TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/10 LVwG 41.25-301/2020

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Entscheidungsdatum

10.03.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13
GewO 1994 §26
GewO 1994 §340

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden des Herrn A B, geb. am ****, K, I-Straße, vertreten durch die C & Partner Rechtsanwälte, G, J, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 07.01.2020, GZ: BHBM-170123/2019-3, vom 07.01.2020, GZ: BHBM-170126/2019-3 und vom 07.01.2020, GZ: BHBM-170129/2019-4,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 03.02.2020 keine Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide bestätigt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2019 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 05.02.2020 vorgelegten Beschwerden des Herrn A B vom 03.02.2020 und der diesen angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 07.01.2020, GZ: BHBM-170123/2019-3, wurde auf Rechtsgrundlagen §§ 13 Abs 1 iVm 340 Abs 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Betrieb einer Tankstelle“ auf dem Standort D, I-Straße, durch Herrn A B nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag ebenfalls vom 07.01.2020, GZ: BHBM-1702126/2019-3, wurde auf Rechtsgrundlagen §§ 13 Abs 1 iVm 340 Abs 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ auf dem Standort D, I-Straße, durch Herrn A B nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, vom 07.01.2020, GZ: BHBM-1702129/2019-4, wurde auf Rechtsgrundlagen §§ 13 Abs 1 iVm 340 Abs 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Bistro“ auf dem Standort D, I-Straße, durch Herrn A B nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt.

Bescheidbegründend führte die Gewerbebehörde die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinende Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Leoben, Zahl: 037 Hv 92/2016y, vom 05.07.2017, RK 01.12.2017, §§ 83 (1), 84 (2) StGB, § 297 (1) 1. Fall StGB, § 269 (1) 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre mit nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung (zur Zeit) nicht errechenbaren Tilgungszeitraum ins Treffen. Nach Zitat der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde behördlicherseits in den Bescheiden festgehalten, dass offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen würden und sich das rechtliche Gehör ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme erstrecke und dies auch nur dann, wenn es sich nicht um Beweismittel handle, die die Partei selbst vorgelegt habe oder auf die sie sich berufen habe. Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung, wie überhaupt die rechtliche Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die Behörde würden hingegen nicht dem Parteiengehör unterliegen. Es liege ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diese Herrn A B am 09.01.2020 bzw. 10.01.2020 zugestellten Bescheide erhob dieser mit Schriftsätzen vom 03.02.2020 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, jeweils im Ergebnis gestützt auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer habe die genannten Gewerbe mit Eingabe vom 04.11.2019 auf dem näher beschriebenen Standort mit Rechtskraft 01.01.2020 angemeldet. Nach Darstellung der Rechtslage wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Behörde tatsachen- sowie rechtswidrig davon ausgehe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe durch den Beschwerdeführer nicht vorliegen würden und habe sie zu Unrecht die Gewerbeausübung untersagt. Gemäß dem Wortlaut des § 26 GewO 1994 habe sie im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat der Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sei. Bei der Nachsichtserteilung nach § 26 Abs 1 GewO 1994 handle es sich um eine gebundene Entscheidung, welche nicht im behördlichen Ermessen stehe. Das Wort „hat“ normiere, wie das Wort „ist“, in dem diesbezüglich vergleichbaren § 87 Abs 1 GewO 1994 eine exakte Verhaltensdeterminante der Verwaltung und zeige, dass die Erteilung der Nachsicht nicht im Ermessen der Behörde liege, sondern bei Zutreffen der Voraussetzungen erfolgen müsse. Tatsache sei, dass die belangte Behörde offenbar lediglich die Informationen aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers und den wesentlichen Inhalt des § 13 GewO 1994 wiedergegeben habe, womit der Begründung eines Bescheides nicht genüge getan sei. Völlig unberücksichtigt habe die belangte Behörde gelassen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Tatzeitraum sohin bereits über 3 Jahre wohl verhalten habe und seither nie mehr mit dem Gesetz und den diesen vollziehenden Behörden und Gerichten in Konflikt geraten sei. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtliche Verhalten in keinster Weise weder mit der Berufsausführung, noch mit der Gewerbeausführung etwas zu tun gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei in beruflicher Hinsicht stets verantwortungsbewusst und erfülle seine Tätigkeit immer mit Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und Fleiß. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer bis zur gegenständlichen strafrechtlichen Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, dessen Milderungsgrund sogar in der Entscheidung des Landesgerichtes Leoben Eingang finde. Bezeichnend sei, dass sich die belangte Behörde kein umfassendes eigenes Bild vom Beschwerdeführer gemacht habe, sondern in deren Ausführungen im Bescheid bloß die Informationen aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers und den wesentlichen Inhalt des § 13 GewO 1994 wiedergegeben habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gesetzten strafrechtlichen Verhalten um kein Vermögensdelikt handle, weshalb schon deshalb nicht zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer seinen gewerberechtlichen und damit zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen werde. Bei der strafgerichtlichen Verurteilung handle es sich um eine einzige strafrechtliche Verurteilung. Der Beschwerdeführer habe in mehr als 50 Jahren kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, weshalb im Ergebnis nicht von einer negativen Persönlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Vielmehr sei der Beschwerdeführer im Tatzeitraum, wobei dieser lediglich auf einen Vorfall am **** beruhe, in einer Ausnahmesituation gewesen und handle es sich bei dem strafrechtlich relevanten Verhalten weder um ein schweres Verbrechen oder um ein schweres Vergehen. Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 sei auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers jenes Gewicht beigemessen werden können müsse, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können. Aus den Ausführungen zeige sich jedenfalls, dass zur Frage, ob die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat der Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, diese verneint werden könne; - dies insbesondere, weil weder aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung, noch aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werde, dies insbesondere nicht in der Ausübung der Gewerbe. Im Ergebnis hätte die belangte Behörde daher von § 26 der GewO „Erteilung der Nachsicht“ Gebrauch machen müssen und sei die Untersagung der Gewerbeausübung zu Unrecht erfolgt. Das seitens der belangten Behörde geführte Beweisverfahren sei sohin vollkommen unzureichend geführt worden und sei hierdurch massiv in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden. Bei Tatsachen und rechtsrichtiger Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätten die bekämpften Bescheide nicht erlassen werden dürfen. Der Beschwerdeführer sei hierdurch massiv in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt worden. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt und zusammenfassend der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde die bekämpften Bescheide dahingehend abändern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der näher beschriebenen angemeldeten Gewerbe vorliegen und die Gewerbeausübung (gemeint offenbar: Gewerbeberechtigung) erteilt werde, wobei hilfsweise Aufhebungsanträge gestellt würden. Überdies wurde in den Verfahrensgegenständen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit hg. Schreiben vom 07.02.2020 wurde das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Leoben, Zahl: 037 Hv 92/2016y, vom 05.07.2017 angefordert, welches mit Eingabe vom 10.02.2020 samt Rechtsmittelentscheidung des OLG Graz vom 01.12.2017, Zahl: 1 Bs 119/17k, übermittelt wurde. Weiters wurde von Behördenseite mit Schreiben vom 12.02.2020 ausgeführt, dass weder vor Anmeldung der in Rede stehenden Gewerbe, noch danach Nachsichtsansuchen beschwerdeführerseitig eingebracht worden seien, die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zum Antritt der Gewerbe sei zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gewerbeanmeldungen am 01.01.2020 erfolgt. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer auch mit hg. Schreiben vom 12.02.2020 im Vorfeld der anberaumten öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung zur Kenntnis gebracht.

In den Verfahrensgegenständen wurde am 09.03.2020 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung im Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt.

Im Zuge der Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, die vorliegenden strafgerichtlichen Entscheidungen nicht in Frage gestellt. Diese seien rechtskräftig und nicht getilgt. Angemerkt wurde seitens des Beschwerdeführers, dass seitens der Wirtschaftskammer im Vorfeld der gegenständlichen Gewerbeanmeldungen eine Aufklärung hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Gewerbeausschlussgründe und Stellung eines Nachsichtsansuchens nicht erfolgt sei, weshalb ein derartiges Anbringen bei der Gewerbebehörde auch nicht eingebracht worden sei.

Ein Vertreter der belangten Behörde war anlässlich dieser Verhandlung entschuldigt nicht zugegen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere anhand der von Seiten des Strafgerichtes übermittelten Urteile sowie der Ergebnisse des Beweisverfahrens im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung, welcher auch die behördlichen Verfahrensakten zugrunde gelegt wurden, lässt sich nachstehender, maßgebender Sachverhalt feststellen:

Herr A B hat bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am 04.11.2019 die Gewerbe „Betrieb einer Tankstelle“, „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ sowie „Gastgewerbe in der Betriebsart Bistro“ jeweils beginnend mit 01.01.2020 über die Wirtschaftskammer Steiermark angemeldet.

Im Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, scheint folgende Verurteilung auf:

„01) LG Leoben 037 HV 92/2016y vom 05.07.2017 RK 01.12.2017

§§ 83 (1), 84 (2) StGB

§ 297 (1) 1. Fall StGB

§ 269 (1) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 10.06.2016

Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre“

Darüber hinaus wurde darin ausgeführt, dass nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben, Zahl: 37 Hv 92/2016y-49, vom 05.07.2017, rechtskräftig am 01.12.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 1. Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ihm die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Diese Verurteilung ist noch nicht getilgt.

Der gegen dieses strafgerichtliche Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 01.12.2017, Zahl: 1 Bs 119/17k, nicht Folge gegeben.

In Bezug auf den Beschwerdeführer ist daher der Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b) iVm Z 2 GewO 1994 vorliegend. Eine bezughabende Nachsicht nach § 26 GewO 1994 wurde vor den Gewerbeanmeldungen nicht beantragt und liegt eine solche im Zeitpunkt der Anmeldung der gegenständlichen Gewerbe nicht vor. Dennoch hat Herr A B bei der Gewerbebehörde des Bezirkes der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag die genannten Gewerbe angemeldet.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen in unbedenklicher Weise aus den Urkunden der Verwaltungsverfahrensakten der Behörde und, was die maßgebende Verurteilung des Beschwerdeführers anlangt, aus den von Seiten des Strafgerichtes Landesgericht Leoben übermittelten strafgerichtlichen Aktenteilen, insbesondere dem strafgerichtlichen Urteil vom 05.07.2017, Zahl: 037 Hv 92/2016y-49, ergeben. Vor dem Hintergrund des Zeitpunktes der Tatbegehung und dem Auszug aus dem Strafregister Republik Österreich, welchem auch zu entnehmen ist, dass der Tilgungszeitraum derzeit nicht errechenbar ist, war von der mangelnden Tilgung der in Rede stehenden Verurteilung zweifelsfrei auszugehen. Im Übrigen wurden die genannte rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung und die mangelnde Tilgung derselben beschwerdeführerseitig auch nicht in Frage gestellt.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht in den Verfahrensgegenständen erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Rechtsvorschriften der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 13 Abs 1 GewO 1994:

„Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1.

von einem Gericht verurteilt worden sind

a)

wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)

wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen.“

2.

die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.“

§ 339 Abs 1 GewO 1994 lautet wie folgt:

„Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.“

§ 340 Abs 1 und Abs 3 GewO 1994 normieren Nachstehendes:

„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

§ 26 GewO 1994 normiert Nachstehendes:

„(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

(3) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.“

Gegenständlich gelangte die Gewerbebehörde bei ihrer Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers angemeldeten Gewerbe am betreffenden Standort vorliegen, vor dem Hintergrund der angeführten rechtskräftigen Verurteilung zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, welche mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, in Bezug auf den Gewerbeanmelder zum Ergebnis des Vorliegens eines Gewerbeausschlussgrundes und untersagte die Ausübung der in Rede stehenden näher beschriebenen Gewerbe.

In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer zunächst davon aus, dass die Behörde die Erteilung der Nachsicht nach § 26 Abs 1 GewO zu prüfen und zu erteilen gehabt hätte. Dem ist entgegen zu halten, dass die amtswegige Prüfung der Nachsichtsvoraussetzungen und allfällige Erteilung derselben im Rahmen eines Gewerbeanmeldeverfahrens nicht vorgesehen ist. Eine Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 darf nur auf Antrag erteilt werden (vgl. VwGH am 05.09.2001, 2001/04/0142). Lediglich wenn im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht anhängig ist, hat die Behörde eine innerhalb dreimonatiger Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des jeweils angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder auf dem betreffenden Standort nach § 340 Abs 1 GewO 1994 zu berücksichtigen. Auch dies setzt jedoch ein (zeitgerechtes) auf die Nachsichtserteilung gerichtetes Anbringen voraus.

Im Verfahrensgegenstand wurde beschwerdeführerseitig ein Nachsichtsantrag vor Gewerbeanmeldung nicht eingebracht und lag eine solche im Zeitpunkt der Anmeldung der in Rede stehenden Gewerbe nicht vor und wäre lediglich in einem beantragten Nachsichtsverfahren zu prüfen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe zu befürchten ist oder nicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist im Rahmen des gegenständlichen Gewerbeanmeldeverfahrens eine amtswegige Prüfung der Nachsichtsvoraussetzungen in Bezug auf den beschwerdeführerseitig auch nicht bestrittenen Gewerbeausschlussgrund nicht vorzunehmen und demnach auch die in § 26 Abs 1 leg cit verankerte Prognose nicht vorzunehmen. Unbestritten liegt verfahrensgegenständlich eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe vor, wobei diese Verurteilung nicht getilgt ist und kommt es nach § 13 Abs 1 lit b) GewO 1994 tatbestandsmäßig alleine auf die rechtskräftig erfolgte Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Strafgericht verhängte Strafausmaß an (vgl. zB VwGH am 23.05.2007, 2005/04/0196 unter Hinweis auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 2. Aufl. [2003] 199, Rz 5 und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Insofern vermag der belangten Behörde fallbezogen auch nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie es, in Ermangelung einer anzustellenden Prognose in Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers unberücksichtigt ließ, dass sich der nunmehrige Beschwerdeführer bereits über einen mehrjährigen Zeitraum wohlverhalten habe. Für das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes ist es im Beschwerdefall auch nicht von Belang, ob die strafgerichtliche Verurteilung mit der Berufsausführung bzw. der Gewerbeausübung etwas zu tun gehabt hat oder nicht und ist es aus den bereits dargelegten Gründen auch nicht erheblich, ob der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht stets verantwortungsbewusst gewesen sei und seine Tätigkeiten immer mit Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und Fleiß erfüllt habe und bis zur gegenständlichen strafrechtlichen Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, was von Seiten des Strafgerichtes als mildernd berücksichtigt worden sei. Der in Rede stehende Ausschlussgrund stellt auch nicht nur auf Vermögensdelikte ab und kommt es, in Ermangelung einer behördlicherseits zu treffen gewesenen Prognoseentscheidung, schon deshalb nicht darauf an, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer bei der Gewerbeausübung seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen werde. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1966 geboren wurde und Strafmündigkeit erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres eintritt, spielt es fallbezogen auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer in mehr als 50 Jahren kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe und die Verurteilung lediglich auf einen Vorfall am **** beruhe, sich der Beschwerdeführer damals in einer Ausnahmesituation befunden habe und es sich bei dem strafrechtlich relevanten Verhalten nach seinem Dafürhalten weder um ein schweres Verbrechen, noch um ein schweres Vergehen handle, da behördlicherseits – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die von ihm begehrte Prognose aufgrund der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen nicht anzustellen war; - dies ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, dass im Rahmen einer Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 auch dem seit Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum und einem allfälligem Wohlverhalten des Beschwerdeführers Bedeutung zukommt. Fallbezogen hat die Gewerbebehörde somit zurecht in ihrem Verfahren die Voraussetzungen nach § 26 GewO 1994 für die Erteilung einer allfälligen Nachsicht amtswegig nicht geprüft und ist vielmehr in Bindung an die näher beschriebene strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, vor dem Hintergrund der mangelnden Tilgung dieser Verurteilung des Beschwerdeführers, im Lichte des Ausmaßes der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe, zurecht vom Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 13 Abs 1 lit b) und Z 2 GewO 1994 ausgegangen, weshalb der Gewerbebehörde aus den dargelegten Gründen nicht entgegen getreten zu werden vermag, wenn sie vor dem Hintergrund des vorliegenden Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 in Bezug auf die in Rede stehenden Gewerbeanmeldungen feststellte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 340 Abs 1 GewO 1994 nicht vorliegen und im Sinne der Regelung des § 340 Abs 3 leg cit die diesbezügliche Ausübung der näher beschriebenen Gewerbe in den bekämpften Bescheiden untersagte.

Im Ergebnis vermochten die gegenständlichen Beschwerden daher die Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide nicht aufzuzeigen, weshalb diesen keine Folge zu geben war und die angefochtenen Bescheide zu bestätigen waren.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerbeanmeldung, Nachsicht, Ausschlussgrund, amtswegige Prüfung, Voraussetzungen, antragsbedürftig, Nachsichtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.25.301.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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