TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/1 I422 2242865-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2021
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Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §129
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I422 2242865-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Milorad ERDELEAN, Heinrichsgasse 4/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2021, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines rumänischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 29.04.2021, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über den Beschwerdeführer aufgrund dessen Straffälligkeit ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen körperlichen Krankheit oder psychischen Beeinträchtigung. Er ist erwerbsfähig, befindet sich jedoch aufgrund eines Arbeitsunfalles gegenwärtig im Krankenstand.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er führt seit rund drei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit der seit Juli 2012 im Bundesgebiet aufhältigen rumänischen Staatsangehörigen Maria Gabriela B[...], mit der er seit 11.06.2019 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Aus der Beziehung mit Maria Gabriela B[...] entstammt ein Kind im Alter von rund einem Jahr, das ebenfalls die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt und für das der Beschwerdeführer sorgepflichtig ist.

Der Beschwerdeführer wurde in D[...] T[...], Rumänien geboren, wo er acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang ein Gymnasium besuchte. Im Anschluss an seinen Schulbesuch arbeitete der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang als Hilfsarbeiter und im Transportgewerbe. Er spricht muttersprachlich Rumänisch. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern. Zu seinen Eltern steht der Beschwerdeführer in keinem guten Verhältnis.

Der Beschwerdeführer war seit September 2018 regelmäßig tageweise im Bundesgebiet aufhältig. Seit dem 11.06.2019 hält sich der Beschwerdeführer dauerhaft im Bundesgebiet auf und ist er seit diesem Tag mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Von 15.06.2020 bis 25.06.2020 war der Beschwerdeführer bei der V[...] GmbH beschäftigt. Von 23.11.2020 bis 17.12.2020, von 11.01.2021 bis 19.02.2021 sowie laufend seit 08.03.2021 ist der Beschwerdeführer in einem Beschäftigungsverhältnis zur L[...] Bau GmbH. Aus dem Beschäftigungsverhältnis resultiert ein aufrechter Krankenversicherungsschutz. Eine Anmeldebescheinigung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner in Wien lebenden Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Kindes. Des Weiteren lebt ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers seit 03.09.2020 im Bundesgebiet, wobei zwischen ihnen kein wie Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Seine Freizeit verbringt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind und seinem Bruder sowie mit seinen in Wien lebenden Freunden.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.02.2021, zu XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer und Dragan C[...] am 27.08.2020 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) der Andrea ST[...] fremde bewegliche Sachen, nämlich Getränke und Lebensmittel im Wert von EUR 150,--, durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen haben, indem sie die Scharniere im Eingangsbereich des Würstelstandes mit einer Flex durchtrennten und Getränke und Lebensmittel an sich nahmen. Das sichergestellte Einbruchswerkzeug wurde gemäß § 19a Abs. 1 StGB konfisziert und handelte es sich hierbei um Handschuhe, zwei Schlitzschraubenzieher, drei Zangen, ein Schraubenschlüssel, vier Blätter für einen Winkelschleifer, eine Taschenlampe, ein Rucksack, ein Winkelschleifer Marke Hilti und zwei Messer. Mildernd wertete das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis und die großteilige Gutmachung des Schadens durch Sicherstellung der Beute. Als erschwerend wurde eine in Deutschland verübte, einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers gewertet.

Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Deutschland eine strafgerichtliche Verurteilung auf. So verurteilte ihn das Amtsgericht Waiblingen mit Urteil vom 07.09.2017, XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und zwei Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers sowie in die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Die Identität ist aufgrund seiner im strafgerichtlichen Verfahren vorgenommen Identitätsfeststellung sowie seinem vor den Meldebehörden vorgelegten Personalausweis geklärt und wies sich der Beschwerdeführer zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit seiner rumänischen Identitätskarte aus.

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand basiert auf den glaubhaften Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie einer sich im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und einer dabei mitübersandten Aufenthaltsbestätigung der T[...] Kliniken vom 07.05.2021 sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, einem ärztlichen Entlassungsbrief der T[...] Kliniken vom 14.05.2021, einer Aufenthaltsbestätigung der T[...] Kliniken vom 14.05.2021, einem Befundbericht der AUVA vom 21.05.2021. Demzufolge erlitt der Beschwerdeführer am 31.03.2021 einen Arbeitsunfall, bei dem ihm drei Finger abgetrennt wurden. Augenscheinlich war die Handverletzung des Beschwerdeführers zudem auch im Zuge der mündlichen Verhandlung. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass er aufgrund seines Arbeitsunfalles eine Metallprothese trägt und er sich in regelmäßiger ärztlicher und ergotherapeutischer Behandlung befindet, was der Beschwerdeführer zuletzt auch im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigte. Dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, ergibt sich aus der Zusammenschau seines Alters, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung seiner aktuellen Verletzung.

Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seiner Sorgepflicht stützt das erkennende Gericht auf den glaubhaften Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen in Form der e-card-Kopien sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Geburtsurkunde des Sohnes sowie den diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. Ergänzend wurden betreffend seine Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zwei ZMR-Auszüge eingeholt, aus denen sich deren Aufenthalt im Bundesgebiet und der gemeinsame Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer ableitet.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung, seinen Sprachkenntnissen, seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten und seinen nach wie vor in Rumänien lebenden Eltern sowie seinem Verhältnis zu seinen Eltern leiten sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben im Beschwerdeschriftsatz ab und bestätigte er diese Angaben zuletzt auch gleichbleibend bei der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner melderechtlichen Erfassung und seinen (bisherigen) beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet fußen einerseits auf den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen September 2018 und Juni 2019 Fahrzeuge aus Deutschland und Österreich erworben und nach Rumänien verbracht hat und er dabei bei seinen Aufenthalten in Österreich regelmäßig bei seiner Lebensgefährtin übernachtet hat, wobei er dies zeitlich mit rund drei bis vier Mal pro Monat bezifferte. Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet lassen sich einem aktuellen Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger entnehmen und decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Dahingehend ist auch dem Beschwerdevorbringen beizutreten, wonach der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – sich gegenwärtig in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet und sich aus diesem ein aufrechter und ausreichender Krankenversicherungsschutz ableitet. Den weiteren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitraum – nämlich im Jahr 2016 – über einen längeren Zeitraum in Österreich aufhältig und über ein Jahr lang beim Unternehmen G[...] KG in W[...] tätig gewesen sein soll, kann allerdings nicht gefolgt werden. Einerseits ergibt eine Abfrage des Beschwerdeführers für den besagten Zeitraum keine melderechtliche Erfassung im Bundesgebiet und andererseits scheint für den besagten Zeitraum im Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger weder eine Meldung für selbständige noch für unselbständige Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers auf. Dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall noch keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, lässt sich aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz entnehmen, wonach er eine Anmeldebescheinigung zwar bereits beantragt hat, ihm diese jedoch bislang trotz Arbeitsverhältnis nicht ausgestellt worden sei.

Die Feststellungen zu seinen familiären und sozialen Anbindungen an das Bundesgebiet gründen auf den glaubhaften Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung und wurde seinen Bruder betreffend ergänzend ebenfalls ein ZMR-Auszug eingeholt.

Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung basieren auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug sowie dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.02.2021, zu XXXX .

Seine strafgerichtliche Verurteilung in Deutschland ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vom Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeholten ECRIS-Auszug vom 19.11.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

Eingangs ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangel, wonach die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Privat- und Familienleben getroffen habe, anzumerken, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2021 Parteiengehör eingeräumt und ihm dieses nachweislich zugestellt wurde. Sein Einwand, dass er das Parteiengehör der belangten Behörde nicht gefunden habe und er deshalb nicht antworten habe konnte, vermag in Hinblick auf die fehlenden Feststellungen der belangten Behörde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht angelastet werden. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und seine Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Letztendlich geht dieses Beschwerdevorbringen auch aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung in Leere.

3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.

§ 67 Abs. 1 FPG sieht zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) – wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte – darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreichdurch seinen Verbleib im Bundesgebiet.

Der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG fünfter Satz FPG kommt also dann zur Anwendung kommt, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann, wobei im Lichte der hg. Judikatur diese „Privilegierung“ – wiewohl diese Bestimmung in ihrem Wortlaut lediglich auf den (faktischen) Aufenthalt abstellt – nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn es sich diesbezüglich um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Hinsichtlich der Ermittlung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs ist damit erforderlich festzustellen, ob ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht.

Zudem ist bei EWR- Bürgern und Schweizer Bürger, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0147). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Nachdem im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG nicht zukommt und weder eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf noch von mehr als zehn Jahren vorliegt, kommt der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Wien in dessen Urteil vom 15.02.2021, zu XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 02.03.2021, Ra 2020/18/0486).

Auch nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Augenscheinlich ist im gegenständlichen Fall zunächst, dass der Beschwerdeführer bereits 14 Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Im Hinblick auf den Tatzeitpunkt ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung zu einem Zeitpunkt begangen hat, als er über keine existenzielle Grundlage im Bundesgebiet verfügte. Der Beschwerdeführer hält sich durchgehend seit Juni 2019 im Bundesgebiets auf und befand sich während des gesamten ersten Jahres dieses Aufenthaltes im Bundesgebietes weder in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis noch ging er während dieser Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Seine erstmalige Beschäftigungsaufnahme bei der V[...] GmbH im Juni 2020 endete nach zehn Tagen und war der Beschwerdeführer in weiterer Folge ohne Beschäftigung. Dem folgte rund zwei Monate später, am 27.08.2020, das seiner strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten. Sein dahingehender Beschwerdeeinwand, wonach er die Tat aus wirtschaftlicher Not heraus und somit aus achtsamen Gründen begangen habe, vermag sein gesetztes Fehlverhalten des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass es sich hierbei um die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt und er zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, allerdings fließt in die Gesamtbeurteilung mit ein, dass der Beschwerdeführer eine einschlägige Vorverurteilung in Deutschland aufweist. So wurde er im Jahr 2017 vom Amtsgericht Waiblingen wegen des Deliktes des Diebstahls in vier Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monate verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer offenkundig nichts aus seinem früheren Fehlverhalten bzw. der vorangegangenen Verurteilung gelernt hat und ihm die österreichische Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist. Im gegenständlichen Fall bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein delinquentes Handeln als Mittäter beging und er sich somit zur Tatbegehung verabredete. Dabei deutet auch das sichergestellte Einbruchswerkzeug auf ein im Vorhinein geplantes und gut organisiertes Vorgehen hin. Dies bestätigte sich zuletzt auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung. In einer Gesamtbetrachtung weist das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers somit eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und bringt er durch sein Verhalten im Bundesgebiet seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Insbesondere hat er aus seiner Vorverurteilung in Deutschland offenbar nichts gelernt und hielt ihn diese nicht von der Begehung einer weiteren Straftat – nur diesmal in Österreich – ab.

Dem Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer die Entscheidung zum Einbruchsdiebstahl auf Einfluss seines Bekannten und unter starker Alkoholisierung getroffen habe, vermag sein delinquentes Verhalten ebenfalls nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 19.07.2013, 2011/02/0060).

Sein weiteres Beschwerdevorbringen – wonach er einsehe, dass er einen Fehler gemacht habe, er nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung sei und er im Anschluss an seine strafgerichtliche Verurteilung arbeitstätig worden sei – wird für sich gesehen positiv berücksichtigt. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Im gegenständlichen Fall wurde die Haftstrafe bedingt nachgesehen, allerdings erweist sich der Zeitraum von vier Monate seiner Verurteilung vom 15.02.2021 als noch zu wenig weit fortgeschritten um ihm einen positiven Gesinnungswandel attestieren zu können.

In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.

Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Seine Lebensgefährtin lebt seit Juli 2012 in Österreich. Er führt mit ihr seit rund drei Jahren eine Beziehung und lebt mit ihr seit rund zwei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Aus der Beziehung entstammt ein Kind im Alter von rund einem Jahr. Im gegenständlichen Fall kann das gemeinsame Familienleben allerdings in Rumänien fortgesetzt werden, zumal seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind ebenfalls rumänische Staatsbürger sind. Das Beschwerdevorbringen, wonach seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet verbleiben will, vermag nicht die Unzulässigkeit der Trennung zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer das strafgerichtliche Verhalten setzte, als er bereits seit geraumer Zeit die Lebensgemeinschaft führte und das gemeinsame Kind bereits auf der Welt war. Durch die Begehung der Straftat und den daraus drohenden straf- und fremdenrechtlichen Sanktionen hat der Beschwerdeführer sein Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von seinen Familienmitgliedern bewusst in Kauf genommen und wäre auch angesichts seines straffälligen Verhaltens eine Trennung in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt. Allerdings lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsmerkales nicht ableiten. Ungeachtet dessen, ist es dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu seinem Bruder telefonisch und durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten. Ebenso wird ein persönlicher Besuch nicht gänzlich verunmöglicht, zumal ihn sein Bruder auch in Rumänien oder außerhalb Österreichs besuchen kann.

Schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer seit seiner Einreise im Juni 2019 von rund drei Jahren erweist sich der Eingriff in sein Privatleben als gerechtfertigt, zumal sich seine beruflichen und privaten Anbindungen an das Bundesgebiet in ein überschaubares Maß erschöpfen und keine Umstände hervorgekommen, welche auf eine maßgebliche bzw. außergewöhnliche Integration schließen lassen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260).

Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen nach Rumänien. Er wurde dort geboren, wuchs dort auf, besuchte dort die Grundschule und das Gymnasium und spricht nach wie vor Rumänisch und verfügt mit seinen Eltern – auch wenn er mit ihnen in keiner guten Beziehung steht – über familiäre Anknüpfungspunkte. Eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers ist somit nicht gegeben. Wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung herausstellte, verfügen die Eltern seiner Lebensgefährtin in Rumänien über ein Haus in Rumänien und bestätigte, seine Lebensgefährtin, dass er bei einer Rückkehr dort Unterkunft nehmen könne. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen geht auch sein Einwand, dass er keine Liegenschaften und kein sonstiges Vermögen in Rumänien besitze und er im Falle seiner Rückkehr nicht wisse, wo er sich niederlassen solle, ins Leere.

Im Rahmen der Interessensabwägung ist auch sein Vorbringen zu berücksichtigen, wonach er seit seinem Arbeitsunfall regelmäßig ärztlichen Behandlungen unterziehe, in naher Zukunft mehrere Operationen geplant seien und er medizinische Maßnahmen benötige, die er nur hier in Österreich bekomme. Dahingehend ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052). Eine medizinische Behandlung der Folgen seines Arbeitsunfalles ist im EU-Mitgliedsstaat Rumänien grundsätzlich möglich. Der allgemein gehaltene Beschwerdeeinwand, dass er notwendige medizinische Maßnahmen benötige, die er nur hier in Österreich bekommen und dass die Ärzte in Österreich viel besser seien als in Rumänien vermag seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet unter dem Lichte der zuvor genannten Judikatur nicht zu rechtfertigen. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes auf die Unterstützung und Betreuung seiner Lebensgefährtin angewiesen sei und er plötzlich keine Wohnmöglichkeit sowie keine Unterstützung mehr habe und dies negative Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand und sein Wohlergehen habe, verbleibt auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach eine Unterkunftsmöglichkeit vorliegt bzw. eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in Rumänien möglich und zumutbar ist.

Im Rahmen einer gewichtenden Interessensabwägung sind die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).

Angesichts des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten ist. Das ausgesprochene Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.

Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren betrifft, erscheint diese angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als nicht angemessen. Es wird keineswegs verkannt, dass aufgrund der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von neun Monaten in Verbindung mit der einschlägigen Vorbestrafung in Deutschland, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nichts gelernt hat und ihm die österreichische Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten (nunmehr) im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Zudem bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, das Familienleben – auf das er sich nunmehr zu stützen versucht – durch sein delinquentes Verhalten bewusst aufs Spiel gesetzt hat. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens bei Einbruchsdiebstähle von bis zu drei Jahre und der tatsächlich verhängten Strafe von neun Monaten bedingt, bleibt auch nicht außer Acht, dass die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes im unteren Drittel angesiedelt ist. Letztendlich erweist sich jedoch aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, der Tatsache, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und diese bedingt nachgesehen wurde, sich der Beschwerdeführer sich geständig zeigte und die großteilige Wiedergutmachung des Schadens durch die Sicherstellung der Beute als mildernd berücksichtigt wurde und die Tatsache, dass sich seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind im Bundesgebiet aufhalten als nicht angemessen und erforderlich, um einerseits ein Umdenken beim Beschwerdeführer zu bewirken und andererseits der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen.

Somit war das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von ein Jahr zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch wegen des Gewichts des strafrechtlich relevanten Handelns des Beschwerdeführers und der einschlägigen Vorverurteilung in Deutschland, nicht denkbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und hat er anhand seines Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; ua.).

Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2242865.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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