TE Vfgh Erkenntnis 2020/10/7 G196/2020

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Abs5, Abs6
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
EU-Grundrechte-Charta Art47
EU-Grundrechte-Charta Art49
EMRK Art6
VwGG §28 Abs2
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechts auf ein faires Verfahren durch eine – hinreichend determinierte – Bestimmung des VwGG betreffend die Erklärung über den "Umfang der Anfechtung" bei Amtsrevisionen; wesentliche Unterschiede zwischen Amts- und Parteirevision rechtfertigen unterschiedliche Anforderungen an den Inhalt der jeweiligen Revision

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge

"aussprechen, dass der zweite Absatz des §28 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl 10/1985 (WV), diese Bestimmung zuletzt geändert durch BGBl I 138/2017, verfassungswidrig und deshalb ersatzlos aufzuheben ist"."aussprechen, dass der zweite Absatz des §28 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, (WV), diese Bestimmung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, verfassungswidrig und deshalb ersatzlos aufzuheben ist".

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl 10/1985, idF BGBl I 138/2017 lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Inhalt der Revision

§28. (1) Die Revision hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses,

2. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw den Beschluss erlassen hat,

3. den Sachverhalt,

4. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),

5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

6. ein bestimmtes Begehren,

7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(3) Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art133 Abs4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

(4) Der Revision ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Revisionswerber zugestellt worden ist. Andernfalls ist das Vorliegen der Voraussetzungen des §25a Abs4a letzter Satz oder des §26 Abs2 nachzuweisen.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

§29. Ist Partei im Sinne des §21 Abs1 Z2 in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Revision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den Bundesminister bzw die Landesregierung anzuschließen.

[…]

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.

(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

(5) Im Fall des §29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art133 Abs4 B-VG zulässig ist, sind die Abs1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des §29 dem zuständigen Bundesminister bzw der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 2019 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vierzehn Geldstrafen wegen Übertretung des §52 Abs1 Z1 viertes Tatbild GSpG gegen den Betreiber eines Gastgewerbes.

1.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 26. Februar 2020 statt, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. In seiner Entscheidung erklärte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.

1.3. Der Bundesminister für Finanzen sowie die belangte Behörde erhoben daraufhin ordentliche Revision gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26. Februar 2020.

1.4. Aus Anlass dieser ordentlichen Revisionen stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §28 Abs2 VwGG wegen Verfassungswidrigkeit.

2. Das antragstellende Gericht legt die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung sowie die verfassungsrechtlichen Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"II. Zur Präjudizialität der als verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Bestimmung

1. Im Zuge eines ordentlichen Revisionsverfahrens hat das Verwaltungsgericht gegebenenfalls 'Vorentscheidungen' (so die Überschrift vor §30a VwGG) zu treffen. Im Besonderen wird in diesem Zusammenhang ua zwischen Fällen, in denen die ordentliche Revision schon a limine zurückzuweisen (§30a Abs1 VwGG) und solchen, in denen zuvor ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (§30a Abs2 VwGG) ist, unterschieden.

Jedenfalls im Kontext der letzteren [Vgl. den in §30a Abs2 VwGG enthaltenen expliziten Hinweis (ua) auf §28 VwGG.], aber auch der ersteren [Anders lässt sich nämlich beispielsweise nicht beurteilen, ob 'entschiedene Sache' etc. vorliegt.] Alternative ist seitens des Verwaltungsgerichtes (ua) zu prüfen, ob die Vorschriften des §28 VwGG über den 'Inhalt der Revision' (so die Überschrift zu dieser Bestimmung) eingehalten wurden.

2. Das Verwaltungsgericht hat daher im Zuge eines Verfahrens über eine ordentliche Revision dann, wenn diese von staatlichen Organen erhoben wurde (sog 'Amtsrevision'), insbesondere auch den zweiten Absatz des §28 VwGG anzuwenden.

Die angefochtene Bestimmung erweist sich daher im gegenständlichen Anlassverfahren als präjudiziell.

III. Verfassungsrechtliche Bedenkenrömisch drei. Verfassungsrechtliche Bedenken

[…]

B. Motivation des Gesetzgebers im Zuge der Erlassung des §28 Abs2 VwGG und Handhabung dieser Bestimmung in der Praxis

1. Aus der Sicht des Gesetzgebers handelt es sich bei den (früher: 'Beschwerde-', nunmehr:) 'Revisionspunkten' einerseits und der 'Erklärung über den Umfang der Anfechtung' andererseits um funktionell einander völlig gleichwertige (gleichgewichtige) Prozessvoraussetzungen die sich lediglich durch ihre formale Bezeichnung unterscheiden. Daraus resultiert, dass an deren Erfüllung jeweils derselbe Maßstab angelegt werden muss:

1.1. Die begriffliche Umschreibung 'Erklärung über den Umfang der Anfechtung' wurde erstmals mit der Novelle BGBI 316/1976 in das VwGG eingefügt. In diesem Zusammenhang wurde damals in den Gesetzesmaterialien ausgeführt (vgl 79 BIgNR, 14. GP, S. 9 f, Hervorhebungen nicht im Original):1.1. Die begriffliche Umschreibung 'Erklärung über den Umfang der Anfechtung' wurde erstmals mit der Novelle BGBI 316/1976 in das VwGG eingefügt. In diesem Zusammenhang wurde damals in den Gesetzesmaterialien ausgeführt vergleiche 79 BIgNR, 14. GP, Sitzung 9, f, Hervorhebungen nicht im Original):

'Diese Bestimmungen waren im Hinblick auf Art131 Abs1 Z3 B-VG entsprechend zu ergänzen. Auch hier wurde davon ausgegangen, dass die Regelung analog zu jener für die im Art131 Abs1 Z2 B-VG vorgesehenen Beschwerde erfolgen soll. Die im §28 Abs2 VwGG 1965 bisher vorgesehene Regelung enthielt eine Erleichterung für die sogenannte objektive Verwaltungsgerichtshofbeschwerde insofern, als die Angabe von Beschwerdepunkten nicht erforderlich war. Da auch nach Art131 Abs2 B-VG Beschwerderechte geschaffen werden können, die letzten Endes als objektive Beschwerde anzusehen sind – wie beispielsweise die sogenannte Präsidentenbeschwerde gemäß §169 FinStrG und §292 BAO oder die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß §57 Abs3 des Marktordnungsgesetzes –, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum diese nach Art131 Abs2 B-VG geschaffenen Beschwerderechte anders behandelt werden sollten als jene nach Art131 Abs1 Z2 B-VG. Aus diesem Grunde wurde die Bestimmung des §28 Abs2 durch die Aufnahme des Art131 Abs2 B-VG ergänzt, wobei durch den Satz: 'wenn gemäß den in Betracht kommenden Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes durch den Beschwerdeführer nicht in Betracht kommt' sichergestellt werden soll, dass es sich ausschließlich um objektive Beschwerderechte handelt.

Der §28 Abs2 VwGG 1965 sieht vor, dass bei Beschwerden nach Art131 Abs1 Z2 B-VG, also im Falle bestimmter objektiver Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, die Beschwerdepunkte (die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet) nicht angegeben werden müssen. In der Erwägung, dass es daneben auch andere objektive Beschwerderechte gibt, wurde – wie bereits ausgeführt – die Regelung des §28 Abs2 auf alle objektiven Verwaltungsgerichtshofbeschwerden erweitert. Die erwähnte Ausnahmeregelung hat ihre Begründung darin, dass bei sogenannten objektiven Verwaltungsgerichtshofbeschwerden die Geltendmachung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, andererseits aber mit dem Begriff der Beschwerdepunkte ausschließlich solche subjektive Rechte, die verletzt zu sein behauptet werden, erfasst sind. Andererseits kann man aus der geltenden Regelung erschließen, dass in den Fällen der Beschwerden nach Art131 Abs1 Z2 B-VG vom Beschwerdeführer eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gar nicht angegeben werden muss, es vielmehr dem Verwaltungsgerichtshof obliegt, zu prüfen, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt oder nicht, und aus dieser den Umfang der Anfechtung abzuleiten. Diese Rechtslage ist unbefriedigend, weil sie der Systematik der Verwaltungsgerichtshofkontrolle nicht entspricht. Die Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich – wie sich aus §41 Abs1 VwGG 1965 ergibt – durch die geltend gemachten Beschwerdepunkte umgrenzt. Systementsprechend ist daher eine solche Begrenzung auch bei den sogenannten objektiven Verwaltungsgerichtshofbeschwerden. Die bisherige Regelung entbehrt einer sachlichen Berechtigung. Auch sogenannte objektive Verwaltungsgerichtshofbeschwerden sollen vielmehr aufzeigen, in welchem Umfang auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeit der Bescheid angefochten wird.

Die Gestaltung der Rechtslage im Sinne dieser Überlegungen war aber in zweckmäßiger Weise nicht durch eine Streichung des §28 Abs2 VwGG 1965 zu erreichen, weil dadurch der Begriffsinhalt der 'Beschwerdepunkte', der sich nur auf die Verletzung subjektiver Rechte bezieht, denatuiert [sic! - richtig wohl: denaturiert] worden wäre. Dementsprechend wurde der neue Begriff der 'Anfechtungserklärung' in den Entwurf aufgenommen. In ihrer Funktion sind sowohl Beschwerdepunkte als auch Anfechtungserklärung gleich; sie umgrenzen die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes. Sie unterscheiden sich aber darin, dass sich die Beschwerdepunkte auf die Verletzung subjektiver Rechte, die Anfechtungserklärung dagegen auf die Verletzung objektiven Rechts bezieht.'

Ursprünglich, d.h. vor nahezu fünf Jahrzehnten, ging es also dem Gesetzgeber explizit um eine sachgerechte Gleichstellung zwischen von staatlichen Organen erhobenen Amtsbeschwerden einerseits und von Bürgern (bzw allgemein: von staatsfremden Rechtssubjekten) erhobenen Beschwerden hinsichtlich jener Prozessvoraussetzung(en), die den Umfang des Prozessgegenstandes abgrenz(t)en. Vor diesem Hintergrund wurde daher seitens der Legislative auch ausdrücklich klargestellt, dass den 'Beschwerdepunkten' und der 'Anfechtungserklärung', die jeweils eine Zulässigkeitsbedingung des Rechtsbehelfs verkörpern, ein und dieselbe Funktion zukommt, nämlich: vor allem in Verbindung mit der weiteren Prozessvoraussetzung der Beschwerdegründe (§28 Abs1 Z5 VwGG) eine Eingrenzung der Prüfungsbefugnis und damit des Umfanges der Anfechtung durch die Parteien des Verfahrens – und nicht durch das Gericht selbst – zu bewirken.

Dem entsprechend lautete §28 Abs2 VwGG unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle am 1. Jänner 2014 (d.h.: in dessen Fassung durch BGBl 316/1976):Dem entsprechend lautete §28 Abs2 VwGG unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle am 1. Jänner 2014 (d.h.: in dessen Fassung durch Bundesgesetzblatt 316 aus 1976,):

'(2) Bei Beschwerden gegen Bescheide nach Art131 Abs1 Z2 und 3 sowie Abs2 B-VG, bei denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden gegen Weisungen nach Art81 a Abs4 B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.'

1.2. Im Zuge der Neukonzeption der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 wurde zwar die Bestimmung des §28 VwGG begrifflich angepasst, deren Inhalt und systematische Grundausrichtung jedoch nicht verändert, sodass deren zweiter Absatz gemäß BGBl I 33/2013 nunmehr folgende Formulierung aufwies:1.2. Im Zuge der Neukonzeption der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde zwar die Bestimmung des §28 VwGG begrifflich angepasst, deren Inhalt und systematische Grundausrichtung jedoch nicht verändert, sodass deren zweiter Absatz gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, nunmehr folgende Formulierung aufwies:

'(2) Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Art81a Abs4 B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.'

Wenngleich diese Modifikation vor dem uno actu auch insoweit neu konzipierten verfassungsrechtlichen Hintergrund erfolgte, dass die typenmäßige Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsrevision, die bis dahin auf bloße Sondererscheinungsformen beschränkt war, seither als generalisiert erscheint – der vorgängige Ausnahmefall also gleichsam in eine Regel umgewandelt wurde –, änderte diese Neuerung (vgl Art133 Abs6 Z2 B-VG) nichts an den davon getrennt zu betrachtenden, für Amts- bzw normale Parteienrevisionen jeweils maßgeblichen Prozessvoraussetzungen und deren wechselseitigem Verhältnis zueinander: Denn die kompetenzrechtliche Grundlage für die jeweilige einfachgesetzlich-verfahrensrechtliche Ausgestaltung dieser Zugangsbedingungen in Gestalt des §28 VwGG bildet(e) nach wie vor Art136 (Abs4) B-VG, demzufolge das Verfahren des VwGH durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln ist.Wenngleich diese Modifikation vor dem uno actu auch insoweit neu konzipierten verfassungsrechtlichen Hintergrund erfolgte, dass die typenmäßige Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsrevision, die bis dahin auf bloße Sondererscheinungsformen beschränkt war, seither als generalisiert erscheint – der vorgängige Ausnahmefall also gleichsam in eine Regel umgewandelt wurde –, änderte diese Neuerung vergleiche Art133 Abs6 Z2 B-VG) nichts an den davon getrennt zu betrachtenden, für Amts- bzw normale Parteienrevisionen jeweils maßgeblichen Prozessvoraussetzungen und deren wechselseitigem Verhältnis zueinander: Denn die kompetenzrechtliche Grundlage für die jeweilige einfachgesetzlich-verfahrensrechtliche Ausgestaltung dieser Zugangsbedingungen in Gestalt des §28 VwGG bildet(e) nach wie vor Art136 (Abs4) B-VG, demzufolge das Verfahren des VwGH durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln ist.

1.3. Seine gegenwärtige Fassung erhielt §28 Abs2 VwGG schließlich durch BGBl I 138/2017, wobei auch insoweit keine maßgebliche materielle Modifikation vorgenommen wurde:1.3. Seine gegenwärtige Fassung erhielt §28 Abs2 VwGG schließlich durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, wobei auch insoweit keine maßgebliche materielle Modifikation vorgenommen wurde:

'(2) Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.'

1.4. Zusammengefasst muss es daher eine den Anforderungen des §28 Abs1 Z4 (i.V.m. §28 Abs2) VwGG entsprechende 'Erklärung über den Umfang der Anfechtung' (die bloß abbreviatorische Bezeichnung 'Anfechtungserklärung' greift insoweit zu kurz, weil auf diese Weise gerade das eigentlich determinierende Element des 'Umfanges' verlorengeht!) in ebensolcher Weise wie die Bezeichnung der 'Revisionspunkte' ermöglichen, jeweils in Verbindung mit den 'Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt' (§28 Abs1 Z5 VwGG) den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem VwGH in gleichermaßen exakter Weise abzugrenzen.

1.5. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu bedenken, dass die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aus rechtssystematischer Sicht grundsätzlich zugleich mit deren Erlassung auch in Rechtskraft erwachsen (sollen). Denn ein dagegen möglicher Rechtsbehelf ist gleichsam nicht 'standardmäßig' zulässig, sondern setzt schon von vornherein das Vorliegen einer relativ seltenen Ausnahmekonstellation (nämlich: Grundrechtseingriffe oder gesetz- bzw verfassungswidrige Rechtsgrundlage einerseits bzw Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage andererseits) voraus. Demgemäß stellt eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG bzw eine Revision nach Art133 Abs4 B-VG jeweils (bloß) ein außerordentliches [Auch i.S. von 'standardmäßig weder zulässig noch in der Praxis faktisch erhoben' zu verstehen.] Rechtsmittel dar. Insbesondere in echten Mehrparteienverfahren – d.s. solche, in denen sich der Einzelne (nicht nur dem Staat und diesem zurechenbaren Rechtsträgern und Organwaltern, sondern darüber hinaus) auch anderen (staatsfremden und sohin) Privatpersonen mit konträren Interessen gegenübersieht [Wie typischerweise etwa im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren.] – besteht somit ein maßgebliches Interesse daran, mit rational kalkulierbarer Wahrscheinlichkeit einschätzen zu können, ob und in welchem Umfang auch im Falle einer Amtsrevision bereits von dem durch diese nicht berührten Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in rechtmäßiger Weise (d.h. vor allem: ohne das Risiko einer nachträglichen Rechtskraftdurchbrechung mit entsprechender Restitutionsverpflichtung eingehen zu müssen) Gebrauch gemacht werden kann, noch bevor der VwGH (was im Falle der Beurteilung einer grundsätzlichen Rechtsfrage durchaus auch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann) über den mit Amtsrevision angefochtenen Teil des VwG-Erkenntnisses entschieden hat.

2. Gegenüber dieser gesetzgeberisch beabsichtigten Gleichstellung von 'Revisionspunkten' und 'Anfechtungsumfangserklärung' hat sich in der Praxis allerdings (allmählich) eine divergierende Entwicklung ergeben:

Davon ausgehend, dass in der Monarchie eine Amtsbeschwerde noch kategorisch als unzulässig erachtet worden war [Vgl. zB VwGH vom 8.4.1890, ZI. 1070 (unveröffentlicht; Leitsatz und zahlreiche weitere Entscheidungen bei Th. Exl, Das Verfahren vor dem k.k. Verwaltungsgerichtshofe, II. Bd., 1892, 85) zu §2 Abs1 VwGG RGBl 36/1876.], wurde vor dem Hintergrund der neuen bundesstaatlichen Struktur bereits mit der Stammfassung des B-VG ein in diese Richtung weisender Rechtsbehelf institutionalisiert, der die objektive Rechtmäßigkeit der Vollziehung zumindest im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sicherstellen sollte [Dieser war speziell auf Beschwerden des Bundes gegen eine rechtswidrige Vollziehung von Bundesgesetzen durch Landesbehörden beschränkt (vgl Art129 Abs2 B-VG i.d.F. BGBl 1/1920).]. De facto erlangte dieses Instrumentarium allerdings erst gegen Ende des letzten Viertels des 20. Jahrhunderts eine über bloße Einzelfälle hinausreichende (gesamtstrategische) Bedeutung, nachdem es dieser Zielsetzung seitens der Praxis schrittweise in einem immer größeren Umfang dienstbar gemacht worden war.Davon ausgehend, dass in der Monarchie eine Amtsbeschwerde noch kategorisch als unzulässig erachtet worden war [Vgl. zB VwGH vom 8.4.1890, ZI. 1070 (unveröffentlicht; Leitsatz und zahlreiche weitere Entscheidungen bei Th. Exl, Das Verfahren vor dem k.k. Verwaltungsgerichtshofe, römisch zwei. Bd., 1892, 85) zu §2 Abs1 VwGG RGBl 36/1876.], wurde vor dem Hintergrund der neuen bundesstaatlichen Struktur bereits mit der Stammfassung des B-VG ein in diese Richtung weisender Rechtsbehelf institutionalisiert, der die objektive Rechtmäßigkeit der Vollziehung zumindest im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sicherstellen sollte [Dieser war speziell auf Beschwerden des Bundes gegen eine rechtswidrige Vollziehung von Bundesgesetzen durch Landesbehörden beschränkt vergleiche Art129 Abs2 B-VG i.d.F. Bundesgesetzblatt 1 aus 1920,).]. De facto erlangte dieses Instrumentarium allerdings erst gegen Ende des letzten Viertels des 20. Jahrhunderts eine über bloße Einzelfälle hinausreichende (gesamtstrategische) Bedeutung, nachdem es dieser Zielsetzung seitens der Praxis schrittweise in einem immer größeren Umfang dienstbar gemacht worden war.

2.1. Dies derart, dass zunächst noch gleichsam abstrakt judiziert wurde, dass die Anfechtungserklärung nach §28 Abs2 VwGG einerseits die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes begrenzt, und zwar insoweit, als der VwGH nicht berechtigt ist, die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides über die durch die Anfechtungserklärung erfassten Bereiche hinaus auszudehnen; dies jedoch mit der Ergänzung, dass der VwGH zugleich aber auch dazu verpflichtet war, über die Rechtmäßigkeit des Bescheides im vollen Umfang der Anfechtungserklärung zu befinden [Vgl. zB VwGH vom 10.5.1988, 87/14/0084.].

2.2. Hierauf erfolgte die Klarstellung, dass es im Fall einer Amtsbeschwerde nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte gehe, weshalb bei solchen Beschwerden auch das Formerfordernis der Angabe der Beschwerdepunkte nach §28 Abs1 Z4 VwGG nicht zum Tragen komme. Die Grenzen des Rechtsstreites würden bei Amtsbeschwerden vielmehr durch die Anfechtungserklärung gezogen. In diesem Zusammenhang sei allerdings dem in §28 Abs2 VwGG für (ua) Bescheide nach Art131 Abs2 B-VG enthaltenen Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung bereits durch die pauschale Angabe, dass der Beschwerde führende Bundesminister gegen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit eine Beschwerde erhebt, entsprochen [In diesem Sinne statt vieler zB VwGH vom 30.9.1998, 98/20/0220.].

2.1 Letzteres konkretisierend bzw ergänzend wurde sodann festgestellt, dass Amtsbeschwerden die Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers nicht voraussetzen. Bei einer Amtsbeschwerde handelt es sich vielmehr um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzlichkeit der Vollziehung, welches losgelöst vom individuellen Parteiinteresse als sogenannte objektive Beschwerde wegen jeder unterlaufenen Rechtsverletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes eingesetzt werden kann [Vgl. zB VwGH vom 21.12.2011, 2008/13/0235.].

2.4. Schließlich gilt im Wege einer Grundsatzentscheidung, auf die seither fortlaufend Bezug genommen wird, gegenwärtig Folgendes [Vgl. VwGH vom 6.4.2016, Fr 2015/03/0011 (Hervorhebungen nicht im Original).]:

'Die belangte Behörde übt als Behörde die ihr rechtlich übertragenen Zuständigkeiten ('Kompetenzen') aus (...). Insofern verfügt sie nicht über subjektive öffentliche Rechte, wie sie anderen Personen zustehen, denen (ebenfalls) Parteistellung eingeräumt ist (...). Sie kann auch nicht als organschaftliche Vertreterin der juristischen Person, in deren Rahmen sie eingerichtet ist, gesehen werden, deren Rechte sie dann im Rahmen ihrer Parteistellung geltend macht. Insofern hat die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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