TE Bvwg Beschluss 2021/3/29 W198 2156435-2

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W198 2156435-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2021, Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der – zu diesem Zeitpunkt minderjährige - Asylwerber stellte am 05.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er zunächst telefonisch von den Taliban aufgefordert worden sei, in die Ortschaft Dand-e Ghori zu kommen, um dort an militärischen Ausbildungen und Kämpfen teilzunehmen. Ein paar Tage später sei auch sein Vater von den Taliban diesbezüglich angerufen worden, woraufhin er ihnen mitgeteilt habe, nicht an ihren Forderungen interessiert zu sein. In der Folge habe die Familie des Asylwerbers mit der Zeit mehrere Drohbriefe von den Taliban erhalten. Da die Polizei dem Asylwerber und seiner Familie nicht habe helfen können, habe der Asylwerber schließlich Afghanistan verlassen und sei nach Europa gereist. Nach der Ausreise des Asylwerbers aus Afghanistan habe seine Familie noch weitere Drohbriefe seitens der Taliban erhalten.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) wies den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.04.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid vom 04.04.2017 hat der Asylwerber mit Schreiben vom 04.05.2017 Beschwerde erhoben.

4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 11.03.2019 das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, ein, weil der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgereist war.

5. Nach Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 53/2019, fortgesetzt, weil der Asylwerber wieder in Österreich aufhältig war.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 28.09.2020, W246 2156435-1/29E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

7. Am 03.10.2020 ist der Asylwerber illegal in Frankreich eingereist und hat dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

8. Am 03.03.2021 ist der Asylwerber wieder in Österreich eingereist und hat seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

9. Im Zuge der Erstbefragung am 03.03.2021 gab der Asylwerber an, dass er aufgrund der Furcht vor einer Rekrutierung durch die Taliban aus Afghanistan geflüchtet sei. Danach hätten die Taliban Geld von seiner Familie haben wollen und seitdem würden die Taliban auch seine Familie verfolgen. Im Falle der Rückkehr würde der Asylwerber von den Taliban verfolgt werden.

10. Am 15.03.2021 wurde der Asylwerber vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, an, dass er weiterhin die Probleme habe, die er in seinem Vorverfahren bereits angegeben habe. Er habe damals bereits alle seine Fluchtgründe genannt. Er wolle ein normales Leben führen.

11. Am 24.03.2021 wurde der Asylwerber erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er, dass er den gegenständlichen Antrag aus denselben Gründen stelle, welche er bereits im Vorverfahren vorbrachte.

12. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24.03.2021 wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 den Asylwerber betreffend aufgehoben.

13. Am 29.03.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Asylwerber führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und ist am XXXX geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Asylwerbers ist Dari. Er spricht auch Paschtu. Der Asylwerber ist ledig und hat keine Kinder.

Das vom Asylwerber initiierte (erste) Asylverfahren wurde am 30.09.2020 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Am 03.10.2020 ist der Asylwerber illegal in Frankreich eingereist und hat dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 03.03.2021 ist der Asylwerber wieder in Österreich eingereist und hat in der Folge am selben Tag einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen ausschließlich mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens begründet.

In Bezug auf den Asylwerber besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Asylwerbers und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Asylwerber betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend in dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen. Auch eine für den Asylwerber gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen ebenso nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Asylwerbers liegen, wie sein Gesundheitszustand.

Im gegenständlichen Verfahren wurde kein neuer Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des letzten Verfahrens am 30.09.2020 neu entstanden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Wie bereits im rechtkräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2020 festgestellt, ist nach wie vor davon auszugehen, dass dem Asylwerber als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr die Städte Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung steht:

Die Stadt Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum sowie ein wichtiger Wirtschaftsknotenpunkt des Landes und weist eine höhere Industrialisierung als andere Städte in Afghanistan auf. Zudem hat Mazar-e Sharif grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen, sodass insgesamt Erwerbsmöglichkeiten gegeben sind.

Die Situation in der Stadt Herat stellt sich vergleichbar angespannt dar. Auch hier ist aber nicht hervorgekommen, dass es keine realistisch erlangbaren Erwerbsmöglichkeiten gibt. Laut Länderinformationsblatt weist Herat historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Die Wirtschaft in Herat bietet Arbeitsmöglichkeiten im Handel. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer.

Hinsichtlich der Wohnsituation ist auszuführen, dass die Lage in den genannten Städten angespannt ist, jedoch den amtswegig eingeholten Berichten nicht entnommen werden kann, dass es keine realistische Möglichkeit für alleinstehende Rückkehrer ohne familiäre Anknüpfungspunkte gäbe, Wohnraum zu finden.

Beim Asylwerber handelt es sich um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter mit mehrjähriger Schulbildung und – wenn auch geringer - Berufserfahrung, bei dem die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Asylwerber könnte sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine Existenz mit Arbeit in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat sichern. Dies deshalb, weil der Asylwerber in einer in Afghanistan gesprochenen Sprache spricht und die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes kennt, zumal er dort im afghanischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Er ist nicht verheiratet und kinderlos, weshalb er bei einer Rückkehr nur für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen müsste. Zudem gehört der Asylwerber keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Außerdem kann der Asylwerber durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mazar-e Sharif oder Herat das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Hinsichtlich eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Asylwerber über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, was sich aus seinen Aussagen im Verwaltungsverfahren bei seiner ersten Antragstellung ergibt. Auch bei seinen Einvernahmen zum gegenständlichen Antrag hat er nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Beweiswürdigend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2021 erklärt hat (Aktenseite 185 des vorgelegten Verwaltungsaktes), dass er sich schon für die "freiwillige Rückkehr angemeldet" hat. Der Beschwerdeführer hat auch tatsächlich am 17.03.2021 einen Antrag für Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr gestellt (Aktenseiten 139ff des vorgelegten Verwaltungsaktes). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, bei seiner Rückkehr keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein, da er ansonsten sicherlich nicht in Erwägung gezogen hätte, in den Herkunftsstaat freiwillig zurückzukehren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

"§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

(1)      Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.       gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.       kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3.       im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2)      Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2.       der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.       die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)      Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2.       der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3.       darüber hinaus

a)       sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b)       gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c)       der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4)     In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1.       der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2.       sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5)     Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6)     Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß
§ 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte
§ 22 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1)    Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2)      Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)      Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Der Antragsteller hat mit seinem am 03.03.2021 gestellten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt.

Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des Asylwerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG zu überprüfen:

o        Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Gegen den Asylwerber liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Er hat am 03.03.2021 den vorliegenden Folgeantrag gestellt. Die gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2017 ausgesprochene und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2020 rechtskräftig bestätigte Rückkehrentscheidung ist noch aufrecht.

o        Res judicata (entschiedene Sache):

Der Asylwerber hat im gegenständlichen zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA keine ergänzenden Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates angeführt. Er hat dezidiert angegeben, dass die Fluchtgründe für gegenständlichen Asylantrag dieselben Gründe seien, die er bereits in seinem Erstverfahren angegeben hat.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in den Feststellungen und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Asylwerber maßgebliche Ländersituation ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2020 zur Frage der Zuerkennung von Asyl beziehungsweise subsidiären Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleich geblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Asylwerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

o        Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

Im ersten Verfahrensgang haben das BFA sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Prüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Asylwerbers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

Hinsichtlich der derzeit bestehenden COVID-19-Pandemie ist auf eine jüngst erfolgte Revisionszurückweisung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wo dieser festhielt, dass es einer ganzheitlichen Betrachtung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat, bedarf. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2020, wonach der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit, die Schulbildung und die – wenn auch geringe - Berufserfahrung des Asylwerbers zu berücksichtigen sind, der Asylwerber mit den Gepflogenheiten und den in Afghanistan gesprochenen Sprachen (Dari, Paschtu) vertraut ist, haben keinerlei Änderungen erfahren.

Auch mit Blick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona ist daher festzuhalten, dass der Asylwerber ein junger Mann im Alter 21 Jahren ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und sohin kein Anhaltspunkt besteht, dass er unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt.

Im vorliegenden Fall ist auch sonst davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen Asylwerbers, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Asylwerber hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in den Einvernahmen durch das BFA vorgebracht.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung ist auszuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist. Der Asylwerber gibt selbst an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen hat. Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Asylwerbers im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24.03.2021 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

o        Rechtmäßigkeit des Verfahrens

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Das BFA hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der Asylwerber hat Parteiengehör erhalten, er wurde 15.03.2021 sowie am 24.03.2021 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen.

o        Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Asylwerber nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag non-refoulement Prüfung Pandemie Risikogruppe Vorerkrankung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2156435.2.00

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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