RS OGH 2023/1/31 5Ob187/01p; 5Ob24/13k; 5Ob32/21y; 5Ob163/22i

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Norm

GBG §32 Abs1 litb

Rechtssatz

§ 32 Abs 1 lit b GBG verlangt für die Einverleibung von Rechten auf Grund von Privaturkunden eine ausdrückliche Erklärung des Vormanns, dass er in die Einverleibung einwilligt. Das erfordert grundsätzlich auch die namentliche Angabe der Person des Rechtserwerbers, doch genügt es, wenn sich diese völlig eindeutig aus dem Kontext der Erklärung ergibt (vgl 5 Ob 78/90) (hier: Gütergemeinschaftsvertrages der Ehegatten).Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG verlangt für die Einverleibung von Rechten auf Grund von Privaturkunden eine ausdrückliche Erklärung des Vormanns, dass er in die Einverleibung einwilligt. Das erfordert grundsätzlich auch die namentliche Angabe der Person des Rechtserwerbers, doch genügt es, wenn sich diese völlig eindeutig aus dem Kontext der Erklärung ergibt vergleiche 5 Ob 78/90) (hier: Gütergemeinschaftsvertrages der Ehegatten).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115743

Im RIS seit

27.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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