TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/22 95/21/0935

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.1995
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Juli 1995, Zl. St 201/95, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Juli 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und den §§ 19 bis 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß sich der Beschwerdeführer seit August 1989 im Bundesgebiet aufhalte. Zuletzt sei ihm eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bis 8. September 1995 erteilt worden. Der Beschwerdeführer gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Im Oktober 1992 seien seine Gattin und sein Kind nach Österreich gekommen. Am 5. Oktober 1994 sei das zweite eheliche Kind des Beschwerdeführers geboren worden.

Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG am 7. Mai 1992, am 2. November 1993 und am 17. November 1994 rechtskräftig bestraft worden. Von der Bezirkshauptmannschaft Eferding sei er am 16. Juli 1993 wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG (in zwei Fällen), wegen Übertretung des § 36 lit. e und § 134 Abs. 1 KFG sowie wegen § 52 lit. a Z. 10a StVO rechtskräftig bestraft worden.

Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG sei erfüllt. Angesichts des Umstandes, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz zähle sowie des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überhaupt zukomme, sei nicht nur die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des § 19 leg. cit. dringend geboten. Dabei sei zu beachten, daß selbst rechtskräftige Bestrafungen den Beschwerdeführer nicht davon haben abhalten können, neuerlich straffällig zu werden.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch im Sinne des § 20 Abs. 1 FrG zulässig. Durch diese Maßnahme werde in nicht unbeträchtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß aufgrund der fünfmaligen rechtskräftigen Bestrafung nach § 64 Abs. 1 KFG der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt ist. Er wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, mit der Behauptung, er habe seit der letzten Verwaltungsübertretung am 1. August 1994 keine weitere strafbare Handlung begangen, verfüge über keinen PKW und besuche gerade die Fahrschule.

Damit kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der seit dem letzten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um eine für den Beschwerdeführer günstige Prognose erstellen zu können. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer das besagte strafbare Verhalten in den Jahren 1992, wiederholt 1993 und 1994 gesetzt hat und auch teilweise zwischen den einzelnen Vorfällen größere Zeiträume lagen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer über kein Fahrzeug mehr () verfüge und gerade die Fahrschule besuche, führt zu keinem anderen Ergebnis. Daraus kann keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Wenn die belangte Behörde aufgrund der zahlreichen schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat, begegnet dies ebensowenig Bedenken wie ihre Auffassung, daß die in der Vielzahl der inkriminierten Verstöße - die zu den schwerwiegendsten Verfehlungen gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften zählen - begründeten maßgeblichen öffentlichen Interessen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten erscheinen ließen (vgl. hiezu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0553, vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0587 und vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0550).

Der Beschwerdeführer bekämpft das Ergebnis der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung. Soweit er diesbezüglich darauf hinweist, daß eine Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der hinlänglich bekannten Kriegssituation nicht möglich und ihm nicht zumutbar sei, ist er darauf hinzuweisen, daß mit Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, in welches Land er auszureisen hat bzw. er allenfalls abgeschoben wird.

Die übrigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde entgegen seiner Meinung ausreichend gewürdigt. Wenn sie die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie als nicht schwerwiegender ansah, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Der aus den vom Beschwerdeführer begangenen zahlreichen Übertretungen des § 64 Abs. 1 KFG resultierenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommt großes Gewicht zu. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Bestrafungen von der weiteren Begehung solcher Übertretungen nicht abhalten ließ. Der Beschwerdeführer hat über Jahre hindurch beharrlich schwere Verstöße gegen das Kraftfahrwesen gesetzt. Wenn sich die belangte Behörde nicht in der Lage sah, eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, kann dies angesichts der aufgezeigten Umstände nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210935.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten