TE OGH 2021/5/20 3Ob61/21y

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Veröffentlicht am 20.05.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers F*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*****, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Rekurs und „Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den im Verfahren AZ 1 Fam 19/19i des Bezirksgerichts Wiener Neustadt ergangenen Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 15. März 2021, GZ 16 R 64/20f-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Mit Beschluss vom 10. März 2020 bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Oppositionsantrags und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

[2]            Der Antragsteller stellte daraufhin einen Antrag „gemäß § 508 ZPO“ (richtig: gemäß § 63 Abs 1 AußStrG) und erhob gleichzeitig einen ordentlichen Revisionsrekurs. In der Folge stellte er beim Rekursgericht den Antrag, das Verfahren bis zur Abstimmung des Nationalrats über einen etwaigen (von ihm bei einem bestimmten Abgeordneten angeregten) Initiativantrag gemäß § 26 Geschäftsordnungsgesetz 1975 auf authentische Interpretation des § 231 Abs 2 ABGB zu unterbrechen.

[3]            Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Unterbrechungsantrag ab und die Zulassungsvorstellung samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Rechtliche Beurteilung

[4]            Der (richtig:) Rekurs des Antragstellers, mit dem er die Unterbrechung des Verfahrens über seine Zulassungsvorstellung und die Aufhebung des Beschlusses über deren Zurückweisung anstrebt, ist unzulässig.

[5]            1. Gemäß § 63 Abs 4 zweiter Satz AußStrG ist gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die von ihm als nicht stichhaltig erachtete Zulassungsvorstellung samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückweist, kein Rechtsmittel zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss ist absolut; er besteht daher sogar dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängig gewesen wäre (vgl RS0111234).

[6]            2.1. Im Außerstreitverfahren ist die Abweisung eines Unterbrechungsantrags – anders als nach § 192 Abs 2 ZPO – nicht unanfechtbar, sondern (nur) nicht selbständig anfechtbar iSd § 45 AußStrG (vgl 5 Ob 158/06f; RS0120969). Allerdings ist der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung dann grundsätzlich zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht (mehr) ergehen kann (vgl 6 Ob 87/07y; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth2 § 45 AußStrG Rz 8 mwN).

[7]       2.2. Es ist nicht Sache des Obersten Gerichtshofs rein theoretische Fragen zu lösen (vgl RS0002495); dies gilt auch im Außerstreitverfahren (vgl RS0006598). Der Antragsteller hat kein Interesse mehr an der Überprüfung seines Unterbrechungsantrags im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weil die Zulassungsvorstellung samt dem ordentlichen Revisionsrekurs unanfechtbar zurückgewiesen wurde und damit die Abweisung des Oppositionsantrags in Rechtskraft erwachsen ist (vgl 2 Ob 54/16d).

Textnummer

E132355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00061.21Y.0520.000

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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