TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/7 VGW-101/050/1453/2019

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Veröffentlicht am 07.08.2019
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Entscheidungsdatum

07.08.2019

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AuskunftspflichtG Wr §1
AuskunftspflichtG Wr §3
B-VG Art 20 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der A. GmbH, B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 53 vom 10. Oktober 2018, Zahl: ... nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. März 2019 zu Recht erkannt und verkündet:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 53, als belangte Behörde das Begehren auf Auskunft der A. GmbH, gestellt mit Antrag vom 7. August 2018, zu Unrecht verweigert und die beantragte Auskunft zu erteilen hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit E-Mail vom 07. August 2018 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 2 und 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz den Antrag auf Erteilung folgender Auskünfte zur Vergabe von Inseraten und Werbeeinschaltungen durch die Stadt Wien für eine journalistische Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die C. Reportage „D.“ und auf der Website e..org:

„Für jedes Quartal seit 01/2015:

- In welchen periodischen Printmedien wurden Inserate unter einem Quartalswert von € 5000 geschalten, und wie hoch war der Auftragswert im jeweiligen Quartal?

Da dieser Quartalswert für die gesamte Behörde gilt, die Inseratenvergabe aber dezentral erfolgt, ist davon auszugehen, dass diese Informationen zumindest automatisiert aus der zentralen Buchhaltung gewonnen werden können.

- In welchen nichtperiodischen Printmedien (also Medien, die weniger als vier Mal im Jahr erscheinen) wurden Inserate – und mit welchem Quartalsauftragswert – geschaltet?

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass laut dem Verwaltungsgerichtshof (Ra 2017/03/0083/10) Geheimhaltungstatbestände eng auszulegen sind, wenn Anfragen – wie im vorliegenden Fall – als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten zu sehen sind. Dieser Anfrage ist ein relevanter Vorbereitungsschritt, um über der Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften zu berichten.

Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.“

Mit E-Mail vom 08. Oktober 2018 informierte die Beschwerdeführerin das Stadtservice Stadtinformation davon, dass ihre Anfrage nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet wurde und ersuchte um eine Information über den Stand ihrer Anfrage. Daraufhin erlies die belangte Behörde am 10. Oktober 2018 den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Inhalts, dass auf Grund des Antrages der A. GmbH vom 07. August festgestellt wird, dass die mit E-Mail von 07. August 2018 begehrte Auskunft betreffend in der Inseratenausgaben nicht zu erteilen ist.

Begründend wurde dazu unter anderem ausgeführt, dass das Buchhaltungssystem, das im Magistrat der Stadt Wien zum Einsatz kommt nicht so ausgestattet sei, dass die gewünschten Informationen ausgewertet werden können. Dies liege daran, dass im Buchhaltungssystem nur der Rechnungsleger aufscheine nicht jedoch der Medieninhaber, der Medientitel oder ob diese Rechnung überhaupt ein Inserat oder eine Werbeeinschaltung zum Inhalt hat. Aus diesen Gründen sei es nicht möglich die von der Antragstellerin begehrte Detailauskunft zu geben. Es müsste dazu nämlich aus den letzten dreieinhalb Jahren jeder im Buchhaltungssystem abgelegte Beleg (über 8000 Belege) manuell geöffnet und der Anfrage zugeordnet werden; der damit verbundene Aufwand würde die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigen. Daraus ergebe sich, dass im gegenständlichen Fall die begehrte Auskunft nicht zu erteilen war, da ansonsten die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wäre. Aber auch diverse Geheimhaltungspflichten bzw. gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, wie die Geheimhaltungspflicht nach dem Datenschutzgesetz 2000, die Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Abs. 3 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aber auch der Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse stünden einer Auskunftserteilung entgegen. Es ergebe sich daraus, dass die Geheimhaltung der begehrten Auskunft, die sich auf Tatsachen beziehe, die der Behörde ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt sind und von welchen nur ein geschlossener Kreis von Personen Kenntnis hat, zur Hintanhaltung wirtschaftlicher Nachteile geboten ist. Diesbezüglich wurde auch § 27 Bundesvergabegesetz 2018 betreffend den Schutz der Vertraulichkeit von Unterlagen und Information im Vergabeverfahren herangezogen. Durch die Beantwortung der Anfrage würden im Ergebnis einzelne Werbeaufträge der Höhe nach veröffentlicht, wodurch es möglich wäre, die Kalkulationsgrundlage des Vertragspartners der belangten Behörde zu errechnen. Es ergebe sich daher, dass im gegenständlichen Fall keine überwiegenden berechtigten Interessen der Antragstellerin vorliegen, die die verlangte Übermittlung der Auskunft gerechtfertigt hätten. Es sei daher auch aufgrund des schutzwürdigen Interesses der Betroffenen an Geheimhaltung der Daten die begehrte Auskunft nicht zu erteilen. Wenn schließlich die Antragstellerin argumentiere, dass das Auskunftsbegehren als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten in Form einer Berichterstattung über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften zu sehen ist, so sei dem zu entgegnen, dass bereits seit vielen Jahren regelmäßig rund um die Veröffentlichung der Ausgaben für Inserate und Werbeeinschaltungen durch die Stadt Wien gemäß Medienkooperations- und Förderungs-Transparenzgesetz eine öffentliche Debatte geführt werde. Diese Debatte habe auch bisher ohne die beantragten Detailinformationen umfassend geführt werden können. Die Notwendigkeit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit werde daher verneint. Gleichzeitig sei das Medienkooperations- und Förderungs-Transparenzgesetz geschaffen worden, um der Gesellschaft als Ganzes einen transparenten Einblick über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften zu ermöglichen. Der Gesetzgeber habe dabei explizit die im Auskunftsbegehren beantragten Informationen ausgeschlossen, sodass das Medienkooperations- und Förderungs-Transparenzgesetz als lex specialis zum Wiener Auskunftspflichtgesetz betrachtet werden kann.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde in der die Beschwerdeführerin den Bescheid als rechtswidrig anfocht und angab die begehrte Auskunft wäre zu erteilen gewesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Argument der belangten Behörde, die Erteilung der beantragten Auskünfte wäre mit einem zu hohen Aufwand verbunden und daher abzulehnen, nicht haltbar sei, weil einerseits hinsichtlich sogenannter „unterschwelliger“ Inserate in periodischen Printmedien eine Überprüfung erfolgt sein müsste, um festzustellen, wo, wann und wodurch (Inserate) die Schwelle überschritten wurde und wo nicht. Diese Prüfungsergebnisse müssten dokumentiert sein. Nur so könne festgestellt werden, welche Inserate jeweils zu melden sind und welche aufgrund Unterschreitens der Schwelle nicht.

Bei den sogenannten Inseraten in nicht periodischen Printmedien sei die Situation komplexer. Allerdings gebe es auch hier ein noch höheres öffentliches Interesse, da es Indizien gebe, dass die Behörde aktiv mit Verlagen zusammenarbeitet, damit für einzelne Inserate das Medientransparenzgesetz nicht schlagend wird. Etwa indem eine Beilage nur dreimal an Stelle von viermal produziert und beigelegt wird. Diese ergebe sich jedenfalls aus den Rechercheergebnissen der journalistischen Plattform f..at.

Weiters behaupte die belangte Behörde, dass die Evaluierung von 8.000 Belegen die Erledigung der übrigen Aufgaben beeinträchtigen würde. Darauf, wie groß der Aufwand tatsächlich wäre, werde nicht eingegangen. Dieser Aufwand wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin allerdings durchaus bewältigbar. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde durch eine Bearbeitung des gegenständlichen Antrages könne in Folge dessen keine Rede sein. Darüber hinaus hätten die entsprechenden Unterlagen alternativ auch an die Beschwerdeführerin übermittelt werden können, damit diese die Durchsicht selbst vornimmt. Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, die Beschwerdeführerin um eine zeitliche Einschränkung der Anfrage – beispielsweise auf ein Kalenderjahr - zu bitten, um den Aufwand bewältigbar zu machen. Von diesen Möglichkeiten habe die belangte Behörde jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2017/03/0083 jedoch ein Recht auf teilweisen Informationszugang bestätigt. Laut Urteil des EGMR zur Zahl 39534/07 sei außerdem ein gewisser Aufwand durch die Behörde zu Informationserteilung in Kauf zu nehmen. Überdies sei der belangten Behörde ein allfälliger (erhöhter) Aufwand selbst zuzurechnen und zwar aufgrund der durch sie erfolgten (mangelnden) Strukturierung der angefragten Informationen. Dadurch dürfe das Auskunftsrecht der Beschwerdeführerin nicht gemindert werden, da andernfalls auch durch eine solch mangelnde Organisation ein Auskunftsrecht stets mit einer umstrukturierten Führung von Informationen umgangen werden könnte.

Als weiteres Argument bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Wiener Auskunftspflichtgesetz auch im Lichte der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Artikel 10 EMRK anzuwenden ist. Diese Rechte habe die belangte Behörde mit der bescheidmäßigen Ablehnung des Auskunftsbegehrens verletzt. Dazu wird auf die Entscheidung des EGMR vom 28.11.2013, Application 93534/07 verwiesen, wonach für den Fall, dass ein Informationsmonopol besteht und - worum es sich bei der Beschwerdeführerin als journalistische Organisation handelt -ein sogenannter „social watchdog“ daran gehindert wird seine Kontrollfunktion wahrzunehmen, dies gegen Artikel 10 EMRK verstößt. Dazu wird auch auf das Urteil der großen Kammer des EGMR zu Magyar Helsinki Bizottsag v. Hungary, Application Nr. 18030/11 vom November 2016 verwiesen, wonach es einen Kriterienkatalog gibt, aufgrund dessen bewertet werden kann, ob eine Auskunftsverweigerung im Konflikt mit dem Recht auf Meinungsfreiheit steht oder nicht. Die Anfrage der Beschwerdeführerin entspreche in allen Kategorien diesen Kriterien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Die Anfrage der Beschwerdeführerin habe dazu gedient, Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften herzustellen und einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Es liege im öffentlichen Interesse die immer wieder aufbrandende Diskussion rund um Inserate, die von der öffentlichen Hand und insbesondere auch von der Stadt Wien in Printmedien geschaltet werden, zu ermöglichen und damit das Informationsinteresse der Bevölkerung zu befriedigen. Es gebe bisher keine Datenbasis, aufgrund derer Aussagen zum Thema gemacht werden können. Zur Erarbeitung einer solchen Datenbasis seien die angefragten Informationen zwingend nötig.

Letztlich geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass Verschwiegenheitsverpflichtungen laut Artikel 20 Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit), die die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen, würden nicht vorliegen. Wenn die belangte Behörde behauptet, eine derartige Verschwiegenheitspflicht würde sich aus ihren wirtschaftlichen Interessen ergeben, so entbehre diese Begründung jeglicher Grundlage. Zunächst gebe es keine Begründung dafür, weshalb zwar höherpreisige Inserate zugänglich gemacht werden müssen, solche unterhalb der gesetzlichen Schwellen jedoch nicht.

Außerdem entbehre eine derartige Verquickung von wirtschaftlichen Geheimhaltungsinteressen auch deshalb jeglicher Grundlage, da seitens der belangten Behörde bzw. der Stadt Wien quasi ein Monopol bzw. eine marktbeherrschende Stellung bei der Vergabe von Inseraten und Beilagen an Printmedien bestehe, zumindest im relevanten geografischen Gebiet von Wien. Ein vergleichbarer (Inserate)Auftraggeber bestehe wohl nicht. Somit könne gar kein Wettbewerb in relevanter Größe bestehen. Wirtschaftliche Nachteile habe die belangte Behörde daher durch eine Beantwortung des Auskunftsbegehrens nicht zu befürchten. Es sei also völlig unklar welcher „Wettbewerb“ verzerrt werde sollte. Höhere Transparenz führe vielmehr zur mehr Wettbewerb und zu günstigeren Konditionen wie Studien belegen.

Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bedenkuen der belangten Behörde verwies die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des VwGH vom 29.05.2018, 2017/03/0083 wonach Ausnahmen vom Informationszugang nur dann rechtens seien, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Letztendlich habe sich die belangte Behörde noch eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne des § 48 Abs. 2 AVG vorwerfen zu lassen. Die belangte Behörde hätte bei der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin eine komplexe Wertentscheidung zu treffen. Sie hätte die Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Parteien sowie die betroffenen öffentlichen Interessen mit dem Informationsinteresse und der aus Artikel 10 EMRK geschützten Grundrechtsposition der Beschwerdeführerin abzuwägen gehabt. Dies hätte nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert, in der Begründung des Bescheids eine möglichst präzise und umfassende Gegenüberstellung der für und gegen eine Auskunftserteilung sprechenden Argumente vorzunehmen. Dass die Begründung des angefochtenen Bescheides dieser Anforderung nicht entspricht, zeige sich schon daran, dass sie auf die Argumente, die für eine Auskunftserteilung sprechen, überhaupt nicht eingeht, geschweige denn eine nachvollziehbare in einem rechtstaatlichen Verfahren nachprüfbarer Abwägung vornimmt.

Die belangte Behörde legte die Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens mit einer mehrseitigen Mitteilung und Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen vor. Dabei würde ausgeführt, dass ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich geleistete Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gegeben sei. Im konkreten Fall habe die Beschwerdeführerin gerade kein Recht auf Information. Dies schon deshalb weil Zugang zur begehrten Information für die Ausübung der Meinungsäußerung nicht instrumentell sei, wie dies vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0038 verlangt werde. Die Beschwerdeführerin verfüge nämlich bereits über ausreichende Informationen um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen. Dies garantiere schon das „Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums“. Die Beschwerdeführerin zitiere selbst mehrere Fundschstellen, die Ausgangspunkt für eine „öffentliche Debatte“ sein können.

Der Homepage der Stadt Wien könnten unter anderem die Leistungsentgelte für Imagemaßnahmen, Direktinformationen und Medienarbeit entnommen werden. Also stünden der Beschwerdeführerin ausreichende Informationen zur Verfügung, um die bereits seit Jahren bestehende öffentliche Debatte fortzusetzen. Da also kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht der Beschwerdeführerin auf Informationen bestanden habe, konnte ein solches auch nicht verletzt werden. Die von der Beschwerdeführerin weiters geforderte detaillierte Darstellung der Interessenabwägung sei sohin entbehrlich.

Die Stadt Wien führe überdies ihre Buchhaltung aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie weiterer Vorschriften. Es sei nicht möglich von diesen Vorgaben eigenmächtig abzugehen. Es sei weiters unrichtig, dass die Informationserteilung keine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben zu Folge hätte.

Hinsichtlich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aus, dass aufgrund der Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Abs. 3 B-VG ganz generell schutzwürdige Interessen der Bürger geheim zu halten sind. Dies können ein rechtliche, wirtschaftliche, politische oder persönliche Interessen sein. Die Amtsverschwiegenheit umfasse also insbesonders auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Unter Geschäftsgeheimnissen verstehe man Vorgänge geschäftlicher bzw. kommerzieller Art, insbesondere Kalkulationsgrundlagen für Verkaufspreise, Marktstrategie, Zahlungsbedingungen, Bilanz und Einkaufsbedingungen. Dazu wird auf VwGH vom 18.8.2017, Ra 2015/04/0010 verwiesen. Die Auskunft sei auch aufgrund der zu wahrenden Amtsverschwiegenheit nicht erteilt worden. Das Grundrecht auf Datenschutz würde durch eine Auskunftserteilung verletzt, hätten doch juristische Personen auch ein Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten, wozu auch Umsatz und Gewinn zählen. Eine Offenlegung könne zu einer Verzerrung/Verfälschung des Wettbewerbs führen. Dies würde die Verhandlungsposition der Beteiligten erheblich schwächen. Die Offenlegungspflicht nach dem Medienkooperations- und Förderungs-Transparenzgesetz bestehe nicht, weil die begehrte Auskunft nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle. Überdies gehe aus den Materialien zu diesem Gesetz hervor, dass durch das Abstellen auf die Gesamtsumme des innerhalb eines halbjährlichen Beobachtungszeitraumes für Veröffentlichungen anfallendes Entgeltes, auch der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Rechnung getragen wird. Überdies wurde darauf verwiesen, dass das Bundesvergabegesetz 2018 als lex specialis zum Wiener Auskunftspflichtgesetz anzusehen wäre. Der durch § 27 Abs. 1 Bundesvergabegesetz normierte Schutz bestehe auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens.

Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht gehe schon deshalb ins Leere, da im Bescheid über rund vier Seiten erläutert werde, weshalb eine Auskunftserteilung nicht erfolgen darf.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 19. März 2019. Die Beschwerdeführerin war als Partei geladen. Der Magistrat der Stadt Wien hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Protokoll wie folgt:

„Was das Argument der belangten Behörde betrifft, dass das MedKF-TG als lex specials zum Wr. Auskunftspflichtgesetz zu sehen ist, so kann dem nicht zugestimmt werden. Es ist darauf zu verweisen, dass durch das MedKF-TG dem einzelnen Bürger keinerlei Rechte eingeräumt werden und er sich für ein allfälliges Auskunftsverlangen nicht darauf stützen kann. Es ist auch in diesem Gesetz von keinerlei möglichen Auskünften die Rede. Schon allein die Informationsschwelle des MedKF-TG von 5.000,-- Euro ist im Hinblick auf Art. 20 B-VG und die Judikatur des EGMR hinterfragenswert und nicht mit den Rechten die der EGMR gerade Journalisten einräumt, vereinbar.

Es hat im Verfahren keinerlei Gespräche hinsichtlich einer Modifizierung des Antrages gegeben. Hinsichtlich der angeblich 8.000 Belege die durchgesehen werden müssten, erschließt sich diese Zahl für mich nicht. Die Zahl würde ich aber nicht als unrealistisch ansehen. Es wurde nicht beantragt, die Belege selbst einzusehen.

Die 5.000,-- Euro Schwelle gilt für den gesamten Magistrat, also nicht für eine Magistratsabteilung. Die Inserate werden nicht zentral geschaltet, sondern von einzelnen Abteilungen. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Stadt Wien Daten hat, die es erlauben zu beurteilen, ob die 5.000,-- Euro Schwelle überschritten wird oder nicht. Es muss einen Vorgang gegen, der es der Stadt Wien relativ leicht macht, die notwendigen Meldungen für jedes Quartal abzugeben.

Auch das Argument, dass das Bundesvergabegesetz als lex specials zum Wr. Auskunftspflichtgesetz zu sehen ist, erschließt sich nicht, weil auch hier keinerlei Vorschriften über Auskünfte an Bürger vorgesehen sind. Die Vertraulichkeit im Vergaberecht ist eingeschränkt auf Betriebsgeheimnisse und Angaben, die im Verfahren gemacht werden, nicht jedoch hinsichtlich zum Beispiel der Ergebnisse einer Vergabe, auch hier bestehen Meldepflichten.

Aus Rechnungshofberichten schließe ich, dass die Stadt Wien schon Aufträge an nicht periodische Druckwerke bzw. im Ausmaß von weniger als 5.000,-- Euro vergibt.

In der Stellungnahme vom 18. Jänner wird nochmals auf das Geschäftsgeheimnis Bezug genommen. Dagegen ist zu sagen, dass eine Auftragsvergabe durch den Staat wohl einer intensiveren Kontrolle unterliegt als von Privaten. Kalkulationsgrundlagen und Absprachen zwischen Verlagen und der Stadt Wien sind nicht Gegenstand der Anfrage. Es geht allein um die Summe der für die Inserate bzw. anderen Aufträge ausgegebenen Beträge.

Was den Aufwand zur Beantwortung des Auskunftsantrage betrifft, so gehe ich davon aus, dass der Behörde schon lange klar sein, dass ein öffentliches Interesse an diesen Zahlen besteht und sie daher hätte Vorkehrungen treffen müssen. Es wird auch davon ausgegangen, dass die Bf nicht die einzige Organisation ist, die derartiges Interesse bekundet. Die Behauptung, dass der Aufwand für die Anfragebeantwortung zu groß ist, ist eben genau eine solche und wird nicht näher erläutert.

Die MA 53 ist der Presse- und Informationsdienst der Stadt, die Beantwortung von Presseanfragen sollte wohl die ureigenste Aufgabe dieser Magistratsabteilung sein.

Die Beschwerdeführerin sieht ihre Aufgabe darin, die Öffentlichkeit zu informieren bzw. eine Fakten- und Datenbasis für eine qualifizierte politische Debatte zur Verfügung zu stellen. Sie bedient sich dazu journalistischer Mittel. Die nötigen Mittel sind für diese Aufgabe vorhanden, es wird auch regelmäßig eine Sendung produziert mit dem Namen „G.“. Wir sind von einer Reportage zu einem Magazinformat übergegangen. Diese Sendung auf C. wird wöchentlich ausgestrahlt. Die Bf betreut eine Website auf „e..org“ und gibt monatlich die E.-Zeitung heraus. Wir haben auch Kooperationen mit Medien mit höheren Reichweiten, z.B. der H. oder der I..“

Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit den wesentlichen Entscheidungsgründen.

Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG stellten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 1 Abs. 1, 2, 3 und 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz lautet:

„(1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) …

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.“

§ 3 Abs. 1, 2 und 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz lautet:

„(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.“

§ 2 des Medienkooperations- und Förderungs-Transparenzgesetz lautet:

„(1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes – ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2.

über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder

2.

die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.“

Die gewünschte Auskunft wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Dreimonatsfrist nicht erteilt, sondern vielmehr mit schriftlichem Bescheid entschieden, dass die Auskunft nicht zu erteilen ist. Es ist nunmehr seitens des Verwaltungsgerichtes Wien zu prüfen, ob die seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin gestellten Fragen solche sind, die nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz und der dazu bereits ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Beantwortung zugänglich sind bzw. deren Beantwortung nicht dem Gesetz widerspricht.

Zu diesen Kriterien ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.9.2016, Ra 2015/03/0038 hinzuweisen, in dem dieser ausführt wie folgt:

„Die Bestimmung des § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG verpflichtet die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Zur Auslegung dieser Vorschrift sind neben den Gesetzesmaterialien zum Wr AuskunftspflichtG (BlgLT 6/1988) und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle 1987, BGBl Nr 285/1987 (39 BlgNR 17. GP), zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (40 BlgNR 17. GP) und zum AuskunftspflichtG des Bundes (41 BlgNR 17. GP) sowie die Rechtsprechung zu Art 20 Abs 4 B-VG, zum AuskunftspflichtG des Bundes und zu den Auskunftspflichtgesetzen der anderen Länder heranzuziehen (vgl idS VwGH vom 30. Juni 1994, 94/06/0094).

Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wr AuskunftspflichtG daher nicht (VwGH vom 26. Mai 1998, 97/04/0239; VwGH vom 6. September 2005, 2002/03/0110).

Die Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien und auch aus § 3 Auskunftspflicht-GrundsatzG und § 1 Abs 5 Wr AuskunftspflichtG erkennbare Absicht des Bundes- und des Landesgesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zu regeln, legt ein Verständnis des Begriffs "Wirkungsbereich" in § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG nahe, das dem des § 4 Abs 3 BMG 1986 entspricht, wonach nämlich die Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben (vgl VwGH vom 14. November 1990, 90/13/0086; VwGH vom 15. September 2006, 2004/04/0018; VwGH vom 27. Februar 2013, 2009/17/0232). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung (ErläutRV BlgLT 6/1988, 5; ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 13. September 1991, 90/18/0193; VwGH vom 15. Oktober 1996, 95/05/0250; VwGH vom 11. Dezember 2012, 2012/05/0199).

Der Auskunftsbegriff im Sinn des Art 20 Abs 4 B-VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident (vgl etwa VwGH vom 8. Juni 2011, 2009/06/0059). Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).

18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH vom 25. März 2010, 2010/04/0019; VwGH vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021). Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens (VwGH vom 22. April 2002, 2002/10/0034; VwGH vom 27. Februar 2013, 2009/17/0232; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230). Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (vgl idS VwGH vom 23. Oktober 1995, 93/10/0009). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Verweigerung der Übermittlung einer Liste aller Unternehmen mit vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften für rechtswidrig erachtet, soweit der auskunftspflichtige Bundesminister nicht dartun konnte, dass die bereits anerkannten Eurofighter-Gegengeschäfte nicht aktenkundig waren oder deren Auflistung mit einer umfangreichen Ausarbeitung oder Gutachtenserstellung verbunden gewesen wäre (VwGH vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139).“

Davon, dass es sich um eine gewünschte Auskunft über Wissenserklärungen handelt, geht nach ihrem Vorbringen auch die belangte Behörde aus. Ebenso wie, dass das Auskunftsverlangen den Wirkungsbereich der gesamten Stadt Wien umfasst. Auch dies kann, als unstrittig angenommen werden.

Ohne das Wissen um den Inhalt der erfragten Auskünfte, wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine Vollziehung der Verpflichtungen nach dem Medienkooperations- und Förderungs-Transparenzgesetz nicht möglich, da die Stadt Wien und damit die belangte Behörde als Adressatin des zitierten Gesetzes zur Bekanntgabe für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Veröffentlichung gemäß § 26 Mediengesetz an Medieninhaber eines periodischen Druckwerkes oder sonst an Medieninhaber des periodischen elektronischen Mediums sowohl des Namens des jeweiligen periodischen Mediums, wie der Gesamthöhe des jeweils innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen zu leistenden Entgelts verpflichtet ist. Aber nicht nur dazu ist die belangte Behörde verpflichtet, sondern vielmehr auch gemäß § 2 Abs. 4 des zitierten Gesetzes zur Bekanntgabe, wenn keine Aufträge im Sinne des § 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt wurden oder die Gesamthöhe des Entgelts, der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als € 5.000,00 im jeweiligen Quartal beträgt. Somit besteht eine Verpflichtung der Bekanntgabe von Aufträgen die vom zitierten Gesetz umfasst sind, aber auch eine Aufbereitung der notwenigen Daten, um beurteilen zu können, dass durchgeführte Aufträge eben nicht mehr als € 5.000,00 im jeweiligen Quartal betrugen. Demnach ist es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde keine Auskunft darüber geben kann, in welchen periodischen Printmedien Inserate unter einem Quartalswert von € 5.000,00 geschaltet wurden bzw. wie hoch der Auftragswert im jeweiligen Quartal war, weil nur mit diesem Wissen die gewünschte Auskunft nach dem Medienkooperations und -Förderungs-Transparenzgesetz erteilt werden kann, nämlich entweder das Aufträge in der Höhe von mehr als € 5.000,00 erteilt wurden oder auch das keinerlei Aufträge bzw. Aufträge in einem Wert von unter € 5.000,00 erteilt wurden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts geht daher das Argument der belangten Behörde, dass die begehrte Detailauskunft hinsichtlich der Aufträge unter € 5.000,00 pro Quartal nicht erteilt werden kann, weil das Wissen darüber der belangten Behörde nicht zur Verfügung steht und ansonsten die Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde wesentlich beeinträchtigt wäre, insbesondere müssten wohl sämtliche Belege über die Erteilung von Aufträgen an periodische Druckwerke im Sinne des zitierten Gesetzes derart aufbereitet sein, dass der belangten Behörde die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe gemäß des zitierten Gesetz gegeben ist.

Was nun die Einschränkung der Auskunftspflicht in § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz betrifft, nämlich dass die Auskunft nur dann zu erteilen ist, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht, ist auch dieses Hindernis im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Laut VwGH im bereits zitierten Erkenntnis vom 13.9.2016 ist bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse allfälliger Parteien und eben auch der Gebietskörperschaft abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen einer Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt.

Es ist dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar in welcher Hinsicht fürdie Mitteilung, in welchem periodischen Printmediuminserate unter einem Quartalswert von unter € 5.000,00 geschaltet wurden, wie hoch der Auftragswert im jeweiligen Quartal war bzw. in welchem nicht periodischen Printmediuminserate in welchem Quartalsauftragswert geschaltet wurden, ein überwiegendes Interesse an der Amtsverschwiegenheit bzw. einer anderen Geheimhaltungspflicht gegeben sein sollte, handelt es sich doch dabei lediglich um Gesamtzahlen und nicht um - wie von der belangten Behörde angedeutet -die von der Stadt Wien ausgehandelten Konditionen und Rabatte bzw. die Kalkulationsgrundlagen der mit der Stadt Wien in diesem Bereich Verträge abschließenden Wirtschaftspartnern. Die belangte Behörde geht pauschal davon aus, dass die Notwendigkeit der Geheimhaltung der Vertragsbedingungen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht darstellt. Eine Abwägungsentscheidung, wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 13.9.2016 gefordert, traf die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht. Auch mangelt es der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an nachvollziehbaren Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet. Die Behauptung, dass die Stadt Wien besondere Konditionen und Rabatte erhalte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund ihrer Allgemeinheit zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht ausreichend, da es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe ankommt wozu die belangte Behörde entsprechend Feststellungen zu treffen hat (vgl. dazu VwGH vom 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 20.5.2015, 2013/04/0139).

Das erkennende Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Auskunft offenkundig mutwillig begehrt wird. Eine übermäßige Belastung der belangten Behörde lässt sich durch das gerechtfertigte Auskunftsbegehren nicht erkennen genauso wenig wie, dass die erwünschte Information der Beschwerdeführerin ohnehin auch anders unmittelbar zugänglich wäre. Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrem Auskunftsbegehren bzw. der Beschwerde im zugrunde liegenden Verfahren in ausreichender Weise nachvollziehbar dargetan. Auch von einer Grundlosigkeit, Aussichtslosigkeit, Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit des Auskunftsersuchens der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde kann keine Rede sein, dient die Auskunft doch allein dem Informationsgewinn im Sinne der besseren Information der Bevölkerung über die Verwendung öffentlicher Gelder und damit der Führung von Amtsgeschäften im Rahmen der durch Artikel 10 EMRK besonders geschützten medialen Berichterstattung, [vgl. auch dazu VwGH vom 29.5.2018, Ra 2017/03/0083 mit Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (große Kammer) vom 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11]. Demnach steht ein Recht auf Zugang zu Informationen auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten und Ideen instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Auch hier hätte die belangte Behörde eine Abwägung im Sinne des Artikels 10 EMRK vornehmen müssen. Im Zuge dieser Abwägung ist laut den Ausführungen des VwGH in der Entscheidung vom 25.5.2018 unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Artikel 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in der demokratischen Gesellschaft notwendig und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind. Eine solche Abwägung war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durch die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht geschehen. Das Argument, dass eine solche Offenlegung zu einer Verzerrung/Verfälschung des Wettbewerbs führen „könnte“, was wiederum die Verhandlungsposition des Vertragspartners erheblich schwächen könnte und allenfalls daraus resultierende betriebswirtschaftliche Konsequenzen die erheblich sein könnten, stellen eine solche geforderte Abwägung mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Information über die Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, nicht dar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschten Informationen im Hinblick auf Auskunft über die in periodischen Printmedien geschalteten Inserate unter einem Quartalswert von € 5.000,00 und die in nichtperiodischen Printmedien geschalteten Inserate, die eben nicht vom Medienkooperations- und Förderungs-Transparenzgesetz umfasst und damit unmittelbar zugänglich sind, für die Erfüllung der Aufgaben der Beschwerdeführerin als „social watchdog“, wie von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte anerkannt, unerlässlich und der belangten Behörde ohne weiteres zumindest in einem gewissen Umfang bekannt sein müssten. Es kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Magistrat der Stadt Wien jedenfalls nicht über die vom Auskunftsbegehren umfassten Informationen verfügen würde, da diese ja notwendig zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Medienkooperations- und -Förderungs-Transparenzgesetz sind.

Im Hinblick auf die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz geforderte Abwägung von Interessen der auskunftsverpflichteten mit den der auskunftsfordernden Parteien ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde an der öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklicher Ladung seitens des erkennenden Gerichtes nicht teilgenommen hat und daher die Fragen des erkennenden Gerichts hinsichtlich nicht nachvollziehbarer Tatsachenfeststellungen betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation der belangten Behörde sowie der konkreten Errechnung der Einträge in die Transparenzdatenbank bezüglich der angegebenen Zahl der angeblich zu sichtenden 8000 Belege nicht nachzukommen bereit war. Eine ausführliche Erörterung des Standpunktes der belangten Behörde im Gegensatz zum Standpunkt der Beschwerdeführerin war im Rahmen der öffentlichen Verhandlung nicht möglich, was nach Ansicht des EuGH in der Rechtssache C-685/15 vom 14.6.2017, der freien Würdigung des Gerichts unterliegt und hier zur Folge hat, dass den Argumenten der belangten Behörde hinsichtlich der übermäßigen Befassung der belangten Behörde durch diese Auskunftspflicht sowie den Argumenten die für eine Verschwiegenheitspflicht sprechen nicht gefolgt werden konnte, da sie im Sinne der Judikatur nicht ausreichend ausgeführt waren, und auch nicht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert werden konnte.

Es ist daher auszusprechen, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat und ihrer Auskunftspflicht betreffend die Fragen wie im Antrag vom 7.8.2018 gestellt, nachzukommen hat. Diesbezüglich ist ebenfalls auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.9.2016, Ra 2015/03/0038 zu verweisen, der in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat wie folgt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass nach einem Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid auf Antrag des Auskunftswerbers lediglich dann zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Der erteilten Auskunft kommt hingegen als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu. Eine Auskunft konnte daher nicht Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruchs einer Berufungsentscheidung sein. Eine Berufungsbehörde war vielmehr allein zu der spruchmäßigen Feststellung befugt, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangte eine Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die betreffende Unterbehörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hatte, so konnte sie lediglich diese Feststellung treffen und die Unterbehörde, dessen Wirkungsbereich die Auskunft betraf, allenfalls durch Weisung zur Auskunftserteilung verhalten. Zu einer bescheidmäßigen Auskunftserteilung war die Berufungsbehörde jedoch nicht zuständig (vgl etwa VwGH vom 19. September 1989, 88/14/0198).

Diese Rechtsprechung ist aus den damals getroffenen Erwägungen auch auf das Verhältnis zwischen den zur Auskunft verpflichteten Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Die Verwaltungsgerichte haben gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (vgl dazu insbesondere VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen.

Die früher einer administrativen Berufungsbehörde in der Regel offenstehende Möglichkeit, die belangte Behörde allenfalls durch eine Weisung zur Auskunftserteilung zu verhalten, ist einem Verwaltungsgericht allerdings verwehrt, weil den Verwaltungsgerichten keine Weisungsbefugnis gegenüber den von ihnen kontrollierten Verwaltungsbehörden zukommt (vgl Art 20 Abs 1 B-VG). Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung ergibt sich aber die Forderung nach einem solchen System von Rechtsschutzeinrichtungen, das gewährleistet, dass rechtswidrige Akte staatlicher Organe beseitigt werden, sowie das Gebot, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen (VfGH vom 25. Juni 2009, U 561/09; VfGH vom 12. März 2015, E 58/2015; VfGH vom 23. Februar 2016, G 574/2015).

Dieses Gebot wird für die gegebene Fallkonstellation im Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden durch die Bestimmung des § 28 Abs 5 VwGVG verwirklicht. Danach sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daraus folgt, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung dann nachkommen muss.“

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls

liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auskunft; Auskunftsverpflichtung; Verweigerung

Anmerkung

VwGH v. 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; Abänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.050.1453.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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