstützungsmaßnahme an. Ein Eingriff in seine Privatsphäre machte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht geltend.

3.2.1.  Es ist für den erkennenden Richter allerdings bereits hier nicht nachvollziehbar, warum er nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr seine privaten Unterlagen sichtete. Es wäre nachvollziehbarer, dass in diesem Fall sofort danach gesehen werden würde, ob die privaten Unterlagen und Gegenstände unverändert blieben.

Der Beschwerdeführer hatte mit seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten und dessen Stellvertreter am gleichen Tag, als er den Arbeitsplatz wieder einnahm, eine Besprechung. Der Dienstvorgesetzte und dessen Stellvertreter gaben bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass Gegenstand der Besprechung auch die vorgenommene Maßnahme bzw. die Aufräumarbeiten waren und dass wegen der vorgefundenen Missstände ein Bericht an dem Präsidenten gesandt wurde.

Der Beschwerdeführer vermeinte dagegen (sh Seite 6 der gerichtlichen Niederschrift):

„R: Wann kam der Wandel, dass es zu einer Maßnahmenbeschwerde kam?

BF: Ich hatte keine Ahnung, dass etwas gegen mich vorliegt, weil niemand von Mängeln gesprochen hat, nur davon, dass die Aufräumarbeiten bei mir länger dauerten, als beim Kollegen.

R widerholt die Frage.

BF: Das war die übermittelte Disziplinaranzeige. Ich hatte keine Ahnung davon, dass etwas gegen mich läuft, weil man mir nichts sagte. Ich hatte keine Ahnung davon, weil nichts dergleichen vorgefallen ist. Man sagte mir lediglich, dass man Aufräumarbeiten tätigte…“

Diese Aussage des Beschwerdeführers steht damit den Aussagen der Dienstvorgesetzten entgegen (sh Seite 14ff und Seite 20).

„Z1 (Anm: unmittelbare Vorgesetzte): ...Alle diese Dinge wurden dem BF mitgeteilt. Weiters teilte ich ihm mit, dass es eine Darstellung von uns an den Präsidenten gab. Auch, ob es Konsequenzen wegen der Zustände gibt. Das machten wir sehr eindrücklich, weil es eine Sache ist, die einen großen Einfluss auf einen Mitarbeiter hat....“

„Z2 (Anm.: Stellvertreter des unmittelbare Vorgesetzten): .... Ich kann mich an diesen Tag erinnern. An diesem Tag haben wir den BF nach mehreren Monaten wieder das erste Mal XXXX begrüßen können. Gegenstand der Besprechung war die neue Einteilung der Richter für den BF und auch die Vorkommnisse, die wir in der Zwischenzeit feststellen mussten, nämlich, dass sein Büro unaufgeräumt war, es aufgeräumt wurde und dass das Präsidium über die Aufräumarbeiten unterrichtet wurde...“

Unterstützt wird diese Ansicht mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme vom (sh Punkt 1.13. Der Beschwerdeführer brachte am 04. November 2021 eine Stellungnahme ein. Dabei brachte er vor, dass die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02. Dezember 2020 einen Umstand beinhalte, die ihm bisweilen unbekannt gewesen wäre. So hätte der Vorgesetzte am XXXX 2020 eine Nachschau gehalten und festgestellt, dass sich immer noch eine erhebliche Anzahl von Gerichtsakten der XXXX im Büro des Beschwerdeführers befunden hätten. Dieser Aspekt zeige ihm, „dass die Behörde – egal, ob sich der Beschwerdeführer wie hier im Dienst befand oder nicht – Maßnahmen ohne Wissen und ohne ihn zumindest zeitnah im Nachhinein davon zu informieren.“ Wiederholend führte er aus, dass er erst mit der Zustellung der Disziplinaranzeige Kenntnis von der „systematischen Durchsuchung“ des Büros erfahren hätte und bei den Gesprächen am XXXX und am XXXX 2020 nicht davon unterrichtet worden wäre. Hingewiesen wurde auf eine Aussage des Vorgesetzten zu dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ( XXXX ; XXXX ) und wurde beantragt, dass dieses Verfahren beigezogen werden möge und in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, „weil damit der Beweis erbracht werden könne, dass die Behauptung der belangten Behörde zur angeblichen Verspätung der Beschwerde nicht den Tatsachen entsprechen“. Überdies wurde beantragt, „den bislang nicht vorgelegten Aktenvermerk unbekannten Inhalts über die Durchsuchung am XXXX 2020 beizuschaffen, weil darin für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Hinweise enthalten sein könnten.“). In dieser wurde ein Ausschnitt der gerichtlichen Niederschrift zu dem parallel laufenden Verfahren (sh dazu auch Punkt 1.13. Der Beschwerdeführer brachte am 04. November 2021 eine Stellungnahme ein. Dabei brachte er vor, dass die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02. Dezember 2020 einen Umstand beinhalte, die ihm bisweilen unbekannt gewesen wäre. So hätte der Vorgesetzte am XXXX 2020 eine Nachschau gehalten und festgestellt, dass sich immer noch eine erhebliche Anzahl von Gerichtsakten der XXXX im Büro des Beschwerdeführers befunden hätten. Dieser Aspekt zeige ihm, „dass die Behörde – egal, ob sich der Beschwerdeführer wie hier im Dienst befand oder nicht – Maßnahmen ohne Wissen und ohne ihn zumindest zeitnah im Nachhinein davon zu informieren.“ Wiederholend führte er aus, dass er erst mit der Zustellung der Disziplinaranzeige Kenntnis von der „systematischen Durchsuchung“ des Büros erfahren hätte und bei den Gesprächen am XXXX und am XXXX 2020 nicht davon unterrichtet worden wäre. Hingewiesen wurde auf eine Aussage des Vorgesetzten zu dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ( XXXX ; XXXX ) und wurde beantragt, dass dieses Verfahren beigezogen werden möge und in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, „weil damit der Beweis erbracht werden könne, dass die Behauptung der belangten Behörde zur angeblichen Verspätung der Beschwerde nicht den Tatsachen entsprechen“. Überdies wurde beantragt, „den bislang nicht vorgelegten Aktenvermerk unbekannten Inhalts über die Durchsuchung am XXXX 2020 beizuschaffen, weil darin für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Hinweise enthalten sein könnten.“) vorgelegt. Daraus:

„R (Anm. Frage an den Vorgesetzten): Haben sie dem Z3 (Anm.: der ggstdl. Beschwerdeführer) auch mitgeteilt, was die konkreten Konsequenzen dieser festgestellten Mängel waren, [....]:

Z1 (Anm.: Vorgesetzte): Nein, in diese Tiefe bin ich nicht eingestiegen. Ich habe summarisch zusammengefasst, was festgestellt wurde und was die Konsequenzen dafür waren.“

Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er erst mit der Übernahme des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission, dem XXXX 2020, Kenntnis davon bekommen habe, dass „gegen ihn etwas läuft.“

Es entspricht somit nicht der Wahrheit, dass dem Beschwerdeführer nichts gesagt wurde (arg.: „Ich hatte keine Ahnung davon, weil nichts dergleichen vorgefallen ist.“). Dies ist offenbar eine Behauptung um dem Zeitpunkt der Übermittlung des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission erhöhte Bedeutung zukommen zu lassen, um dadurch sicherzustellen, dass die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig (sechswöchige Frist) eingebracht wurde. Würde man der Behörde folgen und annehmen, dass die eingebrachte Beschwerde jedenfalls zu spät eingebracht worden wäre, weil er bereits vorher Kenntnis von der Maßnahme hatte und nicht erst am dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Disziplinaranzeige, wäre die sechswöchige Frist zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde jedenfalls abgelaufen. Wie sich gleich später allerdings herausstellt ist die Frist unerheblich, denn nach Ansicht des Richters liegt gar keine AuvBZ vor.

Der erkennende Richter gelangt bei diesem Punkt zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer bei der Besprechung am XXXX 2020 und auch am XXXX 2020 sehr wohl davon unterrichtet wurde, dass ein Bericht an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts gesandt wurde. Es stimmt somit nicht, dass „niemand von Mängeln gesprochen hat,...“, so wie er in der Verhandlung am 22. Oktober 2021 angab.

3.2.2.  Diese Tatsache ist für den erkennenden Richter weniger für den Fristenlauf entscheidend, als vielmehr dafür, dass die Haltung des Beschwerdeführers zeigt, dass die privaten Unterlagen in der die Behörde eingegriffen hätte, kaum oder wenig Bedeutung haben.

3.2.3.  Dem erkennenden Richter ist es daher noch viel weniger nachvollziehbar, dass er, nachdem er von einem Bericht an den Präsidenten unterrichtet wurde, nicht sogleich seine privaten Unterlagen am Arbeitsplatz sichtete und allenfalls einen Eingriff in seine Privatsphäre geltend machte. Er hätte dies frühestens am XXXX 2020 machen können (Tag des Eintreffens am Arbeitsplatz und erste Besprechung mit den Vorgesetzten) bis zum XXXX 2020 (zweite Besprechung mit den Vorgesetzten), sohin jedenfalls zwei Monate lang und darüber hinaus bis zum XXXX 2020 (Kenntnisnahme der Disziplinaranzeige).

3.2.4.  Dem erkennenden Richter ist es zudem auch nicht nachvollziehbar weswegen er erst, als er von dem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission Kenntnis erlangte (ca 2 Monate nachdem er auf den aufgeräumten Arbeitsplatz zurückkehrte), sich um die privaten Unterlagen auf seinen Arbeitsplatz sorgte.

3.2.5.  Es ist logisch nachvollziehbar, dass, sollten die privaten Unterlagen von so einer Bedeutung sein, welche Anlass zu einer Maßnahmenbeschwerde boten, und zwar in einem solchen Ausmaß als der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Sichtung dieser privaten Unterlagen in die Privatsphäre in unverhältnismäßige Weise eingreifen (arg. „Hausdurchsuchung“, „Beschlagnahme“), bei diesen privaten Unterlagen sofort nach der Rückkehr auf den Arbeitsplatz, spätestens allerdings zu dem Zeitpunkt, als er Kenntnis davon hatte, dass der Arbeitsplatz gründlich „durchsucht“ wurde und dies Anlass für den Dienstgeber bot, einen Bericht an den Präsidenten zu senden, Nachschau hält, ob diese Unterlagen noch unverändert vorhanden waren.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er erst durch den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission am XXXX 2020 über den Umfang der privaten Unterlagen Kenntnis erlangte, ist dem entgegenzuhalten dass gerade aus dieser Haltung heraus für den erkennenden Richter erkennbar ist das die privaten Unterlagen von einer geringeren Wichtigkeit für den Beschwerdeführer waren, denn wenn erst die Dokumentation im Einleitungsbeschluss Anlass dafür war eine Maßnahmenbeschwerde einzubringen, dann kann man umso mehr davon ausgehen, dass die gesetzte Maßnahme von keine einer erheblichen Bedeutung für den Beschwerdeführer waren.

3.3.    Zu den privaten Unterlagen, insbes. den Umfang und den Inhalt:

3.3.1.  Vorausgeschickt wird hier, dass nach dem Verständnis des Richters die belangte Behörde lediglich in diese Unterlagen eingreifen hätte können, um das geschützte Privatinteresse des Beschwerdeführers zu verletzten. Dienstliche Unterlagen bzw auch Kommunikationen zwischen ihm und weiterhin Mitarbeiter:innen über dienstliche Sachverhalte und Wahrnehmungen (sofern diese einen sachlichen dienstlichen Konnex beinhalten) falle nicht in diesen geschützten Bereich.

3.3.2.  Es ist festzuhalten, dass der unmittelbare Vorgesetzte und jener Beamter welcher schließlich die Aufräumarbeiten durchführte, gemeinsam am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine Unterredung hatten (sh Seite 16 der gerichtlichen Niederschrift).

„R: Üblicherweise befinden sich ja bei Schreibtischen auch Berichte, die privat sind. Haben Sie diesbezüglich irgendeine Anweisung getroffen?

Z1 (unmittelbarer Vorgesetzter): Ja, nachdem Hr XXXX mir mitteilte, wie chaotisch es dort ist, ging ich mit XXXX gemeinsam dorthin, um es mir anzusehen. Damals war es nur vom BF benutzt und dann schauten wir, was los ist. Der Schreibtisch war ungeordnet. Wir haben auch Kästen geöffnet, die waren unverschlossen, die Akten waren teilweise ungeordnet. Der Kasten hinter dem Schreibtischstuhl war auch geöffnet, es war erkennbar, dass er mit privaten Gegenständen befüllt ist. Ich sagte, das lassen wir und es geht uns nichts an. Ich glaube, in einem Schrank waren teils private, teils dienstliche Sachen, darin waren die roten Unterlagen drinnen und auch private Dinge. Die roten Sachen waren Sonderverfahren (Fall XXXX ), ich sagte, private Dinge gehen uns nichts an. Die Dinge, die auf dem Schreibtisch gefunden wurden, die auch teilweise privat waren, die waren nicht eindeutig zuordenbar. Es gab eine Schütte, wo die Sachen hineingelegt wurden....“

Jener Zeuge, welcher die Aufräumarbeiten durchführte führte aus:

„R: Hr. XXXX (Anm.: der unmittelbare Vorgesetzte [Kammervorsitzende der XXXX ]) sagt, Unterlagen, die keinen bestimmten Unterlagen zugeordnet wurden und private Unterlagen wurden auf einen Stapel gegeben. Können Sie sich daran erinnern?

Z4: Ich kann mich nicht an private Unterlagen irgendeiner Art erinnern, außer auf die Mails und über ein Kuvert, das auf der Rückseite auf dieser blauen Ablage oben lag, und das sich der Chef ansah. Die privaten Sachen interessierten mich nicht. Ich sah, dass wir die Vielzahl der Unterlagen, die da waren erledigen.“

3.3.3.  In der Maßnahmenbeschwerde wurde Folgendes erwähnt: „Alle Unterlagen und Akten, darunter auch private Schriftstücke, die sich Büro des Beschwerdeführers befanden, wurden von XXXX in sein Büro geschafft und dort gesichtet bzw durchsucht; dabei wurden Dokumente auch aus Kuverts entnommen.... So wurde etwa die in der Disziplinaranzeige abgedruckten E-Mails bis dato noch nicht ausgefolgt (Anlage 2, Disziplinaranzeige, Seite 256f) ...“. Näher ausgeführt, um welche privaten Schriftstücke es sich handelt, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht.

Hinsichtlich der E-Mails ist festzuhalten: Diese waren nicht ausgedruckt, sondern hätten sich im Computer befunden. Diese E-Mails würden sich - so der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (Sh Seite 6 der gerichtlichen Niederschrift) - auf seine Belohnung beziehen. Insofern kann der Richter nicht nachvollziehen, welche privaten E-Mails von dieser Maßnahme betroffen sind bzw. welche von einer physischen „Beschlagnahme“ betroffen gewesen sein sollten, denn es waren keine E-Mails ausgedruckt.

Die Dienstvorgesetzten und jener Beamter welche die Aufräumarbeiten durchführten, brachten beide übereinstimmend vor, dass diese(r) Brief(e) nicht „beschlagnahmt“ wurde(n).

Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer bei der Maßnahmenbeschwerde keine konkreten privaten Unterlagen nannte, in denen die belangte Behörde eingegriffen hätte. Zu diesem Zeitpunkt hätte er – seiner Schilderung nach – durch den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission allerdings bereits Kenntnisse über den Umfang und Inhalte der privaten Schriftstücke besessen.

3.3.4.  Im November 2020, in der vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Stellungnahme (sh dazu Punkt 1.11. Diese Stellungnahme wurde wiederum dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör zugesandt. Mit Eingabe vom XXXX 2020 (OZ 6) replizierte der Beschwerdeführer zu der Stellungnahme der belangten Behörde. Darin wiederholte er sich im Grunde und führte aus, dass es zu einer Durchsuchung seines Arbeitsplatzes gekommen wäre. Er wäre von dieser Maßnahme nicht unterrichtet worden obgleich er telefonisch und auch mit E-Mails erreichbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss wegen der Dienstpflichtverletzung sowie einen Bescheid vor demnach er hinsichtlich der Belohnung betreffend das dem Oktober 2017 vorangegangenem Jahres, eine solche vom Dienstgeber nicht zu gestanden bekam.) konkretisierte der Beschwerdeführer, dass es sich bei den privaten Unterlagen um jene handelt, welche auf der Seite 255 bis 257 der von ihm beigefügten Disziplinaranzeige handeln würde. Die Seiten 255 bis 257 enthalten jedoch keine privaten Unterlagen, die der Disposition des Dienstgebers entzogen sind, sondern es handelt sich um Kopien von E-Mails zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ihm zugeteilten Richter. Die E-Mails haben keinen privaten Charakter und beinhalten dienstliche Abläufe.

3.3.5.  Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, welche privaten Unterlagen davon betroffen waren, brachte der Beschwerdeführer folgendes vor (sh Seite 6 ff der gerichtlichen Niederschrift): „...Ein Blutbefund und ein allgemeiner Befund aus dem Jahr 2009, wo meine Vorerkrankungen drinnen sind, das brauchte ich wegen der Risikoeigenschaft/Corona im Februar. [....] Ausgedruckte E-Mails, Briefe der Pensionskasse und Befunde, mindestens eines in Augenschein genommenes Kuvert (war nicht zugeklebt), vermutlich auch andere in Augenschein genommene Kuverts, sonst hätte man nicht feststellen können, was dienstlich und was privat ist..“

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass diese Unterlagen beschlagnahmt worden wären. Die belangte Behörde meint dagegen, dass diese nicht von der Ordnungsmaßnahme betroffen waren und diese auf einen Stapel in seinem Zimmer gelegt wurden.

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass er erst durch den Einleitungsbeschluss Kenntnis von den privaten Unterlagen hatte bzw dessen Umfang erfuhr. Dies wäre sohin der Anlass gewesen eine Maßnahmenbeschwerde zu erheben. Die von ihm genannten Unterlagen waren jedoch keine Unterlagen mit einem privaten Charakter (sh dazu Punkt 3.3.4. Im November 2020, in der vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Stellungnahme (sh dazu Punkt 1.11. Diese Stellungnahme wurde wiederum dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör zugesandt. Mit Eingabe vom XXXX 2020 (OZ 6) replizierte der Beschwerdeführer zu der Stellungnahme der belangten Behörde. Darin wiederholte er sich im Grunde und führte aus, dass es zu einer Durchsuchung seines Arbeitsplatzes gekommen wäre. Er wäre von dieser Maßnahme nicht unterrichtet worden obgleich er telefonisch und auch mit E-Mails erreichbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss wegen der Dienstpflichtverletzung sowie einen Bescheid vor demnach er hinsichtlich der Belohnung betreffend das dem Oktober 2017 vorangegangenem Jahres, eine solche vom Dienstgeber nicht zu gestanden bekam.) konkretisierte der Beschwerdeführer, dass es sich bei den privaten Unterlagen um jene handelt, welche auf der Seite 255 bis 257 der von ihm beigefügten Disziplinaranzeige handeln würde. Die Seiten 255 bis 257 enthalten jedoch keine privaten Unterlagen, die der Disposition des Dienstgebers entzogen sind, sondern es handelt sich um Kopien von E-Mails zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ihm zugeteilten Richter. Die E-Mails haben keinen privaten Charakter und beinhalten dienstliche Abläufe.)., sondern es waren dienstliche E-Mail zwischen ihm und den ihm zugeteilten Richter. Ein privater Charakter ist daraus nicht ableitbar, weswegen nicht nachvollzogen werden kann, dass diese E-Mails Anlass zur Maßnahmenbeschwerde sein hätte können. Es ist daher auch unter diesem Aspekt offensichtlich, dass generell der Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission gegen ihn Anlass zur Maßnahmenbeschwerde bot.

3.3.6.  Nachdem der Beschwerdeführer bis zur mündlichen Verhandlung nicht konkret vorbrachte, um welche privaten Unterlagen es sich handelt, die von ihm im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission als private Unterlagen bezeichneten E-Mails keinen privaten Charakter aufweisen, der Kammervorsitzende als Vorgesetzte, sowie der Mitarbeiter, der die Aufräumarbeiten durchführte übereinstimmend angaben, dass private Unterlagen nicht gesichtet wurden bzw diese auf einen Stapel auf dem Schreibtisch belassen wurden, gelangt das Gericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer auf die Frage in der mündlichen Verhandlung , welche privaten Unterlagen davon betroffen waren, die Äußerung unter Punkt 3.3.5. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, welche privaten Unterlagen davon betroffen waren, brachte der Beschwerdeführer folgendes vor (sh Seite 6 ff der gerichtlichen Niederschrift): „...Ein Blutbefund und ein allgemeiner Befund aus dem Jahr 2009, wo meine Vorerkrankungen drinnen sind, das brauchte ich wegen der Risikoeigenschaft/Corona im Februar. [....] Ausgedruckte E-Mails, Briefe der Pensionskasse und Befunde, mindestens eines in Augenschein genommenes Kuvert (war nicht zugeklebt), vermutlich auch andere in Augenschein genommene Kuverts, sonst hätte man nicht feststellen können, was dienstlich und was privat ist..“ zum Schein erhob. Die gegenteilige Auffassung, nämlich, dass die belangte Behörde einen so sensiblen Bereich wie einen medizinischen Befund bei den Aufräumarbeiten unterschlägt und ihn nicht an den Beschwerdeführer aushändigt bzw. an dem Schreibtisch liegen lässt, entspricht nicht der Lebenserfahrung des Richters, gerade auch, weil die Justizverwaltung und deren Organwalter einen Befund als höchstpersönlichen Bereich ansehen mussten. Überdies brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor, warum die belangte Behörde einen Befund bzw alle privaten Unterlagen hätte unterschlagen sollen. Er vermeinte zwar in der Maßnahmenbeschwerde, dass diese Maßnahmen vorgeschoben wären um den wahren Grund zu verschleiern, brachte aber nicht vor, welchen Grund die belangte Behörde haben hätte können.

Es ist auf der Seite der belangten Behörde aus objektiver Sicht kein Grund erkennbar warum sie in diesem Punkt die Organwalter der belangten Behörde nicht ihre Wahrheit angeben sollten; der Beschwerdeführer hat jedoch offensichtlich ein persönliches Interesse, dies sich aus dem gegen ihn gerichteten Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission ergibt. Das Gericht gelangt daher zur Auffassung, dass keine Befunde oder irgendwelche persönlichen Unterlagen, diese ganz offensichtlich der Disposition der belangten Behörde entzogen sind, bei den Aufräumarbeiten von der Behörde unterschlagen bzw eingezogen wurden.

Aus dem vorgelegten E-Mail vom XXXX 2020 ( sh dazu Punkt 4.3. Zur Notwendigkeit der Maßnahme) dass der Auftrag der Aufräumarbeiten darin bestand, den Gerichtsbetreib aufrecht zu erhalten, indem der Vorgesetzte einen weiteren Mitarbeiter damit beauftragte.

3.3.7.  Nachdem der Umfang bzw die Inhalte der privaten Unterlagen seitens des Beschwerdeführers nicht klar dargelegt wurden ist grundsätzlich kein Eingriff in die Privatsphäre erkennbar. Noch viel weniger ist ein Zwang ableitbar. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Behörde die Unterlagen wissen müsse, denn sie haben den Schreibtisch „durchsucht“ ist dem entgegen zu halten, dass es dem Beschwerdeführer zukommt, die privaten Unterlagen darzulegen, dies im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar vorgenommen wurde.

3.4.    Maßnahmenbeschwerde eine Maßnahme gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission:

Aus der Verhandlung (sh Seite 6 der gerichtlichen Niederschrift):

„R: Sie haben das zurückgeführt auf die Unterstützung, die Ihnen zugesagt wurde?

BF: Ja, das wurde sogar in den Gesprächen angeführt, dass man mich unterstützen wolle.

R: Sohin war ja alles fein oder? Es ist doch gut, wenn Arbeit abgenommen wird.

BF: Das ist richtig.

R: Was haben Sie am 02.06. genau gemacht?

BF: Ich hatte bereits um 9 Uhr das Gespräch, es wurde mir per E-Mail vorab angekündigt, dass ich am 02.06. um 9 Uhr zum Gespräch kommen soll. Da wurde mir mitgeteilt, dass mir drei neue Richter zugeteilt werden. Ich hätte natürlich die bei mir verbliebenen Akte der früheren Richter umgehend zu übergeben. Ich hatte dann schon am ersten Tag das normale Tagesgeschäft für die drei neuen Richter zusätzlich zu erledigen.

R: Sie begannen den Bürotag normal. Sie sahen den aufgeräumten Tisch, um neun war ein Gespräch.

BF: Ja. ich begann die Akte der einen Gerichtsabteilung, die bei mir verblieben sind, ins Büro des Richters zu bringen.

R: Wann kam der Wandel, dass es zu einer Maßnahmenbeschwerde kam?

BF: Ich hatte keine Ahnung, dass etwas gegen mich vorliegt, weil niemand von Mängeln gesprochen hat, nur davon, dass die Aufräumarbeiten bei mir länger dauerten, als beim Kollegen.

R widerholt die Frage.

BF: Das war die übermittelte Disziplinaranzeige. Ich hatte keine Ahnung davon, dass etwas gegen mich läuft, weil man mir nichts sagte. Ich hatte keine Ahnung davon, weil nichts dergleichen vorgefallen ist. Man sagte mir lediglich, dass man Aufräumarbeiten tätigte. Am XXXX . war ich draußen im Vorraum unseres Hauses, da kam die Kammerassistentin und überrechte mir ein dickes RSa-Schreiben. Da fiel ich ziemlich aus den Wolken, da können Sie Fr. XXXX auch fragen, weil, ohne mir eine Möglichkeit zur Erklärung oder Stellungnahme zu geben, man mir eine Disziplinaranzeige gab.

R: Angenommen es wäre zu keiner Disziplinaranzeige gekommen, was dann?

BF: Dann hätte ich das Ganze als eine Unterstützungsaktion gesehen. Dann hätte ich auch niemals erfahren, dass man sich in meinen privaten Unterlagen sich ausgebreitet hat.“

Für das Gericht ist durch diese Aussage gänzlich klar, dass die Motivation des Beschwerdeführers gegen die Aufräumarbeiten vorzugehen, untrennbar mit der gegen ihn geführten Disziplinaranzeige verbunden ist. Der Beschwerdeführer erwartete bereits Anfang des Jahres eine Unterstützungsstetigkeit und war auch davon überzeugt, dass die Aufräumarbeiten auf dem Schreibtisch eine Unterstützungsaktion waren. Diese Haltung änderte sich allerdings erst mit der Kenntnisnahme des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission.

Erst zu diesem Zeitpunkt, den XXXX 2020, brachte er vor, dass zwei Monate vorerst bei Beginn der Aufräumarbeiten in seine Privatsphäre eingegriffen worden sei. Wäre dies tatsächlich so gewesen, hätte der Beschwerdeführer bereits vorher eine Maßnahmenbeschwerde ergriffen.

Für das gegenständliche Verfahren ist es unerheblich welches Ergebnis die Aufräumarbeiten ergaben. Sofern sich somit seine Beschwer gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission richtet, so steht ihm das dortige Verfahren zur Verfügung und nicht das gegenwärtige Verfahren, in dem es lediglich um die Frage geht ob die Maßnahme einen AuvBZ darstellt, und ob diese Maßnahme gerechtfertigt war.

3.4.1.  Der Beschwerdeführer richtete sich in der Maßnahmenbeschwerde und in seinen Stellungnahmen gegen die Aufräumarbeiten. Bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Einleitungsbeschlusses sah er diese Aufräumarbeiten als Unterstützungsmaßnahmen seiner Überlastung an. Ab dem Zeitpunkt waren es allerdings keine „Aufräumarbeiten“ mehr, sondern es war plötzlich eine „Durchsuchung“, wobei er nicht nannte wonach die belangte Behörde suchen hätte sollen. Das bedeutet für den erkennenden Richter, dass diese Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit dem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission steht, welches er auch selbst bestätigte. Erst ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch die Diktion, denn was vorher noch als eine Unterstützungsmaßnahme angesehen wurde, war ab dem Zeitpunkt eine „Hausdurchsuchung und Beschlagnahme“. Damit entzieht der Beschwerdeführer der Maßnahmenbeschwerde den sachlichen Boden, denn wenn der Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission Anlass zur Maßnahmenbeschwerde war (und nicht das Fehlen der privaten Unterlagen, deren Fehlen ihm bis dorthin nicht mal aufgefallen ist und die er auch nicht klar umreißen konnte), so richtete sich seine Beschwer im Grunde gegen den Einleitungsbeschluss. Insoweit sich der Beschwerdeführer daher generell gegen die Maßnahme ausspricht, ist darin kein Zwang gegen seine Person zu sehen, denn es ist die Pflicht des Vorgesetzten, den gerichtlichen Betrieb aufrecht zu erhalten. Soweit der Beschwerdeführer daher vermeint, dass durch die Maßnahme in seinen verfassungsrechtlichen Schutz auf Privatsphäre eingegriffen worden wäre, ohne dies zu konkretisieren in welche Art und Weise, welche konkreten Unterlagen von der belangten Behörde gesichtet worden wären, ist dies nicht nachvollziehbar, denn bis zum Einleitungsbeschluss war diese Maßnahme seiner Ansicht nach noch eine Unterstützungsaktion.

Zusammenfassend ergibt sich für den erkennenden Richter, dass der Eingriff – sofern man von einem solchen sprechen kann – für den Beschwerdeführer keine normative Kraft entfaltete die geeignet gewesen wäre, in seine Privatsphäre unverhältnismäßig einzugreifen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es nicht des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission bedürfen, um einen Eingriff in die Privatsphäre zu erkennen und eine Maßnahmenbeschwerde zu erheben.

4.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I.

4.1.    Rechtslage:

4.1.1.  Die relevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 14/2019 [Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme ist maßgebend, vgl. VwGH 6.8.1998, 96/07/0053], lautet:

„Artikel 130

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder 2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder 3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“

4.1.2.  Auf die weiteren Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, wird an dieser Stelle hingewiesen: §§ 3 Abs. 2 Z 2, 7 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 3, 8a Abs. 3, 9 Abs. 2 Z 2, 9 Abs 4., 12, 20, 22 Abs. 1, 28 Abs. 6, 35 Abs. 1.

4.2.    Zur Abgrenzung zwischen diesem Verfahren und dem Disziplinarverfahren

Die inhaltliche Beurteilung seines Rückstandes der zu der gegenwärtigen Maßnahme führte und der erhobenen Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer zu Grunde liegt, ist von dem gegenständlichen Verfahren zu trennen. Hier geht es nicht um die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers, sondern um die von der belangten Behörde gesetzte Maßnahme. Das Ergebnis dieser Aufräumarbeiten ist für das gegenständliche Verfahren irrelevant.

Soweit sich der Beschwerdeführer daher in dem gegenständlichen Verfahren über Inhalte und Verfahrensgänge im Disziplinarverfahren (Z.B. Stellungnahme vom XXXX , „... Ich möchte in diesem Zusammenhang betonen, dass mir weder die Dienstbehörde noch die damals noch zuständige Disziplinarkommission die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt haben....“) beschwert, entbehren sie hier der Relevanz. Auch ob die ihm vorgeworfenen Mängel letztlich bestanden haben oder nicht (sh Stellungnahme vom XXXX , Seite 2), ist nicht verfahrensgegenständlich.

4.3.    Zur Notwendigkeit der Maßnahme

Für den erkennenden Richter bedarf es keiner weiteren Vertiefung, dass der Präsident bzw. die Gerichtsverwaltung insgesamt dazu verpflichtet ist, einen ordentlichen Gerichtsbetrieb aufrechtzuerhalten. Das diese Verpflichtung auch die Ordnung der Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitumfasst, dass entsprechende Vertretungsregelungen geschaffen werden müssen, dass Arbeitsplätze, welche wegen Abwesenheit längere Zeit nicht bearbeitet wurden, einer Beachtung bedürfen, usw ist im Rahmen dieser Pflicht ebenso nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr als zu Zeiten des Lockdowns wegen der Corona-Pandemie im Frühjahr/Sommer 2020 der Gerichtsbetrieb aufrechterhalten werden musste. Dem Verwaltungsakt liegt ein Lichtbild des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers vor den Aufräumarbeiten vor. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung auch mehrmals den Zeugen und dem Beschwerdeführer vorgehalten und somit ausreichend in das Verfahren eingebracht. Für den Richter ist es anhand des Lichtbildes nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers den Auftrag gab, den Arbeitsplatz zu ordnen. Von dieser Maßnahme war allerdings nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch noch ein weiterer Referent wegen dessen Abwesenheit betroffen. Es war somit keine gezielte gegen den Beschwerdeführer gerichtete Maßnahme. Dem Richter liegt ein E-Mail vom XXXX 2020 vor, demnach ein weiterer Mitarbeiter vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers den Auftrag bekam wegen des „Herunterfahrens“ des Gerichtsbetriebes anlässlich des „Lockdowns“ den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und eines weiteren Mitarbeiters zu überprüfen und allfällige Veranlassungen zu treffen.

Soweit der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden und Stellungnahme davon ausgeht, dass eine „Durchsuchungsaktion“ stattgefunden hat, kann dem nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hat was gesucht worden wäre und zu welchem Zwecke. Auch hier bleibt zu erwähnen, dass, soweit sich die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss bzw. die Inhalte, respektive das Ergebnis der Aufräumarbeiten des Arbeitsplatzes richtet, das Disziplinarverfahren dem Beschwerdeführer zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung steht.

Für den erkennenden Richter ist es wegen dessen langen Abwesenheit jedenfalls nachvollziehbar, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers einen weiteren Mitarbeiter den Auftrag gab den Arbeitsplatz bzw. die Gerichtsabteilungen zu überprüfen, sodass in diesen Bereichen sichergestellt werden konnte das ein ordentlicher Gerichtsbetrieb, auch während des Lockdowns, aufrechterhalten wird.

4.4.    Zur „Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt“

4.4.1.  Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive – auch durch Verfassungsgesetz (vgl auch VfSlg 17.046/2003; Aichlreiter in Rill/Schäffer, B-VG Art 129a Rz 39; Oberndorfer, Handlungsformen 45) oder Privatrecht (so auch Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 73) eingeräumte (Funk, ZfV 1987, 627; vgl auch Rz 65, § 67c Rz 28) – Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (VwSlg 15.344 A/2000; VwGH 19. 9. 2006, 2005/06/0018; 20. 11. 2006, 2006/09/0188; Antoniolli/Koja 526, 529; Laurer, ÖJZ 1982, 203; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Rz 610; vgl auch Rz 37, 43, 51, 54; VwGH 25. 1. 2000, 98/05/0175). In diesem Sinn stellt auch der Verfassungsgerichtshof bei der Qualifikation eines Akts als Maßnahme iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG darauf ab, ob dieser in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift (VfSlg 16.815/2003; vgl auch VfSlg 9525/1982; 10.124/1984; 17.046/2003).

4.4.2.  Ein formloser Befehl eines Vorgesetzten Organwalters an den nachgeordneten Dienstgebern stellt jedenfalls eine Weisung dar und keinen AuvBZ. Im Fall der Durchsuchung des Schreibtisches eines Beamten durch Verwaltungsorgane sah der Verfassungsgerichtshof (sh VfSlg 8299/1978) mit der plausiblen Begründung einen AuvBZ. Selbst bei einem öffentlichen Bediensteten ist der Schreibtisch dazu da, um private Sachen zu verwahren. Der Akt war also nicht mehr dem Dienstrechtsverhältnis zuordnenbar und stellte daher insofern aus der Perspektive des Betroffenen einen „externen Akt“ dar. Dieser „externer Akt“ ist notwendig um die Maßnahme als AuvBZ zu qualifizieren (sh zu dem Erfordernis einer „Außenwirksamkeit“: Funk in FS Hellbling 191f; Grof, Verwaltungssenate 307).

4.5.    Zum Zwang der Maßnahme:

4.5.1.  Nach der vorwiegend zu Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) in Verbindung mit § 67a Abs1 Z 2 AVG (vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann.

4.5.2.  Der Nachweis, dass die Behörde tatsächlich in seine Privatsphäre eingedrungen war, konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen (sh dazu Punkt 3. Beweiswürdigung). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (siehe z.B. VwGH 14.12.1993, 93/05/191) dass nur dann ein AuvBZ vorliege, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 26. 11. 1993, 92/17/0163; 16. 2. 1999, 96/02/0069; 7. 3. 2000, 99/05/0112; 19. 9. 2006, 2005/06/0018; 20. 11. 2006, 2006/09/0188; vgl auch VwGH 22. 1. 2002, 99/11/0294; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Rz 610; ferner Antoniolli/Koja 526; Laurer, ÖJZ 1982, 203).

Wie in der Beweiswürdigung (sh dazu Punkt 3. Beweiswürdigung) dargelegt, erkennt der Richter an der gesetzten Maßnahme keinen Zwangscharakter. Die belangte Behörde hatte das klar erkennbare Ziel den Gerichtsbetrieb aufrecht zu erhalten, die gegenteilige Auffassung beruht auf Annahmen des Beschwerdeführers, gerichtet gegen den Einleitungsbeschluss. Der Maßnahme mangelt es daher an einer Gravität, die geeignet war in die privaten Rechte des Beschwerdeführers einzugreifen. Die gesetzte Maßnahme der Behörde wäre zwar theoretisch geeignet gewesen, in die privaten Rechte des Beschwerdeführers einzugreifen (etwas hätte sie die deutlich privaten Bereiche des Beschwerdeführers mitaufgeräumt), diese Möglichkeitsform alleine rechtfertigt jedoch die Maßnahme nicht als AuvBZ.

4.5.3.  Das bloße Fehlen physischen Zwangs – faktischen (Amts-)Handelns (vgl auch Köhler in Korinek/Holoubek, B-VG Art 129a Rz 47f) – reicht freilich selbst nach der Jud der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts keinesfalls aus, um ein im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetztes Verhalten eines Verwaltungsorgans nicht als AuvBZ zu werten (VwGH 22. 1. 2002, 99/11/0294; vgl auch VwGH 8. 10. 1996, 96/04/0168). Vielmehr betonen sie in stRsp, dass auch eine bloße normative (vgl Rz 41; VwGH 28. 5. 1997, 96/13/0032; VfSlg 11.935/1988 mwN) Anordnung (ein Befehl; zB gem § 31 Abs 3 WRG) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen kann, nämlich dann, wenn der Adressat einer solchen Anordnung im Fall der Nichtbefolgung mit ihrer zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat (VwSlg 14.193 A/1995 verst Sen; VwGH 25. 1. 2000, 98/05/0175; 22. 1. 2002, 99/11/0294). Dem Befehlsadressaten muss eine bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen (VwGH 3. 10. 1996, 96/06/0188; 20. 11. 1997, 97/06/0196; 20. 2. 2003, 2002/07/0069). Im gegenständlichen Fall wurde jedoch die Maßnahme gesetzt, ohne eine Androhung vorher vorzunehmen.

4.6.    Zur Außenwirkung:

Im Fall der Durchsuchung des Schreibtisches eines Beamten durch Verwaltungsorgane sah der VfGH (VfSlg 8299/1978) mit der plausiblen Begründung einen AuvBZ, dass der Schreibtisch selbst bei einem öffentlichen Bediensteten auch dazu da sind private Sachen zu verwahren. Der Akt war also nicht mehr dem Dienstrechtsverhältnis zuordenbar und stellt insoweit aus der Perspektive des Betroffenen einen „externen Akt“ dar.

Auszug aus dem erwähnten Erkenntnis: „Die vier beschriebenen Papierbögen waren keine Akten oder Aktenstücke des Finanzamtes; dem Bf. stand das Verfügungsrecht über diese Schriftstücke zu. Dies war auch den einschreitenden Dienstvorgesetzten des Bf. bekannt. Der Bf. hat die Papierbögen nicht freiwillig herausgegeben. Wenn die Papierbögen dennoch der Verfügungsmacht des Bf. entzogen worden sind, wurde damit in seine Rechtssphäre eingegriffen. Die gegen den Bf. gerichteten individuell - normativen Verwaltungsakte erfolgten nicht in Vollstreckung eines Bescheides, sondern ergingen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt i. S. des Art. 144 Abs. 1 vorletzter Satz i. d. F. der Novelle BGBl. 302/1975.“

Auch unter dem Aspekt des oben beschriebenen Zwanges ist das gegenständliche Erkenntnis des VfGH nicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar, denn im Sachverhalt des Verfassungsgerichtshofes wurde Zwang gegenüber dem Beamten angewandt; er gab die erwähnten Papierbögen nicht freiwillig heraus. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Aus dem Grund ist das gegenständliche Erkenntnis zwar hinsichtlich dem Erfordernis der Außenwirksamkeit (zu diesem Erfordernis vgl etwa auch Funk in FS Hellbling 191f; Grof, Verwaltungssenate 307) einschlägig, hinsichtlich des „Zwanges“ muss allerdings festgestellt werden, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Es kann somit auch hier festgehalten werden, dass das Durchsuchung des Schreibtisches eines Beamten nicht per se als AuvBZ anzusehen ist, sondern es muss jedenfalls ein gewisserer Eingriff in die Privatsphäre – welcher als Zwang angesehen werden kann - vorhanden sein.

4.7.    Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Maßnahmenbeschwerde einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtmittel erlangt werden kann. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nach dieser Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl VwGH 15.06.1999, 99/05/0072). Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient lediglich dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Nicht aber sollten mit dieser Beschwerde Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Es kann daher, was in einem Verfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer derartigen Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH vom 17.04.1998, Zl 98/04/005).

4.7.1.  Verfahrensgegenständlich bietet das Disziplinarverfahren einen ausreichenden Rechtschutz gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er keine Maßnahmenbeschwerde eingebracht hätte, wenn er keinen Einleitungsbeschluss von der Disziplinarkommission bekommen hätte, so kommt nach der oben angeführten Rechtsprechung die Maßnahmenbeschwerde nicht mehr zum Tragen.

4.7.2.  Soweit sich der Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde und in seinen Stellungnahmen gegen die Maßnahme an sich richtet, wurde im gegenständigen Verfahren erläutert, dass kein Zwang vorliegt und somit kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Insofern kann

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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