TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/1 W232 1263536-5

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Veröffentlicht am 01.03.2021
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Entscheidungsdatum

01.03.2021

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W232 1263536-5/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2020, Zl. 750977606-200701235, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Juli 2005 im Alter von 9 Jahren nach Österreich ein und wurde für ihn am 16.07.2005 ein Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. 263.536-2/2-III/07/05, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt wurde.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VIII.).

3. Mit Erkenntnis vom 31.01.2019 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. insofern stattgegeben, als gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde und im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß §§ 9 Abs. 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 AsylG 2005, §§ 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 Z 4, Abs. 9 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

4. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.06.2019 abgelehnt.

5. Am 19.06.2020 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

6. Mit dem oben angeführten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.06.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.

Begründend wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass seit 31.01.2019 eine zweitinstanzlich bestätigte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer vorliege, in welcher die persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK umfangreich geprüft worden seien und sei zudem gemäß den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 auch unzulässig.

7. Mit Schreiben vom 13.11.2020 wurde gegen den genannten Bescheid Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass sich die Verhältnisse seit 31.01.2019 geändert hätten. So habe der Beschwerdeführer ein minderjähriges Kind und sei seine Frau mit einem weiteren Kind schwanger. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer beruflich etabliert und unter Beweis gestellt, dass er keine Straftaten mehr begehen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.

Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für rechtmäßig erkannt. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 31.01.2019 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor. Eine weitere Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bzw. mittlerweile Geburt eines zweiten Kindes vermag keine maßgebliche Änderung in Bezug auf das vom Beschwerdeführer im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019 festgestelltes entfaltetes Familienleben iSd Art. 8 EMRK aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Zu A)

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127; VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem seine Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019 eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) erlassen. Seit diesem Erkenntnis, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf das Familienleben und die Integration des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstünde.

In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019 wurde zur Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und sein Kind betreffend ausgeführt, dass ein Zusammenleben erst nach Erlassung des bekämpften Bescheides begründet wurde, wobei die Beziehung auch nach den Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet wurde. Verwiesen wurde darauf, dass es sich bei er Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gleichfalls um eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, wobei sich auch Familienangehörige von ihr im Herkunftsland aufhalten, handeln würde. Es konnten keine unüberwindlichen Hindernisse erkannt werden, die einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland entgegenstehen würden. Verwiesen wurde ferner darauf, dass das Familienleben auch durch fallweise Besuche im Herkunftsland oder Drittländern vorübergehend aufrechterhalten werden kann, wobei es im - hinsichtlich der hohen Rückfallsrate des Beschwerdeführers jedenfalls großen - öffentlichen Interesse, durchaus zumutbar erscheint, dass der Beschwerdeführer eine vorübergehende Trennung von seinen Angehörigen in Kauf zu nehmen hat. Die Geburt eines zweiten Kindes ändert an dieser Beurteilung nichts. Seit Einbringung des Antrags allenfalls erfolgte Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers konnten nur aufgrund der Missachtung seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).

Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.

Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt ist daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Die Beschwerde hat keine neuen Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche eine neuerliche Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltstitel mangelnder Anknüpfungspunkt strafrechtliche Verurteilung VfGH Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W232.1263536.5.00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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