Norm
StPO §195Rechtssatz
Die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen. Die Opferinteressen finden in der ebenfalls schützenswerten Position des Beschuldigten ihre Grenzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126209Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023