TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/17 I421 2240265-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2021
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Entscheidungsdatum

17.03.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs3
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §302 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I421 2240265-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom XXXX 2021, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Einlangen XXXX 2019 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) ein Haftmeldezettel hinsichtlich des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) übermittelt, aus welchem hervorging, dass selbiger mit XXXX 2019 in der Justizanstalt XXXX melderechtlich erfasst wurde.

2.       Mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX , einlangend mit XXXX 2019, wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der BF wegen § 15 StGB § 144 Abs 1 StGB § 12 2. Fall StGB § 302 Abs 1 StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.

3.       Seitens der Landespolizeidirektion Steiermark wurde dem BFA der Abschlussbericht sowie die Beschuldigteneinvernahme des BF mit E-Mail vom XXXX 2019 übermittelt.

4.       Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seines strafbaren Verhaltens gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots eingeleitet worden und seine Abschiebung beabsichtigt sei. Ihm wurde die Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab nachweislicher Zustellung des Schreibens eingeräumt. Das Schreiben wurde seitens des BF schließlich am XXXX 2020 nachweislich übernommen, eine Stellungnahme des BF langte mit XXXX 2020 ein.

5        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX zu XXXX vom XXXX 2020 wurde der BF wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und der BF gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde seitens des Oberlandesgerichtes XXXX mit Urteil vom XXXX 2020 zu XXXX nicht Folge gegeben.

6.       Mit Bescheid vom XXXX 2021, Zl. XXXX , erließ die belangte Behörde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

7.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung des BF eingebrachte vollumfängliche Beschwerde vom XXXX 2021, bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangt am XXXX 2021, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, moniert wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei seit dem Jahr 2012 in Österreich, habe dort gearbeitet und sich in hohem Maße in die österreichische Gesellschaft integriert, sich ein schützenswertes Privatleben aufgebaut sowie seinen Hund als Diabetikerwarnhund ausbilden lassen. Zu berücksichtigen sei, dass der BF aus religiösen Gründen keinen Kontakt zu seiner in Deutschland lebenden Familie habe, die ihm im Falle eines gesundheitlichen Notfalles helfen könne, was für den BF lebensbedrohliche Folgen habe. Trotz der Sprachstörung des BF hätte die belangte Behörde ihm die Möglichkeit eines Parteiengehörs gewähren müssen, zumal in der Regel auf die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht verzichtet werden dürfe. Zudem habe die belangte Behörde nur unzureichend dargelegt, warum sie in Zukunft mit einer vom BF ausgehenden Gefährlichkeit rechne und warum sie die Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes [gemeint wohl: Aufenthaltsverbotes] für erforderlich halte. Eine gegenwärtige und vor allem erhebliche Gefahr, welche vom BF angeblich ausgehen solle und welche die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes rechtfertige, könne die belangte Behörde nicht aufzeigen. Es sei zu berücksichtigen, dass der BF seine Tat bereue und sich in Zukunft wohlverhalten werde. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sei somit jedenfalls willkürlich und rechtswidrig erfolgt, zumal die belangte Behörde eine einzelfallbezogene Prüfung der vom BF ausgehenden erheblichen Gefährlichkeit nicht im erforderlichen Maße vorgenommen habe. Die Ausführungen seien nicht ausreichend konkretisiert, um den Anforderungen des VwGH bei der Bemessung der Dauer von Aufenthalts- bzw. Einreiseverboten zu genügen. Auch sei die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes nach der Haftentlassung des BF nicht gegeben, zumal er seine Taten sehr bereue und ein straffreies Leben beginnen wolle, weshalb er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen werde und weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Ausdrücklich werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, wobei zu berücksichtigen sei, dass der BF unter einer Sprachstörung leide und er die an ihn gestellten Fragen schriftlich beantworte.

8.       Mit Schriftsatz vom XXXX 2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX 2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist deutscher Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Er hat keine Sorgfaltspflichten. Seit dem XXXX 2013 verfügt er über eine Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer.

Er wurde am XXXX in XXXX , Deutschland geboren, wo er aufwuchs, die Schule besuchte und den Beruf des Elektronikers erlernte. Mit XXXX 2012 wurde der BF in Deutschland aus der Haft entlassen, seit dem XXXX 2012 ist er im Bundesgebiet melderechtlich erfasst, wobei sich Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen abwechselten. Seit nunmehr XXXX 2019 befindet sich der BF in Strafhaft, derzeit in der Justizanstalt XXXX .

Im Zeitraum vom 02.01.2013 bis 28.06.2013 ging der BF einer Anstellung bei der XXXX als Arbeiter nach, anschließend war er vom 28.10.2013 bis 15.11.2013 als Angestellter beschäftigt. Auch in den Zeiträumen 02.06.2014 bis XXXX 2014, XXXX 2014 bis 20.01.2016, 01.08.2017 bis 15.12.2017, 20.01.2018 bis XXXX 2018, 17.09.2018 bis 22.09.2018 und 05.11.2018 bis 15.12.2019 ging der BF im Bundesgebiet Erwerbstätigkeiten nach. Zwischenzeitig bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld bzw. auch Notstands- und Überbrückungshilfe.

Er leidet an einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung sowie einem Simulationsverhalten, was eine seelische und geistige Abnormität von höherem Grad darstellt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt wurde attestiert, dass der BF an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, vor allem aber paranoiden Anteilen leidet, wobei er auch eine querulatorische Zuspitzung gezeigt hat und teilweise eine Neigung zu aggressiven Reaktionen zu erkennen war. Darüber hinaus leidet der BF auch seit 1994 an Diabetes mellitus Typ-I.

Beim BF liegen im Bundesgebiet elf verwaltungsstrafrechtliche Eintragungen vor.

Aufgrund seiner insulinpflichtigen Diabetes mellitus Erkrankung mit bereits mindestens einmaliger Hypoglykämie mit starker Bewusstseinseintrübung wurde dem BF – zumal dieser ob der dadurch anfallenden Kosten keine fachärztlichen Befunde (Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Augenheilkunde) und Behandlungsberichte über die Krankheit vorlegte – mit Bescheid vom XXXX 2015 zu GZ XXXX seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX die deutsche Lenkerberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Dessen ungeachtet lenkte der BF am XXXX 2015 und am XXXX 2017 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr.

Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2019 zu GZ XXXX wurde dem BF aufgrund begründeter Bedenken der Behörde in Zusammenhang mit seinem gesundheitlichen Zustand das Lenken eines Fahrrades ausdrücklich verboten, dies bis zur Vorlage eines positiven amtsärztlichen Gutachtens, zumal es der BF unterlassen hat, sich trotz Bescheides vom XXXX 2019 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Begründend wurde ausgeführt, dass es neuerlich zu Vorfällen in Zusammenhang mit seiner Diabetes-Erkrankung gekommen sei, einmal am XXXX 2018, wobei der BF aufgrund eines medizinischen Vorfalls zusammengebrochen sei und weiters am XXXX 2019, wobei der BF ein Elektromotorfahrrad mit Anhänger gelenkt habe und es zu einem Sturz bzw. Unfall des BF gekommen sei. Ungeachtet dieses Bescheides wurde der BF am XXXX 2019, am XXXX 2019 und am XXXX 2019 beim Lenken eines dreirädrigen E-Fahrrades mit Fahrradanhänger angetroffen und angezeigt.

Der Strafregisterauszug der Republik Österreich weist zur Person des BF eine Verurteilung auf:

01) LG XXXX XXXX vom XXXX 2020 RK XXXX 2020

§ 12 2. Fall StGB, § 15 StGB § 302 (1) StGB

§ 15 StGB § 144 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 14.11.2019

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 STGB

Der BF wurde dabei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom XXXX 2020 zu XXXX für schuldig befunden, in XXXX

I. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper gegen Mitarbeiter des Bezirksgerichtes XXXX in einem jeweils an das Bezirksgericht XXXX zu XXXX gerichteten Schreiben mit den nachgenannten Inhalten, Mitarbeiter des Bezirksgerichtes XXXX zu einer Handlung, nämlich zur EO-widrigen Beendigung bzw. zur Rückabwicklung der gegen ihn durch die Republik Österreich beim Bezirksgericht XXXX zu Aktenzeichen XXXX geführten Forderungs- und Fahrnisexekution zu nötigen versucht zu haben, wodurch diese zumindest in einem Betrag von EUR 256,36 am Vermögen geschädigt werden sollte, und zwar

A. am XXXX durch das als „Einspruch gegen AZ: XXXX -2“ bezeichnete, per Fax an das Bezirksgericht XXXX übermittelte Scheiben, in welchem er unter anderem ausführte: „ich erbitte daher aufgrund meines begründeten Einspruches bis Ende August eine Bestätigung per email, dass dieser Einspruch zur Kenntnis genommen wurde und auch keine Pfändung stattfindet! Wenn dies nicht beachtet wird und trotzdem Geld gepfändet wird sehe ich mich zum Schritt der Selbstjustiz gezwungen!“

B. am XXXX durch das als „Beschwerde gegen Beschluss XXXX “ bezeichnete, per Fax an das Bezirksgericht XXXX übermittelte Schreiben des sinngemäßen Inhaltes, dass ein Beschluss im genannten Verfahren nicht rechtmäßig sei, da er nicht an seine bekannt gegebenen E-Mailadresse, sondern per Post übermittelt wurde, dies verbunden mit der Forderung: „Daher ist mir nun das gepfändete Geld [gemeint, das im genannten Exekutionsverfahren per Gehaltsexekution exequierte Geld] bis spätestens XXXX 2019 zurückzuzahlen, ansonsten werde ich zur Selbstjustiz schreiten, da ich mich in einer Demokratie befinde und nicht in einem Nazistaat! […] ENTWEDER IST BIS XXXX 19 DAS GELD ZURÜCKBEZAHLT ODER ICH GEHE DAGEGEN VOR, DA ICH MIR DIESES NAZI- UND SS-TUN NICHT MEHR GEFALLEN LASSE!“;

II. durch die zu Punkt I. beschriebenen Tathandlungen mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf Eigentum und auf gerichtliche Durchsetzung und Einbringlichmachung ihrer Forderungen zu schädigen, die im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX zuständigen Beamten (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), zu bestimmen versucht zu haben, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen.

Der BF hat hiedurch die Verbrechen zu I. der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und zu II. des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB begangen und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mildernd wurde die verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben und kein Schaden eingetreten ist gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie die einschlägige Vorverurteilung aus dem Jahr 2007.

Zum Tatzeitpunkt war die Zurechnungsfähigkeit des BF vermindert, jedoch prinzipiell erhalten. Er beging daher die Taten, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades. Nach seinem Zustand und nach der Art der Taten des BF ist zu befürchten, dass er ohne Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, konkret etwa Erpressungen, aber auch Bestimmungen zum Amtsmissbrauch, begehen werde.

Den Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 zu XXXX nicht Folge gegeben.

Bereits mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schwurgericht zu XXXX , rechtskräftig seit XXXX 2007, wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung (Kategorie), nationale Bezeichnung: versuchter Mord mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, wobei ein Teil von sieben Jahren und drei Monaten vollzogen wurde. Dabei wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX 2005 auf dem Parkplatz der XXXX in der XXXX mit einer Axt mindestens neunmal auf seine damals 26 Jahre alte Bekannte, mit der er zuvor etwa eineinhalb Jahre befreundet gewesen war und die sich weder eines Angriffs des BF versehen hat noch aufgrund der räumlichen und situativen Verhältnisse zu einer erfolgsversprechenden Abwehr in der Lage gewesen ist, eingeschlagen zu haben, um sie zu töten. Die Geschädigte überlebte den Angriff nach einer intensivmedizinischen Behandlung zwar, nachdem der BF durch zwei für ihn überraschend hinzukommende Fahrradfahrer gestört wurde und er aus Angst vor seiner Entdeckung und Festnahme von weiteren Schlägen mit der Axt Abstand nahm, trug aber insgesamt neun glattrandige, zum Teil tiefe Hautwunden an der linken Wange, im Nacken und am Rücken davon, die insgesamt ein lebensgefährliches Verletzungsbild dargestellt habe.

Ein schützenswertes Familienleben des BF liegt im Bundesgebiet nicht vor. In Deutschland lebt die Mutter des BF sowie dessen Geschwister.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zum Sachverhalt:

Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu XXXX und jenem des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht zu XXXX , dem Urteil des Landesgerichtes Nürnberg- XXXX zu XXXX , den Angaben des BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme und seiner Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Aus einer seitens der Justizanstalt XXXX übermittelten Kopie des Personalausweises des BF, Dokumentnummer XXXX , welche auch dem Verwaltungsakt der belangten Behörde beigelegt ist (AS 17), geht eindeutig die Identität, das Geburtsdatum sowie die Staatsangehörigkeit des BF hervor. Hinsichtlich der Feststellung zum Ledigsein und zur Kinderlosigkeit kann auf die eigenen Ausführungen des BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme verwiesen werden, welcher hinsichtlich der Frage nach Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) keine Personen anführte (AS 239). Dabei haben sich auch weder aus dem unstrittigen Akteninhalt noch aus der eingebrachten Beschwerde gegenteilig lautende Hinweise ergeben. Zudem wurde bereits im Strafurteil zu XXXX festgestellt, dass den BF keine Sorgepflichten treffen (AS 315). In einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister wird ersichtlich, dass der BF seit XXXX 2013 über eine Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer verfügt.

Hinsichtlich seines Aufwachsens in Deutschland und seiner Schul- und Ausbildung bleibt auf die Ausführungen des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Stellungnahme zu verweisen (AS 239), die entsprechenden Feststellungen sind überdies auch im Strafurteil zu XXXX ersichtlich (AS 315). Aus der Haftnotierung zu seiner Person geht hervor, dass der BF am XXXX 2012 in Deutschland aus der Haft entlassen wurde (AS 147). Die melderechtliche Erfassung des BF samt Haupt- und Nebenwohnsitzen ist in einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person dokumentiert, in welchem auch der aktuelle Aufenthalt des BF in der Justizanstalt XXXX verschriftlicht ist.

In Zusammenhang mit den Anstellungen des BF kann auf seinen Sozialversicherungsdatenauszug verwiesen werden, ebenso hinsichtlich dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe.

Die Feststellung zur paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung sowie zum Simulationsverhalten, was eine seelische und geistige Abnormität von höherem Grad darstellt, ergibt sich unstrittig aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX XXXX zu XXXX (AS 321). Im Rahmen des diesbezüglichen Strafverfahrens wurde seitens des Sachverständigen XXXX ein schriftliches Gutachten zur Psyche des BF erstellt, aus welchem die entsprechenden Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar hervorgingen, wobei dieser auch im Rahmen der Hauptverhandlung die bestehenden Krankheiten des BF eindrücklich und nachvollziehbar schilderte (AS 323). Bereits im Zuge eines Abwesenheitsurteils vom XXXX 2015 zu XXXX , in dessen Zuge der BF freigesprochen wurde, wurde dem BF gutachterlich attestiert, dass er an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, vor allem aber paranoiden Anteilen leidet. Weiters wurde darin ausgeführt, dass der BF eine querulatorische Zuspitzung gezeigt hat und teilweise eine Neigung zu aggressiven Reaktionen zu erkennen war. (AS 183 f). In Zusammenhang mit der Diabeteserkrankung des BF kann auf seine eigenen Ausführungen im Zuge seiner Beschwerde verwiesen werden (AS 485).

Der Umstand, dass zur Person des BF elf verwaltungsstrafrechtliche Eintragungen vorliegen, ergibt sich aus den entsprechenden Ausdrucken der Bezirkshauptmannschaft XXXX (AS 97 & AS 99).

Der Bescheid vom XXXX 2015, GZ XXXX , aus welchem der Entzug seiner Lenkerberechtigung samt entsprechender Begründung hervorgeht, liegt dem Verwaltungsakt bei (AS 145 ff), ebenso liegt das Protokoll der Anzeige der PI XXXX mit Anzeigedatum XXXX 2015 (AS 179) sowie der PI XXXX mit Anzeigedatum XXXX 2017 (AS 187) in Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr vor.

Auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2019, GZ XXXX , mit welchem dem BF das Lenken eines Fahrrades ausdrücklich verboten wurde samt entsprechender Begründung ist im gegenständlichen Verwaltungsakt befindlich (AS 203 ff). Die Anzeigen der Polizeiinspektion XXXX (AS 193) mit Tatdatum XXXX 2016 (AS 193) und XXXX 2019 (AS 207) sowie die Anzeige der PI XXXX mit Tatdatum XXXX 2019 (AS 211) liegen hinsichtlich des Lenkens des dreirädigen E-Bikes samt Fahrradanhänger ebenfalls vor.

Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe wird auf die Urteilausfertigung des Landesgerichtes XXXX XXXX zu XXXX vom XXXX 2020 verwiesen, wobei darauf auch die Feststellung zur Zurechnungsfähigkeit des BF zum Tatzeitpunkt basiert (AS 311 ff). Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 zu XXXX liegt dem Verwaltungsakt bei (AS 331).

Die Vorverurteilung des BF in Deutschland samt den entsprechenden Feststellungen war dem ebenfalls im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX zu entnehmen (AS 375 ff).

Der Umstand, dass der BF über kein Familienleben im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Ausführungen im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme, wo er einerseits keine Familienangehörigen in Österreich stellig machte (AS 239) und er auch in seiner Beschwerde diesbezüglich nichts anführte, anderseits seine in Deutschland lebende Mutter sowie die Geschwister auflistete.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.

Zu Spruchteil A):

3.1.    Zur Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1   Rechtslage

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) […]

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Gemäß § 53a Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist)

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A).

Zumal der BF bereits seit XXXX 2012, somit mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Jahre, in Österreich rechtmäßig und ununterbrochen aufhältig ist und er damit das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a Abs 1 NAG erworben hat, ist auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, nämlich, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen muss, heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).

Der BF wurde bereits in Deutschland mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX , rechtskräftig seit XXXX 2007, wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung (Kategorie), nationale Bezeichnung: versuchter Mord mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und kam der BF kurze Zeit nach seiner Entlassung, welche am XXXX 2012 erfolgte, nach Österreich, wo er seit mittlerweile seit XXXX 2012 wohnhaft ist. In Zusammenhang mit dem Mordversuch bleibt auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), wobei ein Mord bzw. Mordversuch die gravierendste Ausprägung eines Gewaltdeliktes darstellt.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet trat der BF wiederholt verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung und musste ihm auch aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung und damit zusammenhängenden Vorfällen ob seiner Verweigerung, fachärztliche Befunde vorzulegen sowie sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zuerst die Lenkerberechtigung entzogen und schließlich auch das Lenken eines Fahrrades verboten werden.

Nichtsdestotrotz negierte der BF die entsprechenden verwaltungsbehördlichen Entscheidungen beharrlich, worauf auch die im Zuge der Feststellungen dargelegten Anzeigen fußen. Bereits dieser Umstand zeigt, dass eine Integration des BF in die österreichische Gesellschaft nicht erfolgreich stattgefunden hat. Obgleich er im Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX 2015 freigesprochen wurde, lässt auch dieses erkennen, dass der BF querulatorische Zuspitzung gezeigt hat und teilweise eine Neigung zu aggressiven Reaktionen zu erkennen war.

Zuletzt wurde der zum Tatzeitpunkt prinzipiell zurechnungsfähige BF schließlich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom XXXX 2020 zu XXXX wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Einer dagegen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 zu XXXX nicht Folge gegeben.

Generell hat der BF bis dato ein Verhalten gezeigt, welches von einem außerordentlich hohem Aggressionspotential geprägt ist, welches in der strafgerichtlichen Verurteilung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX gipfelte. Auch trat er im Bundesgebiet regelmäßig in Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Delikten in Erscheinung, was erkennen lässt, dass er der österreichischen Rechtsordnung keine Bedeutung beimisst und selbige negiert. Dem querulantischen Verhalten des BF ist schließlich seine letzte Verurteilung geschuldet, wobei insbesondere auch aus seiner schriftlichen Stellungnahme hervorgeht, dass er selbiges in keiner Weise abgelegt hat und nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, zumal er einerseits den österreichischen Staat der Schädigung seiner Gesundheit bezichtigte, andererseits auch vermeinte, in Österreich bleiben zu wollen. Damit vermag auch die im Zuge des Beschwerdevorbringens dargelegte Reue des BF keine Entscheidungsrelevanz entfalten. In Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose gilt es zudem auch, auf die unter Punkt II. 1. getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach entsprechend dem Gutachten des XXXX nach seinem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten ist, dass der BF ohne Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, konkret etwa Erpressungen, aber auch Bestimmungen zum Amtsmissbrauch, begehen wird.

Ungeachtet dessen gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Der BF verbüßt gegenwärtig seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und ist bereits auf dieser Grundlage gegenständlich keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose auszuschließen.

In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe handelt und dem Fremden auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit angelastet werden muss, steht der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr somit auch nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Zumal der Gesetzgeber selbst für den Fall eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorsieht (VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0009), hat selbiges auch im Größenschluss hinsichtlich des zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähigen BF, welcher an einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung sowie einem Simulationsverhalten, was eine seelische und geistige Abnormität von höherem Grad darstellt, leidet und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, zu gelten.

In Zusammenhang mit seiner ausländischen Verurteilung kann auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach sich ein Fremder, sofern die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, diese im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen muss (VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200; vgl. in Zusammenhang mit der aktuellen Judikatur VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0017). Hinsichtlich seiner Verurteilung in Deutschland bleibt festzuhalten, dass sein begangenes Delikt als ein versuchter Mord auch in Österreich strafgerichtlich geahndet wird. Zumal die Bundesrepublik Deutschland auch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll unterzeichnet hat und das Urteil in einem entsprechenden Verfahren ergangen ist (vgl. § 73 StGB), stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf den Tatbestand des § 67 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG, welcher die Rechtsgrundlage für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot darstellt. Gegenständlich ist auch der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG als erfüllt anzusehen und im Verhalten des BF – entsprechend den obigen Ausführungen – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist in der Folge, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss und es eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen gilt.

Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass ein Familienleben des BF im Bundesgebiet nicht vorliegt, weshalb auch ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Familienleben mangels Bestehens desselben in Österreich nicht zu befürchten ist. In Zusammenhang mit seinem Privatleben bleibt festzuhalten, dass hinsichtlich des BF zwar eine gewisse berufliche Integration in Anschlag zu bringen ist, diese jedoch ob seines Verhaltens und der damit einhergehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gereicht und der belangten Behörde damit im Ergebnis zuzustimmen ist, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Darüber hinaus wurde nichts vorgebracht, was es zugunsten des BF zu berücksichtigen gäbe.

In Anbetracht der Verfehlungen des BF unter Berücksichtigung des versuchten Mordes und seiner letzten Verurteilung in Zusammenhang mit den Verbrechen der Erpressung und dem Missbrauch der Amtsgewalt und unter Berücksichtigung, dass zu befürchten ist, dass er unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, konkret etwa Erpressungen, aber auch Bestimmungen zum Amtsmissbrauch, begehen wird, stellt sich das unbefristete Aufenthaltsverbot von der belangten Behörde gegenständlich als gerechtfertigt dar und bedarf keiner Korrektur.

Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass sowohl an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht und vom BF ein hohes Aggressionspotential samt querulantischen Verhalten ausgeht und auch nach seinem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten ist, dass es unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit zu weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen, konkret etwa Erpressungen, aber auch Bestimmungen zum Amtsmissbrauch, kommen kann, ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).

Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich und Deutschland begangenen strafbaren bzw. auch verwaltungsstrafrechtlich relevanten Handlungen ermittelt und gestalten sich auch die Feststellungen zum (nicht vorhandenen) Familienleben des BF im Bundesgebiet als zutreffend, weiters haben sich auch in Zusammenhang mit dem Privatleben des BF keine weiteren berücksichtigungswürdigen Hinweise ergeben bzw. wurden derartige in der Beschwerde nicht substantiiert ausgeführt. Das Beschwerdevorbringen selbst beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass der BF seine Tat bereue und sich in Zukunft wohlverhalten werde. Abgesehen von der zeitlichen Komponente sowie seine Berufstätigkeit, wobei selbiges bereits im angefochtenen Bescheid seine Berücksichtigung erfahren hat, brachte der BF hinsichtlich seines Privatlebens nichts substantiiert vor, vielmehr berief er sich darauf, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung – wobei es ob seiner Sprachstörung einer schriftlichen Beantwortung von an ihn gestellter Fragen bedürfe – insbesondere in Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose notwendig sei. Dabei wird jedoch übersehen, dass der BF bereits die entsprechenden Fragen – auch hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens – bereits mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15.01.2020 abschließend beantwortet hat und damit kein klärungsbedürfiger Sachverhalt vorliegt. Selbst für den Fall, dass sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, ist gegenständlich kein günstigeres Ergebnis zu erwarten (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Abschließend bleibt noch der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch das Argument des BF, wonach er aus religiösen Gründen keinen Kontakt zu seiner in Deutschland lebenden Familie pflege, was im Falle eines gesundheitlichen Notfalles lebensbedrohliche Folgen haben könne, keine Entscheidungsrelevanz entfaltet, zumal es dem BF auch möglich war, ohne seiner Familie bzw. ohne vergleichbare Beziehungen in Österreich zu leben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2240265.1.00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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