TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/6 I422 2242028-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2021
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Entscheidungsdatum

06.05.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I422 2242028-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines slowenischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: die belangte Behörde) vom 18.03.2021, Zl. 1263114604/200280715. Mit diesem erließ die belangte Behörde aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers über ihn ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX /Slowenien geboren. In seinem Herkunftsland absolvierte der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule und schloss eine vierjährige Berufsschule für Grafikdesign mit Matura ab. In weiterer Folge studierte er Grafikdesign in Maribor/Slowenien, wobei er das Studium nicht abgeschlossen hat und er im Anschluss daran verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachging. In seiner Heimat Slowenien leben die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers.

Im Jahr 2017 reiste der Beschwerdeführer erstmals zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit legal ins Bundesgebiet ein. Seit Mitte 2018 hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf und ist er seit dem 09.10.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Im Zeitraum vom 01.02.2018 bis 20.12.2018 und vom 09.09.2019 bis 13.03.2020 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der R[...] GmbH tätig. Vom 14.03.2020 bis zum 18.05.2020 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er führt seit Ende Jänner 2020 eine Beziehung zur österreichischen Staatsangehörigen Hannah G[...] und sie sind die Verlobung eingegangen. Seit dem 07.04.2020 ist der Beschwerdeführer im Haushalt seiner Lebensgefährtin gemeldet. Eine Fortführung der Beziehung ist für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowohl in Österreich als auch in Slowenien möglich. Er spricht deutsch und weist im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis auf.

Am 18.05.2020 wurde der Beschwerdeführer auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz vom 11.03.2020, zu XXXX festgenommen und er am 19.05.2020 in die Justizanstalt Graz-Jakomini überstellt. Am 20.05.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19.05.2020 durchgehend in Untersuchungs- bzw. in weiterer Folge in Strafhaft.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.09.2020, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG (zu nachstehend 1.); der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG (zu nachstehend 2.) und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG (zu nachstehend 3.) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat im Raum Leibnitz und Graz

1.       im Zeitraum vom Anfang 2017 bis Frühjahr 2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge

a.       eingeführt, in dem er etwa 11.000 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 10% (1.100 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind 55 Grenzmengen) in Slowenien von unbekannten Lieferanten erwarb und über die Grenze nach Österreich verbrachte;

b.       anderen überlassen, indem er die zu Punkt 1.a) genannte Menge an Suchtgift an einen Dritten gewinnbringend um einen durchschnittlichen Grammpreis von zumindest 5 Euro weiterveräußerte,

wobei sein Vorsatz sowohl bei der Einfuhr als auch beim Verkauf auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierlicher Tatbegehung über einen längeren Zeitraum gerichtet war und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25-fache der Grenzmenge überschritten wird;

2.       vorschriftswidrig Suchtgift besessen, indem er im Zeitraum von etwa 2017 bis zu seiner Festnahme am 18.05.2020 über die zu Punkt 1. Genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch inne hatte;

3.       wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Schusswaffen der Kategorien B besessen, indem im Sommer 2019 eine Faustfeuerwaffe, nämlich einen Revolver inne hatte.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd gewertet, die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten sowie, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch gestanden haben. Demgegenüber wurden das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge, der lange Deliktszeitraum und das Verwirklichen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen erschwerend berücksichtigt.

Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11.12.2020, zu XXXX zurückgewiesen und erwuchs der Schuldspruch in Rechtskraft.

Einer Berufung gegen die Höhe der Freiheitsstrafe gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 05.03.2021, zu XXXX insoweit Folge, als dass es die Strafhöhe um die Dauer von sechs Monaten reduzierte. Somit wurde der Beschwerdeführer wegen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

In seiner Entscheidung wertete das Oberlandesgericht erschwerend, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat, diese durch längere Zeit fortgesetzt hat und die Tatwiederholung. Dass das Erstgericht bei der Strafbemessung auch das „mehrfache“ Überschreiten der Grenzmenge zu Faktum 1. als erschwerend berücksichtigte, verstößt nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot. Im Gegenstand wirkt die Überschreitung (bloß) um etwa das Doppelte der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge jedoch (noch) nicht erschwerend.

Mildernd wertete das Oberlandesgericht, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und seine Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen. Mildernd wirkte ferner, dass er sich teilweise (zu [Faktum 2. und 3.] vollinhaltlich bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme, zu [Faktum 1.] bloß in Ansehung einer Menge von 400 Gramm) geständig verantwortet hat.

Am 09.04.2021 wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft Graz über eine neuerliche Anklageerhebung wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG; § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG; § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG; § 29a Abs. 1 erster Fall SMG informiert.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.03.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der dort einliegenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 20.05.2020 und vom 29.03.2021, des Einvernahmeprotokolls seiner Lebensgefährtin vom 29.03.2021, des bekämpften Bescheides und den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine im Verwaltungsakt einliegenden Verifizierung durch die Interpol Ljublijana belegt und liegt zudem auch eine Kopie seines Personalausweises im Verwaltungsakt ein.

Aus den Angaben in seiner Stellungnahme vom 20.05.2020 und vom 29.03.2021 leiten sich die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner Schul- und Berufsausbildung, seinen anschließenden beruflichen Tätigkeiten sowie seinen dortigen familiären Anbindungen ab.

Aus den Angaben in seiner Stellungnahme vom 20.05.2020 und vom 29.03.2021 und der Einsichtnahme in das ZMR ergeben sich die Feststellungen über die Einreise, den Aufenthalt und die melderechtliche Erfassung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben in den Stellungnahmen, dem vorgelegten Dienstvertrag mit der R[...] GmbH, den vorlegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Februar und März 2020, einem ebenfalls beigelegten Versicherungsdatenauszug und der Einsichtnahme in das AJ-Web. Auf Letzterem basiert die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld.

Die Feststellungen zu seiner familiären Situation, insbesondere zu seinem Familienstand und seiner Lebensgemeinschaft in Österreich beruhen aus den Angaben des Beschwerdeführers im Strafverfahren und aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme und im Beschwerdeschriftsatz sowie aus den Angaben seiner Lebensgefährtin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 29.03.2021. In dieser bestätigte sie auch, dass – abhängig vom Aufenthaltsverbot – sie und der Beschwerdeführer sich noch überlegen müssten, wo sie leben werden und dies für sie sowohl in Österreich als auch in Slowenien möglich wäre. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen und seinem im Bundesgebiet bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis ergibt sich aus den Angaben in der Stellungnahme vom 29.03.2021.

Die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Überstellung in die Justizanstalt Graz-Jakomini sind, ebenso wie die Verhängung der Untersuchungshaft, durch den im Verwaltungsakt befindlichen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.07.2020 zu GZ: XXXX sowie einer Verständigung über die Verhängung der Untersuchungshaft durch Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.05.2020, zu XXXX belegt. Im Zusammenschau einem aktuellen ZMR-Auszug ergibt sich die seit dem 19.05.2020 durchgehend bestehende Inhaftierung des Beschwerdeführers.

Aus den Ausführungen des ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.09.2020, zu XXXX und des Urteils des Oberlandesgerichtes XXXX vom 05.03.2021, zu XXXX resultieren die Feststellungen zu den von begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den jeweiligen Strafbemessungsgründen und der zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichthof bzw. der Stattgabe der Berufung durch das Oberlandesgericht Graz und den von ihm zu Grunde gelegten Entscheidungsgründen.

Die neuerliche Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Graz ist durch eine im Verwaltungsakt befindliche Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 07.04.2021 belegt.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 18.03.2021, Zl. XXXX , liegt im Verwaltungsakt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Als Staatsangehöriger Sloweniens ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger im Sinne des§ 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten sei.

Nachdem die Voraussetzung eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG; der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Dieses Verhalten stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387; 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; ua.). Des Weiteren leitet sich aus den Bestimmungen des WaffG ein allgemein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ab (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0063).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund seines seit seiner Einreise in das Bundesgebiet gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie einer Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Dahingehend sticht zunächst besonders die zeitliche Komponente seines deliktischen Handelns hervor. Der Beschwerdeführer begann die Suchtmitteldelikte im Gebiet um Leibnitz und Graz bereits Anfang des Jahres 2017 und reiste zu diesem Zweck aus Slowenien in das Bundesgebiet ein. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten setzte der Beschwerdeführer fort, als er sich Mitte 2018 im Bundesgebiet niederließ und verübte er die Suchtmitteldelikte wiederholt bis in das Jahr 2019 (im Konkreten den Suchtgifthandel) bzw. bis zu seiner Festnahme im Mai 2020 (im Konkreten sein unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) aus. Somit vermag dem Beschwerdeeinwand, dass er ich vom Frühjahr 2019 bis zu dessen Festnahme am 18.05.2020 – somit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wohlverhalten habe – nicht gefolgt werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich ein nicht unmaßgeblicher Tatzeitraum von rund dreieinhalb Jahren in dem der Beschwerdeführer sein deliktisches Handeln wiederholt ausübte, mit Suchtmitteln in Kontakt war und diese in Verkehr brachte. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union dazu nutzte, um Suchtmittel von Slowenien über die Grenze nach Österreich zu transportieren, dieses im Bundesgebiet gewinnbringend zu veräußern und sich damit ein nicht unwesentliches Nebeneinkommen (Gesamterlös von 55.000 Euro) zu verschaffen.

Des Weiteren fällt insbesondere ins Gewicht, dass – abgesehen von seinem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 WaffG – es sich bei dem vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen um einen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel handelt und dass er eine das 25fache der Grenzmenge übersteigende Menge an Cannabiskraut, also immerhin 11.000 Gramm, weitergegeben und mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt wird. Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2021/21/0013).

In die Beurteilung seines Gesamtverhaltens fließen aber auch die vom Oberlandesgericht Graz aufgezeigten Strafbemessungsgründe mit ein. So wird mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, seine Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen und er sich teilweise vollinhaltlich geständig zeigte. Berücksichtigt wird dahingehend allerdings auch, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat, diese durch längere Zeit fortgesetzt hat und es zu Tatwiederholungen bzw. zu „mehrfachen“ Grenzmengenüberschreitungen kam.

Sein im Bundesgebiet an den Tag gelegtes Verhalten weist in einer Gesamtbetrachtung eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.

Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang auch das Beschwerdevorbringen, dass der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes und der damit verbundenen Herabsetzung der Strafhöhe mehr Beachtung hätte geschenkt werden müssen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus der Herabsetzung der Strafe mit Urteil des Oberlandesgerichtes nicht prinzipiell auf eine Verminderung der Gefährlichkeit geschlossen werden kann, zumal auch das Oberlandesgericht Graz selbst ausführte, dass aufgrund des langen Tatzeitraums nicht im Vorhinein ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.

Ebensowenig lässt das erkennende Gericht den Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer seine Tathandlungen zutiefst und nachhaltig bereue, unberücksicht. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Durch den derzeitigen Haftaufenthalt ist dem Beschwerdeführer somit noch kein positiver Gesinnungswandel zu attestieren.

Im gegenständlichen Fall muss daher davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Dahingehend wurde in der Beschwerde moniert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu bzw. Verlobung mit der österreichischen Staatsangehörigen Hanna G[...] und deren Lebensgemeinschaft (Wohn-, Wirtschafts- sowie Geschlechtsgemeinschaft) über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge und dass das Aufenthaltsverbot in die schützenswerte Sphäre der Familie eingreife. Durchaus vermag im gegenständlichen Fall das Bestehen eines Familienlebens abgeleitet werden, allerdings ändert dies nichts am Gesamtergebnis. In Zusammenschau der Dauer und der Intensität des Familienlebens – die Beziehung wurde im Jänner 2020 eingegangen, der gemeinsame Wohnsitz im April 2020 begründet und die Inhaftierung des Beschwerdeführers erfolgte im Mai 2020 – und aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers erweist ein Eingriff in das Familienleben gerechtfertigt und ist auch eine Trennung von seiner Lebensgefährtin in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270; 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 02.02.2021, Ra 2021/14/0013). In diesem Zusammenhang bleibt auch zu berücksichtigen, dass die Fortführung der Beziehung in Slowenien möglich ist und seine Lebensgefährtin dies auch in Betracht zieht.

Darüber hinaus waren seine dreijährige Aufenthaltsdauer, seine bisherige berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet, die im Bundesgebiet geknüpften Sozialkontakte und sein Familienleben grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinem daraus resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von (insbesondere grenzüberschreitend ausgeführter) Suchtgiftdelinquenz gegenüber. Der Beschwerdeführer hat auch nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Familienangehörigen leben. Somit erweist sich das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG als zulässig und ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch als dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).

Unter Berücksichtigung seiner erstmaligen Verurteilung, der Strafbemessungsgründe und seiner hier im Bundesgebiet bestehenden privaten Interessen ist die von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbotsdauer von fünf Jahren angemessen und erforderlich um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Dies vor allem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer seine delinquenten Handlungen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum von dreieinhalb Jahren beging und er sein Recht auf Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union für die Begehung von Straftaten ausnutzte. Ein Aufenthaltsverbot in dieser Dauer ist aber auch notwendig, um der bestehenden Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen, ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen und um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

Da der Beschwerdeführer während eines langen Zeitraums von Anfang 2017 bis Frühjahr 2019 Suchtgifthandel betrieb und er sich daraus eine wesentliche Einnahmequelle verschaffte und des Weiteren sein unerlaubter Umgang Suchtgiften erst mit seiner Festnahme beendet wurde, besteht eine signifikante Wiederholungsgefahr. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Somit sind weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Nachdem der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleibt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsbürger Untersuchungshaft Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Waffenbesitz Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2242028.1.00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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