Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §104 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0219Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerden des K K in K (Slowakei), vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Hauptplatz 6, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich 1.) vom 6. Juli 2005, Zl. WST1-B-93/001-2005, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, und 2.) vom 2. August 2005, Zl. WST1-B- 105/001-2005, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung, nach der am 23. Mai 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie des Vertreters des Beschwerdeführers und der belangten Behörde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.180,94 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973 im Standort B, R-Straße 2, gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 entzogen sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Nachsicht vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 13 leg. cit. gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 zurückgewiesen.Mit dem erstangefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973 im Standort B, R-Straße 2, gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 entzogen sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Nachsicht vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 13, leg. cit. gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil der
5. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes München II vom 12. Juni 2003 wegen des Einschleusens von Ausländern in 3427 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden.5. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes München römisch zwei vom 12. Juni 2003 wegen des Einschleusens von Ausländern in 3427 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden.
Die der deutschen Verurteilung zugrundeliegenden Rechtsnormen seien mit § 104 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (Schlepperei) und § 105 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (Ausbeutung eines Fremden) vergleichbar, sodass die Bestimmung des "§ 13 Abs. 1 lit. b GewO 1994" schon aus diesem Grund und auch wegen der verhängten Strafhöhe auf den Beschwerdeführer anzuwenden und dieser auf Grund der Tatsache dieser Verurteilung von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sei.Die der deutschen Verurteilung zugrundeliegenden Rechtsnormen seien mit Paragraph 104, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 (Schlepperei) und Paragraph 105, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 (Ausbeutung eines Fremden) vergleichbar, sodass die Bestimmung des "§ 13 Absatz eins, Litera b, GewO 1994" schon aus diesem Grund und auch wegen der verhängten Strafhöhe auf den Beschwerdeführer anzuwenden und dieser auf Grund der Tatsache dieser Verurteilung von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sei.
Aus der der belangten Behörde vorliegenden Urteilsausfertigung des Landgerichtes München II vom 12. Juni 2003 gehe auch hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt und zu Gunsten von mehr als fünf Ausländern und außerdem gewerbsmäßig gehandelt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers geprägt durch ein bewusstes, langjähriges und in Gewinnabsicht gesetztes Übertreten von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Eigenart der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen sei dadurch gekennzeichnet, dass eine überaus hohe Anzahl von Drittstaatsangehörigen illegal beschäftigt worden sei. Seit der Verurteilung durch das Landgericht München II am 12. Juni 2003 seien etwas mehr als zwei Jahre vergangen. Dieser Zeitraum reiche nach Ansicht der belangten Behörde nicht aus anzunehmen, der Beschwerdeführer habe seine Gesinnung - welche durch ein langjähriges Fehlverhalten geprägt sei - tatsächlich geändert. Auf Grund dieser Umstände sei die Annahme gerechtfertigt, dass bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten sei.Aus der der belangten Behörde vorliegenden Urteilsausfertigung des Landgerichtes München römisch zwei vom 12. Juni 2003 gehe auch hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt und zu Gunsten von mehr als fünf Ausländern und außerdem gewerbsmäßig gehandelt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers geprägt durch ein bewusstes, langjähriges und in Gewinnabsicht gesetztes Übertreten von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Eigenart der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen sei dadurch gekennzeichnet, dass eine überaus hohe Anzahl von Drittstaatsangehörigen illegal beschäftigt worden sei. Seit der Verurteilung durch das Landgericht München römisch zwei am 12. Juni 2003 seien etwas mehr als zwei Jahre vergangen. Dieser Zeitraum reiche nach Ansicht der belangten Behörde nicht aus anzunehmen, der Beschwerdeführer habe seine Gesinnung - welche durch ein langjähriges Fehlverhalten geprägt sei - tatsächlich geändert. Auf Grund dieser Umstände sei die Annahme gerechtfertigt, dass bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten sei.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, es seien die von ihm angebotenen Beweismittel und die zu seiner Entlastung dienenden Umstände nicht berücksichtigt worden, sei zu sagen, dass beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbebehörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden sei, sodass auf die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung neuerlich gestellten Beweisanträge nicht weiter einzugehen gewesen sei.Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, es seien die von ihm angebotenen Beweismittel und die zu seiner Entlastung dienenden Umstände nicht berücksichtigt worden, sei zu sagen, dass beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbebehörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden sei, sodass auf die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung neuerlich gestellten Beweisanträge nicht weiter einzugehen gewesen sei.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung sei zurückzuweisen gewesen, da eine Nachsicht nur dann erfolgen könne, wenn der Nachsichtswerber nicht oder nicht mehr im Besitz der von ihm angestrebten Gewerbeberechtigung sei. Zur Hintanhaltung eines gemäß § 87 drohenden Entziehungsverfahrens könne diese Bestimmung nicht herangezogen werden, derartige Anträge seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung sei zurückzuweisen gewesen, da eine Nachsicht nur dann erfolgen könne, wenn der Nachsichtswerber nicht oder nicht mehr im Besitz der von ihm angestrebten Gewerbeberechtigung sei. Zur Hintanhaltung eines gemäß Paragraph 87, drohenden Entziehungsverfahrens könne diese Bestimmung nicht herangezogen werden, derartige Anträge seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/04/0196 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
II.römisch zwei.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung des Gewerbes "Spediteure einschließlich der Transportagenten" im Instanzenzug gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 GewO 1994 abgewiesen.Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung des Gewerbes "Spediteure einschließlich der Transportagenten" im Instanzenzug gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, GewO 1994 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im erstangefochtenen Bescheid aus, auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit, insbesondere aber im Hinblick auf die kurze Zeitdauer seit der genannten Verurteilung des Beschwerdeführers sei sie der Ansicht, dass die Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten bei Ausübung des beabsichtigten Gewerbes nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/04/0219 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
III.römisch drei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 (GewO 1994), lauten wie folgt: 1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, (GewO 1994), lauten wie folgt:
"§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn
1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht werden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht werden.
...
§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Paragraph 26, (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
...
§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennParagraph 87, (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist ..." 1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist ..."
2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst gegen die angefochtenen Bescheide übereinstimmend vor, seine Verurteilung sei wegen eines Straftatbestandes erfolgt, der in materieller Hinsicht nicht mit österreichischen Normen vergleichbar sei. In der gegenständlichen Verurteilung des Landgerichtes München II werde dem Beschwerdeführer "Einschleusen von Ausländern in 3427 Fällen" vorgeworfen, wobei die Verurteilung letztendlich "jeglicher Grundlage entbehrt". Diese rechtskräftige Verurteilung sei keinesfalls der Schlepperei nach § 104 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 sowie der Ausbeutung von Fremden nach § 105 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 vergleichbar. Die Verurteilung werde mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer bei zwei näher bezeichneten Unternehmen, beide mit Sitz in Luxemburg, begründet, wobei ein Unternehmen als Fahrzeughalter von in Luxemburg zugelassenen Lkw fungiert habe, das zweite Unternehmen als Frachtunternehmer tätig gewesen sei. Gegen die Entscheidung des Landgerichtes München II spreche sowohl die Rechtsansicht des Transportministeriums des Großherzogtums Luxemburg als auch die Mitteilung des Bundesministeriums des Inneren der Bundesrepublik Deutschland, nach der im gegenständlichen Fall keine Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Die Verurteilung des Beschwerdeführers sei nicht der höchstrichterlichen Überprüfung zugeführt worden, da der Beschwerdeführer ansonsten nicht aus der Haft entlassen worden und die Dauer des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung nicht absehbar gewesen wäre. Aus diesem Grunde sei das Urteil des Landgerichtes München II in Rechtskraft erwachsen. Sohin beruhe die gegenständliche Verurteilung des Beschwerdeführers einzig und allein auf verschiedenen Rechtsauffassungen der "belangten Behörden". Unter diesen Gesichtspunkten sei die Verurteilung "in keinster Weise sowohl materiellrechtlich, als auch formalrechtlich mit der österreichischen Rechtslage und Rechtsprechung in Österreich" vergleichbar, unterliege sohin auch nicht dem Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 GewO 1994. 2.2. Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide auf die Auffassung gestützt, die mit Urteil des Landgerichtes München II vom 12. Juni 2003 rechtskräftig erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen 3427 Fällen des Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sei gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 als ein dem Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 vergleichbarer Tatbestand anzusehen. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst gegen die angefochtenen Bescheide übereinstimmend vor, seine Verurteilung sei wegen eines Straftatbestandes erfolgt, der in materieller Hinsicht nicht mit österreichischen Normen vergleichbar sei. In der gegenständlichen Verurteilung des Landgerichtes München römisch zwei werde dem Beschwerdeführer "Einschleusen von Ausländern in 3427 Fällen" vorgeworfen, wobei die Verurteilung letztendlich "jeglicher Grundlage entbehrt". Diese rechtskräftige Verurteilung sei keinesfalls der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 sowie der Ausbeutung von Fremden nach Paragraph 105, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 vergleichbar. Die Verurteilung werde mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer bei zwei näher bezeichneten Unternehmen, beide mit Sitz in Luxemburg, begründet, wobei ein Unternehmen als Fahrzeughalter von in Luxemburg zugelassenen Lkw fungiert habe, das zweite Unternehmen als Frachtunternehmer tätig gewesen sei. Gegen die Entscheidung des Landgerichtes München römisch zwei spreche sowohl die Rechtsansicht des Transportministeriums des Großherzogtums Luxemburg als auch die Mitteilung des Bundesministeriums des Inneren der Bundesrepublik Deutschland, nach der im gegenständlichen Fall keine Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Die Verurteilung des Beschwerdeführers sei nicht der höchstrichterlichen Überprüfung zugeführt worden, da der Beschwerdeführer ansonsten nicht aus der Haft entlassen worden und die Dauer des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung nicht absehbar gewesen wäre. Aus diesem Grunde sei das Urteil des Landgerichtes München römisch zwei in Rechtskraft erwachsen. Sohin beruhe die gegenständliche Verurteilung des Beschwerdeführers einzig und allein auf verschiedenen Rechtsauffassungen der "belangten Behörden". Unter diesen Gesichtspunkten sei die Verurteilung "in keinster Weise sowohl materiellrechtlich, als auch formalrechtlich mit der österreichischen Rechtslage und Rechtsprechung in Österreich" vergleichbar, unterliege sohin auch nicht dem Anwendungsbereich des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994. 2.2. Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide auf die Auffassung gestützt, die mit Urteil des Landgerichtes München römisch zwei vom 12. Juni 2003 rechtskräftig erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen 3427 Fällen des Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sei gemäß Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 als ein dem Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vergleichbarer Tatbestand anzusehen.
2.3. Ein mit dem letztgenannten Ausschlussgrund "vergleichbarer Tatbestand" im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 ist nur dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig gesprochen hat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist (vgl. hiezu auch die im hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 98/18/0369, angesprochene, aus § 73 StGB erkennbare Wertung des Bundesgesetzgebers, ausländische gerichtliche Verurteilungen nicht schrankenlos, sondern nur unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen inländischen gerichtlichen Verurteilungen gleichzustellen) sowie weiters die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (im Hinblick auf das rechtskräftig verhängte Strafausmaß) und des § 13 Abs. 1 Z 2 GewO1994 (im Hinblick auf die nicht erfolgte Tilgung) erfüllt sind. 2.3. Ein mit dem letztgenannten Ausschlussgrund "vergleichbarer Tatbestand" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 ist nur dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig gesprochen hat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist vergleiche , hiezu auch die im hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 98/18/0369, angesprochene, aus Paragraph 73, StGB erkennbare Wertung des Bundesgesetzgebers, ausländische gerichtliche Verurteilungen nicht schrankenlos, sondern nur unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen inländischen gerichtlichen Verurteilungen gleichzustellen) sowie weiters die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (im Hinblick auf das rechtskräftig verhängte Strafausmaß) und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO1994 (im Hinblick auf die nicht erfolgte Tilgung) erfüllt sind.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer - insbesondere mit seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatten Vorbringen - geltend macht, das zu seiner Verurteilung führende Verfahren vor dem Landgericht München II habe nicht Art. 6 EMRK entsprochen, ist ihm entgegen zu halten, dass er nicht konkret dargetan hat, dass dieses Verfahren nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Art.6 EMRK entsprochen habe. Soweit er aber mit seinem Vorbringen meinen sollte, dass ihm die Rechtswohltat der bedingten Entlassung nur deshalb zu Gute gekommen sei, weil er auf weitere Rechtsbehelfe verzichtet habe, wodurch das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen sei, ist nicht zu sehen, dass eine derartige Konstruktion Art. 6 EMRK widersprechen sollte. 2.4. Soweit der Beschwerdeführer - insbesondere mit seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatten Vorbringen - geltend macht, das zu seiner Verurteilung führende Verfahren vor dem Landgericht München römisch zwei habe nicht Artikel 6, EMRK entsprochen, ist ihm entgegen zu halten, dass er nicht konkret dargetan hat, dass dieses Verfahren nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK entsprochen habe. Soweit er aber mit seinem Vorbringen meinen sollte, dass ihm die Rechtswohltat der