TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/29 LVwG-2021/13/2271-1

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Entscheidungsdatum

29.09.2021

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §25 Abs3
FSG 1997 §24 Abs3
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a. Dr.in. Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2021, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 14.07.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2021, Zl *** gemäß § 57 Abs 2 AVG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.

Mit obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2021, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von fünf Monaten, gerechnet ab dem 27.06.2021, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2021, Zl *** brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein und führte darin aus, dass er um Herabsetzung der verhängten Entziehungsdauer von fünf Monaten auf drei Monate ersuche. Weiters führte er aus, dass er diese „dumme“ Tat nicht bestreite. Ebenso habe er die schmerzhafte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.650,00 anerkannt. Für die angeordnete Nachschulung habe er bereits einen Termin vereinbart. Er möge festhalten, dass er nicht wie angeführt unbelehrbar wäre. Ganz im Gegenteil! Er bitte um Gnade vor Recht anzuwenden, da er gerade einen großen Kurswechsel vollziehe und somit sein Leben in geordnete Bahnen lenken möge, um weiterhin für seine Tochter da zu sein und auch sein Studium weiter in Angriff zu nehmen. Sein Handeln wäre falsch und eine Kurzschlussreaktion gewesen, da seine Partnerin, die im Fahrzeug mitgefahren sei, Angst gehabt habe bei Regen und Dunkelheit zu fahren. Deswegen habe er sich hinreißen lassen. Er entschuldige sich aufrichtig für sein Verhalten.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.      Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 27.06.2021 in X den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l (0,92 ‰) ergeben.

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn mittels mündlich verkündetem Straferkenntnis zu Zl BH Y *** eine Geldstrafe verhängt. Der Beschwerdeführe hat hiezu einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. In seiner Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid verwies der Beschwerdeführer ebenso darauf, dass er die Geldstrafe in Höhe von Euro 1.650,00 anerkannt habe.

III.     Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der Niederschrift gemäß § 44 Abs 2 Z 2 VStG betreffend die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt wurde – am 18.08.2021 von der belangten Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand) rechtskräftig bestraft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand) der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

         1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

         2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrsunzuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

         1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

         2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

         1.       ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann nei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

         1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

         2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

         3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Nach Abs 3 1. Satz dieser Bestimmung ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen wird.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 7 ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99  Abs  1a StVO begangen wird, wobei § 25 Abs 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, BH Y, Zl ***, für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die belangte Behörde die Entzugszeit bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes – wie dem Gegenständlichen – mit mindestens drei Monaten festzusetzen hat.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie dem behördlichen Akt zu entnehmen ist – bereits am 01.03.2019 als Lenker eines PKWs ein Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 mit einem Atemalkoholgehalt von 0,52 mg/l (1,04 ‰) verwirklicht. Ihm wurde deswegen der Führerschein für die Dauer eines Monats entzogen.

Insofern handelt es sich beim gegenständlichen Entzug des Beschwerdeführers um seinen zweiten.

Die belangte Behörde setzte daher die Entzugsdauer im gegenständlichen Fall mit fünf Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Führerscheinabnahme am 27.06.2021, fest.

Gemäß § 7 Abs 4 FSG ist im Rahmen der Wertung die seit der Übertretung vom 01.03.2019 vergangene Zeit von lediglich 2 Jahren und knapp vier Monaten zu berücksichtigen. Aus dieser Entziehung hat der Beschwerdeführer offensichtlich keine Lehren gezogen.

Aufgrund dieser Umstände erscheint die von der belangten Behörde ausgesprochene Entzugszeit im Ausmaß von fünf Monaten unbedingt notwendig zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interesse kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung erfolgte zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit
Bindungswirkung
Nachschulung
Führerscheinentzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.13.2271.1

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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