TE OGH 1990/8/28 5Ob78/90

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Josef M***, Gastwirt, Wien 19., Cobenzlgasse 34, vertreten durch Dr.Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung von Dienstbarkeiten ob der Liegenschaft EZ 222 KG Grinzing, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 2.Juni 1990, GZ 46 R 2029/90 (TZ 3420/90), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 5.Feber 1990, GZ TZ 258/90, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

In Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen wird auf Grund des Vertrages vom 5.Oktober 1989, Beilage ./A,

1. im Lastenblatt der dem Dr. Dipl.Ing.Alexander M***, geboren am 8.Juli 1941, allein gehörenden Liegenschaft EZ 222 KG Grinzing, bestehend aus dem einzigen Grundstück 86 Garten,

1.1 die Einverleibung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung und Erhaltung einer Lärmschutzwand gemäß § 1 des Vertrages vom 5.Oktober 1989 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing, bestehend aus dem einzigen Grundstück 84/2;

1.2 die Einverleibung der Dienstbarkeiten gemäß § 2 des Vertrages vom 5.Oktober 1989 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing, bestehend aus dem einzigen Grundstück 84/2,

a) der Duldung aller vom Gasthausbetrieb auf der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste,

b) des Verzichtes, wegen der vom Gasthausbetrieb auf der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, nachbarrechtliche Schritten gegen den jeweiligen Eigentümer oder Benützer der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing zu setzen und gegen ihn Schadenersatzansprüche aus dem Nachbarrecht geltend zu machen, und

2. im Gutbestandsblatt der dem Josef M***, geboren 25.Juni 1947, allein gehörenden Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing, bestehend aus dem einzigen Grundstück 84/2, die Ersichtlichmachung der mit dem Grundstück 84/2 verbundenen Rechte aus den im Punkt 1 angeführten Grunddienstbarkeiten

bewilligt.

Hievon hat das Erstgericht zu verständigen:

1. Dipl.Ing.Dr.Alexander M***, Bauunternehmer, 1010 Wien, Annagasse 6,

2.

Josef M***, Gastwirt, 1190 Wien, Cobenzlgasse 34, und

3.

Dr.Heinrich Wille, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Ferstelgasse 1, unter Anschluß der Beilage ./A und je eines Grundbuchsauszuges des neuesten Standes der Liegenschaften EZ 222 und 179 je KG Grinzing.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag des Josef M*** aus mehreren Gründen ab.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit dem Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der Rekurs gegen die rekursgerichtliche Entscheidung nicht zulässig sei. Es vertrat die Auffassung, das Erstgericht habe den gegenständlichen Antrag letztlich deshalb zu Recht abgewiesen, weil der Verzicht, wegen der vom Gasthausbetrieb auf der Nachbarliegenschaft ausgehenden Emmissionen nachbarrechtliche Schritte gegen den jeweiligen Eigentümer oder Benützer dieser Liegenschaft zu setzen und gegen ihn Schadenersatzansprüche aus dem Nachbarrecht geltend zu machen, nur eine nicht verbücherungsfähige schuldrechtliche Verpflichtung, nicht aber eine Dienstbarkeit begründe (§ 2 Abs 2 des Vertrages vom 5.10.1989, Punkt 1.2 lit b des Antrages) und in der Aufsandungserklärung (§ 3 Z 2 des Vertrages vom 5.10.1989 betreffend die in § 2 dieses Vertrages eingeräumten Dienstbarkeiten, Punkt 1.2 des Antrages) die Anführung eines Berechtigten fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und berechtigt.

Zutreffend hat bereits das Rekursgericht ausgeführt, daß die Verpflichtung des Eigentümers einer Liegenschaft (als dienenden Gutes), die vom Gasthausbetrieb auf einer Nachbarliegenschaft (als herrschendem Gut) ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, zu dulden, Inhalt einer verbücherungsfähigen Grunddienstbarkeit sein kann. Dasselbe gilt jedoch von dem Verzicht des Eigentümers der dienenden Liegenschaft, gegen den Eigentümer der herrschenden Liegenschaft wegen dieser Emmissionen nachbarrechtliche Schritte zu setzen und Schadenersatzansprüche aus dem Nachbarrecht geltend zu machen (SZ 43/117; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 472; vgl auch Gschnitzer, Sachenrecht, 2.Auflage, barbeitet von Faistenberger, Barta, Call und Eccher 159). Dieser Verzicht ist lediglich eine nähere Umschreibung der Duldungspflicht (vgl auch § 482 ABGB, wonach alle Servituten unter anderem darin übereinkommen, daß der Besitzer der dienstbaren Sache das zu unterlassen hat, was er als Eigentümer sonst zu tun berechtigt wäre). Gemäß § 32 Abs 1 GBG müssen Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG a) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechtes, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, und b) die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, daß er in die Einverleibung einwillige, enthalten. Es ist nun richtig, daß § 3 des Vertrages vom 5.10.1989 die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers der (dienenden) Liegenschaft EZ 222 KG Grinzing unter Ziffer 1 zur Einverleibung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung und Erhaltung einer Lärmschutzwand gemäß § 1 dieses Vertrages zugunsten des jeweiligen Eigentümers der (herrschenden) Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing sowie unter Ziffer 2 zur Einverleibung der Dienstbarkeiten gemäß § 2 dieses Vertrages, nämlich der Duldung aller vom Gasthausbetrieb auf der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, und des Verzichtes, wegen der vom Gasthausbetrieb der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, nachbarrechtliche Schritte gegen den jeweiligen Eigentümer oder Benützer der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing zu setzen und gegen ihn Schadenersatzansprüche aus dem Nachbarrecht geltend zu machen, enthält, ohne daß aber unter Ziffer 2 der Berechtigte angeführt würde. Der Dienstbarkeitsberechtigte ergibt sich aber im vorliegenden Fall klar und eindeutig in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus § 2 des Vertrages, auf den in § 3 Z 2 des Vertrages ausdrücklich hingewiesen wird. Damit ist nach Meinung des Obersten Gerichtshofes § 32 Abs 1 GBG Genüge getan. Da somit einer Stattgebung des Antrages auch die von den Vorinstanzen übereinstimmend angenommenen Abweisungsgründe nicht entgegenstehen, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.

Anmerkung

E21410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00078.9.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19900828_OGH0002_0050OB00078_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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