Norm
StPO §195 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Anträge, die den - auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden - Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, sind gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen (selbst wenn sie rechtzeitig eingebracht wurden).Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz StPO muss der Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Anträge, die den - auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden - Voraussetzungen des Paragraph 195, StPO nicht entsprechen, sind gemäß Paragraph 196, Absatz 2, erster Satz StPO zurückzuweisen (selbst wenn sie rechtzeitig eingebracht wurden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133604Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022