TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/16 W189 1311582-3

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5

Spruch



W189 1311582-3/2E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2021, Zl. 742169906/190074677, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Am 22.01.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses durch das das BFA.

2.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 06.03.2019, Zl. 742169906/180100271/BMI-BFA_STM_RD, wurde dem Beschwerdeführer (BF) der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.07.2009, Zl. D3 311582-1/2008/11E gewährte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF. aberkannt und hat der BF dagegen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

3.       Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, Zl. W103 1311582-2/3E, wurde die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen. In Stattgabe der Beschwerde wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG 2005 idgF. iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF., auf Dauer unzulässig ist und wurde dem BF gem. §§ 54 und 55 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4.       Mit Schreiben des BFA vom 17.06.2021 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Versagung der Ausstellung des Konventionspasses zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

5.       Mit schriftlicher Stellungnahme vom 16.06.2021 brachte der BF vor, dass er immer eigeninitiativ Arbeit in verschiedenen Bereichen gefunden, eine Sprachschule besucht oder eine Weiterbildung besucht habe. Im Oktober 2013 habe der BF einen Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatbürgerschaft gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Es sei ihm angeboten worden, den Antrag zurückzuziehen und erst wieder nach drei Jahren erneut zu stellen. Dann werde der Antrag wieder bearbeitet und positiv beschieden, weil außer dem Streit mit der Frau des BF alles in Ordnung sei. Wegen der Verurteilung mit der Frau des BF dürfe keine Staatsbürgerschaft gegeben werden.

6.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2021, Zl. 742169906/190074677 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2019 gemäß § 94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idgF., abgewiesen.

7.       Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des BF abgewiesen worden sei, weil dessen Asylstatus mit Bescheid vom 06.03.2019 rechtskräftig abgewiesen worden sei und dieser gem. § 94 Abs. 1 FPG 2005 Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses sei.

8.       Dagegen erhob der unvertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09. August 2021 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte der BF zusammenfassend an, dass er es als sein gesetzliches Menschenrecht ansehe, die „österreichische Staatsbürgerschaft“ zu erhalten, da zum Zeitpunkt der Entziehung seines Status ein Antrag auf Erlangung derselben gestellt und alle Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen seien.

9.       Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 09.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019, Zl. 742169906/180100271/BMI-BFA_STM_RD, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.  Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.2.  Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3.  Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4.  Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1.5.  Obwohl das Schreiben des BF vom 09.08.2021 Beschwerde-Gründe und Begehren nicht explizit bezeichnet, so erfüllt das sowohl im Betreff als auch im Fließtext als „Beschwerde“ bezeichnete Schreiben die formalen Erfordernisse gem. § 9 VwGVG dennoch, da neben der korrekten Nennung des bekämpften Bescheides des BFA zu erkennen ist, was der BF anstrebt und womit er seinen Standpunkt zu vertreten können glaubt, zumal ein übertriebener Formalismus diesbezüglich nicht geboten ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2016, 2016/03/0037).

3.2.    Zu Spruchteil A) – Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:

"Konventionsreisepässe

§ 94.

(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“

Wie dargestellt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 06.03.2019 dessen zuerkannter Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt. Somit steht fest, dass dem BF seit diesem Zeitpunkt der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt. Damit sind - wie von der Behörde ausgeführt - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht mehr gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

3.3.    Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Entziehung individuelle Verhältnisse Konventionsreisepass Rechtskraft Versagungsgrund Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W189.1311582.3.00

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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