TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/9 LVwG-2020/42/2465-12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 30.09.2020, ohne Zahl, mit welchem der „Einspruch“ des CC (nunmehrige Verfahrensbeteiligte: AA) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.03.1965, Zl. ***, mit welchem die Baubewilligung für den Zu- bzw Neubau des Wohntraktes „Zuhauses“ auf Gp. **1 KG Y erteilt wurde, als unzulässig zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Ansuchen vom 11.03.1965 hat der zwischenzeitlich verstorbene DD als damaliger Eigentümer der Gp. **1 KG Y beim Bürgermeister der Gemeinde Y um die baurechtliche Bewilligung für den „Umbau bzw Neubau des Wohntraktes des Zuhauses auf Gp. **1 KG Y“ angesucht und wurde die Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 5.5.1965, Zl. *** auch erteilt.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 30.09.2020, ohne Zahl, entschied der Gemeindevorstand der Gemeinde Y „…über den Einspruch des CC, nunmehrige Verfahrensbeteiligte AA, vom 14.05.1965… wie folgt:

Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.“

Gegen diesen Bescheid erhob AA als Rechtsnachfolgerin des CC fristgerecht Beschwerde und bringt darin vor wie folgt:

„In umseitiger Verwaltungssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 29/30.09.2020 zu AZ *** 1965 (ein anderes Aktenzeichen ist nicht bekannt bzw. auf dem Bescheid nicht ersichtlich), zugestellt am 30.09.2020, binnen offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol, bekämpft den genannten Bescheid in seinem vollen Umfang und führt das Rechtsmittel aus wie folgt:

Nichtigkeit:

a) Paraphe

Der Bescheid wurde nicht ordnungsgemäß unterfertigt, sondern trägt hinsichtlich einer Unterschrift lediglich eine Paraphe, bestehend aus 2 Buchstaben (rechts neben dem Gemeindeamtsstempel), welche nicht eindeutig identifizierbar sind. Anhand von lediglich 2 Buchstaben, die nicht zweifelsfrei identifiziert werden können, kann nicht nachvollzogen bzw. nur vermutet werden von wem die „Unterschrift" auf dem Bescheid, welche nur aus zwei Buchstaben besteht, stammt. Ein weiteres Mitglied hat mit „Friedl", offenbar einem Spitznamen, unterschrieben.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Nach stRsp des VwGH (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, aaO § 18 Rz 23) ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann; es ist also nicht erforderlich, dass die Unterschrift „lesbar" ist (dh ihr allein der Name des Unterfertigenden entnommen werden kann), jedoch muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (VwGH 22.3.1991, 86/18/0213; 6.4.1996, 91/10/0009; 28.4.2008, 2007/12/0168). Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH 4.9.2000, 98/10/0013; 27.9.2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel" aufweist (vgl VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168)

In seinem Erkenntnis vom 4.9.2000, 98/10/0013 (Hervorhebungen durch den Gefertigten) führt der VwGH zur Paraphe aus wie folgt:

§ 18 Abs 2 AVG ordnet an, dass die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des

Genehmigenden zu erfolgen hat. Die "Urschrift" einer Erledigung muss das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl das Erkenntnis vom 16.2.1992, 91/09/0169). Eine "Unterschrift" ist dabei ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl dazu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Rz 190 ff, mit Judikaturhinweisen)." (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389)

Entsprechend den obigen Ausführungen wurde die mit diesem Rechtsmittel bekämpfte Entscheidung von einem Unterfertiger keinesfalls mit einer Unterschrift, sondern lediglich mit einer Paraphe unterfertigt. Anders kann das hier vorliegende Buchstabengebilde, das lediglich aus zwei Einzelbuchstaben besteht, nicht interpretiert werden. Diesbezüglich wird auch die Unterfertigung mittels Spitznamen gerügt. Dementsprechend fehlt es dem bekämpften Bescheid an der Bescheidqualität, da keine ordnungsgemäße Unterfertigung erfolgt ist und liegt sohin ein Nichtbescheid / die Nichtigkeit des Bescheids vor.

b) Nicht ordnungsgemäß besetztes Entscheidungsorgan

Der Bescheid wurde von einem nicht ordnungsgemäß zusammengesetzten Kollegialorgan erlassen.

Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung)

sind folgende Mitglieder:

• EE

• FF

• GG

• JJ

• KK

Der Bescheid wurde von 5 Personen unterfertigt. EE, KK, GG?, LL und einer fünften Person, welche lediglich mit einer Paraphe unterschrieben hat.

Frau LL war und ist kein Mitglied des Gemeindevorstandes, dennoch hat sie auf dem Bescheid unterschrieben und sohin offenkundig an der Bescheiderlassung mitgewirkt. Da LL jedoch kein Mitglied des Gemeindevorstandes ist, hat sie dies ohne rechtliche Berechtigung dazu getan und wurde daher der Bescheid von einem nicht ordnungsgemäß besetzten Kollegialorgan erlassen und ist der Bescheid sohin mit Nichtigkeit behaftet.

c) Bescheidadressat

Der Bescheid enthält im Kopf nicht die korrekten Empfängerdaten. Frau AA, die Beschwerdeführerin, ist nicht die Rechtsnachfolgerin des MM in der Angelegenheit der Berufung/des Einspruches aus dem Jahr 1965 in der vorliegenden Sache. MM hat keinen Einspruch erhoben. Erhoben wurde der Einspruch vom Vater der Beschwerdeführerin CC, ihrem Rechtsvorvorgänger als Eigentümer der Liegenschaft mit der Adresse Adresse 2, **** Y, wie dies auch aus dem Akteninhalt zweifelsfrei hervorgeht. Entsprechend ist der Bescheid an Frau AA als Rechtsnachfolgerin des CC zu richten. Demgemäß liegt auf Grund der unrichtigen Bescheidadressatenbezeichnung auch hier eine Nichtigkeit vor.

d) Mangelhafter bzw fehlerhafter Bescheidinhalt

Mit Bescheid vom 29/30.09.2020 entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Y, wobei hier die Mitglieder nicht genannt werden, über den Einspruch des CC, welcher in den 1980-er Jahren verstorben ist, vom 14.05.1965. Gegen welchen Bescheid sich dieser Einspruch damals gerichtet hat, darauf wird in der Entscheidung des Gemeindevorstandes nicht eingegangen, eine Aktenzahl inkl. Datum findet sich nirgendwo. Faktisch hat sohin der Gemeindevorstand über den Einspruch/Berufung gegen einen Beschied entschieden, über dessen Existenz im Bescheid selbst keine Feststellungen enthalten sind, bzw. dieser nicht ausreichend bezeichnet wurde. So finden sich, wie bereits angeführt, diesbezüglich kein Aktenzeichen und auch kein Datum, etc. In der Begründung des Bescheids wird nur von einer Bauverhandlung (30.04.1965) gesprochen, die Erlassung eines Bescheides auf diese Bauverhandlung wird nicht erwähnt, es wird nur auf einen nicht näher bestimmbaren Bescheid vom 11.03.1965 (sohin rund einen Monat vor der Durchführung der Bauverhandlung) Bezug genommen, gegen den CC Einspruch erhoben haben soll. Tatsächlich existiert ein auf die Bauverhandlung vom 30.04.1965 ergangener Bescheid, auch wenn diesbezüglich jede Feststellung fehlt, dieser datiert auf den 05.05.1965 (Zahl ***). Nichts desto trotz, kann, ohne diesbezügliche (korrekte) Feststellungen im Bescheid, nur vermutet werden, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde Y nach nunmehr 55 Jahren über den Einspruch des CC gegen den Baubescheid/Baubewilligung zu Zahl *** vom 05.05.1965 abgesprochen hat, was eine Überprüfung der Entscheidung nicht zulässt, weshalb hier eine Nichtigkeit vorliegt, jedenfalls aber eine Mangelhaftigkeit.

Weiters datiert gemäß dem der Beschwerdeführerin vorliegenden Akteninhalt der Einspruch des CC nicht vom 14.05.1965, wie im bekämpften Bescheid angeführt. An diesem Datum wurde die Erwiderung der Gemeinde Y auf den Einspruch des CC an die BH X verfasst.

Faktisch ist davon auszugehen, wonach der Einspruch auf den 10.05.1965 datiert. Mit Datum 10.04.1965 verfasste CC ein Schreiben an die Gemeinde Y und die BH X, betreffend des eingelaufenen Baubescheides von DD. Es ist aufgrund des Inhaltes jedoch davon auszugehen, wonach es sich hierbei um den gegenständlichen Einspruch handelt. Da der Beschwerdeführerin nur ein Baubescheid betreffend DD aus dem Jahr 1965 bekannt ist und in dem Schreiben auf eine durchgeführte Bauverhandlung Bezug genommen wird, sowie auf einen eingelaufenen" Bescheid, ist davon auszugehen, dies da die Bauverhandlung am 30.04.1965 stattgefunden hat und der Bescheid am 05.05.1965 ergangen ist, dass CC bei der Anführung des Datums ein Fehler betreffend des Monates unterlaufen ist und dieses Schreiben tatsächlich vom 10.05.1965 stammt. Diese Annahme wird durch den Inhalt der Stellungnahme der Gemeinde Y vom 14.05.1965 bestärkt, welche offenkundig als Erwiderung auf den Inhalt des Schreibens, datiert vom 10.04.1965, erstellt wurde, da in diesem auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Entsprechend gibt es keinen Einspruch vom 14.05.1965 und kann daher über einen solchen auch nicht abgesprochen werden. Der Einspruch/die Berufung datiert (richtigerweise) vom 10.05.1965. Entsprechend liegt auch hier eine Nichtigkeit vor, bzw. in jedem Fall eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

- Unrichtige rechtliche Beurteilung

Sollte man zum Schluss kommen, wonach das Schreiben des CC betreffend „Eingelaufener Baubescheid von DD" vom 10.04.1965 datiert, so liegen rechtzeitig

vorgebrachte Einwendungen vor, die in der Baubewilligung vom 05.05.1965 nicht berücksichtigt worden sind. Entsprechend wäre diesbezüglich keine Präklusion eingetreten und als Folge davon die rechtliche Conclusio des Gemeindevorstandes dahingehend unrichtig, wonach die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 42 AVG in der damals gültigen Fassung) und wäre über den „Einspruch" nach damaliger Rechtslage abzusprechen gewesen. Wobei angemerkt wird, dass, da sich auf dem Protokoll NICHT die Unterschrift des CC befindet, dieses nur begrenzte Beweiskraft hat. Demgemäß liegt hier eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

Weiters waren im Jahr 1965 die Einwendungen, welche erhoben werden konnten, nicht auf subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen beschränkt. Einwendungen wurden von CC erhoben. Auch wenn es sich dabei um keine subjektiv-öffentlichen gehandelt haben sollte, waren diese rechtzeitig und ist demgemäß eine Zurückweisung gestützt auf § 42 AVG ebenso rechtlich unrichtig.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die belangte Behörde einen nichtigen bzw. unter gravierenden Mängeln und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung leidenden Bescheid erlassen hat und stellt die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter an das Landesverwaltungsgericht Tirol die

ANTRÄGE

auf Feststellung des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y als Nichtbescheid In eventu diesen für nichtig zu erklären In eventu, diesen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen;

der belangten Behörde den Kostenersatz aufzuerlegen

Für AA“

II.      Sachverhalt:

Im Zuge eines vom Bürgermeister der Gemeinde Y durchgeführten Bauverfahrens (bzw im fortgesetzten Rechtsmittelverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) betreffend eine beantragte Baubewilligung für das Vorhaben „Zubau Stiegenhaus und Dachgeschoß mit Dachterrasse ostseitig, Umbau und Sanierung Bestandsgebäude“ auf Gst .**2 KG Y (Bauwerber: NN und OO) trat zu Tage, dass sich zum Bestand des betreffenden Gebäudes in den Bauakten der Gemeinde Y ein mit 05.05.1965 (Zahl ***) datierter Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.05.1965 befindet. Im Konnex zu diesem Baubescheid enthalten die Bauakten das dazugehörige Bauansuchen vom 11.03.1965, die Kundmachung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 30.04.1965, die über die Bauverhandlung angefertigte Verhandlungsschrift und ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.05.1965 an die Bezirkshauptmannschaft X mit dem Inhalt, dass gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.05.1965, Zahl ***, ein Einspruch des Nachbarn CC (Anm: damaliger Eigentümer des Gst .**3 KG Y) vorliegt. Einspruch und Bauakt wurden laut angeführten Anlagen in diesem Schreiben der BH X vorgelegt.

Weder den Akten der BH X noch den gemeindlichen Akten ist das „Einspruchsschreiben“ zu entnehmen. Möglicherweise handelt es sich beim Einspruch um jenes mit 10.04.1965 datierte Schreiben des CC an das Gemeindeamt Y, welches von der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu OZL 4 vorgelegt wurde und trägt dieses Schreiben nur irrtümlich das Datum 10.04.1965.

Den Bauakten der Gemeinde Y ist auch nicht zu entnehmen, ob dieser „Einspruch“ zurückgezogen oder darüber bescheidmäßig angesprochen wurde. Auch im Aktenbestand der BH X – sofern noch existent – findet sich kein Hinweis zum Schicksal des „Einspruches“ des CC.

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des verstorbenen CC und heutige Eigentümerin des Gst .**3 KG Y.

III.    Beweiswürdigung:

Der zuvor festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.

Dass die Beschwerdeführerin Rechtsnachfolgerin des CC als Eigentümer des Gst .**3 KG Y ist, geht aus dem Grundbuch hervor.

IV.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl Nr. 171/1950 i.d.F. BGBl. Nr. 275/1964, haben folgenden Wortlaut:

㤠41

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung (Kundmachung) der bekannten Beteiligten zu erfolgen und wird nach Bedarf überdies noch durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht.

Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten.

(…)“

§ 42

Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.

…“

§ 48 der Landesbauordnung 1901, LGBl Nr. 1/1901 i.d.F. LGBl. Nr. 17/1965, hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Bauverhandlung

§ 46

Über jedes Baugesuch hat der Gemeindevorsteher ehetunlichst die Bauverhandlung am Bauplatze anzuordnen, diese entweder selbst zu leiten oder mit deren Leitung ein Mitglied des Gemeindeausschusses zu betrauen und da zumindestens einen beim Baue nicht beteiligten Sachverständigen und, soferne es notwendig erscheint, auch einen Arzt beizuziehen. Zu dieser Bauverhandlung sind rechtzeitig vorzuladen

1.(…)

2.(…)

3. sämtliche unmittelbaren Nachbarn des Bauwerbers (Anrainer) und allfällige andere Interessenten

Die Ausweise über die Zustellung der Vorladungen (Zustellscheine) sind bei den Bauverhandlungsakten aufzubewahren.

Bei dieser Bauverhandlung sind die Baupläne sowohl nach ihrer Richtigkeit, als auch dahin zu prüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Bauordnung entsprechen, und es sind die Erhebungen zu pflegen, ob der beabsichtigte Bau aus öffentlichen Rücksichten zulässig ist oder nicht.

So dann sind die Anrainer über ihre privatrechtlichen Einwendungen gegen den beabsichtigten Bau zu vernehmen. Werden von diesen Einwendungen gegen den Bau vorgebracht, so ist vorerst die gütliche Beilegung zu versuchen.

Über alle Vorgänge bei diesen Augenscheine, somit auch über den versuchten Ausgleich und dessen allfälliges Zustandekommen ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. (…)

§ 49 der Landesbauordnung 1901, LGBl Nr. 1/1901 i.d.F. LGBl. Nr. 17/1965, hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Auf Grund der Ergebnisse des Augenscheines und des Gutachtens der Sachverständigen hat der Bürgermeister (Bauausschuß) zu entscheiden, ob der Bau in öffentlicher Beziehung nach dem vorgelegte Bauplane zulässig ist oder nicht, oder ob er nur unter gewissen (genau mitzuteilenden) Bedingungen ausgeführt werden darf.

Wenn über die privatrechtlichen Einwendungen der Anrainer kein gütliches Übereinkommen erzielt werden konnte, so sind die Parteien mit diesen (einzeln aufzuführenden) Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (…)“

§ 63 der Landesbauordnung 1901, LGBl Nr. 1/1901 i.d.F. LGBl. Nr. 17/1965, hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:

„I.

Baubehörden sind:

1.   Der Bürgermeister

2.   Die Bezirkshauptmannschaft

3.   Die Landesregierung

II. (…)“

§ 65 der Landesbauordnung 1901, LGBl Nr. 1/1901 i.d.F. LGBl. Nr. 17/1965, hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Gegen einen Bescheid des Bürgermeisters (Bauausschusses) geht die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft. (…)

V.       Erwägungen:

Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Tirol ist zunächst festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119 a Abs 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Y hat mit Bescheid vom 30.09.2020, ohne Zahl, den Einspruch des CC (nunmehrige Verfahrensbeteiligte AA) vom 14.05.1965 als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Einspruches wird in diesem Bescheid damit begründet, dass der damalige Einspruchswerber CC weder vor noch in der am 30.04.1965 durchgeführten Bauverhandlung, an der er teilgenommen hat, Einwendungen vorbrachte.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass ein Nichtbescheid vorliege und begründet dies insbesondere damit, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß unterfertigt und von einem nicht ordnungsgemäß zusammengesetzten Kollegialorgan erlassen worden sei und auch eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten enthalte. Jedenfalls aber sei der Inhalt des Bescheides mangel- bzw fehlerhaft, weil im bekämpften Bescheid der Bescheid, gegen den sich der Einspruch richtet, aber auch der Einspruch selber nicht ausreichend bezeichnet wären.

Diese Rechtsansichten der Beschwerdeführerin werden vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid ist eindeutig einer Behörde - dem Gemeindevorstand der Gemeinde Y - zuzurechnen, enthält doch der Bescheid eingangs die Feststellung, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde Y über einen Einspruch entschieden hat.

Mit der von der Beschwerdeführerin thematisierten angeblich mangelhaften Fertigung des Gemeindevorstandsbescheides ist für den Erfolg der Beschwerde nichts gewonnen. Der Bürgermeister der Gemeinde Y hat den Bescheid des Gemeindevorstandes leserlich gefertigt und intimiert. Weitere Unterschriften von Gemeindevorständen sind der Intimierung durch den Bürgermeister, welcher die Gemeinde gemäß § 55 TGO nach außen vertritt, nicht abträglich, wenn auch zur Rechtsgültigkeit des Aktes nicht erforderlich.

Die Beschwerdeführerin moniert, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid auch von Frau LL unterschrieben sei und diese somit offenkundig an der Bescheiderlassung mitgewirkt habe, obwohl sie kein Mitglied des Gemeindevorstandes sei. Der Gemeindevorstand sei bei seiner Entscheidung daher falsch zusammengesetzt gewesen. Dieser Einwand ist ebenfalls verfehlt.

Der streitgegenständlichen Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y liegt der in der Sitzung vom 29.09.2020 unter Tagesordnungspunkt 4. gefasste Beschluss des Gemeindevorstandes zu Grunde. Wie der über diese Sitzung angefertigten Niederschrift zu entnehmen ist, hat an dieser Sitzung Frau LL als Ersatzgemeindevorständin für den Gemeindevorstand PP teilgenommen. Diese Vertretung erfolgte in Übereinstimmung mit der Namhaftmachung der Ersatzgemeindevorstände in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates am 16.03.2016 (siehe TO-Punkt 7 b der Niederschrift über die konstituierende Sitzung).

Der in Beschwerde gezogene Bescheid ist an die Beschwerdeführerin gerichtet und wurde dieser auch nachweislich zugestellt. Auch wenn in der Adressierung des Bescheides die Beschwerdeführerin fälschlicherweise als Rechtsnachfolgerin des MM (richtigerweise CC) bezeichnet wird, so richtet sich der Bescheid doch unmissverständlich an sie als natürliche Person und Eigentümerin des Gst .**3 KG Y.

Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin des CC in die von ihrem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung (als Einspruchswerber) im streitgegenständlichen Bauverfahren eingetreten. Dieser Wille ergibt sich für das Gericht eindeutig aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.02.2020 an das Landesverwaltungsgericht im Parallelverfahren zu Zahl LVwG-2019/43/1670, in welchem sie die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung im damaligen Bauverfahren moniert und auf das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.05.1965 an die Bezirkshauptmannschaft X verweist. Sie geht in ihrem Schreiben von 07.02.2020 auch davon aus, dass das damalige Bauvorhaben von der Bezirkshauptmannschaft X abgelehnt wurde. Dafür bieten die vorliegenden Akten jedoch keine Anhaltspunkte. Eine Entscheidung der BH X über den Einspruch des CC gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.05.1965, Zl. ***, mit welchem die Baubewilligung für den Zu- bzw Neubau des Wohntraktes „Zuhauses“ auf Gp. **1 KG Y erteilt wurde, findet sich weder im Aktenbestand der BH X noch in den gemeindlichen Bauakten. Dass CC fristgerecht einen Einspruch gegen den Bescheid aus dem Jahre 1965 erhoben hat, ergibt sich für das Gericht eindeutig aus der Tatsache, dass der damalige gemeindliche Bauakt samt Einspruch des CC der BH X mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.05.1965 übermittelt wurde. Die BH X war zum damaligen Zeitpunkt die zuständige Rechtsmittelinstanz in Bauangelegenheiten.

Aus den vorliegenden gemeindlichen Bauakten geht hervor – und wird Gegenteiliges von der Beschwerdeführerin auch nicht ins Treffen geführt - , dass 1965 vom damaligen Bürgermeister der Gemeinde Y ausschließlich ein Bauverfahren abgeführt wurde, in welchem CC als Nachbar Parteistellung zu kam, nämlich jenes Bauverfahren, welches in erste Instanz mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.03.1965, Zl. *** abgeschlossen wurde. Wenn nun der Gemeindevorstand im bekämpften Bescheid vom 30.09.2020 über den Einspruch des CC vom 14.05.1965 entschieden hat, ohne konkret den Bescheid, gegen den sich der Einspruch richtet, anzuführen, ist damit eindeutig der Einspruch gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.05.1965, Zl. *** gemeint. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Bescheides, in welchem auf das dem Bescheid vom 05.05.1965 zugrundeliegende Bauansuchen vom 11.03.1965 und die dazu am 30.04.1965 abgehaltene Bauverhandlung verwiesen wird. Dass der Gemeindevorstand den Einspruch durch die Datumsangabe 14.05.1965 zu konkretisieren versuchte, ist der Tatsache geschuldet, dass im Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.05.1965 an die BH X der Einspruch des CC Thema ist und das Datum der Erhebung des Einspruchs (auch nicht das Datum des Einlangens des Einspruches im Gemeindeamt) nicht weiter bekannt ist.

Aus Sicht des Gerichtes ist der in Beschwerde gezogene Bescheid hinsichtlich seines Spruchinhaltes unter Heranziehung der Bescheidbegründung daher ausreichend determiniert.

Anrainer [Nachbarn] waren in der zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jahre 1965 geltenden Rechtslage berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen zu erheben.

CC hat an der Bauverhandlung am 30.04.1965 teilgenommen, jedoch bis zum Schluss der Bauverhandlung keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Dies ergibt sich aus der über die Bauverhandlung angefertigten Niederschrift, welche von CC nicht beeinsprucht wurde.

Ein Rechtsnachfolger tritt in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein. Die Beschwerdeführerin muss daher als Rechtsnachfolgerin des CC die Unterlassung von Einwendungen durch ihren Rechtsvorgänger sowie eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion bzw den Verlust der Parteistellung gegen sich gelten lassen (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119; VwGH 17.9.2014, Ra 2014/04/0025).

Die Parteistellung des Nachbarn bleibt nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten: Für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG 1950 (Präklusion) ist der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs 2 AVG 1950 in der Kundmachung bzw Verständigung über die Verhandlung von essentieller Bedeutung (vgl VwGH 3.4.2003, 2002/05/0937). Nach § 42 Abs 1 AVG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 275/1964 verliert eine Partei ihre Parteistellung, wenn sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Auf diese Rechtsfolge wurde in der Kundmachung vom 26.04.1965 über die Bauverhandlung am 30.04.1965 ausdrücklich hingewiesen. Die Kundmachung wurde an der Amtstafel der Gemeinde Y am 26.04.1965 angeschlagen.

Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss aus seinem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 13.4.2010, 2008/05/0141, mwH; 12.11.2002, 2000/05/0154; 27.8.2014, Ro 2014/05/0037). Eine Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/05/0035), was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht (zB zu geringer Abstand des zur Bewilligung eingereichten Gebäudes) er sich durch die beabsichtigte Bau-führung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion) (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107).

Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Nachbarn durch die rechtzeitige Erhebung rechtserheblicher Einwendungen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangt haben, ist von der im Zeitpunkt der Bauverhandlung geltenden Rechtslage auszugehen (VwGH 26.4.2000, 99/05/0239; 24.6.2014, 2011/05/0098).

Bringt der Nachbar nicht vor, dass iSd § 14 Abs 3 AVG von ihm Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben worden wären, liefert die Niederschrift über die Bauverhandlung betreffend deren Verlauf und Gegenstand gemäß § 15 AVG vollen Beweis (VwGH 20.10.2009, 2008/05/0118).

Einwendungen, insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien, sind nicht selten auslegungsbedürftig und daher nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen. Das kann mitunter schwierig sein, wobei aber die Einwendung jedenfalls erkennen lassen muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, ein bestimmtes Recht hingegen muss nicht genannt werden. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (VwGH 28.3.2006, 2005/06/0295, mwN; VwGH 11.3.2016, 2013/06/0154).

Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste (VwGH 14.5.2014, Ro 2014/06/0011). Angesichts des unbestritten gebliebenen Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde. Diese hat Parteien auch nicht anzuleiten, dass sie bestimmte Beweisanträge zu stellen, Beweismittel vorzubringen oder Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten hätten (VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0124).

Eine bedingte Prozesserklärung ist unzulässig (unwirksam) (VwGH 3.5.2011, 2009/05/0154, 6.7.2010, 2008/05/0115, uam.). Es liegt keine Einwendung (im Rechtssinn) vor (VwGH 18.10.2012, 2012/06/0102). So wie das Vorbringen keinen Einwand zu erheben, ist das Vorbringen, dann keine Einwendung zu erheben, wenn den Bestimmungen der Bauordnung Rechnung getragen wird, keine Einwendung im Rechtssinn. Es wird damit beispielsweise nicht konkret eine Verletzung von Abstandsvorschriften behauptet (VwGH 15.3.2012, 2011/06/0207).

CC hat in der Bauverhandlung am 30.04.1965 ausschließlich eine bedingte Prozesserklärung abgegeben, indem er angab unter welchen Bedingungen er dem Bauvorhaben zustimmt. Damit hat er aber keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben und seine Parteistellung verloren.

Die Zurückweisung des Einspruchs im bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da vorliegend bloß eine reine Rechtsfrage, nämlich die Frage des Vorliegens einer Präklusion zu beantworten war, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.

Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

Schlagworte

Präklusion;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.42.2465.12

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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