TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/13 W145 2240425-1

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Entscheidungsdatum

13.10.2021

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W145 2240425-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Karin SCHRAMBÖCK als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, BKNR XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (ÖGK-W), vom 19.01.2021, GZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 19.01.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (kurz: ÖGK-W, im Folgenden: belangte Behörde), aus, dass die XXXX GmbH, XXXX , XXXX , BKNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten DienstnehmerInnen und die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 49.525,40 zu entrichten.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gemäß § 49 Abs. 7 ASVG könne der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 – und somit nicht als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte gemäß § 44 Abs. 1 ASVG – gelten. Nach § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG zählen zu diesen Gruppen auch Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973 (im Folgenden: ErwachsenenbildungFG) betreiben.

Das Bildungsangebot der Beschwerdeführerin beinhalte ausschließlich den Erwerb von Schulabschlüssen bzw. der Berufsreifeprüfung und sei daher von einer Schulbildung auszugehen, die einem festgelegten Rahmen zu folgen und durch die Einführung der Zentralmatura eine weitere Determinierung erfahren habe. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Fachhochschulen und des Obersten Gerichtshofs zu Maturaschulen sei die Beschwerdeführerin daher nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung, sondern vielmehr als Privatschule anzusehen, weshalb die auf Grundlage des § 49 Abs. 7 ASVG ergangene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht zur Anwendung gelangen könne. Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) seien folglich die Beitragsgrundlagen für die in der Anlage genannten Personen geändert und Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen nachverrechnet worden.

2.       Mit Schreiben vom 19.02.2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mangelhaft und die rechtliche Beurteilung unzutreffend sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um keine (Privat-) Schule im schulrechtlichen Sinn. Die im angefochtenen Bescheid zitierte Rechtsprechung des OGH zu Maturaschulen sei zu einer früheren Rechtslage ergangen und daher überholt. Mit BGBl. I Nr. 31/2005 sei eine Definition des Begriffs „Schule“ in Art. 14 Abs. 6 B-VG eingefügt worden, deren Voraussetzungen Maturaschulen (ebenso wie etwa Fahr-, Schi- oder Tanzschulen) nicht erfüllen. Aufgabe einer Maturaschule sei nämlich die bloße Durchführung von Vorbereitungskursen für verschiedene formelle Abschlussprüfungen, ohne diese selbst abzunehmen. Den Kursteilnehmern stehe es frei, gewisse Module nicht zu besuchen. Die Inhalte der Vorbereitungskurse würden sich zwar am Lehrplan öffentlicher bzw. privater Schulen orientieren, dies geschehe aber freiwillig und aus bloßen Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Es werde daher nicht „gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet“. Ebenso wenig werde ein „umfassendes erzieherisches Ziel“ im Sinne einer pädagogischen Einflussnahme auf die Entwicklung und das Verhalten von Kindern und Jugendlichen angestrebt. Dass Maturaschulen keine Schulen sind, zeige darüber hinaus auch eine Recherche in Wikipedia, wonach Maturaschulen – im Gegensatz zu Privatschulen – frei von formalen Vorgaben sind und Lernenden größtmögliche Flexibilität bieten.

Die Beschwerdeführerin stelle eine Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 49 Abs. 7 ASVG dar. Durch den Verweis auf das ErwachsenenbildungFG sei dessen Begriffsverständnis von „Erwachsenenbildung“ maßgeblich. Die demonstrative Aufzählung förderungswürdiger Aufgaben in § 2 ErwachsenenbildungFG enthalte in lit. g ausdrücklich die von Maturaschulen angebotene „Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung“. Darüber hinaus erfülle eine Maturaschule auch die vom VwGH aufgestellten Kriterien für die Anerkennung als Erwachsenenbildungseinrichtung: Das Bildungsangebot sei deutlich niederschwellig, sehr breit gefächert und nicht primär auf Berufs- sondern auf Weiterbildung ausgerichtet; es werde ein pädagogisches Konzept verfolgt und der Besuch der Kurse stehe jedem mit entsprechenden Vorkenntnissen offen. Außerdem seien Maturaschulen nicht vom Kompetenztatbestand des Schulwesens erfasst und demnach zu den Angelegenheiten des „Volksbildungswesens“ zu zählen. Abschließend wird argumentiert, die Beschwerdeführerin sei Ö-Cert-Qualitätsanbieter. Voraussetzung für die Zertifizierung sei u.a., dass „Erwachsenenbildung Kernaufgabe der Organisation“ sei. Auch das BMBWF habe mitgeteilt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Einrichtung handle, die Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG betreibe.

Des Weiteren wird in der Beschwerde ausgeführt, im Bescheid befänden sich keinerlei Ausführungen zu den den Vorschreibungen pro Person zugrundeliegenden Sachverhalten und rechtlichen Beurteilungen, weshalb dem Bescheid wesentliche Begründungsmängel anhaften würden. Im Anschluss wird eine „exemplarische Auflistung von Fragen“ angeführt, die der Bescheid offenlasse. Insbesondere wird argumentiert, die Vortragenden unterlägen als externe Auftragnehmer aufgrund faktischer und vertraglicher Rahmenbedingungen dem GSVG oder § 4 Abs. 4 ASVG. Hinweise für ein Überwiegen von Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bestünden nicht. Die Lehrenden seien nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, sondern könnten sich jederzeit und grundlos vertreten lassen. Die Arbeitszeit könne frei eingeteilt werden und auch ein vorgegebener Arbeitsplatz bestehe nicht, die Vorgabe der Kurszeiten und -orte liege in der Natur der Sache und sei lediglich „Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit“ (zit. VwGH 24.07.2011, 2009/08/123). Außerdem bestehe keine persönliche Weisungsbindung und werde das arbeitsbezogene Verhalten nicht kontrolliert. Die Lehrenden schuldeten lediglich einen bestimmten Erfolg (nämlich die Kursteilnehmer auf eine Prüfung vorzubereiten) und sei daher von einem Zielschuldverhältnis auszugehen (Hinweis auf VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081 zu Pferdeausbildnern). Es sei auch unstrittig, dass im Fall mangelhafter Leistungen durch die Lehrenden die üblichen Gewährleistungsfolgen zur Anwendung kämen. Schließlich bestehe keine Konkurrenzklausel; die Lehrtätigkeit stelle lediglich einen Nebenberuf bzw. Nebeneinkommensquelle dar und seien die damit verbundenen Aufwendungen selbst zu tragen. Zusammenfassend liege daher eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor.

Würde man – abweichend davon – versuchen wollen, die Tätigkeiten unter § 4 Abs. 2 oder 4 ASVG zu subsumieren, sei ein ASVG-Freibetrag von EUR 537,78 pro Monat zu berücksichtigen. Dieser bewirke, mangels sozialversicherungsrechtlichem Entgelt, eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach ASVG.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, in welchem für die in der Anlage genannten Personen die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt werde. Außerdem werde die Entscheidung durch den Senat beantragt.

3.       Mit Schreiben vom 15.03.2021 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Das Kursprogramm der Beschwerdeführerin XXXX GmbH, XXXX , XXXX , BKNR XXXX , umfasst in erster Linie Kurse zur Vorbereitung auf die AHS- und HAK-Matura, die Berufsreifeprüfung (BRP) sowie den Handelsschulabschluss. Daneben werden Nachhilfetrainings, individuelle Kurse und Sprachkurse für Studierende angeboten. Zu letzteren finden sich auf der Website der Beschwerdeführerin keine näheren Informationen.

Die Inhalte der Vorbereitungskurse folgen den Lehrplänen der Oberstufenrealgymnasien mit Schwerpunkt Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung, HAK oder HAS. Die Vorbereitung auf die BRP erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch sowie (alternativ) den Fachbereichen „Rechnungswesen und Betriebswirtschaft“ oder „Gesundheit und Soziales“. Auch die Nachhilfetrainings richten sich nach Schulfächern. Individuelle Kurse können je nach Interessenbereich zusammengestellt werden, als Beispiele werden „English Correspondence“, „Ernährung für Kinder“ oder „Lernen lernen“ angeführt. Unter „Zusatzangebot“ finden sich außerdem (Fernlehr-) Kurse zum Erwerb digitaler Kompetenzen, zur Auffrischung von Deutschkenntnissen und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Latein.

Die Vorbereitungskurse werden als Präsenzkurse, Fernlehrkurse, „Guided E-Learning“ oder „Blended Learning“ angeboten. „Guided E-Learning“ ist eine Variante der AHS-, HAK- und HAS-Fernlehrkurse; „Blended Learning“ zur Vorbereitung auf die BRP ist eine Kombination aus Fernlehre und Präsenz.

Die Präsenzkurse zur Vorbereitung auf die AHS-Matura finden viermal wöchentlich (Montag bis Donnerstag) vormittags von 08:30 bis 13:00 Uhr statt, jene auf die HAK-Matura fünfmal wöchentlich (Montag bis Freitag) nachmittags von 14:00 bis 17:30 Uhr und jene auf den HAS-Abschluss viermal wöchentlich (Montag bis Donnerstag), ebenfalls nachmittags von 14:00 bis 17:30 Uhr. Daraus ergibt sich ein Unterrichtsumfang von 18 Wochenstunden über 4 Semester (AHS-Matura), 17,5 Wochenstunden über 5 Semester (HAK-Matura) und 14 Wochenstunden über 3 Semester (HAS-Abschluss). Hinzu kommt jeweils ein Semester Intensivvorbereitungskurs bzw. ein Trainingssemester.

Die Kursdauer zur Vorbereitung auf die BRP beträgt entweder 2 Semester mit 3 Kursabenden pro Woche oder 3 Semester mit 2 Kursabenden pro Woche, wochentags jeweils von 18:20 bis 21:30 Uhr. Der Unterrichtsumfang beträgt somit ca. 9 bzw. 6 Wochenstunden.

Die Präsenzkurse werden am Standort der Beschwerdeführerin abgehalten und beginnen, ebenso wie die „Blended Learning“-Kurse, jeweils im September bzw. Februar. (Reine) Fernlehrkurse und Nachhilfetrainings können jederzeit begonnen werden. Die Prüfungen werden an verschiedenen öffentlichen Schulen abgehalten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an den Vorbereitungskursen zu AHS- und HAK-Matura bzw. HAS-Abschluss sind der positive Abschluss der 8. Schulstufe und die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht. An den Vorbereitungskursen auf die BRP kann teilnehmen, wer zumindest eine der in § 1 Abs. 1 Berufsreifeprüfungsgesetz genannten Bedingungen erfüllt (zB Lehrabschlussprüfung, land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterprüfung, mindestens dreijährige mittlere Schule, etc.). Zusätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an den Vorbereitungskursen ist die Zulassung durch eine Externistenprüfungskommission.

Für persönliche Beratungen und bei sonstigen Fragen besteht die Möglichkeit, sich an ein „SchülerInnen“-Service zu wenden. Gleich zu Beginn der Website zu Beratungsgesprächen wird im Fall minderjähriger InteressentInnen um Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten ersucht.

Mehrere Beiträge auf der Website der Beschwerdeführerin richten sich an SchülerInnen. So zB der Beitrag „Gut vorbereitet auf die Maturaprüfung“ zur Bewerbung von Intensivkursen zur Maturavorbereitung in Deutsch, Mathematik, Rechnungswesen und Betriebswirtschaft; der Beitrag „Keine Angst vor dem Notenschluss“ im Blog „Gezwitscher aus dem Schulalltag“ und der Beitrag „Negativ vor der Matura – Was nun?“, die sich an SchülerInnen richten, die die 8. (AHS) bzw. 5. Klasse (HAK) nicht positiv abschließen; der Beitrag „Raus aus der öffentlichen Schule – Rein ins Externistenwesen“ anlässlich der vermehrten Abmeldungen von SchülerInnen von öffentlichen Schulen.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Schule. Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG wird nicht vorwiegend betrieben.

Die Beschwerdeführerin schloss mit den Vortragenden eine als „Dienstzettel“ betitelte Vereinbarung. Nach dieser Vereinbarung findet der Unterricht entsprechend einem gesonderten Stundenplan statt, der von Semester zu Semester variieren kann.

Die Kurse sollen ausschließlich in den durch die Semesterzeiten der öffentlichen Schulen vorgegebenen Zeiträumen abgehalten werden. Während der Schulferien und an schulfreien Tagen findet kein Unterricht statt. Die Vortragenden sind verpflichtet, während dieser Zeiträume entsprechende Teile ihres Urlaubs zu konsumieren bzw. während der Sommerferien (unter Verzicht auf Zahlung des Entgeltes) das Arbeitsverhältnis zu karenzieren.

Arbeitsort ist Wien; der Beschwerdeführerin bleibt allerdings eine vorübergehende oder dauernde Versetzung an einen anderen Arbeitsort vorbehalten.

Das Ausmaß der Normalarbeitszeit beträgt 19 Stunden wöchentlich und wird abhängig vom jeweiligen Stundenplan zu Beginn eines jeden Semesters neu festgesetzt. Sämtliche Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbearbeitungen sowie allfällige Prüfungen und Korrekturen sind innerhalb dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit zu leisten.

Auf Verlangen bzw. Anordnung der Beschwerdeführerin sind Mehr- und Überstunden zu leisten, insbesondere, wenn dies aufgrund eines kurzfristigen Ausfalls eines/r anderen Vortragenden notwendig ist. Mehr- und Überstunden sind mit dem (auf Grundlage einer Normalarbeitszeit von 82,27 Stunden berechneten) monatlichen Bruttobezug abgegolten.

Die Vortragenden müssen jede Dienstverhinderung der Beschwerdeführerin anzeigen. Wird die Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall, Arbeitsunfall) verursacht, sind die Vortragenden ab dem ersten Tag verpflichtet, diese zu melden und eine entsprechende Bestätigung zu bringen.

Auf das Arbeitsverhältnis kommt der Kollektivvertrag für Handelsangestellte in seiner jeweils gültigen Fassung sowie die im Betrieb der Beschwerdeführerin geltenden Betriebsvereinbarungen zur Anwendung.

Bei den Vortragenden handelt es sich um wirtschaftlich und persönlich abhängige DienstnehmerInnen im Sinne des § 4 ASVG.

2.       Beweiswürdigung

2.1      Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2      Die Feststellungen bezüglich Kursprogramm, Kursinhalten, Kursort, -zeiten und -dauer, Teilnahmevoraussetzungen und „SchülerInnen“-Service beruhen auf einer Recherche der Website der Beschwerdeführerin (www.humboldtschule.at bzw. www.matura.jetzt, zuletzt abgerufen am 13.10.2021).

Das Bildungsangebot der Beschwerdeführerin dient überwiegend dem Erwerb verschiedener Schulabschlüsse bzw. der BRP. Dementsprechend sind die Kursinhalte an den Lehrplänen der betreffenden Schulen ausgerichtet. Die Präsenzkurse finden ausnahmslos wochentags statt. Die Vorbereitungskurse zur AHS-Matura werden am Vormittag angeboten, jene zu HAK-Matura und HAS-Abschluss am Nachmittag. Nur die Kurse zur Vorbereitung auf die BRP finden abends statt. Der Umfang der Unterrichtsstunden beträgt 18 (AHS), 17,5 (HAK), 14 (HAS) und 9 bzw. 6 Wochenstunden (BRP), wobei für den gesamten Arbeitsumfang auch Zeit zur Kursvorbereitung und zum Lernen berücksichtigt werden muss. Vor diesem Hintergrund schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass zumindest drei der vier hauptsächlich angebotenen Kurse schulmäßigem Unterricht entsprechen, an dem im Berufsleben stehende Erwachsene angesichts der Kurszeiten und des Arbeitsumfangs nicht teilnehmen können.

Aus den in den Feststellungen angeführten Beiträgen auf der Website der Beschwerdeführerin folgt zudem, dass sich das Bildungsangebot insbesondere an SchülerInnen öffentlicher Schulen wendet.

Es war daher festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Schule handelt.

2.3      Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG betreibt, folgt ebenfalls aus den auf der Website befindlichen, festgestellten Kursinformationen und Beiträgen. Das Kursprogramm ist speziell: Es werden in erster Linie an Schullehrplänen ausgerichtete Vorbereitungskurse auf die AHS- und HAK-Matura, die BRP und den HAS-Abschluss angeboten. Das Bildungsangebot der Beschwerdeführerin ist daher – auch im Vergleich zu Erwachsenenbildungseinrichtungen wie etwa BFI, WIFI oder die VHS – nicht breit gefächert. Es ist auch nicht niederschwellig, denn AHS- und HAK-Matura sowie BRP berechtigen zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs. Außerdem zählen HAK und HAS zu den berufsbildenden (höheren bzw. mittleren) Schulen, ein Abschluss ermöglicht die Ausübung einschlägiger Gewerbe. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Kurse sind daher auch auf Abschlüsse gerichtet, die zur Berufsausübung berechtigen.

2.4      Die Ausführungen zum Arbeitsverhältnis der Vortragenden resultieren aus dem im Akt befindlichen Dienstzettel. Kursinhalte und -zeiten werden von der Beschwerdeführerin vorgegeben, wobei die Vortragenden verpflichtet sind, während der Schulferien Urlaub zu konsumieren bzw. das Arbeitsverhältnis zu karenzieren. Auch der Arbeitsort ist vorgegeben, die Anordnung einer Versetzung bleibt der Beschwerdeführerin vorbehalten. Darüber hinaus wird eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart, wobei auch hier (mit dem Bruttogehalt bereits abgegoltene) Mehr- und Überstunden angeordnet werden können. Dienstverhinderungen sind unverzüglich zu melden; bei Krankheit muss eine entsprechende Bestätigung vorgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund liegt persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Vortragenden vor und war festzustellen, dass es sich um DienstnehmerInnen im Sinne des § 4 ASVG handelt. Da die Beschwerdeführerin bis zur Änderung im Zuge der GPLA-Prüfung von der Regelung des § 49 Abs. 7 ASVG Gebrauch gemacht hat, ist selbst die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerdeschrift von einer Dienstnehmer-Pflichtversicherung nach ASVG ausgegangen.

2.5      Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere bzw. außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und Internetrecherche auf der Homepage der Beschwerdeführerin als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Im vorliegenden Fall liegt eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1      Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da vorliegend über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG entschieden wird und in der Beschwerde vom 19.02.2021 ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt gemäß § 414 Abs. 2 ASVG Senatszuständigkeit vor.

3.2      Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3      Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Im vorliegenden Fall steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4      Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind die in § 5 Abs. 1 Z 2 leg cit von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst. Als Arbeitsverdienst gilt das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.

Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs. 7 ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:

2. Lehrende an Einrichtungen, die

a) vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;

die in der Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001 genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach lit. a.

Gemäß § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat unter anderem dann nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, wenn sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

Sowohl § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG als auch § 1 Z 3 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen verweisen auf den Begriff der Erwachsenenbildung des ErwachsenenbildungFG. Nach § 1 Abs. 2 leg cit sind Förderungsgegenstand nach diesem Bundesgesetz Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziel haben. Als förderungswürdige Aufgabe zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele kommt nach § 2 Abs. 1 lit. g leg cit unter anderem die Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung in Betracht. Nach § 2 Abs. 2 lit. b leg cit sind Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes nicht in die Förderung einzubeziehen.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den Vortragenden der Beschwerdeführerin um DienstnehmerInnen im Sinne des § 4 ASVG handelt. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach lediglich ein bestimmter Erfolg geschuldet und daher von einem Zielschuldverhältnis auszugehen sei, zielen offenbar darauf ab, die mit den Vortragenden geschlossene Vereinbarung als Werkvertrag einzustufen.

Für die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. zB VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 14.02.2013, 2011/08/0391).

Zur Frage, ob eine Vereinbarung zur Abhaltung von Kursen (Vorträgen, Seminaren) als Werkvertrag anzusehen ist, hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes schon daran scheitert, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Vortragstätigkeit ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. etwa VwGH 25.06.2018, Ra 2017/08/0079 unter Hinweis auf 21.09.2015, Ra 2015/08/0045).

Auf die Abgrenzung zwischen DienstnehmerInnen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und freien DienstnehmerInnen nach § 4 Abs. 4 leg cit muss angesichts ihrer Gleichstellung in § 49 Abs. 7 ASVG nicht näher eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass (wie in der Beweiswürdigung dargelegt) – neben der wirtschaftlichen – auch eine persönliche Abhängigkeit vorliegt.

Von entscheidender Bedeutung ist nun die Frage, ob die Beschwerdeführerin vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des ErwachsenenbildungFG betreibt, bejahendenfalls die Bestimmungen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen anwendbar sind.

Der Begriff Erwachsenenbildung in § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG ist bewusst weit gefasst. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge ist eine juristisch exakte Definition angesichts der ständig wechselnden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen schwierig, weshalb die Formulierung des § 1 Abs. 2 lediglich in Umrissen die Bestrebungen der Erwachsenenbildung zum Ausdruck bringen soll. Mit dieser „Leitlinie“ in engster Verbindung steht die demonstrative Aufzählung des als Positiv- und Negativkatalog formulierten § 2 ErwachsenenbildungFG (vgl. (ErläutRV 607 BlgNR 13. GP 5).

Der Wortlaut des ErwachsenenbildungFG und die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zeigen eine klare Unterscheidung zwischen Schulbildung einerseits und Erwachsenenbildung andererseits: § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG umschreibt Erwachsenenbildung als die Aneignung von Kenntnissen im Sinne einer ständigen Weiterbildung. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist Beweggrund für die Förderung der Erwachsenenbildung der Umstand, dass Schule und Berufsausbildung aufgrund rascher gesellschaftlicher Veränderungen dem/der Einzelnen nicht mehr das notwendige Wissen und geistige Rüstzeug für das ganze Leben vermitteln können, weshalb eine ständige Weiterbildung auch nach Verlassen der Schule bzw. Abschluss der Berufsausbildung erforderlich ist. Die Erwachsenenbildung soll der schon im Berufsleben stehenden Generation auch in einem späteren Lebensalter Bildungswege eröffnen (ErläutRV 607 BlgNR 13. GP 4 f).

In seiner Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) Maturaschulen wiederholt als Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes anerkannt: Eine Mehrzahl von SchülerInnen werde gemeinsam durch LehrerInnen nach einem festen Lehrplan unterrichtet und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt, wobei die Arbeitskraft der KursteilnehmerInnen überwiegend beansprucht werde (vgl. OGH 24.04.1990, 10 ObS 65/90; 12.04.2012, 10 ObS 14/12z).

Dieser Rechtsprechung folgend, handelt es sich auch bei der Beschwerdeführerin um eine Schule. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, zeigen Kursinhalte und -zeiten, dass zumindest drei der vier primär angebotenen Kurse schulmäßigem Unterricht entsprechen, der einen die zeitlichen Kapazitäten von berufstätigen Erwachsenen deutlich übersteigenden wöchentlichen Arbeitsaufwand erfordert. Das Bildungsangebot dient überwiegend dem Erwerb von Schulabschlüssen und vermittelt dementsprechend auch dieselben Lerninhalte wie Schulen.

Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin keine Schule im schulrechtlichen Sinn und die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH überholt sei, kann nicht gefolgt werden: Zum einen, weil sich die mit BGBl. I Nr. 31/2005 in Art. 14 Abs. 6 B-VG eingeführte Definition von Schulen (auf die sich auch die Beschwerde beruft) bereits in der Entscheidung des OGH aus 1990 wiederfindet. Zum anderen, weil der OGH 2012 genau auf diese Entscheidung verweist. Ein Verweis auf eine im Entscheidungszeitpunkt „überholte“ Rechtsprechung kann dem OGH nicht unterstellt werden.

Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes sind nach § 2 Abs. 2 lit. b ErwachsenenbildungFG ausdrücklich von der Förderung als Erwachsenenbildung ausgenommen. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin nicht als Einrichtung im Sinne des ErwachsenenbildungFG einzustufen.

Darüber hinaus betreibt die Beschwerdeführerin nicht vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des ErwachsenenbildungFG. Der VwGH hat sich bereits mehrfach mit dem Begriff der Erwachsenenbildung auseinandergesetzt. Danach zeigt der Katalog des § 2 ErwachsenenbildungFG, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung, sondern auf ständige Weiterbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie „eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten“ (§ 4 lit. c leg cit). Darüber hinaus muss gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 leg cit der Besuch der Veranstaltungen jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (vgl. VwGH 04.06.2008, 2004/08/0012; 14.03.2013, 2010/08/0222; 09.10.2020, Ro 2016/08/0026). Dieses Begriffsverständnis wurde zwar in Bezug auf Fachhochschulen entwickelt, ist allerdings nicht darauf beschränkt (vgl. VwGH 25.06.2018, Ra 2017/08/0079).

Die Beschwerdeführerin ist nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne der vom VwGH erarbeiteten Definition anzusehen. Das vorwiegend auf den Erwerb von Schulabschlüssen bzw. BRP abzielende Kursprogramm der Beschwerdeführerin ist weder auf ständige Weiterbildung zugeschnitten noch sehr breit gefächert. Dies zeigt sich insbesondere auch im Vergleich zu den Bildungsangeboten der in der Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001 genannten Erwachsenenbildungseinrichtungen (u.a. BFI, WIFI und die VHS), die beispielsweise auch Kurse zu den Themen Gesundheit, Management, Marketing, Logistik und Transport, IT, Persönlichkeitsentwicklung, Kreativität, Kunst, Technik, Handwerk und Tourismus anbieten. Auch handelt es sich nicht um ein niederschwelliges Bildungsangebot – AHS- und HAK-Matura sowie BRP berechtigen zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs. HAK und HAS zählen außerdem zu den berufsbildenden (höheren bzw. mittleren) Schulen, ein entsprechender Abschluss berechtigt also (auch) zur Berufsausübung.

Zwar steht die Teilnahme an den von der Beschwerdeführerin angebotenen Kursen grundsätzlich jedem/r mit entsprechenden Vorkenntnissen offen und wird mit Blick auf die Erreichung der Kursziele wohl auch pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit geleistet, angesichts der obigen Ausführungen ist den übrigen (inhaltlichen) Kriterien jedoch größeres Gewicht beizumessen. Im Übrigen ist die Argumentation in der Beschwerde, wonach das Bildungsangebot zwar ein pädagogisches Konzept verfolge, nicht aber ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt werde, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts widersprüchlich.

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung schließlich festgehalten, dass – auch wenn ein weites Begriffsverständnis für die Ziele und Aufgaben der Bildungswissenschaft angebracht sein mag – die Auslegung des Begriffs der Erwachsenenbildung in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Wortlaut, Zusammenhang, Systematik und Zielsetzung der Norm anzusetzen hat (vgl. VwGH 14.03.2013, 2010/08/0222). Das weite Begriffsverständnis der
Ö-Cert, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft und das Erwachsenenbildung und Weiterbildung schlechthin gleichsetzt (vgl. Leitfaden für die Ö-Cert-Bewerbung, S. 6), ist gegenständlich also nicht heranzuziehen.

Zum in der Beschwerde vorgebrachten Argument, das BMBWF habe mitgeteilt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Einrichtung handle, die Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG betreibe: Eine solche Mitteilung kann nicht als Grundlage für das Vorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung herangezogen werden. Die Beurteilung, ob eine solche Einrichtung im Sinne des § 49 Abs. 7 ASVG vorliegt, fällt – wie auch aus der Mitteilung des BMBWF hervorgeht – ausschließlich in die Zuständigkeit der Sozialversicherung (vgl. VwGH 04.06.2008, 2004/08/0012).

Im Ergebnis ist die Beschwerdeführerin – im vorliegenden Einzelfall und aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht – somit nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG einzustufen. Die Bestimmungen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit sind folglich nicht anwendbar.

Auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach bei Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 oder 4 ASVG ein ASVG-Freibetrag von EUR 537,78 pro Monat zu berücksichtigen sei, der eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach ASVG bewirke, muss daher nicht näher eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber wird aber auf die Entscheidung des VwGH 14.03.2013, 2010/08/0222 verwiesen, in der ausführlich dargelegt wird, weshalb § 49 Abs. 7 ASVG keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung nach ASVG bewirkt, sondern lediglich die Voraussetzungen bestimmt, unter denen pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt anzusehen sind. Liegen diese Voraussetzungen (wie im vorliegenden Fall) nicht vor, tritt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG Teilversicherung, bei Überschreiten dieser Grenze Vollversicherung ein.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufwandsentschädigung Beitragsfreiheit Beitragsnachverrechnung Bildungseinrichtung GPLA Lehrtätigkeit Schule Schulunterricht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W145.2240425.1.00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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