TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/11 I422 2241349-1

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Veröffentlicht am 11.05.2021
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Entscheidungsdatum

11.05.2021

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §241e Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I422 2241349-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4./4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2021, Zl.  XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde einer slowakischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2021, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Beschwerdeführerin aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Mit Teilerkenntnis vom 14.04.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und fand am 28.04.2021 eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin ist mit einem slowakischen Staatsangehörigen verheiratet, lebt jedoch getrennt von ihm. Ihr Ehegatte ist seit drei Jahren in Großbritannien wohnhaft. Aus der Beziehung zu ihrem Ehegatten entstammen sieben Kinder, von denen fünf volljährig und zwei minderjährig sind. Zwei ihrer Kinder leben in England, eines in Irland und vier Kinder – die volljährigen Patrik B[...] und Marek B[...] sowie die minderjährigen Juraj B[...] und Mercedes Edita B[...] – leben in Österreich.

Die Beschwerdeführerin wurde in Z[...] L[...], Slowakei geboren, wuchs in Z[...] L[...], und B[..] B[...] auf. In ihrem Herkunftsstaat besuchte sie zehn Jahre lang die Grundschule. Im Anschluss daran absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Köchin und Kellnerin. Als solche arbeitete die Beschwerdeführerin in weiterer Folge für rund vier Jahre in einem Restaurant. Die Beschwerdeführerin zog nach dem Tod ihres Vaters nach Großbritannien, wo sie mit Unterbrechung von 2011 bis Ende 2019 lebte und arbeitete. Die Mutter der Beschwerdeführerin hält sich nach wie vor in Großbritannien auf und wird dort von deren Schwester betreut. Zu ihrer Mutter und ihren in Großbritannien und Irland aufhältigen Kindern steht die Beschwerdeführerin in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt.

In ihrem Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin noch familiäre Anknüpfungspunkte in Form von weitschichtig entfernten Verwandten.

Erstmalig war die Beschwerdeführerin vom 23.07.2013 bis zum 27.11.2013 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zuletzt reiste die Beschwerdeführerin im Dezember 2019 gemeinsam mit ihren Kindern Marek B[...], Juraj B[...] und Mercedes Edita B[...] in das Bundesgebiet ein. Sie war vom 21.04.2020 bis zum 19.11.2020 mit Nebenwohnsitz in 1050 Wien und vom 19.11.2020 bis 21.04.2021 mit Hauptwohnsitz in einer österreichischen Justizanstalt melderechtlich erfasst. Seit 20.04.2021 ist die Beschwerdeführerin mit Nebenwohnsitz in 1050 Wien gemeldet.

In Österreich lebt die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn und dessen Familie in Wien. Die Beschwerdeführerin war seit ihrer letztmaligen Einreise im Dezember 2019 nie als erwerbstätig gemeldet. Sie war arbeitssuchend und verfügt über eine Einstellungszusage bei einem Imbissunternehmen. Ihren Aufenthalt in Österreich sichert sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ersparten, dem Bezug von Kinderbeihilfe und lebt sie vorübergehend bei ihrem ältesten Sohn, der seit geraumer Zeit in Wien lebt. Bei ihm kann sie kostenlos wohnen und essen. Während ihrer Inhaftierung kümmerten sich der älteste Sohn der Beschwerdeführer und dessen Frau um die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, diese waren melderechtlich bislang nicht erfasst und absolvierten im Bundesgebiet bislang weder eine Schul- noch eine Berufausbildung.

Abgesehen von ihren vier Kindern, lebt ein Onkel der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und besteht zu ihm ein aufrechter Kontakt.

Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch und verfügt über keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte an Österreich.

Die Beschwerdeführerin weist im Bundesgebiet eine rechtskräftige Verurteilung auf:

Sie wurde mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.02.2021, zu XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und der Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, vierter Fall StGB, teilweise als Beitragstäterin nach § 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, davon zwanzig Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Dem ging nachstehender Sachverhalt voraus:

Ende des Jahres 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin einige Zeit in Wien auf, wo auch ihr ältester Sohn wohnt. Angesichts ihrer damals mangels eigenen legalen Einkommens prekären finanziellen Lage entschloss sie sich, die Bekanntschaft alleinstehender Herren zu suchen und diese sodann zu bestehlen.

In Umsetzung dieses Tatplans nahm sie am 16.11.2013 um die Mittagszeit im Bereich des Praterstern Kontakt mit dem damals 63jähriger C.K. auf, dem sie sich als „Sonja“ vorstellte. Die beiden gingen gemeinsam in seine Wohnung, tranken Kaffee, unterhielten sich und vereinbarten schließlich ein weiteres Treffen zwei Tage später, zu dem die Beschwerdeführerin vorerst nicht erschien. Am 20.11.2013 rief sie C.K. jedoch wieder an und kündigte an, dass sie in Kürze gemeinsam mit ihrer (angeblichen) Schwester in seine Wohnung kommen würde, womit C.K. einverstanden war. Gemeinsam mit einer noch nicht identifizierten, unbekannten Mittäterin, die sich C.K. als ihre „Schwester Mira“ vorstellte, suchte sie das Opfer auf. Die drei unterhielten sich wieder in der Wohnung des Opfers und unterhielten sich. Als C.K. vorschlug, die beiden Frauen zum Essen einzuladen meinten diese, sie wollten lieber in der Wohnung für ihren Gastgeber kochen. Gemeinsam suchten die drei einen nahegelegenen Billa-Markt auf, besorgten Nahrungsmittel und Getränke und kehrten dann in die Wohnung zurück, wo „Mira“ das Essen zubereitete. Die drei begannen sodann miteinander zu essen und konsumierten dazu alkoholische Mischgetränke (Wodka mit Red Bull), wobei die Frauen dem Opfer heimlich ein das Benzodiazepinderivat Clonazepam enthaltendes Betäubungsmittel (vermutlich in Tropfenform in sein Getränk) mischten. In der Folge der schlafinduzierenden Wirkung dieses Betäubungsmittels verfiel C.K. noch während des Essens kurz vor 18:00 Uhr in tiefen Schlaf, woraufhin die beiden Frauen ihn vom Esszimmer ins Schlafzimmer schafften und auf sein Bett legten, und sodann die Beschwerdeführerin aus dessen – vom Opfer zuvor vorsichtshalber unter der Matratze versteckten – Geldbörse EUR 2.500,00 an Bargeld sowie die Bankomatkarte entnahm, und beide Frauen die Wohnung des Geschädigten verließen.

Unmittelbar darauf übergab die Beschwerdeführerin die dem C.K. abgenommene Bankomatkarte an zwei noch nicht identifizierte männliche Täter und teilte diesen auch den für Barabhebungen nötigen PINI-Code mit, worauf diese bereits um 19:56 und 19.57 bei zwei weiteren Behebungen jeweils nochmals EUR 50,00 vom Konto des C.K. behoben. Nachdem sie solcherart das Tageslimit für Bargeldbehebungen per Bankomat vollständig ausgeschöpft hatten, warteten sie Mitternacht (und damit die Zurücksetzung des Behebungslimits) ab und behoben am Folgetag um 00:18 Uhr bei einem Bankomaten in der XXXX erneut das Limit von EUR 400,00.

Als C.K. kurz nach Mitternacht erwachte und das Fehlen von Bargeld und Bankomat feststellte, veranlasste er umgehend die Sperre der Bankomatkarte und erstattete um 00:30 Uhr in der Polizeiinspektion Ausstellungsstraße Anzeige.

Die Beschwerdeführerin und ihre Mittäterin übten auf den C.K. durch die heimliche Verabreichung des Mittels bewusst und gewollt körperlichen Zwang aus, um diesen wahrnehmungs- und widerstandsunfähig zu machen und ihm sodann Bargeld und Bankomatkarte wegnehmen zu können und sich das Bargeld zueignen. Die Bankomatkarte nahm die Beschwerdeführerin mit, da sie diese sodann zu Verwertung an unbekannte Mittäter weiterreichen wollte, wobei sie diesen zur Ermöglichung der Verwendung der Karte bei Bargeldabhebungen auch den PIN-Code mitteilte. Die Beschwerdeführerin wusste, dass die beiden Männer sich durch die Barbehebungen unter Verwendung dieser Bankomatkarte unrechtmäßig bereichern würden, und wollte sie die beiden Männer dabei unterstützen.

Es kann nicht festgestellt werden (ist jedoch auch unerheblich), in welchem Verhältnis die Beute zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mittäterin geteilt wurde, ob die Beschwerdeführerin den PIN anlässlich des gemeinsamen Einkaufs beim Billa ausgespäht oder dem Geschädigten auf andere Weise entlockt hatte, und ob (bzw. in welcher Höhe) die Beschwerdeführerin auch einen Anteil oder eine Vergütung für die Weitergabe der Bankomatkarte samt PIN erhielt.

Am 20.12.2013 hielt sich die Beschwerdeführerin abends in einem Lokal der Kette XXXX in 1220 Wien, XXXX auf, wo sie mit dem damals 63jährigen R.J. ins Gespräch kam. R.J. hatte zuvor eine mehrwöchige Alkoholkarenz eingehalten, konsumierte jedoch an diesem Abend eine Reihe alkoholischer Getränke. Die Beschwerdeführerin begleitete ihn schließlich gegen Mitternacht in seine Wohnung, wo sie zusammen eine Flasche Wein konsumierten und auch Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Als R.J. in einen tiefen Schlaf verfallen war, durchsuchte die Beschwerdeführerin die Wohnung nach stehlenswerten Gegenständen, wobei sie auch die Kästen und Läden in der ganzen Wohnung öffnete und durchsuchte, nahm die im Spruch aufgeführten Gegenstände an sich, entnahm der Brieftasche des Opfers das im Spruch angeführte Bargeld und verließ mit der Beute die Wohnung. R.J. erwachte erst knapp zehn Stunden später aus seinem bewusstlosigkeitsartigen Schlaf.

Auch hier wollte sie sich Bargeld und geldwerte Sachen zueignen, um diese sodann für eigene Zwecke zu verwenden. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auch dem R.J. ein Betäubungsmittel verabreicht hat; vielmehr ist nach den Umständen durchaus wahrscheinlich, dass dieser auf Grund einer selbstinduzierten, starken Alkoholisierung besinnungslos wurde. Der Beschwerdeführerin war jedoch jedenfalls bewusst, dass R.J. stark alkoholisiert und in diesem Zustand zur Abwehr völlig unfähig war, und sie nutzt diesen Umstand gezielt und bewusst aus, um ungestört die Wohnung nach stehlenswerten Gut zu durchsuchen und den geschilderten Diebstahl begehen zu können.

Bei der Strafbemessung wertete das erkennende Strafgericht als mildernd den bis dahin ordentlichen Lebenswandel der Beschwerdeführerin, das bereits längere Zurückliegen dieser Taten und ihr Wohlverhalten seither, das Teilgeständnis der Beschwerdeführerin (in Richtung bloßer Trickdiebstähle), mit dem sie jedoch im Hinblick darauf, dass die Geschädigten nicht direkt befragt werden konnten, durchaus einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete und als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 21.04.2021 aus der Justizanstalt Wien Josef-Stadt unter Beigebung einer Bewährungshilfe entlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, ihrer Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2021. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister, des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und des Strafregisters eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch eine sich dort einliegende Kopie ihres slowakischen Personalausweises ist die Identität der Beschwerdeführerin belegt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführer aus, wie ihr derzeitiger Familienstand ist, wo sich ihre Familienangehörigen aufhalten und wie sich der Kontakt zu ihnen darstellt.

Die Feststellungen, dass sie in Slowakei geboren wurde und sie dort aufwuchs, ergeben sich ebenso wie ihre in Slowakei erworbene Schul- und Berufsbildung aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Ebenso bestätigte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein weitschichtiger Verwandtschaft in der Slowakei.

Aus der Zusammenschau ihrer Angaben und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister gründen die Feststellungen über den Aufenthalt und die melderechtlichen Erfassungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.

Die Feststellungen zu ihren in Österreich wohnhaften Familienangehörigen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Angaben während der mündlichen Verhandlung und wurden Teile ihrer Familie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch vorstellig.

Ebenso resultiert aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet von ihrem Ersparten und dem aufrechten Bezug der Kinderbeihilfe aus Großbritannien sichert und dass sie seit ihrer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet bei ihrem Sohn und dessen Familie in Wien lebt, der ihr die Unterkunft und auch das Essen kostenlos zur Verfügung stellt. Die Wohnsitznahme bei ihrem Sohn ist auch durch einen Auszug des Zentralen Melderegisters bestätigt. Aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung ist belegt, dass sich der älteste Sohn der Beschwerdeführer und dessen Frau während der Inhaftierung der Beschwerdeführerin um deren minderjährigen Kinder kümmerte. Aus der Einsichtnahme in das ZMR und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist belegt, dass diese melderechtlich bislang nicht erfasst waren und im Bundesgebiet weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert haben. Dass die Beschwerdeführerin seit ihrer neuerlichen Einreise nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus einer Einsicht in das Sozialversicherungsverzeichnis AJ-Web, in dem kein Eintrag ersichtlich ist. Zudem brachte sie bei der mündlichen Verhandlung vor, dass sie auf Arbeitssuche war und legte sie vorab der mündlichen Verhandlung eine undatierte Einstellungszusage der K[...] Kebab KG vor.

Die Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in ihrem Herkunftsstaat ergeben sich ebenso aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Verhandlung.

Bei der mündlichen Verhandlung konnte sich das erkennende Gericht selbst ein Bild von den nicht vorhandenen Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin machen und war eine Kommunikation mit ihr auf Deutsch nicht möglich. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über keine sozialen Anbindungen im Bundesgebiet verfügt, leitet sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ab. So ging die Beschwerdeführerin seit ihrer neuerlichen Einreise im Dezember 2019 keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Sie verbrachte einen wesentlichen Teil ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haft und bestätigte auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes, dass sie hier keine Freunde habe und auch keine Freunde haben wolle. Sie habe hier ihre Kinder und das reiche ihr. Die Teilnahme an einem ehrenamtlichen Engagement verneinte die Beschwerdeführerin, allerdings besuche sie jeden Sonntag die Kirche.

Aus dem sich ebenfalls im Verwaltungsakt befindlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.02.2021, zu XXXX resultiert die Feststellung über ihre rechtskräftige Verurteilung, deren Grundlage sowie die Strafbemessungsgründe. Die Einsicht in den Strafregisterauszug ergab keine weiteren Strafen. Dass die Beschwerdeführerin unter Beigebung einer Bewährungshilfe aus der Justizanstalt entlassen wurde, ergibt sich aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Verständigung der Justizanstalt über die (voraussichtliche) Entlassung sowie einem aktuellen ZMR-Auszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots:

3.1.1. Zur Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung auf die gegenständliche Sache:

Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2019 durchgehend im Bundesgebiet auf. Aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rund eineinhalb Jahren ist im gegenständliche Fall der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 S 2 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) heranzuziehen.

Die Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes ist aufgrund der vom 11.02.2021 stammenden strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu bejahen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

Aber auch nach Würdigung des während ihres Aufenthaltes zwischen Juli und November 2017 sowie nach ihrer letztmaligen Einreise im Dezember 2019 durch ihr persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass von der Beschwerdeführerin permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

In diesem Zusammenhang bleibt zunächst nicht unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin erstmalig verurteilt wurde und sie unter Auflage einer Bewährungshilfe gemäß § 46 Abs. 1 StGB iVm § 148 Abs. StVG bereits vorzeitig bedingt aus Haft entlassen wurde bzw. sie ihr delinquentes Verhalten bereits im Jahr 2013 setzte. Es bleibt im gegenständlichen Fall allerdings auch nicht außer Acht, dass ihre strafgerichtliche Verurteilung für ihr im Jahr 2013 gesetztes Verhalten erst durch ihre erneute Wiedereinreise in das Bundesgebiet ermöglicht wurde. Im Hinblick auf die zeitliche Komponente ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihr delinquentes Fehlverhalten bereits rund vier Monate nach ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet setzte. Der Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, bereits nach ihrer ersten Tathandlung im November 2013 von einem weiteren Fehlverhalten Abstand zu nehmen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern setzte ihr weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten im Dezember 2013 fort. Durch ihr weiteres gleichgelagertes Fehlverhalten hat die Beschwerdeführerin ihre Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht. Aber auch in Hinblick auf die Schwere der verübten Straftaten kann eine schwerwiegende Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin erkannt werden. Die beiden von der Beschwerdeführerin durchgeführten Raubüberfälle auf alleinstehende Männer deuten auf ein bewusstes Aussuchen der Opfer nach einem Beuteschema hin. Hinzu tritt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Taten unter zu Hilfenahme von Alkohol und Betäubungsmitteln verübte und so ihre Opfer widerstandslos machte und nutzte sie im Anschluss daran die Hilflosigkeit ihrer Opfer aus. Auch handelte sie im ersten Fall zusammen mit einer Komplizin bzw. zweier weiterer Personen, was auf ein geplantes und organisiertes Vorgehen hindeutet. Ebenso liegen ihrer Verurteilung das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen zu Grunde, die zwar über einen kurzen Tatzeitraum (November 2013 bis Dezember 2013) gesetzt wurden, aber dennoch aufgrund ihrer zeitlich komprimierten Staffelung eine erhöhte Gravität aufweisen. Nicht unberücksichtigt, bleibt im gegenständlichen Fall, dass sie Taten aufgrund ihrer damals tristen finanziellen Situation und mangels eigenem legalen Einkommen beging und sie mit dem Ausrauben ihrer Opfer ihren Lebensunterhalt bzw. einen Zuverdienst in Österreich verdienen wollte. Dem Vorbringen, wonach sie aufgrund ihrer tristen finanziellen Situation heraus straffällig wurde, vermag ihr gesetztes Fehlverhalten jedoch nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284).

Die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe durch das Strafgericht steht einer unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0174). Somit ist auch durch den Umstand, dass von der verhängten Strafe bedingt nachgesehen wurde, nicht von einer wesentlich verminderten Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

Ihr Beschwerdevorbringen – wonach sie bislang bzw. seither einen ordentlichen Lebenswandel führte – und ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – wonach sie einsieht, dass sie einen Fehler begangen hat und sich reuig zeigt – wird grundsätzlich positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall befand sich die Beschwerdeführerin bis zum 21.04.2021 in Strafhaft, somit ist die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um der Beschwerdeführerin einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301).

Zunächst ist dahingehend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer letztmaligen Einreise im Dezember 2019 rund eineinhalb Jahre im Bundesgebietes aufhältig ist, wobei sie einen wesentlichen Teil dieses Aufenthaltes in Haft verbrachte.

Infolge ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist die Beschwerdeführerin ein Familienleben im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152).

Durchaus lässt das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang nicht außer Acht, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2019 bzw. nach der Haftentlassung seit Mitte April 2021 kostenlos bei ihrem Sohn und dessen Familie lebt, ein gutes Familienverhältnis besteht und die Bindung durch gemeinsame Aktivitäten aufrechterhalten wird. Allerdings ließ sich aus dem Angaben des Beschwerdeführers das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsmerkales nicht ableiten. Dies insbesondere deshalb, weil das Zusammenleben erst seit kurzer Zeit gegeben ist, sie bislang im Bundesgebiet von ihrem Ersparten und dem Kindergeld lebte, sie auf eigener Wohnungssuche ist und die Beschwerdeführerin auch per se erwerbsfähig und somit selbsterhaltungsfähig ist.

Die Beschwerdeführerin kann die Kontakte zu der in Österreich lebenden Familie auch durch Telefonate und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Ebenso können die im Bundesgebiet lebende Familie die Beschwerdeführerin auch aufgrund der Nähe zu ihrem Herkunftsstaat auch dort besuchen.

Im Hinblick auf die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls slowakische Staatsangehörige sind, ist anzumerken, dass das gemeinsame Familienleben in der Slowakei fortgeführt werden kann. Dies auch vor allem unter der Berücksichtigung, dass sie erst gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im Dezember 2019 in das Bundesgebiet einreisten und im Bundesgebiet bislang weder zur Schule gingen auch sonst keine nennenswerte Anbindung an das Bundesgebiet aufweisen.

Der Einwand in der mündlichen Verhandlung, wonach das Aufenthaltsverbot in das Niederlassungsrecht ihrer (minderjährigen) Kinder eingreife, kann nicht gefolgt werden. Das Aufenthaltsverbot betrifft lediglich die Beschwerdeführerin und steht es ihren minderjährigen Kindern frei, sich – allenfalls unter der Obhut der volljährigen und in Österreich aufhältigen Söhne der Beschwerdeführer – in Österreich niederzulassen.

In die Abwägung fließt ebenso mit ein, dass die Beschwerdeführerin zwar über eine Einstellungszusage – welche undatiert ist und keinerlei näheren Ausführungen über die erbringende Tätigkeit, das beabsichtigte Beschäftigungsausmaß und die Entlohnung aufweist – verfügt, aber im Bundesgebiet dennoch bislang keiner legalen Beschäftigung nachging und auch über keinerlei maßgebliche sprachliche und soziale Anbindungen an das Bundesgebiet verfügt.

Nicht unberücksichtigt lässt das erkennende Gericht, dass die Beschwerdeführerin lediglich über entfernte Verwandte in ihrem Herkunftsstaat verfügt. Allerdings handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige und erwerbsfähige slowakische Staatsangehörige, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbrachte und nach wie vor die Slowakisch spricht. Von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.

Im Zuge der einzelfallbezogenen gewichtenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0524) hat das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben gegenüber dem besonders großen öffentlichen Interesse der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumsdelikte zurückzutreten.

Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Ohne ihr kriminelles Verhalten verharmlosen zu wollen, erweist sich die ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren bei einem höchstzulässigen Maß von zehn Jahren als unverhältnismäßig lang und ist die von der belangten Behörde verhängte Dauer nicht mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat in Einklang zu bringen. Dies vor allem unter der Berücksichtigung der strafgerichtlichen Milderungs- und Erschwerungsgründe und ihrer bestehenden familiären Anbindungen. So darf im gegenständlichen Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um ihre erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet handelt; sie sich – auch bedingt durch ihren Aufenthalt in Großbritannien – seit 2013 wohlverhalten hat und auch das Strafgericht bei einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren (§ 142 Abs. 1 StGB) mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 30 Monate, davon zehn Monate unbedingt, das Auslangen fand.

Somit war das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von zwei Jahren zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch wegen des Gewichts des strafrechtlich relevanten Handelns der Beschwerdeführerin, insbesondere des Zusammentreffens eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, der zeitlich verdichteten Begehungshistorie und der Tatwiederholung nicht denkbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Durchsetzungsaufschub:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand ihres Gesamtfehlverhaltens zeigte sie unzweifelhaft, dass sie nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.

3.3. Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese bereits mit Teilerkenntnis vom 14.04.2021, GZ: I422 XXXX zuerkannt, sodass eine neuerliche Auseinandersetzung entfallen konnte.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage
iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2241349.1.00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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