TE Vfgh Erkenntnis 2015/3/12 E58/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2015
beobachten
merken

Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art11 Abs2
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art136 Abs2
Oö BauO 1994 §56
VwGVG §13
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 136 heute
  2. B-VG Art. 136 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 136 gültig von 19.08.1964 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 136 gültig von 25.12.1946 bis 18.08.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 136 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 136 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags von Nachbarn auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die der beteiligten Partei erteilte Baubewilligung; keine Bedenken gegen die Regelung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das Prinzip der faktischen Effektivität des Rechtsschutzes; vom Verwaltungsgerichtsverfahren abweichende Regelung auch erforderlich angesichts des Regelungszwecks und der Besonderheiten des Baubewilligungsverfahrens

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Mit Bescheid vom 5. August 2014 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Schallerbach der beteiligten Partei die Bewilligung für einen Zu- und Umbau auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Schallerbach mit Bescheid vom 24. September 2014 ab.

2.       Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stellten unter einem den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.       Mit Bescheid vom 19. November 2014 wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Schallerbach den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §56 Abs2 Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl 66, idF LGBl 90/2013, (im Folgenden: OÖ BauO 1994) ab. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung bedeute für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §56 Abs2 OÖ BauO 1994. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer könne nicht entnommen werden, dass mit der Inanspruchnahme der erteilten Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Bau durch den beteiligten Bauwerber für die Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche. Im Falle des Obsiegens eines beschwerdeführenden Nachbarn habe der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit eines zwischenzeitig ausgeführten Baus zu tragen. Die von den Beschwerdeführern im Laufe der Jahre getätigten Investitionen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Bauverfahren und begründeten keinen unverhältnismäßigen Nachteil, der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ermögliche.3. Mit Bescheid vom 19. November 2014 wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Schallerbach den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §56 Abs2 Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl 66, in der Fassung Landesgesetzblatt 90 aus 2013,, (im Folgenden: OÖ BauO 1994) ab. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung bedeute für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §56 Abs2 OÖ BauO 1994. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer könne nicht entnommen werden, dass mit der Inanspruchnahme der erteilten Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Bau durch den beteiligten Bauwerber für die Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche. Im Falle des Obsiegens eines beschwerdeführenden Nachbarn habe der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit eines zwischenzeitig ausgeführten Baus zu tragen. Die von den Beschwerdeführern im Laufe der Jahre getätigten Investitionen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Bauverfahren und begründeten keinen unverhältnismäßigen Nachteil, der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ermögliche.

4.       Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde, welche das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem nunmehr beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abwies. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus:

"Nach der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmung des §56 Abs1 Oö. BauO 1994, idF LGBl Nr 90/2013, haben Beschwerden in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Nach Abs2 leg. cit. hat die Behörde jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."Nach der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmung des §56 Abs1 Oö. BauO 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2013,, haben Beschwerden in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Nach Abs2 leg. cit. hat die Behörde jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit ihrem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des §30 Abs2 VwGG, auf die die belangte Behörde zu Recht Bezug genommen hat. Demnach kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. VwGH 19.10.2011, AW 2011/05/0070, mwN). Während die massiven Interessen des Bauwerbers an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen (vgl. VwGH 17.7.2006, AW 2006/05/0044), haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, dass die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde (vgl. dazu etwa VwGH 15.1.2014, AW 2013/06/0060). Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Die Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines konsenslos errichteten Baues zu sorgen; Nachteile für die Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Liquidität des Bauwerbers vermögen daran nichts zu ändern. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil - im Sinne der nach §56 Abs2 Oö. BauO 1994 durchzuführenden Interessenabwägung - für die beschwerdeführenden Nachbarn unverhältnismäßig sein soll (vgl. VwGH 23.6.2006, AW 2006/05/0052).Mit ihrem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des §30 Abs2 VwGG, auf die die belangte Behörde zu Recht Bezug genommen hat. Demnach kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden vergleiche VwGH 19.10.2011, AW 2011/05/0070, mwN). Während die massiven Interessen des Bauwerbers an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen vergleiche VwGH 17.7.2006, AW 2006/05/0044), haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, dass die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde vergleiche dazu etwa VwGH 15.1.2014, AW 2013/06/0060). Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Die Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines konsenslos errichteten Baues zu sorgen; Nachteile für die Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Liquidität des Bauwerbers vermögen daran nichts zu ändern. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil - im Sinne der nach §56 Abs2 Oö. BauO 1994 durchzuführenden Interessenabwägung - für die beschwerdeführenden Nachbarn unverhältnismäßig sein soll vergleiche VwGH 23.6.2006, AW 2006/05/0052).

Soweit die Beschwerdeführer eine unzumutbare und gesundheitsschädigende Lärmbelastung während der Bauausführung ins Treffen führen, ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil sie damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im baurechtlichen Bereich geltend machen (vgl. VwGH 8.3.1994, 92/05/0080 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16.3.1993, 92/05/0308).Soweit die Beschwerdeführer eine unzumutbare und gesundheitsschädigende Lärmbelastung während der Bauausführung ins Treffen führen, ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil sie damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im baurechtlichen Bereich geltend machen vergleiche VwGH 8.3.1994, 92/05/0080 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16.3.1993, 92/05/0308).

Bemerkt wird, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im gegenständlichen Provisorialverfahren (betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Baubewilligungsbescheides nicht zu prüfen hat, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer (Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung) nicht weiter einzugehen war (vgl. etwa VwGH 2.3.2005, AW 2004/06/0052; 13.10.2006, AW 2006/05/0070; 14.4.2009, AW 2009/05/0007, jeweils zur vergleichbaren Bestimmung des §30 Abs2 VwGG).Bemerkt wird, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im gegenständlichen Provisorialverfahren (betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Baubewilligungsbescheides nicht zu prüfen hat, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer (Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung) nicht weiter einzugehen war vergleiche etwa VwGH 2.3.2005, AW 2004/06/0052; 13.10.2006, AW 2006/05/0070; 14.4.2009, AW 2009/05/0007, jeweils zur vergleichbaren Bestimmung des §30 Abs2 VwGG).

Das Beschwerdevorbringen bietet jedenfalls keinen Anlass, von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen.

[...] Zu den verfassungsrechtlichen Überlegungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bestimmung des §56 Oö. BauO 1994 wird noch Folgendes bemerkt:

Art136 Abs2 B-VG ermöglicht es dem jeweiligen Materiengesetzgeber, vom VwGVG abweichende Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Auf dieser Grundlage wurden in einigen Rechtsvorschriften Sonderregelungen getroffen, wonach Bescheidbeschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt oder eine solche nach anderen Kriterien als den in §13 VwGVG genannten ausgeschlossen (oder zuerkannt) werden kann (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ2014/2, 6 und die dort zitierten Beispiele).Art136 Abs2 B-VG ermöglicht es dem jeweiligen Materiengesetzgeber, vom VwGVG abweichende Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Auf dieser Grundlage wurden in einigen Rechtsvorschriften Sonderregelungen getroffen, wonach Bescheidbeschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt oder eine solche nach anderen Kriterien als den in §13 VwGVG genannten ausgeschlossen (oder zuerkannt) werden kann vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ2014/2, 6 und die dort zitierten Beispiele).

Vor dem Hintergrund dieser Verfassungsbestimmung hielt es der Oö. Landesgesetzgeber für erforderlich, in einem eingeschränkten und näher konkretisierten Teilbereich des Baurechts (konkret dann, wenn mit dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird) die ansonsten einer Bescheidbeschwerde gemäß §13 Abs1 VwGVG zukommende aufschiebende Wirkung zunächst auszuschließen. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch von der Behörde auf Antrag zuerkannt werden.

Der Landesgesetzgeber führt zur Erforderlichkeit der diesbezüglichen Bestimmung des §56 Abs1 und 2 Oö. BauO 1994 u.a. aus, es sei im Lichte des Rechtsstaatsprinzips und unter dem Gesichtspunkt der faktischen Effizienz einer an das Landesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde auf Seiten der Nebenpartei [Anm.: gemeint ein Nachbar] zu berücksichtigen, dass in der Regel nicht sie selbst, sondern vielmehr die Hauptpartei [Anm.: gemeint ein Bauwerber] die (finanziellen) Nachteile für den Fall zu tragen habe, dass das Landesverwaltungsgericht den Baubewilligungsbescheid als rechtswidrig erkennen sollte. In diesem Zusammenhang verweist der Landesgesetzgeber auf die dazu bestehende - bereits erwähnte - langjährige Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung des §30 VwGG. Die Auswirkungen eines potentiell rechtswidrigen Baubewilligungsbescheids beträfen daher regelmäßig nur die Rechtssphäre der Hauptpartei. Auf Seiten der Hauptpartei sei jedoch zu beachten, dass es ihr überlassen sei, die Baubewilligung in Anspruch zu nehmen oder dies eben nicht zu tun. Daher sei es allein an ihr gelegen, allfällige finanzielle Nachteile durch die Errichtung einer letztlich nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlage dadurch hintanzuhalten, dass sie von der erteilten Baubewilligung (zumindest während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht) keinen Gebrauch mache (vgl. ErläutRV Blg. Oö. LT 942/2013 XXVII. GP zu §56 Oö. BauO 1994).Der Landesgesetzgeber führt zur Erforderlichkeit der diesbezüglichen Bestimmung des §56 Abs1 und 2 Oö. BauO 1994 u.a. aus, es sei im Lichte des Rechtsstaatsprinzips und unter dem Gesichtspunkt der faktischen Effizienz einer an das Landesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde auf Seiten der Nebenpartei [Anm.: gemeint ein Nachbar] zu berücksichtigen, dass in der Regel nicht sie selbst, sondern vielmehr die Hauptpartei [Anm.: gemeint ein Bauwerber] die (finanziellen) Nachteile für den Fall zu tragen habe, dass das Landesverwaltungsgericht den Baubewilligungsbescheid als rechtswidrig erkennen sollte. In diesem Zusammenhang verweist der Landesgesetzgeber auf die dazu bestehende - bereits erwähnte - langjährige Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung des §30 VwGG. Die Auswirkungen eines potentiell rechtswidrigen Baubewilligungsbescheids beträfen daher regelmäßig nur die Rechtssphäre der Hauptpartei. Auf Seiten der Hauptpartei sei jedoch zu beachten, dass es ihr überlassen sei, die Baubewilligung in Anspruch zu nehmen oder dies eben nicht zu tun. Daher sei es allein an ihr gelegen, allfällige finanzielle Nachteile durch die Errichtung einer letztlich nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlage dadurch hintanzuhalten, dass sie von der erteilten Baubewilligung (zumindest während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht) keinen Gebrauch mache vergleiche ErläutRV Blg. Oö. LT 942/2013 römisch 27 . Gesetzgebungsperiode zu §56 Oö. BauO 1994).

Da der Landesgesetzgeber die aufschiebende Wirkung nur für einen Teilbereich des Baurechts ausgeschlossen und selbst in diesem Bereich die aufschiebende Wirkung nicht schlechthin aberkannt hat, sondern die Behörde eine solche auf Antrag der beschwerdeführenden Partei zuerkennen kann, hegt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des §56 Oö. BauO 1994."

5.       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des als verfassungswidrig angesehenen §56 OÖ BauO 1994 geltend gemacht wird. Dabei wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

5.1.    Entgegen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich und den Erläuternden Bemerkungen zu §56 OÖ BauO 1994 gebe es im Baubewilligungsverfahren keine Haupt- und Nebenparteien, sondern gleichberechtigte Parteien, die jeweils ihre Rechtsansprüche durchsetzen könnten. §56 OÖ BauO 1994 führe in Bezug auf die Parteienrechte zu einer Schlechterstellung der Nachbarn gegenüber dem Bauwerber, welcher von einer Baubewilligung Gebrauch nehmen dürfe, obwohl im Verfahren noch keine unabhängige und unparteiische Instanz, nämlich das Landesverwaltungsgericht, entschieden habe.

5.2.    Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen Bescheide betreffend die Verfügung einer Baueinstellung (VfSlg 17.346/2004) sei auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar, weil es eine völlig andere Interessenlage betreffe. Danach sei eine vom AVG abweichende Regelung für den vom Gesetzgeber zulässigerweise verfolgten Zweck einer effektiven Baueinstellung unerlässlich. Bei §56 OÖ BauO 1994 gehe es nur darum, dass der Bauwerber etwas früher zu bauen beginnen könne, wenn die Baubewilligung erteilt worden sei.

5.3.    Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §30 Abs2 VwGG könne nicht zur Rechtfertigung des §56 OÖ BauO 1994 herangezogen werden, weil die Revision an den Verwaltungsgerichtshof kein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, sondern ein außerordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines unabhängigen Gerichts sei.

5.4.    Die in §56 Abs2 OÖ BauO 1994 vorgesehene Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ändere nichts an der Verfassungswidrigkeit des §56 Abs1 OÖ BauO 1994. Wie das gegenständliche Verfahren zeige, könne der beschwerdeführende Nachbar nicht nachweisen, dass die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, weil – wie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausführten – der Baubewilligungswerber das allenfalls konsenslos werdende Objekt ohnedies auf seine Kosten entfernen müsse, wenn die Baubewilligung in weiterer Folge wegfalle.

5.5.    §56 Abs1 OÖ BauO 1994 verstoße gegen Art11 Abs2 B-VG bzw. Art136 Abs2 B-VG. Da öffentliche Interessen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigten bzw. öffentliche Interessen daran gar nicht bestünden und der Bauwerber dadurch im Vergleich zu den anderen Verfahrensparteien in unsachlicher Weise besser gestellt werde, sei diese Reglung keinesfalls "erforderlich".

5.6.    §56 OÖ BauO 1994 verstoße auch gegen Art13 EMRK, aus dem sich das Recht der Beschwerdeführer auf ein effektives Rechtsmittel gegen einen den Bauwerber begünstigenden Baubewilligungsbescheid ableiten lasse, und gegen das Fairnessgebot und das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gemäß Art6 EMRK. Die beteiligte Partei nehme schon seit Zustellung des Bescheids des Gemeinderats am 26. September 2014 von der Baubewilligung Gebrauch und baue seither bereits den von ihr geplanten Hotelzubau. Die Beschwerdeführer könnten zwar Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid des Gemeinderats erheben, diese sei aber – weil ihr keine aufschiebende Wirkung zukomme – nicht effektiv.

Das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht ergebe sich auch aus Art130 Abs1 Z1 und Art132 Abs1 Z1 B-VG, wobei die Effektivität nur dann gewährleistet sei, wenn dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukomme. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheids bedeute nach Auffassung der Beschwerdeführer zwingend, dass vom zu prüfenden Bescheid noch nicht Gebrauch gemacht werden dürfe. Eine Ausnahme sei nur statthaft, wenn – wie in der dem Erkenntnis VfSlg 17.346/2004 zugrunde liegenden Konstellation – öffentliche (und nicht private) Interessen den sofortigen Vollzug eines Bescheids unumgänglich machten.

5.7.    §56 Abs2 OÖ BauO 1994 verstoße außerdem gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art18 B-VG, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, ob "[d]ie Behörde" der Bürgermeister oder der Gemeinderat sei.

5.8.    Wenn der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis komme, §56 OÖ BauO 1994 sei verfassungskonform, habe das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dieser Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. §56 Abs2 OÖ BauO 1994 sei so auszulegen, dass bei einer Interessenabwägung die Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung fänden. Im vorliegenden Fall wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Nachbarn über Monate unzumutbaren und gesundheitsschädigenden Lärmimmissionen ausgesetzt wären. Weiters dürfe nicht übersehen werden, dass der betreffende Bauwerber im Falle eines Abbruchauftrags in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten komme und diese Situation auch für die Gemeinde, die baupolizeiliche Aufträge erteilen müsse, unangenehm sei.

6.       Innerhalb der Beschwerdefrist ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde um weitere Ausführungen, in denen sie im Wesentlichen auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2014, G74/2014 sowie G148/2014, hinwiesen und vorbrachten, dass §56 OÖ BauO 1994 im Gegensatz zu den diesen Fällen zugrunde liegenden Bestimmungen keine öffentlichen Interessen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für sich zu reklamieren vermöge.

7.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die das Verfahren über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und verwies auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses.

8.       Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zu den in der Beschwerde angeführten Bedenken gegen §56 OÖ BauO 1994 ausführt:

"1. Zu den Bedenken in rechtsstaatlicher Hinsicht:

Soweit die Beschwerdeführer (ua.) einen Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art6 Abs1 EMRK und des Rechts auf ein effektives Rechtsmittel nach Art13 EMRK behaupten, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass der von ihnen kritisierte §56 Oö. BauO im Wesentlichen der vor dem 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage im Vorstellungsverfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde entspricht - auch der Vorstellung kam keine aufschiebende Wirkung zu; sie konnte aber auf Antrag zuerkannt werden. In den Gesetzesmaterialien zur Oö. BauO-Novelle 1998, LGBl Nr 70/1998, wird dies damit begründet, dass eine sachliche Notwendigkeit dafür, dass Nachbarvorstellungen gegen Baubewilligungsbescheide generell schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben müssten, nicht gesehen werden könne, umso weniger, als eine gewisse Tendenz zur extensiven (um nicht zu sagen exzessiven) Wahrnehmung von Nachbarrechten nicht geleugnet werden könne (vgl. dazu Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 17 [2014] 450f, zu §56 Oö. BauO 1994, mwN). Diese Regelung der aufschiebenden Wirkung im Vorstellungsverfahren wurde bis zum Entfall der Vorstellung in Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Ablauf des Jahres 2013 nie beanstandet. Außerdem übersehen die Beschwerdeführer, dass §56 Oö. BauO dem §85 VfGG sowie dem §30 VwGG nachgebildet wurde; ja selbst dem VwGVG ist eine solche Regelung der aufschiebenden Wirkung nicht fremd (vgl. §13 Abs3 VwGVG). Schon deshalb ist nicht ersichtlich, warum gerade §56 Oö. BauO der faktischen Effizienz des verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes in irgendeiner Weise zuwiderlaufen sollte.Soweit die Beschwerdeführer (ua.) einen Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art6 Abs1 EMRK und des Rechts auf ein effektives Rechtsmittel nach Art13 EMRK behaupten, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass der von ihnen kritisierte §56 Oö. BauO im Wesentlichen der vor dem 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage im Vorstellungsverfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde entspricht - auch der Vorstellung kam keine aufschiebende Wirkung zu; sie konnte aber auf Antrag zuerkannt werden. In den Gesetzesmaterialien zur Oö. BauO-Novelle 1998, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 1998,, wird dies damit begründet, dass eine sachliche Notwendigkeit dafür, dass Nachbarvorstellungen gegen Baubewilligungsbescheide generell schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben müssten, nicht gesehen werden könne, umso weniger, als eine gewisse Tendenz zur extensiven (um nicht zu sagen exzessiven) Wahrnehmung von Nachbarrechten nicht geleugnet werden könne vergleiche dazu Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 17 [2014] 450f, zu §56 Oö. BauO 1994, mwN). Diese Regelung der aufschiebenden Wirkung im Vorstellungsverfahren wurde bis zum Entfall der Vorstellung in Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Ablauf des Jahres 2013 nie beanstandet. Außerdem übersehen die Beschwerdeführer, dass §56 Oö. BauO dem §85 VfGG sowie dem §30 VwGG nachgebildet wurde; ja selbst dem VwGVG ist eine solche Regelung der aufschiebenden Wirkung nicht fremd vergleiche §13 Abs3 VwGVG). Schon deshalb ist nicht ersichtlich, warum gerade §56 Oö. BauO der faktischen Effizienz des verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes in irgendeiner Weise zuwiderlaufen sollte.

Dazu kommt, dass der oö. Landesgesetzgeber mit §56 Oö. BauO die aufschiebende Wirkung nicht kategorisch ausgeschlossen hat, sondern einer Beschwerde gegen einen Baubewilligungsbescheid nach §56 Abs1 Oö. BauO kommt nur grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu; im Einzelfall kann auf Antrag einer solchen Beschwerde gemäß §56 Abs2 Oö. BauO nach Abwägung aller berührten Interessen sehr wohl aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Daher sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - auch die jüngst ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs jeweils vom 2. Dezember 2014, G74/2014 und G148/2014, nicht einschlägig.

2. Zu den gleichheitsrechtlichen Bedenken:

Ziel des §56 Oö. BauO ist es, dem Bauwerber nach der Erteilung einer Baubewilligung durch die Gemeindebaubehörde zweiter Instanz die Ausübung dieser Berechtigung zu ermöglichen, auch wenn der betreffende Baubewilligungsbescheid – von ihm selbst oder einem Nachbarn – mit Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht angefochten wurde.

Sollte nicht ein Nachbar, sondern der Bauwerber selbst den Bescheid bekämpfen, mit dem ihm eine Baubewilligung erteilt wurde, bewirkt §56 Oö. BauO, dass er trotz der von ihm erhobenen Bescheidbeschwerde bereits mit der Bauausführung beginnen kann. Damit kommt der Bauwerber nicht in die – aus rechtstaatlicher Sicht unbefriedigende – Situation, sich zwischen der Erhebung eines Rechtsmittels und der sofortigen Bauausführung entscheiden zu müssen. Andernfalls wäre der Bauwerber gezwungen, etwa eine rechtswidrige Auflage förmlich 'zähneknirschend' zu akzeptieren, um selbst nicht den raschen Baubeginn durch die Erhebung einer Bescheidbeschwerde zu gefährden.

Ist der Beschwerdeführer hingegen ein Nachbar, schützt §56 Oö. BauO den Bauwerber vor den Rechtsnachteilen einer unbegründeten Bescheidbeschwerde eines Antragsgegners, wobei mit Blick auf die Verwaltungspraxis nicht übersehen werden darf, dass Nachbarn ihre Rechtsmittelbefugnis manchmal sogar in Schädigungsabsicht und daher rechtsmissbräuchlich ausüben (zu diesem Phänomen vgl. Ennöckl/Raschauer, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Umweltrecht, ÖJZ2007/39, 443 ff, auch wenn die von den Autoren vorgeschlagene Lösung in der Verwaltungspraxis wohl nicht praktikabel sein dürfte).Ist der Beschwerdeführer hingegen ein Nachbar, schützt §56 Oö. BauO den Bauwerber vor den Rechtsnachteilen einer unbegründeten Bescheidbeschwerde eines Antragsgegners, wobei mit Blick auf die Verwaltungspraxis nicht übersehen werden darf, dass Nachbarn ihre Rechtsmittelbefugnis manchmal sogar in Schädigungsabsicht und daher rechtsmissbräuchlich ausüben (zu diesem Phänomen vergleiche Ennöckl/Raschauer, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Umweltrecht, ÖJZ2007/39, 443 ff, auch wenn die von den Autoren vorgeschlagene Lösung in der Verwaltungspraxis wohl nicht praktikabel sein dürfte).

Wenn also die Beschwerdeführer im Lichte des Gleichheitssatzes und unter dem Aspekt der Waffengleichheit behaupten, dass §56 Oö. BauO eine unsachliche 'Schlechterstellung der Parteirechte der Nachbarn gegenüber jenen des Baubewilligungswerbers' bedeute, kann diesem Beschwerdeargument nicht gefolgt werden. Zwar ist den Beschwerdeführern beizupflichten, wenn sie meinen, es gebe 'nur gleichberechtigte Parteien'; allerdings unterscheiden sich die Rechtspositionen der einzelnen Parteien und die von ihnen verfolgten rechtlichen Interessen in einem Baubewilligungsverfahren doch ganz wesentlich:

Bereits in den Gesetzesmaterialien wurde dargelegt, dass auf Seiten der Nebenpartei zu berücksichtigen sei, dass in der Regel nicht sie selbst, sondern vielmehr die Hauptpartei die (finanziellen) Nachteile für den Fall zu tragen habe, dass das Landesverwaltungsgericht den Baubewilligungsbescheid als rechtswidrig erkennen sollte. Die Auswirkungen eines potentiell rechtswidrigen Baubewilligungsbescheids würden daher (regelmäßig) nur die Rechtssphäre der Hauptpartei betreffen.

Dass diese abstrakte Analyse in den Gesetzesmaterialien auch im vorliegenden Beschwerdefall Gültigkeit hat, bestätigen – zumindest indirekt – auch die Beschwerdeführer selbst, wenn sie sich zur Untermauerung der Bedenken gegen §56 Oö. BauO (auf Seite 12 der Beschwerde) bemüßigt fühlen, 'nicht nur unsere Interessenslage als Nachbarn darzustellen, sondern auch jene des Baubewilligungswerbers selbst und auch der Standortgemeinde'. Das sonstige, weitwendige und gegen das Bauvorhaben an sich gerichtete Beschwerdevorbringen (wonach etwa ein 'massiver Wertverlust' oder der 'Verlust unserer Privatsphäre' drohe) verfängt mit Blick auf §56 Oö. BauO nur in einem einzigen Punkt: Die Beschwerdeführer führen 'eine unzumutbare und gesundheitsschädigende Lärmbelästigung während der Bauausführung' ins Treffen. Doch selbst mit dieser Konsequenz, die unstrittig aus der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach §56 Oö. BauO resultiert, treffen sie kein subjektiv-öffentliches Nachbarrec

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten