TE OGH 2021/4/20 5Ob32/21y

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers F*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit in EZZ ***** und ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. November 2020, AZ 32 R 71/20x, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Unter Vorlage einer gerichtlich beglaubigten Kopie der Vereinbarung vom 25. 4. 1957 samt Aufsandungsurkunde vom 26. 6. 1957 und einer notariellen Abschrift vom 23. 3. 2000, worin der Notar bestätigt, dass die „vorliegende Niederschrift“ der Vereinbarung vom 25. 4. 1957 samt Aufsandungsurkunde vom 26. 6. 1957 mit der ihm vorliegenden beglaubigten Kopie vom 8. 3. 2000 übereinstimme, begehrte der Antragsteller – soweit im Revisionsverfahren noch von Relevanz – die Einverleibung der Dienstbarkeit der Benützung, die ihm nach dem Urkundeninhalt nach dem Ableben seiner Mutter als der ursprünglich Berechtigten ob einer bestimmt bezeichneten Liegenschaft zustehe.

[2]       Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts, das dem Antrag auch insoweit stattgab, über den vom Liegenschaftseigentümer erhobenen Rekurs ab und wies das Gesuch in diesem Umfang ab.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Der Antragsteller zeigt in seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[4]       1. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Ein Grundbuchsgesuch kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt in formaler Beziehung unbedenklich erscheint und auch zur materiell-rechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen lässt (RIS-Justiz RS0060878).

[5]       2.1 Nach § 21 GBG sind Eintragungen nur gegen den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch aufscheint. Dazu verlangt § 32 Abs 1 lit b GBG für die Einverleibung von Rechten auf Grund von Privaturkunden eine ausdrückliche Erklärung des Vormanns, dass er in die Einverleibung einwilligt (RS0115743 [T1]). Zweifel daran, ob eine ausdrückliche Aufsandungserklärung desjenigen vorhanden ist, dessen Recht beschränkt, belastet oder aufgehoben werden soll, führen zur Abweisung des Antrags (vgl RS0060642).

[6]       2.Nach der in Kopie vorgelegten Vereinbarung vom 25. 4. 1957 hat die Großmutter des Antragstellers seiner Mutter das Recht zur Benützung bestimmter Räumlichkeiten in dem auf der damals noch ungeteilten Liegenschaft errichteten Objekt eingeräumt und angeordnet, dass dieses Benützungsrecht nach deren Tod auf den Antragsteller übergehen soll. Der nunmehrige Eigentümer der nach Teilung neu geschaffenen Liegenschaft, zu deren Lasten der Antragsteller die Einverleibung der Dienstbarkeit im Revisionsverfahren noch anstrebt, war nicht Partei der Vereinbarung vom 25. 4. 1957. Von ihm stammt auch nicht die Aufsandungserklärung, die in beglaubigter Abschrift zu TZ 7509/57 in der Urkundensammlung erliegt. Dass es sich bei ihm um den Gesamtrechtsnachfolger nach seiner Großmutter handelt, behauptet der Revisionswerber nicht, sodass auch nicht geprüft werden muss, ob er in einem solchen Fall allenfalls an die von dieser abgegebene Erklärung gebunden sein könnte. Die von ihm zur Auslegung dieser Vereinbarung zwischen seiner Großmutter und Mutter angestrengten Überlegungen und die daraus offensichtlich abgeleitete Bindung des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers an diese Vereinbarung sind für das Grundbuchsverfahren ohne Relevanz, weil die notwendigen Angaben über die Liegenschaft und das Recht sowie die Aufsandungserklärung unzweifelhaft aus dem Inhalt der betreffenden Grundbuchsurkunden hervorgehen müssen, ohne dass vom Grundbuchsgericht weitergehende Schlussfolgerungen anzustellen sind (RS0108861 [T3]; RS0060878 [T4; T36]). Unerheblich ist daher auch, dass diese Vereinbarung nach ihrem Abschluss pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden ist, weil der Antragsteller damals noch minderjährig war. Eine solche Genehmigung ist zwar Rechtsbedingung für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften Minderjähriger, ersetzt entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers aber nicht die Bewilligung der angestrebten grundbücherlichen Eintragung. Die (rechtskräftige) Löschung der ursprünglich auch zu seinen Gunsten auf dieser Liegenschaft einverleibten Dienstbarkeit ist hier nicht neuerlich zu beurteilen (siehe zu den Vorverfahren 5 Ob 248/08v; 5 Ob 40/13p).

[7]            3.1 Eine Wiederholung des Grundbuchsgesuchs auf der Grundlage der bislang vorgelegten Urkunden kommt nicht in Betracht, weswegen die Prüfung der weiteren vom Rekursgericht herangezogenen Abweisungsgründe grundsätzlich unterbleiben kann (RS0060544). Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass § 87 Abs 1 GBG in formaler Hinsicht verlangt, dass die Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. Diese Voraussetzung bezieht sich auf Grundbuchsurkunden, also solche, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten (RS0061070; RS0061050). Die Aufsandungserkärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung, weswegen auch ihre Vorlage im Original notwendig ist (RS0061070 [T4]).

[8]            3.2 Nach den Erhebungen des Rekursgerichts erliegt in der Urkundensammlung die gerichtlich beglaubigte Abschrift der Vereinbarung vom 25. 4. 1957 samt Aufsandungsurkunde vom 26. 6. 1957. Die Vorlage des Originals einer Grundbuchsurkunde ist aber selbst dann erforderlich, wenn sich von ihr eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (RS0107163 [T1]; RS0104316). Inwieweit die Originale dieser Urkunden im „historischen Grundbuch vorhanden“ gewesen sein sollen, wie der Revisionswerber behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Soweit er sich dazu auf die Entscheidung zu 6 Ob 58/13t beruft, übergeht er, dass der 6. Senat über sein Rechtsmittel lediglich aufgegriffen hat, dass die Vorinstanzen zu Unrecht einen Antrag gemäß § 85 Abs 1 GOG iVm § 83 GOG idgF (Feststellung der Verletzung von [damals] im DSG 2000 geregelten Rechten) angenommen haben. Im Übrigen besteht von der Pflicht zur Vorlage der Originalurkunde auch im Fall des Verlusts keine Ausnahme (5 Ob 43/00k).

[9]       4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E131857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00032.21Y.0420.000

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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