TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/17 I422 2124730-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Norm

AVG §78 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67 Abs1
FPG §69 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I422 2124730-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , StA Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2021, Zl. 492706505-201247023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text




Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.01.2016, Zl. 492706505/151673570 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte es im Fall einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Eine dagegen erhobene, unbegründete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages mit Beschluss vom 05.07.2016, GZ: G306 2124730-1/6E als unzulässig zurück.

Am 29.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes und die Aufhebung des unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes.

Mit Bescheid vom 10.02.2021, Zl. 492706505/201247023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und erlegte es ihm gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen auf (Spruchpunkt II.).

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte begründend im Wesentlichen vor, dass man bei dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch „auf alten Dingen herumreiten“ würde und, dass er „den Staat nicht geschädigt habe“. Die Verurteilung aufgrund von erpresserischer Entführung sei unrichtig. Weiters sei der Beschwerdeführer krank und möchte er seine Tochter wiedersehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger, geschieden und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.

Der Kriminalpolizeiliche Aktenindex weist in Bezug auf den Beschwerdeführer dreizehn Eintragungen auf, von denen vier Vorfälle in einer Verurteilung nach dem österreichischen Strafgesetzbuch mündeten:

Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 08.10.2010, zu XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § § 83 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

Dem folgte eine rechtkräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht XXXX vom 08.02.2012, zu XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.

Anschließend wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.06.2014, zu XXXX wegen des Vergehens des versuchten tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB § 15 StGB; des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgericht XXXX vom 29.04.2015, zu XXXX wegen des Verbrechens der versuchten erpresserischen Entführung nach §§ 15, 102 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und wurde er gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 12.07.2014 in XXXX versucht hatte, sich Adriana B[...] mithin einer anderen Person, zu bemächtigen, indem er deren Einwilligung durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, „Die alte Frau bleibt hier. Das ist Kidnapping. Ich habe eine Waffe.“ zu erlangen sucht, und deren Begleiterin Resmije A[...], mithin eine Dritte, zu einer Handlung, nämlich zur Beschaffung von Bargeld zu nötigen, indem er zunächst Geld forderte und anschließend zu Letztgenannter äußerte: „Sie gehen alleine zur Bank.“. Bei der Strafzumessung wurde der Umstand, dass es beim Versuch blieb sowie die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers mildernd und demgegenüber die dreizehn (sic!) einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall erschwerend gewertet. Unger Abwägung dieser Strafzumessungsründe und im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartenden Folgender Tat auf das künftige Leben des Beschwerdeführers in der Gesellschaft erschien dem Straflandesgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Da zudem die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 StGB vorlagen, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, da der Beschwerdeführer eine entsprechende Anlasstat beging, ohne zurechnungsunfähig zu sein und zudem zu befürchten steht, dass er unter dem Einfluss seiner geistig-seelischen Abartigkeit auch in Zukunft weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde. Die Gewährung einer bedingten Nachsicht dieser Einweisung kam nicht in Betracht, da nach dem absolut schlüssigen und lebensnahen Gutachten des Dr. Richard B[...] vom 29.04.2015 eine solche nicht ausreichend erscheint, um die Gefährlichkeit die sich die vorbeugende Maßnahme richtet hintanzuhalten.

Als Folge seiner Verurteilungen war der Beschwerdeführer ab dem 17.07.2014 durchgehend in diversen österreichischen Justizanstalten untergebracht. Am 24.01.2018 übernahm die Bundesrepublik Deutschland die Strafvollstreckung und befand er sich bis zum 26.10.2020 in einer deutschen Haftanstalt. Von dort aus wurde er am 26.10.2020 in eine Fachklinik für forensische Psychiatrie in XXXX überstellt. Dort hält sich der Beschwerdeführer gegenwärtig auf.

Auf Grundlage seines delinquenten Verhaltens wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2016, Zl. 492706505/151673570 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Dieses erwuchs in Rechtskraft und ist aufrecht gültig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Seine Identität ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Personalausweises geklärt.

Die Feststellungen in Hinblick auf seine kriminalpolizeilichen Vormerkungen ergeben sich aus einem sich im Verwaltungsakt befindlichen kriminalpolizeilichen Aktenindex. Seine Verurteilungen gründen auf einer am 10.03.2021 durchgeführten Anfrage in der Strafregisterauskunft und dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteil. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in diversen österreichischen Justizanstalt ergibt sich aus der an diesem Datum erledigten Anfrage im Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in verschiedenen österreichischen Haftanstalten und nach Übernahme des Strafvollzugs durch die deutschen Behörden am 24.02.2018 ergeben sich einerseits aus einem aktuellen ZMR-Auszug und einer aktuellen Auskunft des Polizeikoordinationszentrums Passau.

Das bestehende und rechtskräftige unbefristete Aufenthaltsverbot ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu G306 2124730-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1 Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer am 29.11.2020 die Aufhebung des mit Bescheid vom 11.01.2016, Zl. 492706505/151673570 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots.

Voraussetzung für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist der Wegfall der Umstände aufgrund derer die Erlassung erforderlich war, sodass zu erwarten ist, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre.

Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).

Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).

Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).

Wie die dreizehn Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex und die vier daraus resultierenden Verurteilungen zeigen, trat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Dabei wurde der Beschwerdeführer in seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt, die er im Bundesgebiet in verschiedenen Justizanstalt und in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher verbüßte. Am 24.01.2018 übernahm die Bundesrepublik Deutschland die Strafvollstreckung und befand er sich bis zum 26.10.2020 in einer deutschen Haftanstalt. Von dort aus wurde er am 26.10.2020 in eine Fachklinik für forensische Psychiatrie in XXXX überstellt, wo sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nach wie vor aufhält.

Aufgrund dieser Umstände kann in Hinblick auf die zuvor dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein wesentlicher Gesinnungswandel festgestellt werden bzw. wurde derartiges vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise nachgewiesen. Insbesondere fehlt in gegenständlicher Sache ein angemessener Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit. In Hinblick auf die facettenreiche Bestrafungshistorie des Beschwerdeführers sowohl in der Anzahl als auch in der Schwere der verübten Straftaten und des von ihm ausgehenden Persönlichkeitsbildes kann ein gänzlicher Wegfall oder eine wesentliche Milderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit somit (noch) nicht angenommen werden. Ungeachtet des Fehlens eines Wohlverhaltens in Freiheit müsste für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aufgrund der dargelegten massiven Straffälligkeit ein wesentlicher Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegen. Dieser liegt gegenständlich nicht vor.

Ebenso können wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Aufhebung rechtfertigen. Bei der Erlassung und Bemessung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes wurden die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die bloße Begründung, dass er seine Tochter bzw. Kinder wiedersehen wolle, vermag eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen.

In einer Gesamtbetrachtung ergaben sich im gegenständlichen Fall seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine derart gravierenden Änderungen, sodass das erkennende Gericht eine Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes als nicht berechtigt erkennen kann.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zur Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, in der Fassung vom 17.03.2021 sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf die Aufhebung des Aufenthaltsverbots abzielt und die Erlassung des angefochtenen Bescheids in seinem privaten Interesse lag, hat er EUR 6,50 zu entrichten.

Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Es wird auch in der Beschwerde nicht moniert, dass die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben nicht zu Recht erfolgte.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben, ist geklärt und weist die gebotene Aktualität auf. Die belangte Behörde setzte sich ferner auch umfassend mit dem Sachverhalt auseinander und begründete in der Beweiswürdigung nachvollziehbar, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht kommt. Es ergeben sich im gegenständlichen Fall keine Rechtsfragen die durch die bisherige Rechtsprechung nicht beantwortet sind und werden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufhebung Aufenthaltsverbot entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung geänderte Verhältnisse Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Sachbeschädigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Verwaltungsabgabe Wegfall der Gründe wesentliche Änderung Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten Wohlverhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2124730.2.00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten