TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/22 W220 2239331-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2021
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Entscheidungsdatum

22.07.2021

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W220 2239331-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Mag. Manfred ARTHOFER, Rechtsanwalt in 4221 Steyregg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2020, Zl.: 157231302/180673476, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tagen ab Ihrer Entlassung aus der Strafhaft.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Oktober 1993 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.1993 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig samt unter einem verfügter Ausweisung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer missachtete seine Ausreiseverpflichtung und stellte am 13.08.1998 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher ebenfalls rechtskräftig samt unter einem verfügter Ausweisung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Am 23.05.2000 wurde der Beschwerdeführer aus Österreich abgeschoben.

Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2003 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher ebenso rechtskräftig abgewiesen wurde. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Dem Beschwerdeführer wurde schließlich erstmals im Jahr 2005 ein Aufenthaltstitel erteilt und in weiterer Folge regelmäßig verlängert; zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über einen bis 28.08.2018 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dessen Verlängerung er fristgerecht beantragte.

Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich zwölfmal rechtskräftig verurteilt worden war, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihn mit Schreiben vom 16.02.2016 im Rahmen der Prüfung der Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung zur Abgabe einer Stellungnahme auf, welche der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2016 wahrnahm und zusammengefasst ausführte, dass er sich derzeit in Strafhaft befinde. Er sei im Jahr 2002 nach Österreich eingereist und halte sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe im Herkunftsland acht Jahre die Schule besucht. In Österreich würden seine beiden Töchter sowie sein Bruder samt Familie leben. Vor der Strafhaft habe er als Maschinenbediener gearbeitet; nach der Haft würde ihn sein Bruder als Kellner beschäftigen. Mit Schreiben vom 14.09.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte derzeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht gerechtfertigt sei, wies den Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich darauf hin, dass neuerlich die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung zu prüfen sei, sollte er neuerlich strafrechtlich verurteilt werden.

Ungeachtet dessen, wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der nunmehr dreizehnten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer erneut mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis setzte, dass die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, und den Beschwerdeführer zur Beantwortung näher angeführter Fragen aufforderte. Mit Schreiben vom 02.12.2018 beantwortete der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen und führte abschließend an, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei und er nicht in den Kosovo zurückkehren wolle, da dort seine Perspektiven, wieder Fuß zu fassen bzw. eine Arbeit zu bekommen, schlecht seien. Vor allem seiner ältesten Tochter, die großteils in Österreich aufgewachsen sei, würde dies schwerfallen.

Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich straffällig wurde und nunmehr insgesamt vierzehn rechtskräftige Verurteilungen in Österreich aufweist, wurde er schließlich im Stande der Untersuchungshaft am 05.07.2019 zur Prüfung der Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich seit dem Jahr 2003 durchgehend in Österreich aufhalte und seit dem Jahr 2005 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ habe. Er sei seit Anfang 2017 mit einer kosovarischen Staatsangehörigen, die seit September 2017 in Österreich lebe und aufenthaltsberechtigt sei, verheiratet und habe mit seiner Ehefrau eine gemeinsame, im November 2017 geborene Tochter. Außerdem habe er zwei weitere, in den Jahren 2001 und 2005 geborene Töchter, wobei er für die ältere Tochter, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe, das alleinige Sorgerecht habe; die jüngere Tochter lebe bei ihrer Mutter, welche das alleinige Sorgerecht habe. Er lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau, ihrer gemeinsamen Tochter und seiner ältesten Tochter im Haus seines Bruders, in dessen Pizzeria er gearbeitet habe und welcher den Beschwerdeführer und dessen Familie finanziell unterstütze, seit sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befinde. Er bezahle seinem Bruder nichts für das Haus, weder Miete noch Betriebskosten; auch Lebensmittel besorge sein Bruder. Von dem Einkommen, das der Beschwerdeführer durch die Tätigkeit in der Pizzeria seines Bruders verdiene – 1.220,00 Euro netto pro Monat – zahle er lediglich 250,00 Euro monatlich Unterhalt für seine mittlere Tochter. Zu seinen sechs strafrechtlichen Verurteilungen in den 1990er-Jahren könne er nichts sagen, weil dies zu lange her sei; die österreichische Polizei mache immer aus einer Mücke einen Elefanten. Ab 2007 sei er wegen eines Pfeffersprays verurteilt worden, der für alle Mitarbeiter im Lokal für den Fall einer Rauferei zur Verfügung gestanden sei, die Polizei habe aber behauptet, er gehöre dem Beschwerdeführer. Außerdem sei er nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt worden, obwohl er nie etwas mit Suchtmitteln zu tun gehabt hätte. 2015 habe er ein Handy gekauft, mit welchem zuvor jemand einbrechen gewesen sei; in diesem Zusammenhang sei er beschuldigt worden, bei den Einbrüchen als Fahrer tätig gewesen zu sein. 2018 sei er wegen Körperverletzung verurteil worden; bei dieser Rauferei sei er eigentlich gar nicht dabei gewesen, aber es interessiere die Polizei nicht, was wirklich passiert sei. Bezüglich des nunmehrigen Verdachtes auf Einbruchsdiebstahl wolle er bis zum Abschluss der Verhandlung keine Angaben machen. Den Schlagring, der bei ihm gefunden worden sei, habe er sich trotz Wissens um sein Waffenverbot aus Selbstschutz gekauft.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen, seit seiner Einvernahme eingetretenen Änderungen, seiner letzten Verurteilung und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Kosovo zu äußern, welche der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.10.2020 wahrnahm. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Frau mit seiner jüngsten und seiner ältesten Tochter zusammenwohne; seine mittlere Tochter lebe bei ihrer Mutter und wolle nun, da sie ein Mitspracherecht bei der Obsorgeentscheidung habe, bei ihm wohnen. Mit Ausnahme seine Mutter lebe seine gesamte Familie in Österreich. Seine Fehler würden ihm leidtun und er ersuche nochmals um eine Chance, in Österreich bei seiner Familie bleiben zu dürfen.

Mit oben zitiertem Bescheid vom 17.12.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch seinen langen Aufenthalt und seine in Österreich lebenden Familienangehörigen über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Allerdings sei der Beschwerdeführer vierzehnmal strafrechtlich verurteilt worden, wobei der Beschwerdeführer die mehrmals angedrohten fremdenrechtlichen Maßnahmen ignoriert und auch das bereits verspürte Haftübel ihn nicht davon abgehalten habe, wiederholt straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer habe aus reiner Habgier Eigentumsdelikte begangen und sei bei seiner letzten Straftat in seiner kriminellen Vereinigung nicht nur ein Mitläufer gewesen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt mehrere Wohnungseinbrüche begangen und habe diese Taten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ausgeführt. Auch schrecke der Beschwerdeführer nicht vor Gewaltdelikten zurück und habe etwa im Juni 2017 eine Person mit einem Totschläger und im März 2019 einen Polizeibeamten verletzt. Der Beschwerdeführer sehe sein Fehlverhalten nicht ein, wie sowohl aus seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch aus dem Umstand, dass dem Strafurteil vom 17.09.2020 zufolge eine Diversion mangels Verantwortungsübernahme nicht möglich gewesen sei, hervorgehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bis 2017 im Kosovo gelebt; ein Umzug in den Kosovo, wo auch die Mutter seiner Ehefrau sowie seine eigene Mutter leben würden, sei angesichts des Alters seiner jüngsten Tochter möglich. Die älteste Tochter des Beschwerdeführers sei bereits volljährig; die mittlere Tochter des Beschwerdeführers lebe bei ihrer Mutter. Besuche im Herkunftsland des Beschwerdeführers seien ebenso möglich wie Kontakte via elektronischer Kommunikationsmittel. Eine positive Zukunftsprognose könne im Fall des Beschwerdeführers insbesondere unter Berücksichtigung der vierzehn strafrechtlichen Verurteilungen, der einschlägigen Vorstrafen, des langen Tatbegehungszeitraums, des raschen Rückfalls, der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und der Steigerung des relevanten Fehlverhaltens in der Schwere der Tat nicht getroffen werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen würde und könne nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt hätten, wegfallen würden, weshalb ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen sei. Im Fall einer Rückkehr in den Kosovo sei der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Gefährdung ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in Bezug auf die drei Kinder des Beschwerdeführers Abhängigkeitsverhältnisse bestehen würden und sowohl die finanzielle Unterstützung als auch die emotionale Bindung maßgeblich seien. Es sei außerdem das Recht der Kinder, die in Österreich integriert seien, ihren Vater als Bezugsperson erleben zu dürfen. Weiters habe der Beschwerdeführer in Österreich einen umfangreichen Freundeskreis, sei berufstätig, engagiere sich in Vereinen und habe ein hohes Maß an privaten Bindungen in Österreich, während er im Kosovo keine privaten Bindungen habe. Der Beschwerdeführer sei gewillt, bestehende Gesetze zu respektieren; der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die Möglichkeit gehabt, den Strafakt aus Sicht des Beschwerdeführers aufzuarbeiten und habe dabei feststellen müssen, dass in den Urteilbegründungen zahlreiche Widersprüche und denkunlogische Ermittlungsansätze vorliegen würden. Es würden sich auch Ansätze ergeben, welche zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnten und sei beabsichtigt, in naher Zukunft ein entsprechendes Verfahren zu beantragen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes seien daher in einer Gesamtbeurteilung unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien.

Der Beschwerdeführer ist im Kosovo, in der Stadt XXXX , geboren und aufgewachsen, wo er Schulbildung im Umfang von acht Jahren absolvierte und eine Lehre als Kellner begann. Er beherrscht die albanische Sprache. Im Kosovo lebt nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers, die der Beschwerdeführer etwa einmal im Jahr besucht. Weiters lebt die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers im Kosovo.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Oktober 1993 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.1993 und am 13.08.1998 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche jeweils samt unter einem verfügter Ausweisung rechtskräftig abgewiesen wurden. Am 23.05.2000 wurde der Beschwerdeführer aus Österreich abgeschoben. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2003 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher ebenso rechtskräftig abgewiesen wurde. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach; seit April 2003 lebt er durchgehend in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich erstmals im Jahr 2005 ein Aufenthaltstitel erteilt und in weiterer Folge regelmäßig verlängert; zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über einen von 28.08.2017 bis 28.08.2018 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dessen Verlängerung er am 20.08.2018 beantragte.

Der Beschwerdeführer ist seit Anfang 2017 mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, die er im Jahr 2015 im Kosovo kennenlernte und die seit September 2017 in Österreich lebt und über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG verfügt; bis zu diesem Zeitpunkt lebte sie bei ihrer Mutter im Kosovo. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben eine gemeinsame, im Oktober 2017 geborene Tochter, welche die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, ebenfalls über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG verfügt und für die sie beide gemeinsam obsorgeberechtigt sind. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre gemeinsame Tochter leben (bzw. der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung) im selben Haushalt; weiters lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihnen auch die älteste, im Oktober 2001 geborene Tochter des Beschwerdeführers, welche die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt und seit 07.11.2013 über Aufenthaltsberechtigungen nach dem NAG verfügt; sie ist seit 22.01.2014 meldebehördlich in Österreich gemeldet und absolviert in Österreich eine Lehre. Eine weitere, im Juni 2005 geborene Tochter des Beschwerdeführers, welche die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und seit ihrer Geburt in Österreich lebt, wohnt bei ihrer allein obsorgeberechtigten Mutter; der Beschwerdeführer ist verpflichtet, für seine mittlere Tochter pro Monat 250,00 Euro Unterhalt zu zahlen und hat auch regelmäßig persönlichen Kontakt zu ihr. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, seine älteste Tochter und seine jüngste Tochter leben (der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung) alle im gemeinsamen Haushalt mit dem Bruder des Beschwerdeführers in dessen Haus; der Beschwerdeführer zahlt weder Miete noch Betriebskosten und trägt auch nichts zu den Lebensmittelkosten bei. Der Beschwerdeführer arbeitete vor seiner aktuellen Strafhaft in der Pizzeria seines Bruders und verdiente dort im Monat 1.220,00 Euro netto; der Beschwerdeführer war außerdem als Maschinenbediener erwerbstätig. Er war in Österreich von 04.11.2013 bis 11.09.2013 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet, von 12.09.2014 bis 02.12.2015 bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und von 02.11.2015 bis 26.03.2019 war er wieder als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Seit der Beschwerdeführer sich in Strafhaft befindet, werden er selbst sowie seine Ehefrau, seine jüngste Tochter und seine älteste Tochter von seinem Bruder finanziell unterstützt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie ebenfalls in Österreich; der Beschwerdeführer hat zu seinem Bruder und dessen Familie Kontakt, das Bestehen eines besonders engen Verhältnisses oder Abhängigkeitsverhältnisses ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundeskreis.

Der Beschwerdeführer hat einen Kreuzbandriss am Knie, der operiert werden muss; abgesehen davon, ist er gesund. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt vierzehnmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:

1.       Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.11.1994, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 1.200,00 Schilling, im Nichteinbringungsfall zwanzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

2.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.05.1995, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Bandendiebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Z 1 und 130, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 299 Abs. 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung des Beschwerdeführers) Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.09.1996, XXXX ), verurteilt.

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.09.1996, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Hehlerei gemäß § 164/1 2 U 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (widerrufen mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.1997, XXXX ), verurteilt.

4.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.1997, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 zweiter Satz (zweiter Fall) StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.12.1997, XXXX , nicht Folge gegeben.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer nahm im Zeitraum von 15.10.1996 bis 24.11.1996 in insgesamt sieben Angriffen fremde bewegliche Sachen (Gesamtwert 79.450,00 Schilling) durch Einbruch in PKWs weg, um sich durch Zueignung dieser Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, wobei er diese Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Weiters unterdrückte der Beschwerdeführer im Oktober und November 1996 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht würden, nämlich zwei Führerscheine, zwei Zulassungsscheine und einen Reisepass.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Alter unter einundzwanzig Jahren und das teilweise Geständnis, erschwerend der überaus rasche Rückfall, die Tatwiederholung, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet.

5.       Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.06.1998, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB verurteilt. Gemäß § 40 StGB wurde im Hinblick auf die vorangegangen vier Verurteilungen des Beschwerdeführers von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer nahm am 20.11.1994 an einer Schlägerei tätlich teil, bei welcher Z. S. und D. S., G. S. und N. C. schwer verletzt wurden.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd die damalige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend der Umstand, dass es mehrere Schwerverletzte gab, gewertet.

6.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.07.1999, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer nahm den nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weg, und zwar

- am 14.02.1999 der M. N. eine Videokamera samt Aufladegerät im Wert von 9.998,00 Schilling, zwei Videokassetten im Wert von 200,00 Schilling, ein Mobiltelefon im Wert von 699,00 Schilling sowie Bargeld von 250,00 Schilling durch Aufbrechen eines PKW;

- am 28.02.1999 der E. M. eine Spiegelreflexkamera mit zwei Objektiven im Wert von ca. 6.000,00 Schilling durch Aufbrechen eines PKW.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Diebesgutes, erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen und der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung gewertet.

7.       Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.12.2005, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.02.2007, XXXX ), verurteil.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer verletzte am 10.04.2004 den C. A. dadurch, dass er diesem ein Glas auf den Kopf schlug, in Form einer Schädelprellung am Körper.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd kein Umstand, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet.

8.       Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.02.2007, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240,00 Euro, im Nichteinbringungsfall sechzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer verletzte am 28.10.2006 die M. H. im Zuge von Tätlichkeiten in Form von Prellungen im Bereich des Nackens, einer Bauchprellung sowie einer Prellung im Bereich beider Handgelenke am Körper.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis, erschwerend der rasche Rückfall und die drei einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.

9.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.07.2007 XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechsunddreißig Tagen verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer besaß, wenn auch nur fahrlässig, am 13.06.2007 einen Pfefferspray, ein Stiefelmesser sowie eine Softgun-Pistole, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Bei der Strafzumessung wurde mildernd das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen nach dem Waffengesetz gewertet.

10.      Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.04.2009, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer verletzte die S. B. am 11.12.2008 in Form eines Hämatoms am rechten Oberarm und im Bereich des Halses sowie einer Kehlkopfprellung vorsätzlich am Körper, indem er sie zunächst am rechten Oberarm packte und sodann würgte.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen gewertet.

11.      Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.11.2013, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 1.440,00 Euro, im Nichteinbringungsfall achtzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

12.      Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.01.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig als Beitragstäter wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs. 1 Z 5 und 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweiundzwanzig Monaten verurteilt.

13.      Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.12.2019, XXXX ), sowie zu einer Geldstrafe von 900,00 Euro, im Nichteinbringungsfalls neunzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer versetzte H. F. am 11.06.2017 mit dessen in seiner rechten Hand gehaltenen Schlagstock einen Schlag auf die linke Schulter und schlug ihm im Anschluss daran mit der linken Faust ins Gesicht, wodurch er H. F. in Form einer Bänderverzerrung am linken Schultereckgelenk sowie einer Prellung des Unterkiefers rechts am Körper verletzte. Weiters besaß der Beschwerdeführer ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am 11.06.2017 unbefugt, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Teleskopschlagstock (Totschläger).

Bei der Strafbemessung wurde mildernd kein Umstand, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die vier einschlägigen Vorstrafen gewertet. Ein diversionelles Vorgehen nach §§ 198, 199 StPO war schon mangels Verantwortungsübernahme nicht möglich. Überdies hielt das Gericht fest, dass fallbezogen von einer schweren Schuld des Beschwerdeführers, der eine erhöhte Brutalität unter Verwendung von Waffen an den Tag gelegt habe, auszugehen sei.

14.      Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.12.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 und 3 jeweils iVm Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 erster Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 09.11.2020, XXXX , nicht Folge gegeben.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer, L. G., L. I. und A. G. haben in wechselnder Zusammensetzung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung nachgenannten Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,00 Euro übersteigenden Betrag durch Einbruch in Wohnstätten mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (in insgesamt zwölf Angriffen)

- am 02.03.2019 der Beschwerdeführer und zwei andere Mitglieder der Familie G. Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von 3.600,00 Euro durch Aufzwängen eines Fensters;

- am 17.03.2019 der Beschwerdeführer und drei andere Mitglieder dem F. H. unbekannte Wertgegenstände durch Aufbrechen eines Fensters, wobei es in Ermangelung von Beute beim Versuch blieb;

- am 21.03.2019 der Beschwerdeführer und ein anderes Mitglied der O. N. Bargeld in Höhe von 100,00 Euro durch Aufzwängen der Terrassentüre;

- am 22.03.2019 der Beschwerdeführer dem H. Ö. unbekannte Wertgegenstände durch Aufzwängen des Wohnzimmerfensters, wobei es auf Grund eines durch einen Bewegungsmelder ausgelösten akustischen Alarms beim Versuch blieb;

- am 22.03.2019 der Beschwerdeführer der J. S. und dem D. S. Bargeld, Schmuck und Silbermünzen im Gesamtwert von 2.830,00 Euro durch Aufzwängen der Balkontüre;

- am 23.03.2019 der Beschwerdeführer und drei andere Mitglieder dem A. F. Goldschmuck, Goldmünzen, Silbermünzen, Modeschmuck, Bargeld und eine Briefmarkensammlung im Gesamtwert von 9.600,00 Euro durch Aufbrechen einer Schiebetüre;

- am 12.03.2019 zwei andere Mitglieder dem H. G., dem G. G. und dem Reisebüro G. Schmuck, Uhren, Münzen, Bargeld und eine Geldkassette im Gesamtwert von 6.513,92 Euro durch Aufzwängen eines Wohnzimmerfensters;

- am 26.02.2019 ein anderes Mitglied der C. G. und dem D. G. Schmuck, Uhren, Silbermünzen, Golddukaten, Bargeld, eine Schmuckkassette und einen Polsterbezug im Gesamtwert von 11.625,80 Euro durch Aufzwängen eines Wohnzimmerfensters;

- am 26.02.2019 ein anderes Mitglied der A. S. und dem B. S. Schmuck, Uhren, einen goldenen Kugelschreiber, einen Rucksack, ein Sparschwein mit Bargeld und eine Geldbörse im Gesamtwert von 28.750,00 Euro durch Aufzwängen eines Fensters des Wintergartens;

- am 17.03.2019 der Beschwerdeführer und drei andere Mitglieder der P. A. und dem H. A. Bargeld, Philharmoniker-Goldmünzen und Schmuck im Gesamtwert von 6.914,00 Euro durch Aufzwängen eines Fensters des Wintergartens;

- am 09.03.2019 zwei andere Mitglieder der C. K. und dem P. K. Bargeld, Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 2.434,29 Euro durch Aufzwängen eines Fensters;

- am 09.03.2019 zwei andere Mitglieder dem R. S. Uhren und Münzen im Gesamtwert von 1.110,00 Euro durch Aufzwängen der Terrassentüre.

Weiters versuchte der Beschwerdeführer am 23.03.2019, zwei Polizeibeamte mit Gewalt an seiner Festnahme unmittelbar nach Tatbegehung zu hindern, indem er sich durch heftige Bewegungen mit dem Oberkörper aus dem Griff des ihn aus dem PKW ziehenden Polizeibeamten loszureißen versuchte und sich anschließend mit voller Kraft durch kampfartige Bewegungen gegen das Anlegen der Handfesseln wehrte. Durch diese Tathandlung verletzte der Beschwerdeführer einen Polizeibeamten während bzw. wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten in Form von Prellungen im Bereich der Schultern, des rechten Ellenbogens und der Hüfte sowie von kleinen Schnittverletzungen in der linken Gesichtshälfte und an den Armen vorsätzlich am Körper. Schließlich besaß der Beschwerdeführer, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, obwohl ihm der Besitz von Waffen gemäß § 12 WaffG generell wegen eines aufrechten Waffenverbotes verboten ist.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Diebesgut und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die mehrfache Qualifikation bezüglich des Diebstahls, die zehn einschlägigen Vorstrafen und der relativ rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung am 17.09.2018 gewertet.

Der Beschwerdeführer verantwortete sich zum Tatvorwurf des Einbruchdiebstahls nicht geständig und leugnete bis zuletzt, an entsprechenden Tathandlungen beteiligt gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit aufgrund seiner letzten (vierzehnten) Verurteilung seit 25.03.2019 in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer wurde ungeachtet der ihm nach seiner zwölften Verurteilung explizit erstatteten Mitteilung vom 14.09.2016, dass im Fall einer neuerlichen Verurteilung beabsichtigt sei, die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, wieder straffällig.

Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines strafrechtlichen Fehlverhaltens insgesamt nicht schuldeinsichtig und sieht das Unrecht seiner Straftaten nicht ein.

Der Beschwerdeführer ist im Kosovo nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, im Kosovo der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Zur Lage im Kosovo wird unter auszugsweiser Heranziehung der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Kosovo vom 11.05.2020) nachfolgend festgestellt:

„[…]

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 11.5.2020

Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenen Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a).

Somit bleibt die Lage im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 2.5.2020).

Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a).

In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 2.5.2020).

Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 11.5.2020

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019).

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen, durch fehlende politische Priorisierung und schlechte Koordination unterminiert. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient. Es besteht eine starke Abhängigkeit von ausländischen Gebern (EC 25.2.2019).

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 21.3.2019). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 21.6.2019).

[…]

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92.9%), Bosniaken (1.6%), Serben (1.5%), Türken (1.1%), Ashkali (0.9%), Ägypter (0.7%), Gorani (0.6%), Roma (0.5%) und andere (0.2%). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 7.4.2020).

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 11.5.2020

Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise (USDOS 11.3.2020).

[…]

Grundversorgung

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).

Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.).

Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr 2019. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020).

Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c).

Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c).

Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).

Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741 (2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b).

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).

Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf 23. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b).

Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben.. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019).

Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019).

Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b).

In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019).

Rückkehr

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 21.3.2019). Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015, 11.030 im Jahr 2016 und 4.509 im Jahr 2017 auf 2.395 im Jahr 2018 gefallen (1.668 zwangsweise und 727 freiwillig). Im Jahr 2017 betrug die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo 85,9% (EC 29.5.2019).

Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).

Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sogenannte Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden des Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) fungieren sollen sowie auch Mitglieder der kommunalen Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Zudem können sie im Bereich der Wohnraumbeschaffung eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro der „Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern“ [DRRP - Department for Reintegration of Repatriated Persons] im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Behörden organisiert werden (AA 21.3.2019).

Dokumente

Letzte Änderung: 11.5.2020

Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Kosovo oder im Ausland lebende Kosovaren, die im zentralen Zivilregister erfasst sind, erhalten seit Ende Juli 2008 bis zu zehn Jahre gültige kosovarische Reisepässe (seit November 2011 auch mit biometrischen Merkmalen), die von Deutschland anerkannt werden (AA 21.3.2019).

[…]“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Verfahren. Laut Zentralem Fremdenregister verfügte der Beschwerdeführer über einen von 04.08.2009 bis 03.08.2019 gültigen kosovarischen Reisepass (Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Zentrale Fremdenregister).

Die Feststellungen zum Herkunftsort, der Schul- und Berufsbildung, den Sprachkenntnissen und den Bezugspunkten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie seinen Besuchen dort ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 157, 159, 171f iVm 197f, 220ff und AS 1f iVm 23), an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Diese Feststellungen wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffen und in der Beschwerde nicht bestritten.

Die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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