TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/21 G314 2215830-1

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Entscheidungsdatum

21.07.2021

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


G314 2215830-1/15E

Enderkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch seine Eltern XXXX und XXXX, diese vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Malena STÜRZENBECHER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer (BF) wurde durch das Landesgericht XXXX am XXXX zu einer dreimonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe und am XXXX zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 14 Monaten (davon 12 Monate bedingt) verurteilt.

Nach dem Vollzug des unbedingten Strafteils leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom 09.11.2018 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF, sein Vater und sein Bewährungshelfer erstatteten daraufhin Stellungnahmen an das BFA. Die geplante Einvernahme des BF vor dem BFA unterblieb, weil er bei mehreren Terminen jeweils von zu Hause abgängig war.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach (Nord-)Mazedonien1 fest (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen mit den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen (unter anderem wegen besonders verwerflicher Raubdelikte) und einem weiteren gegen den BF anhängigen Strafverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung begründet. Er sei zwar in Österreich geboren, wo auch seine ganze Familie lebe, aber aufgrund seines Verhaltens wiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit schwerer als seine privaten Interessen an einem Verbleib, zumal er den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen telefonisch, über andere Kommunikationsmittel sowie durch Besuche in Nordmazedonien aufrecht halten könne. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung wurde mit dem Fehlen der Voraussetzungen des § 50 FPG sowie damit begründet, dass Nordmazedonien gemäß § 1 Z 4 HStV ein sicherer Herkunftsstaat sei und der BF dort nach seiner Abschiebung in einer staatlich kontrollierten Unterkunft untergebracht werden könne. Da er trotz seines jugendlichen Alters bereits zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei, sei aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens ein Einreiseverbot zu erlassen. Angesichts der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der BF strebt damit primär die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des angefochtenen Bescheids an, in eventu die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer ebenso unzulässig sei wie die Abschiebung nach Nordmazedonien und die Erlassung eines Einreiseverbots. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Rückkehrentscheidung auf mangelhaften Ermittlungen sowie einer unrichtigen Interessenabwägung beruhe und Art 8 EMRK verletze. Der BF habe sein ganzes Leben in Österreich verbracht. Er wohne in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern; seine Großeltern würden ebenfalls in XXXX leben. Zu Nordmazedonien bestünden keine Bindungen; der BF habe sich nur kurz zu Urlaubszwecken dort aufgehalten und beherrsche weder die mazedonische noch die albanische Sprache. Die Eltern des BF seien berufstätig und müssten den für den Kauf einer Eigentumswohnung aufgenommenen Kredit zurückzahlen. Es sein ihnen nicht zumutbar, den BF nach Nordmazedonien zu begleiten, zumal seine minderjährigen Geschwister hier voll integriert seien. Der BF sei wegen nicht besonders schwerer Straftaten verurteilt worden und kooperiere mit seinem Bewährungshelfer. Zur Intensität des Familienlebens wird die Einvernahme der Eltern des BF, XXXX und XXXX, als Zeugen beantragt, zum Verhalten des BF nach den Verurteilungen die seines Bewährugnshelfers XXXX.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Mit der Entscheidung vom 13.03.2019 wies das BVwG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück, behob Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zu, weil mit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden sei und seine sofortige Abschiebung angesichts des anhängigen Strafverfahrens kontraproduktiv wäre (OZ 2).

In der Folge legte der BF dem BVwG auftragsgemäß diverse Unterlagen (Bewährungshilfeberichte, Schulbesuchsbestätigung, Therapiebestätigung, Abschlusszeugnis, Bericht der XXXX) vor (OZ 5, 6, 9 und 11). Eine Anfrage an das BFA, welcher Person oder Einrichtung er bei einer Abschiebung nach Nordmazedonien konkret übergeben werden soll (OZ 4), blieb unbeantwortet.

Das BVwG wurde (nach der Verurteilung des BF zu einer dreimonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im XXXX) über ein weiteres Strafverfahren gegen ihn informiert (OZ 12), das laut der Mitteilung des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX (OZ 14) mit einem Freispruch endete.

Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er kam am XXXX in XXXX zur Welt und hält sich seither (im Wesentlichen kontinuierlich) im Bundesgebiet auf. Er absolvierte seine Schulpflicht in Österreich und wurde im Abschlusszeugnis vom XXXX im Gegenstand Deutsch mit „Genügend“ (Zusatz: grundlegende Allgemeinbildung) beurteilt. In Nordmazedonien, wo er sich nur zu Besuchs- und Urlaubszwecken aufhielt, hat er keine Bezugspersonen, die ihm nahestehen.

Der BF ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Er lebt in XXXX in einer Eigentumswohnung, die im Eigentum seiner Eltern, die beide in Österreich berufstätig sind, steht. Er lebt dort zusammen mit seinen Eltern, die mit der Obsorge für ihn betraut sind, seinem Zwillingsbruder XXXX und seinem XXXX geborenen Bruder XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Auch seine Großeltern leben in XXXX; sein ursprünglich aus Nordmazedonien stammender Großvater ist seit XXXX österreichischer Staatsbürger.

Der BF war im Bundesgebiet bislang noch nicht erwerbstätig. Er machte nach dem Pflichtschulabschluss keine weitere Ausbildung, nahm aber an AMS-Maßnahmen (Kurs, Jugendwerkstätte) teil. Er ist aufgrund der Mitversicherung mit seinen Eltern krankenversichert.

Der BF ist in Österreich unbefristet aufenthaltsberechtigt; zuletzt erhielt er einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Kartengültigkeit von XXXX.2014 bis XXXX.2019. Über seinen Verlängerungsantrag vom XXXX.2019 wurde noch nicht endgültig entschieden. Die Eltern und der jüngere Bruder des BF haben gültige Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Dem Zwillingsbruder des BF, der wie dieser mehrere strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, wurde zuletzt ein von XXXX bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, nachdem er davor einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gehabt hatte.

Der BF wurde im Inland bislang drei Mal rechtskräftig wegen Jugendstraftaten verurteilt, wobei ein Mal eine Zusatzstrafe iSd §§ 31, 40 StGB verhängt wurde. Der Verurteilung zu einer dreimonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe durch das Landesgericht XXXX vom XXXX, XXXX, lag zugrunde, dass er gemeinsam mit zwei Mittätern in der Nacht vom XXXX auf den XXXX.2018 mehrere Postboxen und Paketkästen mit einer Kombizange aufgebrochen oder mit widerrechtlich erlangten Zugangscodes geöffnet und so mehreren Opfern Gegenstände im Wert von weniger als EUR 5.000 (Lebensmittel, Kosmetika, Orden und Schmuck, Kleidungsstücke) gestohlen hatte (Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 15 StGB). In einem Fall blieb es beim Versuch, weil die Beute (ein Kinder-T-Shirt) für die Täter nutzlos war.

Der Verurteilung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten (davon 12 Monate bedingt) durch das Landesgericht XXXX vom XXXX, XXXX, lag zugrunde, dass der BF am XXXX.2018 gemeinsam mit einem Mittäter ein Opfer unter Verwendung einer Waffe (Gaspistole) ausgeraubt hatte, wobei sie jeweils Bargeld von EUR 20 erbeutet hatten (Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB). Anschließend hatte der BF versucht, das Opfer durch eine gefährliche Drohung (Umarmung und Aussage, er solle niemandem von dem Vorfall erzählen, weil sie noch viele andere Leute hätten) zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung zu nötigen (Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB). Bei der Strafbemessung wurden (unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilung, auf die Bedacht genommen wurde) das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Tatbegehung während laufenden Verfahrens aus. Der BF und sein Mittäter wurden zur Zahlung von EUR 1.000 an ihr Opfer verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, eine Psychotherapie zu absolvieren und regelmäßig die Schule zu besuchen. Unter Berücksichtigung der auf die Strafe angerechneten Vorhaft in der Zeit von XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX war der unbedingte Strafteil am XXXX bereits verbüßt. Der BF wurde daher nach der Urteilsverkündung aus der Justizanstalt XXXX, wo er in Untersuchungshaft angehalten worden war, entlassen.

Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer dreimonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt, weil er am XXXX.2018 einen anderen durch Schläge und Tritte verletzt und ihm eine Wunde im Gesicht zugefügt hatte; gleichzeitig wurde die Probezeit der vorangegangenen Verurteilungen auf fünf Jahre verlängert. Von dem weiters gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe am XXXX.2019 versucht, einen anderen zu verletzen, wurde der BF mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, freigesprochen.

Der BF wird seit XXXX von der Bewährungshilfe betreut, mit der er (trotz eingeschränkter Terminverbindlichkeit) ganz gut kooperiert. Die weisungsgemäß durchgeführte Psychotherapie bei der Männerberatung trägt zu seiner Nachreifung bei.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf der Stellungnahme des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, den Strafurteilen, den Daten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister sowie auf den Sozialversicherungsdaten.

Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF basieren auf seinem am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen nordmazedonsichen Reisepass und seiner Geburtsurkunde, die dem BVwG in Kopie vorgelegt wurden. Schulzeugnisse (insbesondere das Abschlusszeugnis vom XXXX) wurden vorgelegt. Es ist angesichts des Schulbesuchs im Inland und durchgehender Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet laut ZMR glaubhaft, dass er sich in seinem Herkunftsstaat nur kurzfristig aufhielt, obwohl im Reisepass ein ständiger Wohnsitz in Nordmazedonien (XXXX) aufscheint. Es gibt keine Beweisergebnisse für Bezugspersonen des BF in Nordmazedonien. Signifikante Kontakte oder anderweitige Anknüpfungen dort sind weder den Verwaltungsakten noch der Beschwerde zu entnehmen, was angesichts des Inlandsaufenthalts des BF seit seiner Geburt plausibel ist.

Anhaltspunkte für Kinder oder andere Sorgepflichten des BF sind nicht aktenkundig, ebensowenig für eine Ehe oder Lebensgemeinschaft, für relevante Gesundheitsbeeinträchtigungen oder für Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit.

Der Aufenthalt des BF in Österreich und der gemeinsame Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern werden anhand der Bewährungshilfeberichte und der übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR festgestellt. Eine Kopie des Datenblatts des Reisepasses seines Großvaters sowie dessen Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX wurden vorgelegt. Daraus ergibt sich auch dessen Geburtsort XXXX, einem Dorf in der Gemeinde XXXX in Nordmazedonien.

Die Mitversicherung des BF und das Fehlen jeglicher Erwerbstätigkeit gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach der Pflichtschule eine weiterführende Ausbildung machte (abgesehen von AMS-Kursen, auf die im Bericht der XXXX vom 21.10.2020 hingewiesen wird).

Der Aufenthaltsstatus des BF und seiner Angehörigen geht aus dem IZR hervor. Die Straffälligkeit seines Zwillingsbruders ergibt sich aus dem aktenkundigen Strafurteil und dem Strafregister. Dies würde auch die Rückstufung seines unbefristeten Aufenthaltstitels erklären.

Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus den vorliegenden Urteilen und Polizeiberichten. Der Strafvollzug ergibt sich aus den Wohnsitzmeldungen des BF in der Justizanstalt XXXX, der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil vom XXXX und dem Vollzugsdatum laut Strafregister. Der Freispruch von dem Tatvorwurf laut dem Abschlussbericht vom XXXX (OZ 12) geht aus der Mitteilung des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX (OZ 14) hervor. Mehrere Bewährungshilfeberichte und eine Therapiebestätigung wurden vorgelegt.

Da das Familienleben des BF und sein Verhalten nach den strafgerichtlichen Verurteilungen anhand des Inhalts der Verwaltungsakten und der ergänzend vorgelegten Urkunden geklärt werden konnten, unterbleiben die in der Beschwerde beantragten Einvernahmen seiner Eltern und seines Bewährungshelfers als Zeugen.

Rechtliche Beurteilung:

Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Da er vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn gemäß § 52 Abs 5 FPG voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Als bestimmte Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, gelten gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG unter anderem die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des BF eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Da der BF von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, erfüllt er die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018. Die Wertungen der Tatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG sind ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung weiterhin beachtlich. Daher geht die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung - trotz der vom BF ausgehenden, durch die strafgerichtlichen Verurteilungen und den einschlägigen Rückfall indizierten Gefährdung und der fehlenden Integration am österreichischen Arbeitsmarkt – zu seinen Gunsten aus. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn dürfte nur bei der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen erlassen werden, etwa bei der Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs 3 Z 6, 7 und 8 FPG oder bei anderen Formen gravierender Straffälligkeit, z.B. Vergewaltigung oder grenzüberschreitendem Kokainschmuggel (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276; 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 und 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).

Der BF hält sich seit seiner Geburt rechtmäßig in Österreich auf, besuchte hier die Schule und erwarb dort (zumindest grundlegende) Deutschkenntnisse. Durch den nach wie vor bestehenden gemeinsamen Haushalt mit großteils unbefristet aufenthaltsberechtigten Angehörigen seiner Herkunftsfamilie ist er im Inland sozial und familiär verankert. Seine Straftaten sind trotz der Begehung eines Raubüberfalls mit einer Waffe und des raschen Rückfalls in ein Gewaltdelikt nicht so gravierend, dass trotz der starken privaten und familiären Bindungen zu Österreich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen ist, zumal angesichts der Verhängung einer Zusatzstrafe nur zwei Vorstrafen vorliegen.

Eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das Interesse des aufenthaltsverfestigten BF an der Fortführung des Familien- und Privatlebens in Österreich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Trennung von seiner Herkunftsfamilie und dem sozialen Umfeld in Österreich ist auch angesichts seiner Resozialisierungsbemühungen (Pflichtschulabschluss, Bewährungshilfe, Psychotherapie) und des Umstands, dass er seit XXXX keine Straftaten mehr begangen hat, nicht gerechtfertigt. Allenfalls ist eine Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltstitels nach § 28 NAG in Betracht zu ziehen.

Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs 5 FPG somit unzulässig ist, sind Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids sowie die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, ohne dass auf die Frage eingegangen werden muss, ob der BF bei einer Abschiebung nach Nordmazedonien dort einem Familienmitglied, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung iSd § 46 Abs 3 FPG übergeben werden könnte. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 13.03.2019 behoben.

Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel (siehe zuletzt VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

1  Der Herkunftsstaat des BF hieß bis Anfang 2019 Mazedonien und wurde mit Wirksamkeit ab 12.02.2019 in Nordmazedonien umbenannt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung EU-Bürger mangelnder Anknüpfungspunkt Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Unionsrecht Verwaltungsverfahren Verwaltungsweg Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2215830.1.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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