RS OGH 2024/10/24 1Ob314/98b; 1Ob327/98i; 2Ob107/99w; 6Ob118/99t; 2Ob1/03s; 7Ob48/04s; 6Ob313/04d; 6

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ZPO WGN 1997 §500 Abs2 Z3 J
ZPO WGN 1997 §502 Abs3 L
ZPO WGN 1997 §508 Abs1
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs4
AußStrG 2005 §62 Abs3 B3
AußStrG 2005 §63 Abs4

Rechtssatz

Wird ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut; und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre.Wird ein Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut; und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111234

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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