TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/17 W200 2238506-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2021
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Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W200 2238506-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS), Landesstelle Salzburg, vom 22.12.2020, OB: 810-601154-001, VOB: 39422828000013, mit dem der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 13.07.2020 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (in weiterer Folge kurz: VOG) in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: SMS; belangte Behörde).

Hinsichtlich des erlittenen Verbrechens führte der Beschwerdeführer in mehreren Schreiben im Wesentlichen aus, dass er von seinem ehemaligen Geschäftspartner namens XXXX betrogen worden und ihm dadurch ein finanzieller Schaden entstanden sei, dessen Ersatz er erfolgreich eingeklagt, jedoch noch nicht erhalten hätte. Zudem habe es zahlreiche Mordanschläge gegen ihn selbst und seine Familie gegeben, weshalb er sogar sehr lange unter Personenschutz gestanden wäre. Überdies sei seine Mutter unter überaus ominösen Umständen im Krankenhaus eines unnatürlichen Todes gestorben und in weiterer Folge verbrannt worden, um – aus seiner Sicht – eine Obduktion zu verhindern. Schließlich habe es auch einen vermeintlichen Selbstmord seines Geschäftspartners und Freundes XXXX gegeben, der bis heute nicht aufgeklärt worden sei.

Das SMS ersuchte in weiterer Folge das Landesgericht Innsbruck mit Schreiben vom 04.08.2020 um die Übermittlung der Strafsache gegen XXXX zur Einsichtnahme. Mit Schreiben vom 21.08.2020 wurden die Akten rückübermittelt. Zudem wurde Einsicht genommen in das Urteil des Obersten Gerichtshofes, Zl. 13Os97/09b, betreffend XXXX hinsichtlich des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB.

Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die behandelnde Psychotherapeutin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21.08.2020 eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass der Beschwerdeführer an Anpassungsstörungen (Symptomatik: Angst, Sorge, Paranoia) leide. Er vertraue keinem und leide unter starken Ängsten.

Mit Schreiben vom 01.10.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Schreiben, wonach aus den Urteilen hervorgehe, dass er Opfer von Wirtschaftsdelikten geworden sei, wodurch ihm ein enormer finanzieller und nun auch, aufgrund des mühsamen Prozesses, ein seelischer Schaden entstanden sei. Es handle sich um Straftatbestände wie schweren Betrug und Veruntreuung, womit laut seinen eigenen Angaben die WKStA betraut sei. Das VOG beziehe sich jedoch nur auf Taten, die auf „Leib und Leben“ einer Person abzielen würden. Straftatbestände, wie Veruntreuung oder schwerer Betrug, würden nicht darunterfallen. Ebenso wenig fielen die Ereignisse rund um den Tod seiner Mutter unter das VOG. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die Patientenanwaltschaft und Staatsanwaltschaft damit betraut gewesen seien, die auch die richtigen Stellen dafür seien. Eine Überprüfung dieser Angelegenheit könne nicht durch das SMS erfolgen. Da der Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben vom 22.09.2020 angegeben habe, dass es zahlreiche Mordanschläge gegen ihn gegeben hätte und er deshalb sehr lange unter Personenschutz gestanden sei und diese sehr wohl eine unmittelbare Verletzung seiner Person in „Leib und Leben“ beinhalten könnten, wurde er ersucht, nähere Angaben zu diesen vermeintlichen Mordanschlägen zu machen.

Mit Schreiben vom 02.10.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin führte er zunächst erneut aus, dass die lebenserhaltenden Maschinen seiner verstorbenen Mutter einfach abgeschaltet worden seien und dies sehr schwer als Zufall qualifiziert werden könne. Trotz zahlreicher Anzeigen, seien weiterhin Fragen hierzu offen. Das Gleiche betreffe den Tod seines Freundes und Geschäftspartners XXXX , der sich angeblich selbst umgebracht hätte. Auch hier gebe es zahlreiche offen gebliebene Fragen, ob er überhaupt tot sei. Betreffend die vermeintlichen Mordanschläge auf seine Person gab der Beschwerdeführer an, dass es mehrere „EDV-Anschläge“ gegeben hätte und dabei zahlreicher Schriftverkehr und Aktennotizen vernichtet worden seien. Mehrere Anzeigen an die Volks- und Staatsanwaltschaft hätten keinen Erfolg gebracht. Im (schwer nachzuvollziehenden) Schreiben führte der Beschwerdeführer sodann erstmals aus, dass es mehrere „Anschläge“ bei seinem Mountainbike gegeben hätte, indem das Fahrradventil eingeschnitten gewesen sei, wodurch er fünf Unfälle hintereinander gehabt hätte. Hierzu könne man seine Familie sowie einen Cobrabeamten, der als verdeckter Ermittler und Personenschützer gearbeitet hätte, einvernehmen. Der Cobrabeamte wolle jedoch nicht, dass man seinen Namen nenne. Zudem hätte Herr XXXX den Beschwerdeführer und den Cobrabeamten mit Auto überfahren wollen. Sie hätten sich jedoch mit einem Seitensprung retten können. Der Cobrabeamte hätte nur gesagt, dass sie Herr XXXX nicht mehr interessieren würde und die Sache für sie erledigt sei, sie vielmehr gegen andere Personen ermitteln würden. Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, dass mehrfach Reifen zerstochen oder die Luft ausgelassen worden wären und ständig ein Peilsender mit einem Magneten auf ihren Autos befestigt gewesen wäre. Zudem seien die Autoreifen aufgeschlitzt worden. Der Beschwerdeführer hätte diese auch über Jahre hinweg aufgehoben, aber durch die mehrfachen Zwangsräumungen seien diese irgendwann verloren gegangen. Zudem seien sie sehr oft auf der Autobahn Richtung Salzburg verfolgt worden. Überdies habe es „Abgasanschläge“ im Zusammenhang mit dem Dieselskandal gegen ihn gegeben- der Dieselskandal sei in krimineller Art und Weise dafür ausgenützt worden. Trotz mehreren Anzeigen sei nichts passiert. Es hätte auch einen nächtlichen Jägerangriff mit Lasergewehren direkt im Wohnzimmer gegeben, aber trotz klarer Befunde und Anzeigen sei nichts passiert. Nur kurz führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass es zwei Anschläge beim Heliski in Canada gegeben hätte, wo es ihm nach dem Tiefschneefahren und einmal im Freibecken bei -20 °C zunächst nicht mehr möglich gewesen wäre, ins Haus zu kommen. Schließlich habe man zudem auch versucht, ihn bereits mehrfach besachwaltern zu lassen, was er vor Gericht jedoch stets abwehren habe können. Der Beschwerdeführer verwies hinsichtlich der Frage nach vermeintlichen Tätern im Wesentlichen erneut auf seinen damaligen Geschäftspartner und mehrere Anwälte. Die Daten zu vermeintlichen Mordanschlägen seien mehrfach vernichtet worden. Er könne nicht Bescheid geben, von welcher Stelle er Personenschutz erhalten hätte, da nur die WKStA den Namen kenne und der Beamte nicht wolle, dass er dessen Namen nennt. Zur Frage, ob es jemals Ermittlungen zu den vermeintlichen Mordanschlägen gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Akten stets vernichtet worden seien und er nicht wisse, ob er überhaupt jemandem trauen könne.

Mit Schreiben vom 21.10.2020 übermittelte das SMS dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und gewährte ihm Parteiengehör.

Am 10.11.2020 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim SMS. Man teilte ihm mit, dass aufgrund seiner Angaben ein negativer Bescheid ergehen würde zumal die erwiesenen angeführten Strafhandlungen (Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikte) keine Deckung im VOG finden würden. Es könne mangels tauglicher Beweismittel und mangels genauer Bezeichnung von Tätern sowie da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass Akten vernichtet worden wären, keine andere Entscheidung getroffen werden. Aus dem hinsichtlich des Telefonats angefertigten Aktenvermerk des SMS ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer die zuständige Mitarbeiterin des SMS beschimpft und als Bestandteil eines Behördenversagens bezeichnet habe.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des SMS vom 22.12.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2020 auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen nur dann zu einer Anspruchsberechtigung nach dem VOG führen würden, wenn sie mit Gewalt oder Drohung verbunden seien, wie Raub oder Erpressung und durch die das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf Freiheit verletzt würde und sich der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters (auch) auf eine derartige Verletzung beziehe. Bei den vom Beschwerdeführer genannten (Straf-)Verfahren handle es sich jedoch um strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen. Der Vorsatz des Täters richte sich bei den angeführten Strafdelikten auf eine unrechtmäßige Bereicherung und nicht darauf, seinem Opfer einen körperlichen Schaden zuzufügen. Die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 02.10.2020 ins Treffen geführten Tathandlungen hätten nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Dem SMS liege in diesem Zusammenhang lediglich das Antragsvorbringen vor, weitere Beweismittel (z.B. Strafurteile), die sein diesbezügliches Vorbringen untermauern könnten, hätten weder erhoben werden können, noch habe der Beschwerdeführer solche in Vorlage gebracht. Vielmehr habe er selbst angegeben, dass seine Akten „immer wieder vernichtet“ worden wären. Da im Rahmen des telefonischen Gesprächs am 10.11.2020 keine weiteren Beweismittel vorgelegt worden wären, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Im Zuge der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sein ehemaliger Geschäftspartner zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Zudem sei anzumerken, dass er dadurch einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten hätte. Weiters verwies er erneut auf den Tod seiner Mutter und eine Zwangsräumung und eine Zerstörung des Nachlasses von Gegenständen seiner Mutter.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.01.2021 vorgelegt und langten hg. am 12.01.2021 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und stellte am 13.07.2020 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz.

Zum Antrag gab der Beschwerdeführer im Verfahren im Wesentlichen an, dass er von seinem ehemaligen Geschäftspartner namens XXXX betrogen worden sei und ihm dadurch ein finanzieller Schaden entstanden sei, dessen Ersatz er erfolgreich eingeklagt, jedoch noch nicht erhalten hätte. Zudem habe es zahlreiche „Mordanschläge“ gegen ihn selbst und seine Familie gegeben, weshalb er sogar sehr lange unter Personenschutz gestanden wäre. Überdies sei seine Mutter unter überaus ominösen Umständen im Krankenhaus eines unnatürlichen Todes gestorben und in weiterer Folge verbrannt worden, um – aus seiner Sicht – eine Obduktion zu verhindern. Schließlich habe es auch einen vermeintlichen Selbstmord seines Geschäftspartners und Freundes XXXX gegeben, der bis heute nicht aufgeklärt worden sei.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Opfer eines schweren gewerbsmäßigen Betruges unter Verwendung eines falschen Beweismittels durch seinen ehemaligen Geschäftspartner XXXX geworden ist. Hierdurch wurden die Delikte §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 erster Fall StGB verwirklicht. Die strafbaren Tathandlungen waren weder mit Gewalt noch mit Drohung verbunden, wie Raub oder Erpressung.

Der Beschwerdeführer leidet an Anpassungsstörungen (Symptomatik: Angst, Sorge, Paranoia). Er vertraut keinem und leidet unter starken Ängsten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit den über den gewerbsmäßigen Betrug hinausgehenden von ihm im Verfahren geschilderten vermeintlichen Vorkommnissen (beispielsweise Tod seiner Mutter und seines Freundes, Stürze mit dem Fahrrad, defekte Autoreifen, etc.) vorliegt.

Es kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit sowie gegen die sexuelle Integrität eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat. Er wurde Opfer eines Vermögensdeliktes, das weder mit Gewalt noch Drohung verbunden war.

Festgestellt wird, dass sich in Bezug auf die übrigen im Verfahren geschilderten Vorkommnisse keine strafbare Handlung erkennen lässt. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Ermittlungstätigkeiten durch eine Staatsanwaltschaft behauptet. Es mangelt diesbezüglich auch an Anhaltspunkten in Richtung eines Anfangsverdachtes einer strafbaren Handlung.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und dem Verfahrensakt der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Die Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Schreiben der Therapeutin des Beschwerdeführers, Mag. Wanner, vom 21.08.2020.

Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).

Aus dem im Akt aufliegenden Urteil des OGH vom 19.11.2009, Zl. 13Os97/09b, ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer Opfer eines schweren gewerbsmäßigen Betruges unter Verwendung eines falschen Beweismittels durch seinen ehemaligen Geschäftspartner XXXX geworden ist. Hierdurch wurden die Delikte §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 erster Fall StGB verwirklicht. Ebenfalls ergibt sich daraus und aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren jedoch, dass die strafbaren Tathandlungen weder mit Gewalt noch mit Drohung verbunden waren, wie Raub oder Erpressung. Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen können jedoch nur dann zu einer Anspruchsberechtigung nach dem VOG führen, wenn sie mit Gewalt oder Drohung verbunden sind und durch sie das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf Freiheit verletzt wird und sich der zumindest bedingte Tatvorsatz des Täters auch auf eine derartige Verletzung bezieht. Der Vorsatz des Täters im konkreten Fall richtet sich jedoch auf eine unrechtmäßige Bereicherung und nicht darauf, seinem Opfer einen körperlichen Schaden zuzufügen.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers über sämtliche in seinen Unterlagen darüberhinausgehend geschilderten Vorkommnisse kann kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkannt werden.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst keinerlei diesbezügliche Ermittlungstätigkeiten durch eine Staatsanwaltschaft behauptet hat. Es mangelt diesbezüglich auch an Anhaltspunkten in Richtung eines Anfangsverdachtes einer strafbaren Handlung. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst im Verfahren lediglich an, dass die Daten zu vermeintlichen Mordanschlägen gegen seine Person mehrfach vernichtet worden wären. Er könne auch nicht Bescheid geben, von welcher Stelle er vermeintlich Personenschutz erhalten hätte, da nur die WKStA den Namen kenne und er diesen nicht verraten dürfe. Zur Frage, ob es jemals Ermittlungen zu den vermeintlichen Mordanschlägen gegeben habe, führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2020 erneut aus, dass seine Akten stets vernichtet worden seien und er nicht wisse, ob er überhaupt jemandem trauen könne.

Die Behörde hat, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251).

Im konkreten Fall hat die Behörde alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung. Das wahrscheinliche Vorliegen einer derartigen Vorsatztat wiederum stellt die elementare Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG dar.

Die belangte Behörde hat eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorgenommen, indem sie den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt und die in diesem Zusammenhang von ihm geschilderten Vorfälle einer Prüfung unterzogen hat. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass keine strafbare Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG wahrscheinlich ist.

Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes stellt nach Durchsicht der im Verwaltungsakt aufliegenden Schreiben ebenfalls fest, dass in gegenständlicher Angelegenheit – mit Ausnahme der strafbaren Handlungen gegen sein Vermögen ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung – keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorlagen, die in Richtung eines Geschehens deuten, das eine strafbare Handlung darstellt, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konkrete Beweismittel oder Ermittlungstätigkeiten namhaft zu machen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (zuletzt VwGH 23.09.2014, Zl. 2013/11/0256 mit dem Hinweis auf die E vom 6. März 2014, 2013/11/0219, mwN).

Aus den (teils unzusammenhängenden) Schilderungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren kann damit auch nicht mit der gegenüber einem Strafverfahren zwar deutlich herabgesetzten, aber dennoch benötigten überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Verbrechensopfergesetztes ein strafrechtlich relevantes Verhalten abgeleitet werden.

Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ist aus Sicht des erkennenden Senats ebenfalls nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. So ist dem Beschwerdevorbringen insbesondere entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und abermals keine Beweismittel vorlegte. Seine Ausführungen zur Verurteilung seines ehemaligen Geschäftspartners wurden bereits berücksichtigt, jedoch handelt es sich dabei wie bereits dargelegt um eine strafbare Handlung gegen sein Vermögen ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Die im § 1 VOG normierte Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung).

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG ist sohin zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG betreffend den schweren gewerbsmäßigen Betrug gegenüber dem Beschwerdeführer durch einen ehemaligen Geschäftspartner mit der Begründung verneint, dass diese Bestimmung nur dann aufgrund von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen zu einer Anspruchsberechtigung nach dem VOG führen würde, wenn sie mit Gewalt oder Drohung verbunden sei, wie Raub oder Erpressung und durch die das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf Freiheit verletzt wird und sich der (zumindest bedingte) Tatvorsatz des Täters (auch) auf eine derartige Verletzung beziehe. Ein Betrug erfülle diese Anspruchsvoraussetzungen nicht.

Dieser Rechtsauffassung ist aus folgenden Gründen beizupflichten:

Das Verbrechensopfergesetz wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 288/1972 kundgemacht und trat am 01.09.1972 in Kraft. Die Urfassung des heutigen § 1 Abs. 1 VOG lautete wie folgt:

§ 1 Abs. 2 VOG:

"Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist."

Aus dem stenographischen Protokoll der 38. Sitzung des Nationalrates am 9. Juli 1972 geht hervor, dass sich das Verbrechensopfergesetz lediglich auf Personenschäden beschränkt. Dem Abgeordneten Dr. Hauser zu Folge wäre es undenkbar, auch Vermögensdelikte einzubeziehen (Sten. Prot. 9. Juli 1972, 38, 13. GP 43). Auch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen (RV 40 BlgNR 13. GP 8 f). Das Verbrechensopfergesetz wurde sodann in der Nationalratssitzung am 9. Juli 1972 mit Einstimmigkeit angenommen.

Inzwischen wurde der § 1 Abs. 2 VOG sowohl durch das BGBl. I Nr. 48/2005 als auch durch das BGBl. I Nr. 58/2013 dahingehend geändert, dass die Anspruchsvoraussetzungen nunmehr in § 1 Abs. 1 VOG geregelt sind. Dieser lautet seit 1. April 2013 wie folgt:

§ 1 Abs. 1 VOG:

"Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern die Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde."

Weder aus den Materialien zum BGBl. I Nr. 48/2005, noch aus jenen zum BGBl. I Nr. 58/2013 geht eine entgegen den stenographischen Protokollen der 38. Sitzung des Nationalrates, in der das Verbrechensopfergesetz beschlossen wurde, zu entnehmende gesetzgeberisch gewollte Entwicklung des reformierten Verbrechensopfergesetzes hervor, wonach plötzlich Opfer von Vermögensdelikten ebenso Anspruchsberechtigte nach dem Verbrechensopfergesetzt sein sollen.

Es ist zudem auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 VOG eine vom Tätervorsatz umfasste Gesundheitsschädigung als Folge des Verstoßes gegen eine bestimmte Verbortsnorm, maßgeblich ist. Gegenstand des Vorsatzes ist das Tatobjekt in seinen tatbildrelevanten Eigenschaften (VwSlg 18093 A/2011).

Da sich der Tatvorsatz bei einem Betrug eben nicht auf eine Gesundheitsschädigung richtet, sondern vielmehr auf eine unrechtmäßige Bereicherung, hat das Verbrechensopfergesetz im konkreten Fall keine Anwendung zu finden.

Hinsichtlich der übrigen im Verfahren geschilderten Vorkommnissen (beispielsweise Tod seiner Mutter und seines Freundes, vermeintliche Stürze mit dem Fahrrad, vermeintlich defekte Autoreifen, etc.) ist erneut auszuführen, dass die Behörde, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen hat (VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251).

Zur objektiven Beweislosigkeit ist jedoch festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.

Der erkennende Senat des BVwG kommt zu dem Ergebnis, dass dem – über den gewerbsmäßigen Betrug hinaus – geschilderten Sachverhalt des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, durch Personen verübt wurde.

Wie bereits oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde, sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers abseits des gewerbsmäßigen Betrugs seines ehemaligen Geschäftspartners (auch mangels der Vorlage geeigneter Beweismittel) keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf eine vorsätzliche Handlung, die in den Anwendungsbereich des VOG fallen würde, zurückzuführen sind. Ganz im Gegenteil ist hierzu festzuhalten, dass der Gesamtheit der vorgelegten Unterlagen, die zum Teil äußerst verwirrend sind, keineswegs entnommen werden kann, dass mit Wahrscheinlichkeit ein vermeintlicher Täter eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, verübt hat.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zahlreiche als „Mordversuche“ genannte Geschehnisse angeführt, ohne diese jedoch – konkret und mit Angabe eines Täters sowie unter Angabe von tauglichen Beweismitteln hierfür – zu benennen. Erneut ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst keinerlei diesbezügliche Ermittlungstätigkeiten durch eine Staatsanwaltschaft behauptet oder namhaft gemacht hat. Es mangelt diesbezüglich auch an Anhaltspunkten in Richtung eines Anfangsverdachtes einer strafbaren Handlung. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst im Verfahren an, dass die Daten zu vermeintlichen Mordanschlägen gegen seine Person mehrfach vernichtet worden wären. Er könne auch nicht Bescheid geben, von welcher Stelle er vermeintlich Personenschutz erhalten hätte, da nur die WKStA den Namen kenne und er diesen nicht verraten dürfe. Zur Frage, ob es jemals Ermittlungen zu den vermeintlichen Mordanschlägen gegeben habe, führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2020 selbst erneut aus, dass seine Akten stets vernichtet worden wären und er nicht wisse, ob er überhaupt jemandem trauen könne. Ein konkret strafrechtliches Verhalten ist all diesen Schilderungen jedoch nicht zu entnehmen.

So sind beispielsweise weder seinen Schilderungen hinsichtlich seiner defekten Fahrräder und Autoreifen noch hinsichtlich des Todes seiner Mutter oder seines Freundes konkret ein strafrechtlich relevantes Handeln zu entnehmen. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, dass diese Vorkommnisse auf ein Handeln einer dritten Person zurückzuführen gewesen wären. Auch der vermeintliche Versuch, ihn und einen Beamten zu überfahren, erscheint keineswegs plausibel zumal er hierzu angab, dass der (nicht näher genannte) Beamte lediglich angegeben hätte, dass sie ihn nicht verfolgen würden, da bereits gegen andere Personen ermittelt würde. Diese Angaben sind jedoch keineswegs plausibel. Es ist nicht glaubhaft, dass sich dieser Umstand überhaupt tatsächlich zugetragen haben soll.

Allein aufgrund des – einzig nachweislich – von seinem ehemaligen Geschäftspartner begangenen gewerbsmäßigen Betruges, der weder mit Gewalt noch mit Drohung verbunden war, kann kein die Anwendung des VOG auslösendes strafrechtlich relevantes Verhalten erkannt werden.

Durch die vorliegenden Beweismittel wird die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer (für das VOG relevanten) Vorsatztat spricht, nicht erreicht. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass eine in den Anwendungsbereich des § 1 VOG fallende vorsätzliche rechtswidrige Handlung vorgelegen hat.

Da im konkreten Fall daher nicht festgestellt werden konnte, dass eine wahrscheinliche tatbildmäßige Handlung von einer dritten Person gesetzt wurde (und diese eine Körperverletzung des Beschwerdeführers verursacht hätte), war die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem VOG abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret die Feststellung, dass keine strafbaren Tathandlungen iSd § 1 Abs. 1 VOG wahrscheinlich sind, ist als durch die Aktenlage hinreichend geklärt zu erachten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.

Schlagworte

Anpassungsstörung Anspruchsvoraussetzungen Kostentragung VerbrechensopferG Vermögensdelikt Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W200.2238506.1.00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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