Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der FI Jäger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johannes L* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB, AZ 132 Bl 61/20d des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 21 St 101/20b der Staatsanwaltschaft Wien), über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 27. November 2020 (ON 14 der Bl-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Janda, des Verteidigers Mag. Rebisant sowie des Privatbeteiligtenvertreters DDr. Doppelbauer zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der FI Jäger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johannes L* wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB, AZ 132 Bl 61/20d des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 21 St 101/20b der Staatsanwaltschaft Wien), über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 27. November 2020 (ON 14 der Bl-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Janda, des Verteidigers Mag. Rebisant sowie des Privatbeteiligtenvertreters DDr. Doppelbauer zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. November 2020, GZ 132 Bl 61/20d-14, verletzt § 195 Abs 2 dritter Satz iVm § 196 Abs 2 erster Satz StPO.Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. November 2020, GZ 132 Bl 61/20d-14, verletzt Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 196, Absatz 2, erster Satz StPO.
Der Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der A* GmbH auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Johannes L* wegen § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB, AZ 21 St 101/20b der Staatsanwaltschaft Wien, als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der A* GmbH auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Johannes L* wegen Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB, AZ 21 St 101/20b der Staatsanwaltschaft Wien, als unzulässig zurückgewiesen.
Der Fortführungswerberin wird die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen.
Text
Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Wien stellte am 15. Juli 2020 ein gegen Johannes L* zu AZ 21 St 101/20b wegen des Verdachts des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO ein und verständigte hievon den Rechtsvertreter der (nach dem Vorbringen durch die Straftat geschädigten) Anzeigerin A* GmbH (ON 1 S 2). Über dessen Antrag (ON 8) begründete die Staatsanwaltschaft mit am 24. Juli 2020 abgefertigter (ON 1 S 2) Note ihr Vorgehen gemäß § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO (ON 9). [1] Die Staatsanwaltschaft Wien stellte am 15. Juli 2020 ein gegen Johannes L* zu AZ 21 St 101/20b wegen des Verdachts des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB geführtes Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO ein und verständigte hievon den Rechtsvertreter der (nach dem Vorbringen durch die Straftat geschädigten) Anzeigerin A* GmbH (ON 1 S 2). Über dessen Antrag (ON 8) begründete die Staatsanwaltschaft mit am 24. Juli 2020 abgefertigter (ON 1 S 2) Note ihr Vorgehen gemäß Paragraph 194, Absatz 2, zweiter Satz StPO (ON 9).
[2] Mit am 7. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingebrachtem Schriftsatz (ON 10 S 1) beantragte die A* GmbH die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 195 Abs 1 Z 1 StPO. Die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthält der Antrag der anwaltlich vertretenen Geschädigten nicht (ON 10 S 4 f). Nach Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 11) unter gleichzeitigem Hinweis auf die Bestimmung des § 196 Abs 2 StPO (wenn auch primär in Zusammenhang mit der Möglichkeit, zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags verpflichtet zu werden [ON 1 S 5]), erstattete der Vertreter hiezu eine Äußerung (ON 12), ohne die notwendigen Angaben des § 195 Abs 2 StPO nachzutragen. [2] Mit am 7. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingebrachtem Schriftsatz (ON 10 S 1) beantragte die A* GmbH die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthält der Antrag der anwaltlich vertretenen Geschädigten nicht (ON 10 S 4 f). Nach Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 11) unter gleichzeitigem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 196, Absatz 2, StPO (wenn auch primär in Zusammenhang mit der Möglichkeit, zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags verpflichtet zu werden [ON 1 S 5]), erstattete der Vertreter hiezu eine Äußerung (ON 12), ohne die notwendigen Angaben des Paragraph 195, Absatz 2, StPO nachzutragen.
[3] Mit Beschluss vom 27. November 2020, AZ 132 Bl 61/20d (ON 14), gab das Landesgericht für Strafsachen Wien dem Fortführungsantrag statt und trug der Staatsanwaltschaft die Fortführung des Verfahrens auf.
Rechtliche Beurteilung
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Beschluss ON 14 mit dem Gesetz nicht in Einklang:
[5] Als Korrektiv für die ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende Verfahrenseinstellung sieht das Gesetz die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung aufgrund eines Fortführungsantrags gemäß § 195 StPO vor, wobei Opferschutzinteressen in der ebenfalls schützenswerten Position des Beschuldigten ihre Grenzen finden und die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft – ohne das Anklagemonopol in Frage zu stellen – lediglich einer Missbrauchskontrolle unterworfen ist (RIS-Justiz RS0126209; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 6, 16). [5] Als Korrektiv für die ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende Verfahrenseinstellung sieht das Gesetz die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung aufgrund eines Fortführungsantrags gemäß Paragraph 195, StPO vor, wobei Opferschutzinteressen in der ebenfalls schützenswerten Position des Beschuldigten ihre Grenzen finden und die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft – ohne das Anklagemonopol in Frage zu stellen – lediglich einer Missbrauchskontrolle unterworfen ist (RIS-Justiz RS0126209; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, Rz 6, 16).
[6] Gemäß § 195 Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines gemäß §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (Z 1), erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zugrunde gelegt wurden (Z 2), oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann (Z 3). [6] Gemäß Paragraph 195, Absatz eins, StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines gemäß Paragraphen 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (Ziffer eins,), erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zugrunde gelegt wurden (Ziffer 2,), oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann (Ziffer 3,).
[7] Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten (vgl dazu Nordmeyer, WK-StPO § 195 Rz 27; Tauschmann in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1 § 195 Rz 18 [insb FN 10]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.1113; Steiner in LiK-StPO § 195 Rz 59 [insb FN 136]). Anträge, die den – auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden – Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, sind gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen (vgl EBRV zum Budgetbegleitgesetz 2009 113 BlgNR 24. GP 37; Nordmeyer, WK-StPO § 195 Rz 27 und § 196 Rz 4/1; Tauschmann in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1 § 196 Rz 5; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.1119; Steiner in LiK-StPO § 195 Rz 59). [7] Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz StPO muss der Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten vergleiche dazu Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 195, Rz 27; Tauschmann in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1 Paragraph 195, Rz 18 [insb FN 10]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.1113; Steiner in LiK-StPO Paragraph 195, Rz 59 [insb FN 136]). Anträge, die den – auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden – Voraussetzungen des Paragraph 195, StPO nicht entsprechen, sind gemäß Paragraph 196, Absatz 2, erster Satz StPO zurückzuweisen vergleiche EBRV zum Budgetbegleitgesetz 2009 113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 37; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 195, Rz 27 und Paragraph 196, Rz 4/1; Tauschmann in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1 Paragraph 196, Rz 5; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.1119; Steiner in LiK-StPO Paragraph 195, Rz 59).
[8] Die (von Nordmeyer [WK-StPO § 195 Rz 27] in diesem Zusammenhang erwähnte, zu Gunsten des Beschuldigten entwickelte) Rechtsprechung zur – § 195 Abs 2 dritter Satz StPO ähnlichen – Bestimmung des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG (wonach die Unterlassung der Anführung des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht zur Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde führt, wenn sich deren Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt [RIS-Justiz RS0114092]) ist auf das in §§ 195 f StPO geregelte (gegen den Beschuldigten gerichtete) „Fortführungsrecht“ nicht übertragbar, weil § 196 Abs 2 erster Satz StPO – im Unterschied zum GRBG – die Zurückweisung des Fortführungsantrags für den Fall unterbliebener Angaben zur Rechtzeitigkeit ausdrücklich anordnet (arg: „... hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen...“; dazu auch Gw 14/17t = JSt-GP 2017/3, 253; Steiner in LiK-StPO § 195 Rz 59 [insb FN 135]). [8] Die (von Nordmeyer [WK-StPO Paragraph 195, Rz 27] in diesem Zusammenhang erwähnte, zu Gunsten des Beschuldigten entwickelte) Rechtsprechung zur – Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz StPO ähnlichen – Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz GRBG (wonach die Unterlassung der Anführung des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht zur Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde führt, wenn sich deren Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt [RIS-Justiz RS0114092]) ist auf das in Paragraphen 195, f StPO geregelte (gegen den Beschuldigten gerichtete) „Fortführungsrecht“ nicht übertragbar, weil Paragraph 196, Absatz 2, erster Satz StPO – im Unterschied zum GRBG – die Zurückweisung des Fortführungsantrags für den Fall unterbliebener Angaben zur Rechtzeitigkeit ausdrücklich anordnet (arg: „... hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen...“; dazu auch Gw 14/17t = JSt-GP 2017/3, 253; Steiner in LiK-StPO Paragraph 195, Rz 59 [insb FN 135]).
[9] Das Landesgericht für Strafsachen Wien gab dem Fortführungsantrag statt, obwohl er den in § 195 Abs 2 dritter Satz StPO genannten formalen Erfordernissen nicht entsprach. Damit verletzt der Beschluss § 195 Abs 2 dritter Satz iVm § 196 Abs 2 erster Satz StPO. [9] Das Landesgericht für Strafsachen Wien gab dem Fortführungsantrag statt, obwohl er den in Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz StPO genannten formalen Erfordernissen nicht entsprach. Damit verletzt der Beschluss Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 196, Absatz 2, erster Satz StPO.
[10] Diese Gesetzesverletzung gereicht dem Beschuldigten zum Nachteil, weswegen sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, deren Feststellung konkrete Wirkung wie aus dem Spruch ersichtlich zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO). [10] Diese Gesetzesverletzung gereicht dem Beschuldigten zum Nachteil, weswegen sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, deren Feststellung konkrete Wirkung wie aus dem Spruch ersichtlich zuzuerkennen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[11] Der Auftrag zur Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags beruht auf § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO. [11] Der Auftrag zur Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags beruht auf Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO.
Textnummer
E131519European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:E131519Im RIS seit
12.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023