TE Bvwg Beschluss 2020/9/16 W105 2161787-3

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Entscheidungsdatum

16.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W105 2161787-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Afghanistan, vertreten durch XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zl. 1079300404/180760018, beschlossen:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 53/2019 als verspätet zurückgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 17.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig erging gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen den BF und wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist, wobei gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt wurde.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29.05.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2017, Zl. W107 2161787-1/12E, als unbegründet abgewiesen.

Am 03.08.2018 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Am 08.08.2018 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 16.05.2019, Zl. 1079300404/180760018, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Am 20.08.2018 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach § 12 AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid wurde sodann durch Hinterlegung am 21.05.2019 an die Adresse XXXX , bei welcher die bevollmächtigte Vertreterin des BF mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, zugestellt.

Der BF erhob durch seine bevollmächtigte Vertreterin mit Schreiben vom 17.06.2019 gegen den Bescheid des BFA vom 16.05.2019 Beschwerde ein, beantragte das verhängte Einreiseverbot aufzugeben, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache aufzuheben und den Sachverhalt zu prüfen, einen Anspruch auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG zu prüfen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuweisen.

Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden mit Schreiben vom 25.06.2019 vom BFA übermittelt und langten beim BVwG am 26.06.2019 ein.

Mit Verfügung des BVwG vom 20.08.2019, Zl. W105 2161787-3/3Z, wurde dem BF vorgehalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet darstelle. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid des BFA am Dienstag, 21.05.2019 zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 16 Abs. 1 BFA-VG habe somit am Dienstag, 04.06.2019 geendet. Der BF habe über seine bevollmächtigte Vertreterin mit Schreiben vom 17.06.2019 Beschwerde erhoben, die am selben Tag per Mail an das BFA übermittelt worden sei. Die Beschwerde wäre am 17.06.2019 bei der Erstbehörde eingelangt und gelte daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet eingebracht. Dem BF wurde unter einem eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Binnen der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme vom BVwG ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass die bevollmächtigte Vertreterin des BF zum Hinterlegungszeitpunkt am 21.05.2019 von ihrer Meldeadresse (länger) abwesend gewesen wäre.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Die Negativfeststellung bezüglich einer nicht feststellbaren längeren Ortsabwesenheit der bevollmächtigten Vertreterin BF von ihrer Meldeadresse XXXX , ergibt sich aus der Erwägung, dass die bevollmächtigte Vertreterin seit 23.09.2009 durchgehend mit dieser Meldeadresse als Hauptwohnsitz gemeldet ist und seit 16.01.2019 mit der Adresse XXXX , lediglich als Nebenwohnsitz gemeldet ist. Auch erweist sich die Behauptung des BF im Rahmen der Einvernahme am 20.08.2019, wonach seine bevollmächtigte Vertreterin, dh. seine angebliche Lebensgefährtin, stets an der Nebenwohnsitzadresse und nicht an der Hauptwohnsitzadresse gelebt habe, als widersprüchlich zu den Angaben der bevollmächtigten Vertreterin selbst, da diese erklärte, ursprünglich in der XXXX (dh. an der Hauptwohnsitzadresse) gelebt zu haben.

Hinzu tritt der Umstand, dass auch in der Beschwerde vom 17.06.2019 nicht einmal ansatzweise ein Vorbringen von einer längeren Ortsabwesenheit von der Zustelladresse ins Treffen geführt hat. Bei einer Gesamtbetrachtung kann daher eine Ortsabwesenheit der bevollmächtigten BF von der Zustelladresse XXXX , nicht festgestellt werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 53/2019 lautet: „Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.“

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG sind von § 16 Abs. 1 BFA-VG jene Fälle umfasst, in denen eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument grundsätzlich dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Nach § 13 Abs. 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. Im gegenständlichen Fall wurde eine Zustellung gemäß § 13 Abs. 2 ZustG verfügt, weshalb die eigenhändige Zustellung an den BF erforderlich war.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugstellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei der seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. § 17 Abs. 2 ZustG sieht vor, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist und die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das Dokument ist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf der Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Die Dokumente gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei der Zustellung an die Adresse XXXX , um die Abgabestelle der bevollmächtigten Vertreterin des BF, da diese dort gemeldet war und eine längere Ortsabwesenheit ihrerseits nicht glaubhaft gemacht wurde. Da die bevollmächtigte Vertreterin des BF im Zeitpunkt der vorgesehenen eigenhändigen Zustellung nicht angetroffen werden konnte, erfolgte die Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustG. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Eingangstür der bevollmächtigten Vertreterin des BF angebracht und der Beginn der Abholfrist wurde mit 21.05.2020 festgelegt, wodurch die Zustellung durch Hinterlegung am 21.05.2020 rechtswirksam erfolgte.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF BGBl. I Nr. 58/2018 enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Dementsprechend ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides durch Hinterlegung am Dienstag, 21.05.2019, wobei Beginn der Abholfrist und somit auch der Beschwerdefrist der 21.05.2019 war, bereits am Dienstag, 04.06.2019, um 24 Uhr, abgelaufen, sodass die am 17.06.2019 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 04.06.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Verspätungsvorhalts geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W105.2161787.3.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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