RS OGH 2021/4/13 11Os29/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2021
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Norm

StPO §195 Abs2
StPO §196 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Anträge, die den - auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden - Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, sind gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen (selbst wenn sie rechtzeitig eingebracht wurden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133604

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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