TE OGH 2009/3/25 2Ob45/09w

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers DI Herbert A*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Herbert S*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Oktober 2008, GZ 1 R 243/08z-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 18. August 2008, GZ 412 FAM 9/08x-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller war aufgrund eines Beschlusses vom 5. 8. 1999 zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 148,98 EUR für den volljährigen Antragsgegner verpflichtet. Am 5. 5. 2008 beantragte er, ihn von dieser Unterhaltsverpflichtung rückwirkend ab 1. 7. 2005 zur Gänze zu entheben.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung in teilweiser Stattgebung des Rekurses dahin ab, dass es den Antragsteller erst ab 1. 9. 2007 von seiner Unterhaltsverpflichtung enthob und das Mehrbegehren abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen den stattgebenden, den Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis 31. 8. 2007 betreffenden Teil dieser Rekursentscheidung erhob der Antragsteller eine Zulassungsvorstellung, die er mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verband. Hilfsweise, falls die Unterhaltspflicht „als Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur bewertet werden" sollte, erhob er auch einen „außerordentlichen Revisionsrekurs".

Das Rekursgericht wies die Zulassungsvorstellung und den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers sowie die vom Antragsgegner erstattete „Beantwortung der Zulassungsvorstellung und Revisionsrekursbeantwortung" zurück.

Nunmehr legt das Erstgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG). Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Hier liegt der dreifache Jahresbetrag bei 5.363,28 EUR (148,98 EUR x 36). Der Beschluss des Rekursgerichts war daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar, die der Antragsteller auch erhoben hat. Gegen die Zurückweisung der Zulassungsvorstellung und des ordentlichen Revisionsrekurses ist gemäß § 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG kein Rechtsmittel zulässig. Nach der dargestellten Rechtslage erweist sich aber auch der hilfsweise erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" als absolut unzulässig. Er ist daher zurückzuweisen (vgl 6 Ob 96/08y).

Anmerkung

E905952Ob45.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00045.09W.0325.000

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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