TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/1 W179 2146966-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2021
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Entscheidungsdatum

01.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W179 2146966-2/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX StA Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX zu der Geschäftszahl XXXX ausgefertigten Bescheid, betreffend die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorauszuschicken ist, der Beschwerdeführer wurde bereits XXXX rechtskräftig strafgerichtlich als Jugendstraftäter verurteilt, zuletzt wegen XXXX verbüßte deswegen (nach Widerruf der beiden früheren bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafen) eine Gefängnisstrafe mit aktuell bedingter Haftentlassung unter einer Probezeit von XXXX Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, und wies mit Stand XXXX im kriminalpolizeilichen Aktenindex bereits XXXX Eintragungen zu diversen Strafdelikten auf, dazu zählen auch XXXX (vgl Feststellungen 3.3. und 3.4).

2. Der im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten minderjährige, nun volljährige im XXXX geborene und aufgewachsene sowie XXXX Beschwerdeführer mit der Staatsangehörigkeit Afghanistan und Volksgruppenzugehörigkeit der XXXX stellte am XXXX in der Republik Österreich - nach illegal erfolgter Einreise - einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein maßgeblicher Fluchtgrund war, dass er als im XXXX geborener und somit dort illegal den Aufenthalt nehmender Afghane nicht die Schule besuchen habe dürfen. Sobald der Beschwerdeführer den Asylstatus erlangt haben werde, würden seine Eltern und Geschwister nach Österreich einreisen dürfen. In den XXXX könne der Beschwerdeführer nicht mehr reisen, weil er keine Papiere habe. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

3. Mit (dem hier nicht angefochtenen) Zuerkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu der Geschäftszahl XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer allerdings gemäß § 8 Abs 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX (Spruchpunkt III.).

Die vom Rechtsmittelwerber gegen die Verneinung des Status eines Asylberechtigen erhobene Beschwerde wurde hiergerichtlich zwischenzeitig mit Erkenntnis vom 13.12.2020, Zahl W179 2146966-1 (Achtung Folgezahl: „-1“) nach § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 4 und Abs 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

4. Am XXXX langte bei der belangten Behörde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung ein.

5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 9 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers; jedoch noch nicht auf die zeitlich später erfolgte Verurteilung wegen XXXX mit einem XXXX .

6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde, ficht ausschließlich die Spruchpunkte I. bis IV. und VII. – jedoch explizit nicht die Spruchpunkte V. und VI. - an, macht inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dies mit dem Begehren, das BFA [wohl: BVwG] möge

a.) den bereits erteilten Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkennen sowie dem Antragsteller [gemeint: Beschwerdeführer] erneut eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG für weitere 2 Jahre gewähren,

in eventu

b.) dem Antragsteller [gemeint: Beschwerdeführer] den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen erteilen,

c.) feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und daher feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG vorliegen und dem Antragsteller [gemeint: Beschwerdeführer] daher gemäß § 58 Abs 2 AsylG ein[en] Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen erteilt,

d.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

7. Die belangte Behörde legt ihren Verwaltungsakt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten, vor, und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

8. In der Folge wird das Beschwerdeverfahren wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers je zweimal mit Beschluss eingestellt und wieder fortgesetzt.

9. Mit XXXX stellt der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen (weiteren) Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz, und legt die belangte Behörde diesen Antrag dem Bundesverwaltungsgericht „zur Info“ mit E-Mail vom XXXX vor; weitere Informationen beinhaltet diese E-Mail nicht.

10. Der hiergerichtliche Akteneingang ist geprägt von Nachreichungen diverser Anzeigen, Polizeiberichten und Verurteilungen, Widerruf zweier bedingt nachgesehener Strafantritte, sowie erfolgtem Strafantritt samt bedingter Entlassung auf Probe unter Bewährungshilfe.

11. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem nun volljährigen Beschwerdeführer, seiner (bisherigen) Rechtsvertreterin und einem Behördenvertreter unter Einsatz einer Dolmetscherin durch.

12. Mit ans BVwG gerichtetem Generalschreiben vom XXXX legt die Arge Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe all ihre im Rahmen der Rechtsberatung eingegangenen Vertretungsvollmachten mit Ablauf des 31.12.2020 zurück, ausgenommen in den explizit in den zugehörigen Beilagen ./A und ./B genannten Fällen, wovon das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht mitumfasst ist, sodass mit genanntem Datum die Vollmacht der bisherigen Rechtsvertreterin zurückgelegt wird.

13. In der Folge bringt die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Vertretungsvollmacht inklusive Zustellvollmacht in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

1. Zum Zweck dieses Beschwerdeverfahrens heißt der Beschwerdeführer XXXX wurde am XXXX in der Stadt XXXX , und stellte am XXXX einen Antrag auf Internationalen Schutz nach illegaler Einreise in die Republik Österreich.

2. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der XXXX und dem islamischen Glauben ( XXXX ) an, spricht XXXX als im XXXX Geborener und Aufgewachsener perfekt, betrachtet aber XXXX (die Sprache seiner Eltern) als seine „Muttersprache“, die auch im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern im XXXX gesprochen wurde, hat einen Deutschkurs für vier Monate besucht, jedoch keine Sprachprüfung (erfolgreich) abgeschlossen, gleichermaßen hat er keinen Integrationskurs besucht noch abgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann auf Deutsch leidlich antworten, wenngleich langsam, ein korrektes Sprachverständnis der deutschen Sprache ist nicht vollständig vorhanden.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Angehörigen des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen XXXX mütterlicherseits, leben im XXXX und hat der Beschwerdeführer dort sein gesamtes Leben verbracht. Seine Eltern stammen ursprünglich aus Afghanistan aus der Provinz XXXX . Der Beschwerdeführer wurde von seiner Familie nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Ein älterer Bruder des Beschwerdeführers, XXXX lebt ebenso in Österreich, verfügt über den Status eines XXXX ; zwar hatte der Beschwerdeführer zu diesem ein gutes Verhältnis, ihn jedoch vor der eigenen Verurteilung so gut wie kaum gesehen. Erst seit seiner Haftentlassung wohnt der Beschwerdeführer bei seinem Bruder und hat mit diesem dadurch wieder Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er besitzt keine Schulbildung und ist Analphabet. Einen Beruf hat er nicht erlernt, aber im XXXX seinem XXXX geholfen. Seit dem XXXX (bis voraussichtlich XXXX ) besucht der Beschwerdeführer beim XXXX die XXXX nach deren Absolvierung der Beschwerdeführer achteinhalb Monate lang entweder auf den Arbeitsmarkt vorbereitet werden oder den Pflichtschulabschluss nachholen soll.

Es liegt kein Interesse der Rechtspflege am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer war kein Opfer von Gewalt und ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt nicht erforderlich.

b) Zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers:

3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten – unter Anwendung des § 28 StGB und § 5 JGG nach dem Strafsatz des XXXX – verurteilt, wobei die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom XXXX , bis zum XXXX , gemäß § 38 Abs 1 auf die Strafe angerechnet wurde. Dieses Urteil erwuchs aufgrund des Rechtsmittelverzichts aller Parteien am XXXX in Rechtskraft (Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers als auch der Staatsanwaltschaft).

3.1. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages an einen namentlich bestimmten Privatbeteiligten in der Höhe von Euro XXXX binnen 14 Tagen gemäß § 366 Abs 2 iVm § 369 StPO verurteilt.

3.2. Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurden die mit den bisherigen rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , AZ XXXX und des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , AZ XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.

3.3. Die gekürzte Urteilsausfertigung lautet wortwörtlich wie folgt:

3.4. Zu Spruchpunkt B) dieser gekürzten Urteilsausfertigung lautet der zugehörige Abschluss-Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion (hg OZ 15) (auszugsweise) wortwörtlich wie folgt:

4.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wien vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten bedingt und einer Verlängerung der Probezeit auf XXXX Jahre verurteilt.

4.2. Die gekürzte Urteilsausfertigung lautet wortwörtlich wie folgt:

5.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens XXXX und § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten bedingt, einer Probezeit von XXXX Jahren und einer Geldstrafe von XXXX Tagessätzen zu je XXXX verurteilt.

5.2. Die gekürzte Urteilsausfertigung lautet wortwörtlich wie folgt:

6. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI finden sich (hg aktenkundig) mit Stand XXXX nachstehende Eintragungen zum Beschwerdeführer.

7. Nach Widerruf der XXXX früheren dargestellten Freiheitsstrafen unter Anrechnung der Vorhaften ist zum erfolgten Strafantritt nachstehende Verständigung aktenkundig:

8. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der angetretenen Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB bedingt unter einer Probezeit von XXXX Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe wegen Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen im viertnächsten Monat über Beschluss des LG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , entlassen.

9. Der Beschwerdeführer empfindet hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten kein Mitleid für seine Opfer, maximal, wenn überhaupt, dann reuen ihn die Auswirkungen auf sein eigenes Leben.

2. Beweiswürdigung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bestimmung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts Einsicht genommen in die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die darin enthaltenen Unterlagen – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und nachgereichte Eingaben, alle dem Gericht vorgelegten Beweismittel, die aktenkundigen Anzeigen, Polizeiberichte, kriminalpolizeilichen Aktenindizes, Strafurteile und Strafregisterauszüge – und hat eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

2. Die Feststellungen zur Person stützen sich auf dessen Angaben im behördlichen Verfahren und glaubwürdigen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhaft Aussagen.

3. Hinsichtlich der Personalien können diese nur zum Zwecke dieses Verfahrens festgestellt werden, ein zweifelsfreier Beweis für die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers fehlt.

4. Weder ist es aktenkundig belegt noch im Verfahren hervorgekommen, dass es ein Interesse der Rechtspflege am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gebe, oder dieser Opfer von Gewalt gewesen sei, und deswegen die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich wäre.

b) Zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers:

5. Die zugehörigen Feststellungen erschließen sich unzweifelhaft aus den in den Akten einliegenden und dargestellten Schriftstücken, insbesondere aus den Anzeigen, Polizeiberichten, kriminalpolizeilichen Aktenindizes, Strafurteilen und den Strafregisterauszügen.

6. Zum aktenkundigen kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI ist zu erwägen, dass dem Beschwerdeführer die Eintragungen XXXX von der Behörde vorgehalten und vom Beschwerdeführer bestätigt wurden (BF: „Ich weiß, dass ich dies getan habe und bereue es auch sehr. (…)“ Bei der Eintragung XXXX handelt es um die oben festgestellten zeitlich späteren Verbrechen/Vergehen, die als XXXX als auch als Vergehen nach dem XXXX bestraft wurden.

7. Für das Bundesverwaltungsgericht war ein empfundenes Mitleid des Beschwerdeführers gegenüber seinen Opfern in der Beschwerdeverhandlung keineswegs erkennbar, noch wurde dieses - unter Bezugnahme auf die Opfer - ausdrücklich von diesem ausgesprochen, vielmehr war, wenn überhaupt, ein Bedauern der Auswirkungen seiner Taten auf die eigene Person erkennbar, und auch davon ist das Bundesverwaltungsgericht nach eigenem persönlichen Eindruck nicht restlos überzeugt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist auch zulässig.

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

a) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung):

2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten explizit ausweislich § 9 Abs 2 AsylG 2005 aberkannt (vgl Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides) und sich auch in der zugehörigen Begründung maßgeblich auf eine frühere rechtskräftige Verurteilung gestützt und an deren Ende den Schluss gezogen, dass § 9 Abs 2 leg cit erfüllt ist.

3. Nach § 9 Abs 2 AsylG „hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. (…);

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. (…)“

4. Der VwGH hat zu § 9 Abs 2 Z 3 Asylgesetz zuletzt ausgesprochen:

4.1. Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. (Vgl VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274.)

4.2. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. (Vgl VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001.) [Hervorhebungen BVwG]

4.3. Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist (Vgl VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001.)

5. Es ist somit auf dem Boden der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob der Aberkennungstatbestand § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllt ist, wobei es auf eine Gefährlichkeitsprognose nicht ankommt (insoweit ist das vorgelegte Schreiben der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers zur behaupteten „Ungefährlichkeit“ desselben ohne Relevanz):

5.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer, wie dargestellt, wegen des Verbrechens des XXXX verurteilt, wobei die Strafe nach dem Strafsatz des XXXX StGB in Anwendung der § 28 StGB und § 5 JGG ausgesprochen wurde.

5.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Verurteilung rechtskräftig ist.

5.1.2. Ferner geht der Strafrahmen des XXXX , also XXXX , von XXXX Jahren, und kann nur vorsätzlich begangen werden; diese Tat ist damit zweifellos ein Verbrechen iSd § 17 StGB. (Daran vermag die Herabsetzung des Strafrahmens auf die Hälfte nach § 5 Z 4 JGG nichts zu ändern, weil nach § 5 Z 7 JGG nicht von den reduzierten Strafrahmen der Z 4 leg cit auszugehen ist; was im Übrigen immer noch die Klassifikation als Verbrechen nach § 17 StGB erfüllte.)

5.1.3. Zudem ist XXXX jedenfalls ein schweres Verbrechen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl VwGH Ra 2020/18/0003).

5.1.4. Es liegt jedoch nicht nur abstrakt, sondern auch konkret ein schweres Verbrechen vor: So ist der Beschwerdeführer besonders brutal vorgegangen, hat sein Opfer, wie festgestellt, XXXX Rechtsfertigungsgründe für dieses Verhalten lagen keine vor, genauso wenig wie Strafausschließungsgründe. Mildernd war ausschließlich die teilweise Geständigkeit des Beschwerdeführers zu werten. (Soweit das Urteil mehrere Verbrechen und Vergehen gemeinsam aburteilt, bezieht sich die teilweise verminderte Zurechnungsfähigkeit auf die behauptete Alkoholisierung beim ebenso bestraften XXXX , für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit bei Tatbegehung des XXXX fehlt jedweder aktenkundige Hinweis, was jedoch angesichts der angewandten Brutalität nichts an der vorliegenden Einschätzung ändern würde.) Erschwerend ist zunächst das Zusammentreffen XXXX Verbrechen, jedoch auch, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits XXXX rechtskräftig verurteilt war, dies unter bedingter Strafnachsicht, und dennoch diese Tat beging. In Zusammenschau aller Tatbestandteile in objektiver und subjektiver Hinsicht liegt jedenfalls und insbesondere schon wegen der gezeigten Brutalität (ganz abgesehen von XXXX ) und auch bei Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers ein besonders schweres Verbrechen vor.

5.2. Damit ist § 9 Abs 2 Z3 AsylG erfüllt und schon aus diesem Titel der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen.

6. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gefährdungsprognose hinsichtlich des Rechtsmittelwerbers im Beschwerdeverfahren zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit hg Erkenntnis vom 13.12.2020, W17 2146966-1/47E, das gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt wurde, eingehend bejahte, und der Beschwerdeführer jene Entscheidung nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Zweifel zog:

In diesem Erkenntnis stufte das BVwG den Rechtsmittelwerber weiterhin als gefährlich ein, weil zum einen eine Eskalationsschraube hinsichtlich der Schwere der bestraften Taten wie auch angezeigten Taten zweifelsfrei erkennbar ist, so steigerten sich diese von Vergehen hin zu schweren Verbrechen unter Verwendung XXXX , als auch die Zeitabstände zwischen den verurteilten Taten – und trotz der vorigen Verurteilung, die den Beschwerdeführer nicht von weiteren (noch schwereren) Tatbegehungen abhielten – immer kürzer wurden. Aus diesem Grunde wäre jedenfalls auch § 9 Abs 2 Z2 AsylG erfüllt, allerdings kann hier mit § 9 Abs 2 Z3 leg cit bereits das Auslangen gefunden werden.

b) Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Verlängerungsantrag):

7. Die belangte Behörde entschied unter Verweis auf die erfolgte Aberkennung, den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 abzuweisen.

7.1. § 8 Abs 3a und Abs 4 AsylG 2005 sehen Folgendes vor:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) (...)

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist." [Hervorhebungen BvwG]

7.2. Da der Beschwerdeführer eine schwere Straftat iSd Art 17 lit b Statusrichtlinie begangen hat, liegt, wie gezeigt, jedenfalls ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs 2 Z3 AsylG 2005 vor. Der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers war richtigerweise sowie ist somit auch seine diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7.3. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX bei der belangten Behörde einen (weiteren) Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz stellt, und die Behörde diesen Antrag dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom XXXX „zur Info“ vorlegt, ist dem objektiven Erklärungswert der Übermittlungs-Email zufolge davon auszugehen, dass die Vorlage nicht zuständigkeitshalber nach § 6 Abs 1 AVG erfolgte; diesfalls wäre der zitierte Antrag infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen, weil nach der Textierung des § 8 Abs 4 zweiter Satz (ausschließlich) das Bundesamt für eine Verlängerung zuständig ist.

Damit ist dieser zweite Antrag vom XXXX trotz des vorliegenden Erkenntnisses weiterhin „offen“ und wird in der Folge vom Bundesamt zu entscheiden sein.

c) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

8. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ist nach § 58 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 dann von Amts wegen zu prüfen, wenn "einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird".

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall verwirklicht: Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1). Es liegt auch, wie dargestellt, kein Interesse der Rechtspflege am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor (Z 2), noch war der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt und ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich (Z 3). Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen sohin nicht vor. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

d) Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung):

9.1. Die relevanten Bestimmungen für eine Rückkehrentscheidung lauten auszugsweise:

§ 10 AsylG 2005:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

[...]

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

[...]"

§ 52 FPG:

"Rückkehrentscheidung

§ 52.

[...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

[...]

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

[...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. ,[...]"

§ 9 BFA-VG:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. [...]"

9.2. Dem Beschwerdeführer wurde sein Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 aberkannt. Diese Entscheidung war nach § 52 Abs 2 Z 4 FPG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem FPG zu verbinden.

9.3. Im Hinblick auf die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" oder auf eine "Aufenthaltsberechtigung" sind in diesem Zusammenhang folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu beachten:

9.3.1. Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist bzw ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).

9.3.2. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl jüngst VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, mHa die st Rsp, wie zB VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).

Da der Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, zuletzt wegen eines schweren Verbrechens mit einer XXXX unter besonders brutalem Vorgehen, ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung dem öffentlichen Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls größeres Gewicht als dem Familienleben mit seinem älteren Bruder zuzumessen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zur Versagung des Status eines Asylberichtigten weiterhin von einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausging und diese Entscheidung vom Rechtsmittelwerber unangefochten blieb. Denn aus den auch hier dargestellten strafrechtsrelevanten Feststellungen ist keinesfalls erkennbar, dass der Beschwerdeführer gewillt wäre, sich an soziale, gesetzliche oder gar strafgesetzliche Normen zu halten; vielmehr ist aus den Feststellungen einer „Eskalationsspirale“ des Ausmaßes der strafgerichtlichen Vergehen hin zu schweren Verbrechen unter XXXX (!) sowie immer kürzere Zeitabstände zwischen den begangenen Taten zweifelsfrei erkennbar. Nicht unerwähnt kann auch bleiben, dass der Beschwerdeführer trotz einer Minderjährigkeit zu seinem Bruder bis zu seiner Inhaftierung so gut wie keinen Kontakt pflegte, wie er selbst in der Beschwerdeverhandlung zugab, und das Zusammenwohnen mit seinem Bruder erst seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis gegeben ist, was nicht für eine große Beziehungsintensität der beiden Brüder spricht. Inwieweit die bedingte (vorzeitige) Entlassung in Zusammenhang mit dem nunmehrigen Zusammenwohnen steht, kann auf Grund der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen dahinstehen.

9.3.3. Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers einhergeht:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Im seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (vgl auch VwGH 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch die Erkenntnisse VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Außerdem ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Gleichzeitig betonte er aber, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe dazu das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.07.2015).

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des straffälligen Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. So verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im afghanischen Familienverband, wenngleich auch im XXXX . Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Österreich, sondern lediglich ein befristeter Schutzstatus. Der Beschwerdeführer legte keine einzige Sprachprüfung erfolgreich ab, gleichermaßen hat er keinen Integrationskurs besucht noch abgeschlossen, auch liegt derzeit keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Soweit der Beschwerdeführer seit dem XXXX (bis voraussichtlich XXXX ) beim XXXX nach deren Absolvierung der Beschwerdeführer achteinhalb Monate lang entweder auf den Arbeitsmarkt vorbereitet werden oder den Pflichtschulabschluss nachholen soll, ist damit aktuelle noch keine Lehrlingsstelle verbunden. Schließlich ist nochmals auf die drei rechtskräftigen Verurteilungen und das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt abzustellen. Von einer erfolgreichen sozialen Integration kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

9.4. Im Ergebnis war dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen; ebenso wenig war die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geboten. Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ist gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidungen zu erlassen. Aus diesem Grund war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

e) Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

10.1. Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z1).

Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

10.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 bzw des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

10.3. Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister - wie festgestellt - insgesamt drei rechtskräftige Verurteilungen auf. Bereits gut ein halbes Jahr nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer erstmalig straffällig und wurde am XXXX erstmalig wegen XXXX verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren XXXX , des Verbrechens der versuchten XXXX , des Vergehens der versuchten XXXX , die Vergehen der XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt. Die zuvor ausgesprochenen bedingten Strafnachsichten wurden widerrufen und saß der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt ein.

Hier ist (nochmals) in Erinnerung zu rufen: bei diesem schweren Verbrechen ist der Beschwerdeführer besonders brutal vorgegangen, hat sein Opfer, wie festgestellt, XXXX Rechtsfertigungsgründe für dieses Verhalten lagen keine vor, genauso wenig wie Strafausschließungsgründe. Mildernd war ausschließlich die teilweise Geständigkeit des Beschwerdeführers zu werten. (Soweit das Urteil mehrere Verbrechen und Vergehen gemeinsam aburteilt, bezieht sich die teilweise verminderte Zurechnungsfähigkeit auf die behauptete Alkoholisierung beim ebenso bestraften XXXX Übergriff, für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit bei Tatbegehung des schweren XXXX fehlt jedweder aktenkundige Hinweis.) Erschwerend ist zunächst das Zusammentreffen zweier Verbrechen, jedoch auch, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits zweimal rechtskräftig verurteilt war, dies unter bedingter Strafnachsicht, und dennoch diese Tat beging. In Zusammenschau aller Tatbestandteile in objektiver und subjektiver Hinsicht liegt jedenfalls und insbesondere schon wegen der gezeigten Brutalität (ganz abgesehen von dem Bedrohen mit dem Umbringen) und auch bei Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers ein besonders schweres Verbrechen vor.

10.4. Bereits die Anzahl von XXXX Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex legt nahe, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich gesellschaftskonform, geschweige denn strafrechtskonform zu verhalten, wenngleich nicht alle Eintragungen zu einer Verurteilung führten. Zudem wurde der Straftäter bereits XXXX rechtskräftig verurteilt und hielten ihn die XXXX bedingt aufgeschobene Gefängnisstrafe der beiden früheren rechtskräftigen Verurteilungen nicht davon ab, wieder rückfällig zu werden und brutaler als zuvor vorzugehen, was auch zum Widerruf (!) der bedingten Nachsichten und zum Freiheitsentzug führt. (Vgl § 53 Abs 1 StGB, wonach das Strafgericht die bedingte Strafnachsicht dann zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen hat (!), wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, also wurde der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Widerrufe auch strafgerichtlich weiterhin als gefährlich eingestuft.) Überhaupt ist eine Eskalationsschraube hinsichtlich der Schwere der bestraften Taten wie auch angezeigten Taten zweifelsfrei erkennbar, und steigerte sich von Vergehen hin zu schweren Verbrechen unter Verwendung XXXX . Zudem wurden auch die Zeitabstände zwischen den verurteilten Taten – und trotz der vorigen Verurteilung – immer kürzer. (Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Wochen nach seinem Asylantrag aufgrund seiner Gewaltbereitschaft polizeiliches Einschreiten erforderte und in der Folge mehrmals eine massive Gewaltbereitschaft zeigte.) Dieser Einschätzung wirkt auch nicht der Umstand eines jungen Erwachsenen entgegen, ist dessen gewalttätiger werdendes Verhalten vom Jugendlichen hin zum jungen Erwachsenen doch durchgängig aktenkundig belegt. Zumal er sich auch bereits früher durch die Anwesenheit XXXX in Österreich, mit dem er schon damals ein gutes Verhältnis hatte, nicht abhalten ließ. Auch vermag der seit Beginn der Haftentlassung, konkret „lediglich“ seit XXXX begonnene Kurs beim XXXX die bisherigen Taten des Beschwerdeführers nicht zu verdrängen. Zumal die Handlungen des Beschwerdeführers ein hohes Aggressionspotential und eine hohe Gewaltbereitschaft (nun auch XXXX ) aufweisen und schon bisher Verurteilungen auf diesen nicht positiv einwirkten. Schließlich war für das Gericht auch kein Mitleid des Beschwerdeführers mit seinen Opfern erkennbar, vielmehr reut diesen, wenn überhaupt, die Rechtsfolgen hinsichtlich seiner eigenen Person. Der Beschwerdeführer ist nach Überzeugung des Gerichts für die Zukunft als Gefahr für die Gemeinschaft einzustufen. (Diese Einschätzung wird durch den, wenngleich vmtl unter Alkohol getätigten, XXXX unmittelbar nach einem Bahndurchgang, bei dem er XXXX , nicht besser.)

Für das BVwG bestehen daher berechtigte Zweifel, dass sich der BF zukünftig wohl verhalten und die österreichische Rechtsordnung wahren würde. Dass diese Gefährlichkeit zeitlich befristet wäre, lässt sich aus den sich immer wieder, und in kürzeren Zeitabständen erfolgten Zuwiderhandlungen gegen das Strafgesetzbuch keinesfalls schließen.

10.5. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des gesundheitlichen Wohles der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits zuvor vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art 8 Abs 2 EMRK verwiesen.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.

Es erweist sich daher die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als gerechtfertigt und kommt eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht.

10.6. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist herauszustreichen, dass wie gezeigt ua ein schweres Verbrechen unter brutalem Vorgehen begangen wurde und der Beschwerdeführer trotz bedingter Strafnachsichten wiederholt (!) trotz bedingter Strafnachsichten straffällig wurde. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt nicht vor. Angesichts des konkreten Unrechtsgehalts der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten muss daher von einer erheblichen, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, derzeit in zeitlich unabsehbarer, jedoch jedenfalls in der von der Behörde durch Aussprechen eines siebenjährigen Einreiseverbots angenommenen Länge von sieben Jahren ausgegangen werden, zumal die gesamten Feststellungen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers überhaupt ein sozial adäquates und gesetzeskonformes Verhalten des Rechtsmittelwerbers auch nach diesen sieben Jahren mehr als fraglich erscheinen lassen. Ein noch längerer Ausspruch eines Einreiseverbotes würde jedoch keine Steigerungen im zeitlichen Rahmen für die gesetzlich bestimmten (noch) schwerwiegenderen Fälle offenlassen, sodass mit sieben Jahren angemessen das Auslagen gefunden werden kann.

Die für die Erlassung eines siebjährigen Einreiseverbots notwendigen Voraussetzungen liegen objektiv (mindestens) vor. Aus rechtlicher Sicht erscheint – wie dargelegt – somit auch die vom Bundesamt verhängte Dauer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten.

Zudem hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung durch das Bundesamt (aus heutiger Sicht) nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre: So argumentiert die Beschwerde noch, § 53 Abs 3 Z 1 FPG sei durch die bedingt ausgesprochene Haftstrafe von max. 5 Monaten nicht erfüllt; was jedoch insoweit ins Leere geht, als mit dem angefochtenen Bescheid die letzte dargestellte rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX Zahl XXXX , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten noch nicht berücksichtigt wurde, dieser Entscheidung jedoch maßgeblich zugrunde zu legen ist. Auch ist das weitere Vorbringen der Beschwerde zur Länge der Gefährlichkeit des Rechtsmittelwerbers durch diese letzte Verurteilung insofern frustriert, als sie damals anführte, der Beschwerdeführer möchte auf keinen Fall jemals wieder Drogen konsumieren oder andere Personen verletzen und gehe somit keine Gefährdung von ihm aus, was allerdings durch die erneute rechtskräftige Verurteilung aktenkundig widerlegt ist.

10.7. Die Beschwerdeausführungen sind im Lichte der Aktenlage somit nicht geeignet, von einem behördlich zu hoch bemessenen Einreiseverbotes zu überzeugen. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

11. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

So war maßgeblich die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit dem Beschwerdeführer infolge des konkret begangenen Verbrechens des schweren XXXX unter XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigen abzuerkennen war, sowie die daraus resultierenden gesetzlich vorgesehen Folgefragen.

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aberkennungsverfahren Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gesamtverhalten AntragstellerIn Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat unzulässige Abschiebung Verbrechen Verlängerungsantrag Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2146966.2.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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