TE Vfgh Erkenntnis 2021/6/8 E2330/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §19 Abs1, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Somalia; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem - ohne mündliche Verhandlung - als unglaubwürdig eingestuften Fluchtvorbringen sowie Ausführungen ohne Begründungswert und weitgehende Übernahme des angefochtenen behördlichen Bescheids

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der Hawadle. Er stammt aus Belet Weyne in der Region Hiiraan, wo er bis zu seiner Ausreise im Familienverband lebte.

Am 9. März 2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seinen Fluchtgründen befragt das Folgende an: "Ich habe mein Land verlassen, da ich von den Al-Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden war. Ich wurde von denen beschuldigt, dass ich ein Spion sei, weil ich ein Auto hatte. Ich fürchte mich und habe deshalb mein Land verlassen."

Im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 2. Oktober 2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei während eines Personentransportes von Mitgliedern der al Shabaab entführt und bei einem Stützpunkt mehrere Tage gefangen gehalten worden, da er ein – vermeintliches – Regierungsmitglied transportiert habe. Sein Fahrgast sei am Stützpunkt getötet, er selbst sei im Zuge eines Angriffes äthiopischer Truppen befreit worden. Der Beschwerdeführer sei nicht nur aus Angst vor einer Verfolgung durch al Shabaab, sondern auch aus Angst vor Regierungssoldaten geflohen, da letztere ihn nunmehr beschuldigen würden, er habe den ermordeten Fahrgast an al Shabaab verraten.

2. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß §46 FPG zulässig sei. Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 9. Juni 2020 als unbegründet ab. In seiner Entscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Beweiswürdigung wird wörtlich wiedergegeben und für plausibel befunden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Beschwerde nicht entgegengetreten worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

4. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der unter anderem die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe vom Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Abstand genommen und sei, ohne sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu machen, der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gefolgt. Die in dieser Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche hätten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufgeklärt werden können. Zwar sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, doch habe das sein damaliger Vertreter ohne sein Zutun gemacht, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, ein weiteres Vorbringen zu erstatten. Hinzu komme, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der aktuellen Lage im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie und die sich verstärkende humanitäre Krise in Somalia auseinandersetze. Im Widerspruch zu den Feststellungen geht das Bundesverwaltungsgericht ferner davon aus, eine Rückkehr nach Mogadischu sei dem Beschwerdeführer auch ohne soziales Netzwerk zumutbar.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unterlaufen:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seinem Erkenntnis auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen werden im Erkenntnis gerafft wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich ausdrücklich der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an. In der Beschwerde sei die Beweiswürdigung "auch gar nicht in Abrede gestellt worden". Das Fluchtvorbringen könne "daher – der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend – insgesamt nicht als glaubhaft befunden werden". Eine mündliche Verhandlung könne unterbleiben, da der von der belangten Behörde vollständig erhobene Sachverhalt die gebotene Aktualität aufweise und er aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erscheine "schlüssig und nachvollziehbar", der Beschwerdeführer habe den maßgeblichen Sachverhalt "lediglich substanzlos bestritten".

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seinem Erkenntnis zur Gänze auf die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auf deren Basis es eigene Feststellungen bzw eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen hätte können. Es geht in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2020 von der gebotenen Aktualität des Sachverhaltes aus, obwohl seit der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Oktober 2017 nahezu zwei Jahre und acht Monate vergangen sind.

3.3. Auf das Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl georteten Widersprüchen im Fluchtvorbringen und der aufgezeigten innerstaatlichen Fluchtalternative entgegentritt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht näher ein und wiederholt lediglich die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, denen "nicht entgegengetreten werden" könne:

"Es kann der belangten Behörde jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung durch Al-Shabaab, aber auch durch die Angehörigen des vermeintlich ermordeten Regierungsmitglieds **** bzw durch die Regierungssoldaten schon alleine deshalb als nicht glaubhaft bewertet hat, weil es dem Beschwerdeführer nach seiner Flucht von Al Shabaab möglich gewesen sei[n] soll, ungehindert zu seinem Heimatort zurückzukehren, von dort nach Mogadischu auszureisen, sich einige Tage unbehelligt in Mogadischu aufzuhalten sowie schließlich bedenkenlos von Mogadischu auszureisen (angefochtener Bescheid Seite 100: 'Das Bundesamt stellte fest, dass Sie zu Ihrem Heimatort reisen konnten, mit öffentlichem Verkehrsmittel weiter nach Mogadischu und in weiterer Folge mehrere Tage sich in der Stadt aufhielten. Somit haben Sie eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch genommen und konnten sich ungehindert in Mogadischu aufhalten. Der Umstand, dass Sie danach offiziell legal ausreisen konnten und offenbar auch keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, deutet darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörde Ihres Staates weder selbst befürchteten noch zu befürchten hatten.')

[…]

Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass – wie von der belangten Behörde auch angemerkt – der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung seine durch den Transport eines Regierungsmitglieds ausgelöste Verfolgung sowohl durch Al Shabaab, als auch durch die Regierung bzw durch die Familie von diesem Regierungsmitglied mit keinem Wort erwähnt hat (angefochtener Bescheid Seite 99, wortwörtlich wiedergegeben: 'Ebenso erzählten Sie bezüglich Ihres Fluchtgrunde[s] vor [der] Polizei, dass Sie von der Al Shabbab mit dem Tode bedroht wurden und als Spion beschuldigt wurden, weil Sie ein Fahrzeug besaßen. Vor dem Bundesamt erzählten [Sie], dass Sie von der Al Shabbab in Gefangenschaft gerieten, weil Sie angeblich ein Regierungsmitglied auf Ihrem Fahrzeug mitnahmen').

Dabei wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezieht und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer allerdings die eigentlich seine Flucht auslösende Beförderung eines Regierungsmitgliedes und seine dadurch ausgelöste Verfolgung durch Al Shabaab, die Regierung und die Angehörigen von diesem Regierungsmitglied nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern seinen Fluchtgrund auf eine Verfolgung durch Al Shabaab wegen dem Besitz eines Autos beschränkte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar."

Dieser Argumentation kommt kein Begründungswert zu.

3.4. Die Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens – das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Angaben in der Einvernahme von der Aussage in der Erstbefragung abweichen würden – im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, denen sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anschließt und die es im angefochtenen Erkenntnis wörtlich wiedergibt, stellen ebenfalls keine substantiierte Begründung dar. Da §19 Abs1 AsylG 2005 ausdrücklich bestimmt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl auch VfGH 19.11.2015, E1600/2014; 24.9.2019, E159/2019; 21.9.2020, E4498/2019; 24.11.2020, E2408/2020), ist von diesem Ergebnis wohl im Regelfall auszugehen.

3.5. Die Begründung der ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung erweist sich auch mit Blick auf die mangelnde Aktualität – seit der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Oktober 2017 sind nahezu zwei Jahre und acht Monate vergangen – als unzureichend und nicht nachvollziehbar. Letztlich kommt die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Begründungstechnik, einerseits ausschließlich auf die verwaltungsbehördliche Begründung zu verweisen und andererseits der Beschwerde fehlende Substanz zu unterstellen, vor dem Hintergrund des wiederholten Vorbringens des nunmehrigen Beschwerdeführers einem Ignorieren des Parteivorbringens gleich. Dies entspricht nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichtes. Das angefochtene Erkenntnis ist daher insgesamt mit Willkür belastet (vgl VfSlg 18.614/2008, 18.861/2009; VfGH  7.3.2017, E2100/2016; 9.6.2017, E3235/2016; 11.6.2019, E39/2019; 3.10.2019, E1533/2019; 24.2.2020 E3429/2019; 21.9.2020, E4498/2019; 24.11.2020, E2408/2020).

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2330.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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