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E1PNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. März 2021, Zl. VGW-103/048/3227/2021-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Versammlungsgesetz 1953 (mitbeteiligte Partei: X, vertreten durch Dr. Christoph Völk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 4), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. März 2021, Zl. VGW-103/048/3227/2021-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Versammlungsgesetz 1953 (mitbeteiligte Partei: römisch zehn, vertreten durch Dr. Christoph Völk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vorgeschichte
1 Mit Schreiben vom 29. Jänner 2021 zeigte die mitbeteiligte Partei, eine politische Partei nach Parteiengesetz 2012, eine politische Kundgebung am Sonntag, den 31. Jänner 2021, in einem näher bezeichneten Zeitraum, an einem näher bezeichneten Ort in Wien und zu einem näher bezeichneten Thema bei der Landespolizeidirektion Wien (Amtsrevisionswerberin) an.
2 Diese angezeigte Versammlung wurde mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 30. Jänner 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG) iVm Art. 11 Abs. 2 EMRK untersagt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Diese angezeigte Versammlung wurde mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 30. Jänner 2021 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG) in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, EMRK untersagt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
3 Begründend führte die Amtsrevisionswerberin im Wesentlichen aus, gemäß § 12 Abs. 2 der am 25. Jänner 2021 in Kraft getretenen 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV) sei beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Versammlungen nach dem VersG gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich sei bei Versammlungen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen. Gemäß § 14 3. COVID-19-NotMV gelte als Betreten auch das Verweilen an diesen Orten.Begründend führte die Amtsrevisionswerberin im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der am 25. Jänner 2021 in Kraft getretenen 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV) sei beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Versammlungen nach dem VersG gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich sei bei Versammlungen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen. Gemäß Paragraph 14, 3. COVID-19-NotMV gelte als Betreten auch das Verweilen an diesen Orten.
4 Zur Frage, ob bei einer Versammlung von mehreren hundert bis mehreren tausend Menschen, die den verordneten Mindestabstand nicht einhielten und überwiegend keine MNS trügen, eine erhebliche Gefahr der Ansteckung unter den Versammlungsteilnehmern entstehen könne, habe der Gesundheitsdienst der Stadt Wien die Stellungnahme abgegeben,
„dass bei den neuen Virusvarianten Kontakte ohne Einhaltung des notwendigen Abstands und ohne Tragen von Schutzmasken aufgrund der erhöhten Übertragbarkeit in wenigen Tagen zu mehr Folgefällen führen können, als bisher beobachtet. Wenn Personen, die das Virus ausscheiden, an der Versammlung teilnehmen ohne den geforderten Abstand einzuhalten und ohne einen Mund-Nasenschutz zu tragen, kann es vor diesem Hintergrund zu Übertragungen kommen, die speziell auch aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit von Kontakten die Bemühungen zur Reduktion der Fallzahlen konterkarieren.“.
Diese (im Bescheid wiedergegebene) Stellungnahme führt einleitend aus:
„Die Corona-Kommission, als beratendes Gremium des für Gesundheit zuständigen Bundesministers weist in der letzten Empfehlung vom 21.1.2021 auf die erhöhte Übertragbarkeit der SARS-CoV-2 Virus Mutante B.1.1.7 und die sich daraus ergebende Gefahr eines neuerlichen sehr starken exponentiellen Anstiegs der Fallzahlen hin.“
5 Es sei zu erwarten, dass an der Versammlung der mitbeteiligten Partei nicht nur, wie in der Versammlungsanzeige angeführt, mehrere tausend Personen (zumindest 10.000, wenn man von den Zahlen anlässlich der letzten großen Proteste am 16. Jänner 2021 ausgehe) teilnähmen und sie (wie die Erfahrungen der letzten Wochen gezeigt hätten) zu einem großen Teil nicht den vorgeschriebenen eng anliegenden MNS tragen würden. Im Lichte der Expertise des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien würde die Abhaltung der geplanten Versammlung jedenfalls eine Gefährdung im Hinblick auf das öffentliche Wohl darstellen, zumal die gesamtstaatlichen Bemühungen zur Reduktion der Fallzahlen konterkariert würden.
6 Nach Interessenabwägung im Lichte der Versammlungsfreiheit sei dem Interesse des Schutzes der Gesundheit höheres Gewicht beigemessen worden als dem Interesse des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung und den Interessen der Teilnehmer an deren kollektiven Meinungskundgabe. Im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 EMRK sei die Untersagung der angezeigten Versammlung zum Schutz der Gesundheit notwendig gewesen.Nach Interessenabwägung im Lichte der Versammlungsfreiheit sei dem Interesse des Schutzes der Gesundheit höheres Gewicht beigemessen worden als dem Interesse des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung und den Interessen der Teilnehmer an deren kollektiven Meinungskundgabe. Im Hinblick auf Artikel 11, Absatz 2, EMRK sei die Untersagung der angezeigten Versammlung zum Schutz der Gesundheit notwendig gewesen.
7 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).
Angefochtenes Erkenntnis
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Feststellung getroffen, dass die Untersagung zu Unrecht erfolgt sei (I.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Feststellung getroffen, dass die Untersagung zu Unrecht erfolgt sei (römisch eins.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
9 Begründend führte das Verwaltungsgericht (ohne Beiziehung eines Sachverständigen, ohne mündliche Verhandlung und ohne Einräumung von Parteiengehör) nach Anführung von § 6 Abs. 1 VersG und Art. 11 Abs. 1 und 2 EMRK wie folgt aus (auszugsweise Wiedergabe aus der bereits im Rechtsinformationssystem - RIS - veröffentlichten, anonymisierten Fassung):Begründend führte das Verwaltungsgericht (ohne Beiziehung eines Sachverständigen, ohne mündliche Verhandlung und ohne Einräumung von Parteiengehör) nach Anführung von Paragraph 6, Absatz eins, VersG und Artikel 11, Absatz eins, und 2 EMRK wie folgt aus (auszugsweise Wiedergabe aus der bereits im Rechtsinformationssystem - RIS - veröffentlichten, anonymisierten Fassung):
„Den Ausführungen in der Beschwerde ist in allen Punkten zuzustimmen. Des Weiteren mangelt es dem Bescheid aus folgenden Gründen an einer haltbaren Begründung für eine Untersagung:
...
Darüber hinaus ist zu der beauftragten ‚Information aus gesundheitlicher Sicht‘ Nachstehendes auszuführen:
Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter ‚Fallzahlen’, ‚Testergebnisse‘, ‚Fallgeschehen‘ sowie ‚Anzahl an Infektionen‘. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. ... Damit bleibt es schon