TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/4 95/21/0897

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Index

E2A Assoziierung Türkei;
E2A E02401013;
E2A E11401020;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

21964A1229(01) AssAbk Türkei Art29;
ARB1/80 Art14 Abs1;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
FrG 1993 §18 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 24. Jänner 1995, Zl. Frb-4250/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde ist ein Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (belangte Behörde) vom 24. Jänner 1995 angefochten, mit welchem gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsbürger, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 2 i.V.m. § 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer erstmals vom Gendarmerieposten Lustenau am 17. Dezember 1989 zur Anzeige gebracht worden sei, weil er verdächtigt worden sei, zwei Ladendiebstähle begangen zu haben und hiebei Sachen im Gesamtwert von S 237,50 gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer sei gegenüber den einschreitenden Beamten geständig gewesen; das Verfahren sei aber eingestellt worden, weil der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Dornbirn von der Verfolgung des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 JGG abgesehen habe.

Am 6. März 1991 sei der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Verdachtes des Ladendiebstahles zur Anzeige gebracht worden und gegenüber den einschreitenden Beamten geständig gewesen; auch diesmal sei das Verfahren eingestellt worden.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 19. Mai 1993 sei der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, in der Nacht zum 27. April 1992 das Rücklicht, die Blinker, das Zündschloß sowie das Tankschloß und die Batterie eines abgestellten Mopeds sowie in der Zeit vom 3. Juli 1992 bis zum 10. Juli 1992 in einer leerstehenden Gastarbeiterunterkunft Wertsachen und Gebrauchsutensilien im Gesamtwert von S 16.000,-- gestohlen und hiedurch das Vergehen des Diebstahles gemäß § 127 StGB begangen zu haben. Zwischenzeitlich sei er neuerlich einschlägig straffällig geworden und "mit Urteil der Jugendanwaltschaft Unterrheintal-Oberrheintal-Werdenberg-Sargans vom 5.1.1993 (Prozedur-Nr. JB JM nn-nnn) zu einer bedingten "Einschließungsstrafe von drei Tagen" verurteilt worden". Im übrigen sei das gegenständliche Strafverfahren bereits mit Beschluß des Bezirksgerichts Dornbirn vom 4. November 1992 gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt worden. Der Beschwerdeführer sei der Weisung der Schadensgutmachung an den Geschädigten nicht nachgekommen. Es sei daher ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 Abs. 1 JGG zu fällen gewesen, wobei die Probezeit für die zu verhängende Strafe mit drei Jahren bestimmt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe somit einschlägige Delikte gegen fremdes Vermögen begangen und sei wiederholt straffällig geworden. Er sei weiters insgesamt viermal, nämlich am 28. Februar 1994, am 3. März 1994, sowie zweimal am 6. April 1994 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein, gemäß § 64 Abs. 1 KFG 1967 bestraft worden. Darüberhinaus sei er in den Jahren 1992 bis 1994 wegen drei weiterer Übertretungen der StVO 1960 sowie fünf weitere Male wegen Übertretungen sonstiger Strafbestimmungen des KFG 1967 bestraft worden. Hervorzuheben sei insbesondere ein Vorfall am 28. Februar 1994 um 3.05 Uhr, als er unter Mißachtung des Rotlichts einer Verkehrsampel bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h mit einem Kraftfahrzeug auf einer Bundesstraße gefahren sei, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen zu sein. Die vom Beschwerdeführer begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen sowie die von ihm begangenen gravierenden Verwaltungsübertretungen rechtfertigten die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 FrG.

Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahre 1989, somit seit seinem 14. Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie im Bundesgebiet auf; seit April 1994 wohne er mit seiner Ehegattin, die in Österreich geboren sei, zusammen. Er verfüge über eine Arbeitsstelle, welche er im Falle seiner Abschiebung verlieren würde. Seine Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern sowie zu seiner Frau und seinen Bekannten würden dadurch ebenfalls beendet. Daher könne davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer im Bundesgebiet integriert sei und der Entzug der Aufenthaltsberechtigung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bewirke. Der Beschwerdeführer sei jedoch seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet immer wieder straffällig geworden und habe sowohl gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen als auch gravierende Verwaltungsübertretungen begangen. Vor allem durch die wiederholte Begehung von Eigentumsdelikten sei auf eine Sinnesart zu schließen, aufgrund derer angenommen werden müsse, daß er auch in Hinkunft ähnliche strafbare Handlungen begehen werde. Der Entzug der Aufenthaltsberechtigung sei daher gemäß § 19 FrG zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele, insbesondere der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, sowie dem Schutz der Rechte (Eigentumsrecht) anderer dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr seiner Einreise (1989) einen Ladendiebstahl begangen und sei im Frühjahr 1991 sowie Ende 1992 wiederum einschlägig auffällig geworden. Dies lasse darauf schließen, daß er über ein mangelndes Rechtsbewußtsein verfüge. Nicht einmal die Weisung auf Schadensgutmachung habe er erfüllt; er lasse daher jegliche Einsicht vermissen. Auch die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen, insbesondere jene gemäß § 64 KFG 1967, zeugten von einer äußerst mangelhaften Einstellung zu rechtlichen Vorschriften. Trotz des hohen Ausmaßes an Integration im Bundesgebiet sei daher davon auszugehen, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie nicht so schwer wögen wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung; das Aufenthaltsverbot sei daher auch gemäß § 20 Abs. 1 FrG zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 808/95-13, abgelehnte und auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 17. Juli 1995, B 808/95-15, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er mit sechs Jahren Aufenthalt im Inland "die Anforderungen nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG - Türkei" erfülle sowie als "Partner einer unbefristet aufenthaltsberechtigten Türkin und Kind unbefristet aufenthaltsberechtigter türkischer

Gastarbeiter ... auch die Anforderungen nach Art. 7 des

Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG - Türkei" erfülle. Das geltende EU-Assoziationsrecht sei auf seinen Fall daher uneingeschränkt anwendbar. Die maßgeblichen Feststellungen seien im angefochtenen Bescheid bereits getroffen, sodaß die belangte Behörde nicht die Tatsachen verkannt habe, sondern die entscheidungswesentliche Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dürfe einem EU-Aufenthaltsberechtigten eine Aufenthaltsberechtigung nur dann entzogen werden, wenn der weitere Aufenthalt des Fremden zentrale Staatsinteressen, die Staatssicherheit im Sinne des Art. 48 Abs. III des EG-Vertrages gefährde. Eine derartige Gefährdung müsse massiv und konkret sein, wobei kleinere Unregelmäßigkeiten nicht ausreichten; vielmehr müsse ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt sein. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt, weil seine einzige jugendgerichtliche Verurteilung mit Vorbehalt des Strafausspruchs erfolgt sei. Gegen den Beschwerdeführer sei bis heute keine einzige gerichtliche Strafe ausgesprochen worden, alle ihm zur Last gelegten Delikte seien als Verwaltungsübertretungen der Kleinstkriminalität zuzurechnen. Es widerspreche auch dem europäischen Rechtsschutzstandard, ein Gastarbeiterkind der zweiten Generation mit einem Aufenthaltsverbot zu belegen, das noch nie einen Tatbestand der mittleren oder schweren Kriminalität verwirklicht habe. Der Beschwerdeführer habe in religiöser Hinsicht die Ehe mit einer zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Fremden geschlossen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schwanger gewesen sei und am 23. August 1995 ein Kind zur Welt gebracht habe. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot sei daher auch angesichts der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers rechtswidrig.

Die belangte Behörde argumentierte in ihrer Gegenschrift, daß das Aufenthaltsverbot nach den §§ 18 bis 20 des Fremdengesezes zu Recht erlassen worden sei und der vom Beschwerdeführer herangezogene Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG - Türkei deswegen nicht anzuwenden sei, weil Art. 29 des Assoziierungsabkommens mit der Türkei eine auf die originären Mitgliedsstaaten beschränkte Territorialklausel enthalte, deren Anwendungsbereich infolge des Beitritts neuer Mitgliedsstaaten jeweils durch Beitrittsprotokoll gesondert anzupassen sei. Eine derartige Anpassung sei noch nicht erfolgt, daher erscheine für die belangte Behörde fraglich, ob das genannte Assoziierungsabkommen EWG - Türkei in Österreich anzuwenden sei. Aber auch wenn man die Auffassung vertrete, daß sich die Behörden im Bereich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber türkischen Arbeitnehmern durch das Gemeinschaftsrecht leiten lassen müßten, erscheine die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer gerechtfertigt, weil er seit seiner Einreise im Jahre 1989 wiederholt straffällig geworden sei und vier Diebstähle sowie insgesamt vier schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen habe, gegenüber welchen seine privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet zurückzutreten hätten.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Begehung der im angefochtenen Bescheid genannten gerichtlich strafbaren Handlungen noch die festgestellten Verwaltungsstraftaten. Seine Beschwerde richtet sich auch nicht ausdrücklich dagegen, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt diesbezüglich keine Bedenken. Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen und diesbezüglichen Bestrafungen - insbesondere hinsichtlich des Vorfalls vom 28. Februar 1994 sowie der Übertretungen gegen § 64 KFG 1967 - durfte die belangte Behörde auch § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG ohne Rechtsirrtum anwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0935).

Zwar ist die belangte Behörde mit ihrer Auffassung, die Bestimmungen des Beschlusses des nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, seien wegen Art. 29 des genannten Assoziationsabkommens in Österreich nicht anzuwenden, nicht im Recht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088). Dennoch kann sich der Beschwerdeführer auf die Art. 6 und 7 des genannten Beschlusses mit Erfolg nicht berufen. Die in Art. 6 Abs. 1 des genannten Beschlusses eingeräumten Rechte stehen jeweils nämlich nur nach einem, drei, bzw. nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung zu. Daß diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers vorgelegen seien, hat er weder im Verwaltungsverfahren vorgebracht, noch wurde dies von der belangten Behörde festgestellt; in der Beschwerde wird eine diesbezügliche Verfahrensrüge unterlassen. Das in Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 1/80 normierte Recht steht nur den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers zu. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinen Hinweis darauf gegeben, daß diese Voraussetzung vorliegt. Diesbezügliche Feststellungen sind im angefochtenen Bescheid nicht enthalten; auch hier unterläßt die Beschwerde eine Verfahrensrüge. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlaßt, allfällige diesbezügliche Verfahrensmängel von Amts wegen aufzugreifen, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (am 7. September 1994) angab, im Februar bzw. März nicht gearbeitet zu haben. Selbst wenn die Angehörigen des Beschwerdeführers ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, ist noch nicht erwiesen, daß sie auch dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne dieser Bestimmung angehören. Im Ergebnis kann der belangten Behörde somit kein Vorwurf gemacht werden, daß sie dem Beschwerdeführer ein aus Art. 6 oder 7 des genannten Beschlusses 1/80 erfließendes Aufenthaltsrecht nicht zuerkannte; auf die Frage, ob das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot gemäß Art. 14 des genannten Beschlusses 1/80, wonach u.a. die in Art. 6 und 7 eingeräumten Rechte vorbehaltlich der Beschränkungen gelten, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, zulässig war, war daher nicht mehr einzugehen.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot auch insoferne, als dieses angesichts seiner privaten und familiären Interessen unzulässig sei. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde deswegen nicht berechtigt, weil die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers zu Recht von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - sowohl für das Eigentum anderer, als auch für die Verkehrssicherheit - ausgehen durfte, zumal der Beschwerdeführer - unbestritten - über einen größeren Zeitraum wiederholte Straftaten sowie Verwaltungsstraftaten beging. Auch angesichts der beträchtlichen privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß gemäß § 20 Abs. 1 FrG die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie nicht so schwer wiegen wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210897.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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