TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/2 G309 2238311-1

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Veröffentlicht am 02.07.2021
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Entscheidungsdatum

02.07.2021

Norm

AVG §74
B-VG Art133 Abs4
GEG §6
GEG §6a Abs1
GEG §7
StPO §196 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §35

Spruch


G309 2238311-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 05.11.2020, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)       I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Frau XXXX ist aufgrund ihres Fortführungsantrages in der Strafsache gegen den Beschuldigten XXXX für den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 StPO gemäß rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.10.2019, XXXX in der Höhe von Euro 90,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in der Höhe von Euro 8,00 – sohin für einen Gesamtbetrag von Euro 98,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zahlungspflichtig.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 15.07.2019 einen Fortführungsantrag des Ermittlungsverfahrens gegen XXXX ein. Die Staatsanwaltschaft Graz hatte zuvor das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.

2. Mit Beschluss des Landesgerichtes (LG) für Strafsachen Graz vom 09.10.2019, XXXX , wurde der Fortführungsantrag abgewiesen und der BF gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von Euro 90,00 aufgetragen.

3. Die Kostenentscheidung des Beschlusses des LG für Strafsachen Graz ist am 31.10.2019 in Rechtskraft erwachsen.

4. Aufgrund der Nichtentrichtung der Kosten wurde am 27.04.2020 ein Mandatsbescheid im Namen der Präsidentin des Landesgerichts für Strafsachen Graz in der Höhe von Euro 98,00 erlassen.

5. Die BF brachte einen als „Nichtigkeitserklärung“ deklarierten Schriftsatz gegen den Mandatsbescheid ein, welcher als Vorstellung zu werten war.

6. Die Präsidentin des Landesgerichts für Strafsachen Graz (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 05.11.2020 den Vollbescheid, welcher Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren ist.

7. Gegen den Bescheid vom 05.11.2020 erhob die BF einlangend am 16.12.2020 fristgerecht ein wiederum als „Nichtigkeitserklärung“ deklariertes Schreiben an den Obersten Gerichtshof (OGH), welches als Beschwerde zu verstehen war. Vom OGH wurde die Beschwerde an die belangte Behörde innerhalb offener Beschwerdefrist weitergeleitet.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangend am 05.01.2021 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Nachdem die Staatsanwaltschaft Graz das Ermittlungsverfahren gegen XXXX gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt hat, brachte die BF am 15.07.2019 einen Fortführungsantrag ein.

1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 09.10.2019, XXXX , wurde der Fortführungsantrag abgewiesen.

1.3. Der BF wurde mit Beschluss XXXX gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von Euro 90,00 aufgetragen.

1.4. Die Kostenentscheidung des Beschlusses des LG für Strafsachen Graz ist am 12.11.2019 in Rechtskraft erwachsen.

1.5. Die BF ist zur Zahlung der gemäß § 196 Abs. 2 StPO festgesetzten Pauschalkosten in der Höhe von EURO 90,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von Euro 8,00 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zur GZ: XXXX und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die BF mit bloß unsubstantiierten Vorbringen entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

§ 196 StPO lautet:

(1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach § 107 Abs. 2 vorgehen.

(2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand. Minderjährigen Opfern und dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß.

(3) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann gemäß § 7 Abs 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

3.2.1. Zum Spruchpunkt A.I.)

Vorerst darf der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zahlungspflicht der BF hinsichtlich der Pauschalgebühr gemäß § 196 Abs. 2 StPO und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs.1 GEG ist.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren und hat keinen Bezug zum Inhalt des strafrechtlichen Verfahren, daher sind die Einwendungen der BF in Bezug auf das rechtskräftig beendete strafgerichtliche Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Die von der BF eingebrachten „Nichtigkeitserklärungen“ waren als Vorstellung bzw. Beschwerde zu werten, da diese die gesetzlich normierten Bezeichnungen für Rechtsmittel gegen Bescheide bzw. Mandatsbescheide darstellen (vgl. § 57 Abs. 2 AVG, § 6 GEG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).

Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr ist fallbezogen im § 196 Abs. 2 StPO begründet.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 30.10.2019, XXXX wurde die Zahlungspflicht der BF hinsichtlich des Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von Euro 90,00 festgestellt, da der Fortführungsantrag der BF abgewiesen wurde.

Unstrittig ist für das erkennende Gericht, dass der genannte Beschluss am 12.11.2019 in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Vorschreibung der zusätzlichen Einhebungsgebühr in der Höhe von Euro 8,00 ergibt sich aus den Bestimmungen des § 6a Abs. 1 GEG, da die Pauschalkosten nicht sogleich entrichtet wurden bzw. die Einziehung erfolglos geblieben ist.

Das Recht, eine Vorstellung zu erheben, steht der vom Mandatsbescheid betroffenen Partei zu. Als Inhalt der Vorstellung ist lediglich erforderlich, dass der Bescheid bezeichnet wird, gegen den sie sich richtet, und dass zum Ausdruck gebracht wird, dass die Partei Vorstellung erheben will. Ein Begehren oder eine Begründung ist nicht erforderlich (VwGH 19.12.2005, 2005/03/0053).

Auch eine Vorstellung, die sich gegen die bereits - laut Aktenlage - rechtskräftige Vorschreibung von Gerichtsgebühren richtet, ist zulässig, aber allenfalls inhaltlich nicht begründet. Durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung trat der Mandatsbescheid gemäß § 7 Abs 2 GEG jedenfalls ex lege außer Kraft. Nach § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen zurückzuweisen. Die Abweisung der Vorstellung ist hingegen nicht möglich, da der Mandatsbescheid mit der zulässigen Erhebung einer Vorstellung bereits ex lege außer Kraft getreten, und somit kein Verfahren über die Vorstellung mehr anhängig ist.

Es steht somit fest, dass die Vorschreibung der Gerichtsgebühren aufgrund der oben angeführten Ausführungen zu Recht erfolgt ist und dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, weshalb die Beschwerde der BF mit der Maßgabe der Änderung des Spruches als unbegründet abzuweisen war.

3.2.2. Zum Spruchpunkt A.II.)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen. In § 35 VwGVG ist lediglich ein Kostenersatzanspruch im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt normiert (vgl. zum im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der Kostenselbsttragung etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 35 VwGVG, Anm. 1 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Mangels spezifischer Regelung in den anzuwenden Materiengesetzen ergibt sich ebenfalls kein Kostenersatzanspruch.

Der Antrag der BF auf Kostenersatz ist sohin als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Außerdem hat auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt.

3.4. Zu Spruchteil B.): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig zu erklären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einhebungsgebühr Ermittlungsverfahren Fortführungsantrag Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Kostenersatz Mandatsbescheid Pauschalgebühren Spruchpunkt - Abänderung Strafverfahren Vorstellung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G309.2238311.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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