TE Bvwg Beschluss 2020/12/7 W261 2236570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2020
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Entscheidungsdatum

07.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W261 2236570-1/4E

BESCHLUSS


Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.09.2020 betreffend die Abweisung des Antrages vom 07.07.2020 auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung beschlossen:

A)       In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.07.2020 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung. Er leide an den psychischen Folgen eines schweren sexuellen Missbrauchs, welchen er als Unmündiger erfahren habe müssen. Er sei diesbezüglich bei einer namentlich genannten Psychotherapeutin in Therapie.

Der Beschwerdeführer schloss seinem Antrag Unterlagen aus einem polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2009 an, wonach der Beschwerdeführer einen Vorfall vom August oder September 2001 im Oktober 2009 zur Anzeige gebracht habe. Aus einem von ihm vorgelegten Einvernahmeprotokoll vom 26.10.2009 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alter von ca. 13 Jahren im August oder September 2001 über eine Internet Beziehungsplattform, bei welcher man mit anderen homosexuellen Menschen in Kontakt kommen könne, ein Treffen mit einem Mann vereinbart habe. Dieser Mann habe ihn angeschrieben. Es sei nach einigen Wochen Korrespondenz zu einem Treffen gekommen. Bei diesem Treffen habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass diese Person nicht dem Profil auf der Plattform entsprochen habe. Diese Person sei viel älter gewesen. Nachdem dies das erste derartige Treffen des Beschwerdeführers gewesen sei, sei er mit diesem Mann in dessen Wohnung mitgegangen. Der Beschwerdeführer beschrieb die Wohnung dieses Mannes. Es sei nach anfänglichen Küssen zu beidseitigem zweimaligen Oralsex gekommen. Er habe, als er bei der Person in der Wohnung gewesen sei, zu keiner Zeit, nein gesagt. Er sei so perplex gewesen, dass er nichts habe sagen können, und der Sex habe stillschweigend stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sodann die Wohnung verlassen. Der Mann habe ihn danach angerufen und ihm mitgeteilt, dass er seine Brille vergessen habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit der U-Bahn wieder zu dem Mann zurückgefahren und habe seine Brille abgeholt. Danach sei er nach Hause gefahren. Das sei der letzte Kontakt mit diesem Mann gewesen. Auch habe der Mann sein Profil im Internet nur noch einmal besucht. Es gäbe weitere Personen aus seinem Bekanntenkreis, welche das Profil dieses Mannes auf anderen Plattformen wiedererkannt hätten, und welche auch schlechte Erfahrungen mit diesem Mann gemacht hätten.

Die Polizei habe aufgrund der Anzeige Ermittlungen eingeleitet. Der Beschwerdeführer sei am 30.01.2010 mit dem Lichtbild einer Person konfrontiert worden, welche unter der von ihm angegebenen Adresse wohne. Der Beschwerdeführer habe diese Person anhand des Lichtbildes erkannt.

Bei einer Einvernahme am 15.03.2010 bei der Polizei habe der Beschwerdeführer die Wohnung des Mannes anhand der von der Polizei dort aufgenommen Bilder erkannt. Der Beschwerdeführer habe auf der Plattform sein tatsächliches Alter angegeben, auch beim Chatten habe er sein Alter erwähnt. Beim Profil dieses Mannes sei sein Alter mit 22 Jahren angegeben gewesen, auch das Bild sei falsch gewesen.

Nach einer Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Wien vom 06.05.2010, sei das Verfahren gegen diese Person gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden, weil kein tatsächlicher Grund für eine weitere Verfolgung vorliege.

2. Die belangte Behörde ersuchte die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 16.07.2020 um Übermittlung der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und der zweiten namentlich genannten Person.

3. Mit Schreiben vom 16.07.2020 ersuchte die belangte Behörde die namentlich genannte Psychotherapeutin des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme über den Grund der Therapie, der Art der psychischen Probleme und deren Auswirkungen, der Diagnose, der Therapieform, sowie der voraussichtlichen Dauer der Therapie.

4. Die Staatsanwaltschaft Wien übermittelte der belangten Behörde am 30.07.2020 die angeforderten Unterlagen aus dem Strafakt. Sie führte darin aus, dass die Einstellung erfolgt sei, da ein strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere ein Vorsatz, des Beschuldigten nicht nachgewiesen habe werden können.

In den übermittelten Unterlagen ist neben den bereits vom Beschwerdeführer übermittelten Einvernahmeprotokollen seiner Person auch ein Aktenvermerk der Polizei vom 12.12.2009 enthalten, wonach die Polizei den Beschwerdeführer mehrmals telefonisch vorgeladen habe, um die Wohnung des Mannes eruieren zu können, jedoch habe der Beschwerdeführer diesen Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet.

Aus einem Aktenvermerk der Polizei vom 18.12.2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag bei der Polizei gewesen sei, und mitgeteilt habe, dass es sich bei einer in der Zwischenzeit von der Polizei ermittelten Person nicht um den Täter handle. Anschließend seien mit dem Beschwerdeführer die Häuser in der Gasse, in welcher der Vorfall stattgefunden haben soll, „abgeklappert“ worden. Der Beschwerdeführer habe sich an das Haus und die Wohnung erinnern können, es lebe dort in einer Wohnung eine namentlich gennannte männliche Person.

Die Polizei habe über das Passamt das Foto dieses Mannes besorgt, und der Beschwerdeführer habe diesen bei einer Einvernahme am 29.12.2009 als Täter identifiziert.

Der namentlich genannte Mann stellte über seinen anwaltlichen Vertreter am 04.01.2010 beim Landespolizeikommando Wien einen Antrag auf Herstellung und Übermittlung einer Aktenabschrift.

Dieser Mann sei in weiterer Folge am 10.01.2010 als Beschuldigter von der Polizei einvernommen worden. Soweit es diesem erinnerlich sei, sei er im Jahr 2002 bei einer Single-Plattform angemeldet gewesen, um Freundschaften zu finden und gemeinsam Freizeitaktivitäten zu gestalten. Es könne nicht sein, dass er den Beschwerdeführer im Sommer 2001 getroffen habe, da seine Wohnung damals durch Bauarbeiten nur eingeschränkt nutzbar gewesen sei, weswegen er damals gezwungen gewesen sei, im Kabinett/Abstellraum zu nächtigen. Es sei dabei auch darum gegangen, Personen gleichen Geschlechtes kennenzulernen. Dieser Mann sei aufgrund des Internetkontaktes davon ausgegangen, dass die Personen, mit welchen er Kontakt aufgenommen habe, bereits das 18. Lebensjahr erreicht hätten. Er habe nie die Absicht gehabt, eine allfällig jüngere Person kennenzulernen. Er habe sich bei der Altersangabe auf die genannten Daten im Internet verlassen. Dieser Mann habe sein wahres Alter bei der Plattform angegeben, ein Foto sei von ihm dort nicht angeführt gewesen. Er müsse auch sagen, dass eine sexuelle Motivation bei diesem nie im Vordergrund gestanden sei, und er diesbezüglich nie die Initiative ergriffen habe. Seine Angaben im Internet seien kurz und ohne nähere Details gewesen. Er habe sich im Internet passiv verhalten, die Kontaktaufnahme sei in der Regel durch die Gegenperson erfolgt. Es sei ihm mehrfach gelungen, Personen für die Freizeitgestaltung kennenzulernen. Er habe im Jahr 2002 eine Freundin kennengelernt und habe danach die Plattform nicht mehr besucht. Er habe in den letzten Jahren auch andere Internetplattformen besucht, mit dem Hintergrund Chatgespräche zu führen, aber auch hier nur mit Personen, welche volljährig seien. Er gebe dort auch gerne bekannt, wo er wohne, und teile seine Handy Nummer mit, weil er nichts zu verbergen habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Chatprotokolle seinen nicht alle von ihm, lediglich jene, bei welchem seine Adresse und seine Telefonnummer angeführt seien, habe er verfasst. Seit er in diesen Foren unterwegs sei, habe er sich immer wieder mit Personen des gleichen und des anderen Geschlechtes getroffen, es seien aber immer nur Volljährige gewesen. Wenn sich jemand als volljährig ausgegeben habe, und sich beim Treffen herausgestellt habe, dass diese Person unmündig oder jugendlich gewesen sei, habe er diese Personen weggeschickt. Es sei auch ab und zu, wenn beide Personen einverstanden gewesen seien, zu sexuellen Handlungen gekommen. Dabei sei dieser Mann immer abwartend gewesen und habe nie die Initiative ergriffen. Er habe nie eine Person dermaßen eingeschüchtert oder überrascht, dass nicht die Möglichkeit bestanden hätte, den Kontakt jederzeit und ohne Begründung abzubrechen. Wäre das Opfer jetzt so eingeschüchtert gewesen, hätte sich dieser nicht mehr mit ihm getroffen, um seine Brille abzuholen. Er könne sich auch nicht an den Fall mit der Brille erinnern.

Die Polizei fertigte am 26.01.2010 eine Lichtbildbeilage mit Fotos der Wohnung dieses Mannes an. Anhand dieser Fotos habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 30.01.2010 die Wohnung dieses Mannes wiedererkannt.

Mit Abschlussbericht der Polizei vom 30.01.2010 übermittelte diese die Ermittlungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft Wien.

Die Staatsanwaltschaft Wien beauftragte die Polizei am 19.02.2010 mit ergänzenden Ermittlungen durch Einvernahme des Beschwerdeführers zur Konkretisierung des Tatzeitpunktes, zur Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber diesem Mann vor den sexuellen Handlungen sein tatsächliches Alter (unter 14) erwähnt habe, wie sein eigenes Profil auf der Internetplattform beschaffen gewesen sei, insbesondere ob er sein tatsächliches Alter angegeben habe, und ob er darüber, bzw. über die Korrespondenz mit diesem Mann noch Unterlagen aufbewahrt habe, und zur Konkretisierung der Angaben über die behaupteten weiteren Opfer (Namen, Daten, usw.). Weiters werde ein Lichtbild des Opfers im Alter der Tat beizuschaffen und eine neuerliche Einvernahme des Mannes unter Vorlage des Lichtbildes des Beschwerdeführers, sowie die Konkretisierung des Zeitraumes der durchgeführten Arbeiten in seiner Wohnung samt allfälliger Unterlagen darüber durchzuführen sein.

Es erfolgte am 15.03.2010 die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Polizei. Darin gab er an, dass der Vorfall im August 2001 an einem Wochenende gegen 13:00 Uhr erfolgt sei. Sein Alter sei sicher auf der Plattform ersichtlich gewesen, zudem sei ein Foto von ihm dabei gewesen. Er sei auch heute noch auf diversen Plattformen und auch da stehe sein tatsächliches Alter. Auch beim Chatten habe er sein Alter erwähnt. Es gäbe keine Unterlagen mehr, aus welchen Informationen über sein damaliges Profil und die damalig geführte Korrespondenz ersichtlich seien. Er werde mit dem in seiner Vernehmung genannten „ XXXX “ Kontakt aufnehmen, damit dieser bei der Polizei aussagen könne. Der Beschwerdeführer legte der Polizei ein Foto vor, auf welchem er im Alter von 13 Jahren zu sehen sei.

Am 12.04.2010 führte die Polizei eine ergänzende Vernehmung des Mannes durch. Er kenne die am Lichtbild des Beschwerdeführers zu sehende Person nicht. Ihm sage die Person nichts, also kenne er sie nicht. Die Person würde er auf dem Photo ca. auf 18 Jahre schätzen. Er schätze diese Person im Maturaalter ein. Die Arbeiten in seiner Wohnung hätten 12 Wochen gedauert und hätten in den Monaten Juni, Juli und August 2001 stattgefunden. In dieser Zeit habe er sich in der Wohnung seiner Eltern in einem anderen Bezirk aufgehalten, er sei dort auch als Zweitwohnsitz gemeldet gewesen und habe sich dort alleine aufgehalten. In der Wohnung seien die Küche, die Nassräume, Wohnzimmer und Schlafzimmer renoviert worden. Die Arbeiten seien von ihm selbst und einem Bekannten vorgenommen worden, weswegen er dazu keine Unterlagen einer Firma vorlegen könne. Er habe aus dieser Zeit auch keine Rechnungen mehr. Es seien auch die Fenster neu gemacht worden, weswegen ein Wohnen dort nicht möglich gewesen sei. Er habe keine Unterlagen von diversen Mailverkehrs aus dieser Zeit mehr. Es habe sich dabei nur um Schreiben in Chatrooms gehandelt, welche er weder abgespeichert noch ausgedruckt habe.

In zwei weiteren Aktenvermerken vom 12.04.2010 und vom 16.04.2010 führte die Polizei aus, dass sich trotz mehrfacher Rücksprache mit dem Beschwerdeführer kein weiteres Opfer bei der Polizei gemeldet habe.

Die Polizei übermittelte diese ergänzend durchgeführten Erhebungen mit dem 2. Abschlussbericht vom 16.04.2010 an die Staatsanwaltschaft Wien.

5. Die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers teilte der belangten Behörde mit, dass dieser bei ihr seit 14.05.2020 in psychotherapeutischer Behandlung sei. Der Anlass für die Therapie sei gewesen, dass der Lebensgefährte des Beschwerdeführers diesen bei der Konsumation von Internetpornographie erwischt habe. Grund für die Therapie sei der Wunsch, die im Alter von 13 Jahren erlebte Vergewaltigung durch einen Erwachsenen zu verarbeiten. Der Beschwerdeführer fühle sich seit seiner Jugend und bis heute von seiner Familie und vom Gesetz alleine gelassen und habe sich zum Programm gemacht, „nicht mehr Opfer zu sein“, dies vor allem in Phasen, in denen ihn Erinnerungen an das Erlebte quälen würden. Dies führe unter anderem zu einem ausufernden und kaum kontrollierbaren Konsum von Internetpornographie und dem Praktizieren von Onlinesex.

Aus ihrer Sicht bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen dem erlebten sexuellen Missbrauch und dem damit verbundenen (im Ausmaß) missbräuchlichen Onlinesex und der Pornosucht.

6. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2020 über das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen und teilte diesem mit, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG, wonach Hilfe österreichischen Staatsbürgern zu leisten sei, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hätten, nicht vorliegen würden. Es sei für das gegenständliche Verfahren maßgeblich, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen diesen Mann gemäß § 190 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.07.2020 auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung auf Grund der Schädigung vom 01.08.2001 gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 Verbrechensopfergesetz (VOG) ab. In der Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Mann durch die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Umstandes, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere kein Vorsatz des Beschuldigten habe nachgewiesen werden können, auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz nicht vorliegen würden.

8. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 19.10.2020 mit, dass ein Rsb Brief der belangten Behörde trotz bestehendem Nachsendeauftrag nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Er habe sich an die Post gewendet, das Schriftstück sei nicht mehr erhebbar. Er solle sich an die belangte Behörde wenden.

9. Die belangte Behörde führte eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Parteiengehörs an der angegebenen Adresse bis 26.08.2020 gemeldet gewesen sei. Diese teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ein Mitbewohner dieses Schriftstück übernommen habe. Der Bescheid sei hinterlegt worden, und stehe seit 01.10.2020 zur Abholung bereit. Es werde ihm eine Kopie des Bescheides übermittelt und werde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er noch bis zum 11.11.2020 eine Beschwerde dagegen erheben könne.

10. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28.10.2020 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte darin aus, dass ihm die belangte Behörde keine Möglichkeit gegeben habe, zum Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen, weil dieser Brief ihm erst mit 23.10.2020 zugestellt worden sei. Er habe seine Wohnung am 31.08.2020 zurückgegeben. Es seien trotz Streichung seiner Adresse im Zentralen Melderegister weiterhin Dokumente an diese Adresse zugestellt worden. Offensichtlich habe der neue Mieter diese Dokumente übernommen. Ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben, was er mit einem Schriftsatz gleichen Datums nachhole.

In dieser Stellungnahme vom 28.10.2020 führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde offensichtlich keine Einsichtnahme in den Strafakt genommen habe, da diese sonst die Grundlage der Wahrscheinlichkeit für eine Gesundheitsschädigung, welche eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe in Falle einer Verurteilung nach sich ziehen würde, für mehr als gegeben erachten hätte. Er selbst habe Akteneinsicht genommen und habe grobe Verfahrensmängel in diesem Prozess feststellen können. Da der Staat Österreich und der Opferentschädigungsfonds offensichtlich nicht an Entschädigungen für Sexualstraftaten, interessiert sei, welche vor dem Jahr 2010 oder außerhalb des klerikalen Bereichs stattgefunden hätten, würden doch die hiervon betroffenen Opfer, zu welchen sich der Beschuldigte zähle, nach wie vor nicht gleichgestellt behandelt werden. Er sei an einem Herbsttag vergewaltigt worden, nachdem man ihn unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich eines falschen Datingprofiles im Internet von seiner Heimatgemeinde nach Wien gelockt habe. Dort angekommen sei der Schock eines Dreizehnjährigen über die harte Realität einer Welt, in welcher es Personen gäbe, welche sich an einem unschuldigen Menschen vergehen würden, so groß gewesen, dass ein Widerstand seinerseits unmöglich gewesen wäre. Diese Erfahrung werde von Opfern von Sexualstraftaten geteilt, sodass nur die Opfer dieses lähmende Gefühl eines jeden Muskel überziehenden Terrors nachvollziehen können würden. So sei er gezwungen gewesen, über sich ergehen zu lassen, was bis zum heutigen Tage tiefste seelische Gesundheitsschädigungen nach sich ziehen würde. Die entstandene Schädigung werde er bis zum Rest seines Lebens tragen müssen. Was ihm an diesem Tage genommen worden sei, sei seine unvoreingenommene Herangehensweise an die Sexualität. Es sei der Raub seiner Unschuld gewesen und der Fähigkeit, Sexualität als etwas Positives und Erfreuliches zu sehen. Die daran anschließenden Jahre seine von Depressionen und Suizidgedanken geprägt gewesen. Die erste Person, welcher gegenüber er sich habe öffnen können, sei ein Beamter bei der Polizeistation Wien gewesen. Seine Reaktion werde er auch nie vergessen. Als Teenager einem unbekannten Polizeibeamten gegenüber zu formulieren, was einem widerfahren sei, sei mit dem Kommentar gewürdigt worden: „Wos sans den ned scho früher kommen?“. Die Inkompetenz der Polizei bei der Bearbeitung von Sexualstraftaten werden nur von der Rauigkeit den Opfern gegenüber übertroffen. Es sei für den Beamten nicht zu verstehen gewesen, dass es für den Beschwerdeführer bedeutet hätte, aus seiner Familie ausgestoßen zu werden, würde seine Homosexualität bekannt werden. Ein erneuter Zusammenbruch seiner Lebenswelt wäre die Folge gewesen, hätte er sich als Teenager einem Vergewaltigungsprozess gestellt und sich dadurch bedingt geoutet.

Die auf seine Aussagen folgende Unterschrift über die Richtigkeit seiner Aussagen habe laut dem Kommentar des Beamten dazu gedient, die wahrheitsgemäße Angabe zu versichern. Knapp 12 Jahre später sei ihm bei einer Beratung durch die Männerberatung eröffnet worden, dass er mit dieser Unterschrift gleichzeitig seinen Anspruch auf therapeutische Betreuung aufgegeben habe. Darüber sei er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht informiert worden.

Nichts desto trotz sei es ihm nach Jahren noch möglich gewesen, die Wohnung des Täters zu beschreiben. Die in den Akten aufliegenden Fotos würden sich mit seinen Aussagen decken, während sein Vergewaltiger bestritten habe, ihn überhaupt zu kennen. Außerdem sei es ihm möglich gewesen, ein Chatprotokoll zu reproduzieren, aus welchen eindeutig die sexuellen Ansichten des Täters ihm als Minderjährigen gegenüber hervorgehen würden. Diese Aussagen hätten sich in den letzten Monaten, nach Beginn seiner Psychotherapie eröffnet. Die von der Therapeutin und der Männerberatung Wien angeregte Akteneinsicht habe für den Beschwerdeführer unfassbare Inkompetenz der Staatsanwaltschaft zutage gebracht. Es seien nicht einmal der Computer oder das Handy des Täters untersucht worden. Gegen diesen Vergewaltiger, der sich in seinen Aussagen selbst widerspreche und damit Anlass zu weiteren Ermittlungen gäbe, sei das Verfahren eingestellt worden. Über diese Vorgänge sei das Opfer damals nicht in Kenntnis gesetzt worden. Was ihm allerdings unverzüglich zugestellt worden sei, sie indes die Bekanntgabe der Einstellung des Verfahrens gewesen.

Der Staatsapparat habe hierbei hervorragend demonstriert, dass ein erwachsener Vergewaltigter mehr Mittel zur Verfügung habe, sich gegen die Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen zu schützen, als das Opfer Mittel habe, nicht seinen Fall entsprechend begleitet durch den Rechtsstaat zu einer Verurteilung hin zu folgen, sondern dass auch die Hilfen, die ihm dabei zur Verfügung gestellt werden, unbarmherzig gering seien. Die Minimierung eines Menschen und seines Leidens werde durch die belangte Behörde auf demütigende Art und Weise auf den Konflikt zwischen zwei Zahlen, nämlich § 1 Abs. 1 VOG versus § 190 Z. 2 StPO reduziert.

Die seelische Belastung, welche der Beschwerdeführer gezwungen sei, fast zwanzig Jahre mit sich herumzutragen, habe erstmals in einer Psychotherapie eine angemessene Behandlung gefunden. Während dieser Zeit seien alle seine Versuche, zu irgendeiner Form der „Gerechtigkeit“ zu gelangen, konsequent abgewehrt worden.

Das Resultat dieser unfreiwillig sein Leben dominierenden Erfahrung und das Ende seiner Stellungnahme lasse sich in wenigen Worten zusammenfassen: „Ich wurde vergewaltigt und es ist nichts passiert.“

Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme eine weitere Stellungnahme seiner Psychotherapeutin vom 27.10.2020 an. Demnach sei das Bemühen des Beschwerdeführers aus der Polarität „Opfer-Täter“ auszusteigen und dabei innere Spannungen und Ängste durch die Auseinandersetzung mit der erlebten Vergewaltigung abzubauen, ein wesentlicher Schritt, um nicht mehr in allerlei unpassenden Situationen und in sexualisierter Form „online“ zu gehen. Nachdem er als Teenager und Jugendlicher das Erlebte in einem hochhomophoben Umfeld aus Angst vor Stigmatisierung zunächst nicht habe mitteilen können, habe er als Erwachsener das Erlebte zur Anzeige gebracht. Dies sei der erste Schritt gewesen, sich zu wehren, der leider durch den Freispruch des Vergewaltigers das Trauma verfestigt habe und zur Ausprägung und Verstärkung ungesunden sexuellen Verhaltens führte. Der Beschwerdeführer habe ein zwanghaftes Bemühen, nie wieder Opfer sein zu wollen, entwickelt. Dies vor allem auch deshalb, weil seine Erlebnisse in seiner Familie nach wie vor nicht ernst genommen werden würden. Der Beschwerdeführer sehe darin eine Bestätigung, dass er ganz alleine sei und nicht einmal durch das Gesetz Gerechtigkeit erleben könne. Mittlerweile habe zumindest die Mutter des Beschwerdeführers akzeptiert, was dieser im Alter von 13 Jahren erlebt habe. Der Rückhalt in seiner Beziehung, und die Angst, diese durch sein Verhalten zu verlieren, habe ihn dazu bewogen, die Erlebnisse aufzuarbeiten und sich nochmals mit dem Trauma der Vergewaltigung und deren nachfolgenden Nichtanerkennung auseinanderzusetzen. Das Einreichen bei der belangten Behörde um Unterstützung seiner Psychotherapie sei ein Versuch, dass das Unrecht, welches dem Beschwerdeführer als Teenager und später durch den Freispruch des Täters widerfahren sei, anzuerkennen. Die Ablehnung des Antrages habe den Beschwerdeführer mitgenommen und neuerlich in Verzweiflung gestürzt. Im Moment sei sein Erleben durch Schlaflosigkeit, Flashbacks, Unruhe und dem verzweifelten Gefühl, als „Opfer“ keinen Wert zu haben, geprägt.

Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 29.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 04.11.2020 einlangte.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

ZU A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg. cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten auszugsweise wie folgt:

Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1.       durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2.       durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3.       als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1.       die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2.       die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3.       der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1.       Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2.       Heilfürsorge

a)       ärztliche Hilfe,

b)       Heilmittel,

c)       Heilbehelfe,

d)       Anstaltspflege,

e)       Zahnbehandlung,

f)       Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a.Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,

1.       wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2.       sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen nach dem Verbrechensopfergesetz ist, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Antragsteller durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und muss das schädigende Ereignis in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) mit der Gesundheitsschädigung stehen.

Das VOG 1972 knüpft den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer zumindest bedingten vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH vom 06.03. 2014, 2013/11/0219, mwN).

Die belangte Behörde begründete gegenständlich die Abweisung des Antrages damit, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Straftat ausgegangen werden könne, weil die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Täter wegen § 206 StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) am 06.05.2010 nach § 190 Z. 2 StPO eingestellt habe.

Gemäß § 210 StPO hat die Staatsanwaltschaft Anklage bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht einzubringen, wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung naheliegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Für eine Verurteilung im Strafverfahren wird jedoch gemeinhin subjektiv die volle Gewissheit über die Täterschaft und Schuld gefordert. Als objektives Mindestmaß gilt eine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ (s. Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 (Stand 1.8.2009, rdb.at) Rz 30).

Die belangte Behörde verkennt daher im angefochtenen Bescheid, dass im Strafverfahren eine andere Wahrscheinlichkeit über die Täterschaft gefordert wird, als dies im Verbrechensopfergesetz der Fall ist.

Der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG hat nicht eine strafrechtliche Verurteilung des Täters zur Voraussetzung, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der „Wahrscheinlichkeit“, dass der Anspruchswerber durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihm dadurch Heilungskosten oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit entstanden sind (OGH 28.06.1994, 5Ob527/94).

Demnach folgt aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z. 2 StPO 1975 ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG 1972 geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (VwGH vom 21.08.2014, 2013/11/0251).

Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft, da sie keinerlei eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorgenommen hat.

Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft an die belangte Behörde vom 24.07.2020 ist zu entnehmen, dass die Einstellung gegen den Beschuldigten nach § 190 Z. 2 StPO aus dem Grund erfolgte, da ein strafrechtliches Verhalten, insbesondere ein Vorsatz, des Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. AS 30). Daraus folgt jedoch nicht per se, dass der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Vorfall nicht stattgefunden hat, wie dies die belangte Behörde annahm. Vielmehr lässt sich daraus – auch unter Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten, wonach dieser behauptet, sich an den Beschwerdeführer nicht erinnern zu können, und dass er bei Vorhalt des Fotos des Beschwerdeführers im Alter von 13 Jahren annehmen würde, dass es sich hierbei um eine volljährige Person handle - schließen, dass es den Ermittlungsbehörden nicht gelungen ist, dem Beschuldigten einen Vorsatz mit der für das Strafverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

Wie schon ausgeführt, reicht es für die Annahme der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbrechensopfergesetz aus, dass es wahrscheinlich ist, d.h., dass mehr dafür als dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer Opfer dieser Straftat geworden sein kann. Genau zu dieser Frage führte die belangte Behörde jedoch keinerlei eigene Ermittlungen durch.

Zunächst wird sich die belangte Behörde daher durch die Einvernahme des Beschwerdeführers einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit verschaffen müssen. Darüber hinaus wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufzufordern haben, allfällig noch vorhandene Chatprotokolle aus der Internetplattform, mit welcher im mit diesem Mann in Kontakt getreten ist, vorzulegen. Dass es derartige Chatprotokolle geben muss, ist auch aus dem von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten ersichtlich (Einvernahme des Beschuldigten vor der Polizei am 14.01.2010, AS 57 RS „Mir werden die vom Geschädigten ausgedruckten Blätter von diesem Chatroom gezeigt“). Daher wird die belangte Behörde auch die Staatsanwaltschaft Wien zu ersuchen haben, diese Protokolle der belangten Behörde vorzulegen.

Schließlich wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufzufordern haben, die von ihm im Strafverfahren genannten Personen (z.B. „ XXXX “, vgl. AS 68, Einvernahme des Beschwerdeführers am 15.03.2010 bei der Polizie), welche ebenfalls schlechte Erfahrungen mit diesem Mann machten, zu nennen, damit auch diese allenfalls einvernommen werden können.

Die belangte Behörde wird auch zu prüfen haben, ob es für 13-jährige Burschen, und damit nicht geschäftsfähige Personen, möglich ist, sich auf Dating Plattformen, wie beispielsweise der verfahrensgegenständlichen Plattform XXXX , mit ihrem wahren Alter zu registrieren und dort Kontakte zu knüpfen.

Es wird bei diesem ergänzend durchzuführenden Ermittlungsverfahren auch am Beschwerdeführer liegen, mit der belangten Behörde im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung zusammenzuarbeiten, und nicht, wie im polizeilichen Ermittlungsverfahren auf Ladungen, etc. nicht zu reagieren.

Sollte die belangte Behörde nach Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis kommen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Verbrechen mit Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hat, so ist über den Antrag des Beschwerdeführers bescheidmäßig und mit entsprechender Begründung abzusprechen.

Sollte die belangte Behörde jedoch zu dem Ergebnis einer wahrscheinlich erlittenen Straftat gelangen, werden die gesundheitlichen Auswirkungen – unter Beziehung von medizinischen Sachverständigen – zu ermitteln und die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag geltend gemachten Hilfeleistungsansprüche – konkret zu prüfen sein (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/11/0072).

In diesem Fall wird der Beschwerdeführer aufzufordern sein, sämtliche relevanten medizinischen Befunde seit dem Jahr 2001 der belangten Behörde vorzulegen. Auch hier wird auf die Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers ausdrücklich hingewiesen.

Es wird ein medizinisches Sachverständigengutachten unter Einbeziehung aller vorliegenden medizinischen Befunde und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen sein, wobei zu beurteilen sein wird, welche Gesundheitsschädigungen unter konkreter Bezeichnung des entsprechenden Krankheitsbildes beim Beschwerdeführer vorliegen.

In einem nächsten Schritt wird mit einer nachvollziehbaren Begründung zu beurteilen sein, welche dieser psychischen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des VOG (dh es spricht mehr dafür, als dagegen) durch das am Beschwerdeführer begangene Verbrechen des sexuellen Missbrauchs Unmündiger bedingt sind.

Falls solche Zusammenhänge aus fachmedizinischer Sicht nicht vorliegen sollten, ist eine nachvollziehbare Begründung hierfür zu erstatten.

Schließlich wird zu beurteilen sein, ob beim Beschwerdeführer akausale psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen feststellbar sind, oder nicht.

Falls das Verbrechen nicht die alleinige Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sein sollte, wird zu beurteilen sein, ob das Verbrechen die wesentliche Ursache der derzeitigen Leidenszustände des Beschwerdeführers ist.

Falls ein Kausalitätszusammenhang zwischen den psychischen Leiden des Beschwerdeführers und dem an ihm verübten Verbrechen festgestellt werden kann, wird zu beurteilen sein, ob die psychischen Erkrankungen eine angemessene Folge des Verbrechens sind, und ob es einer Psychotherapie bedarf, bzw. wie viele Sitzungen als angemessen beurteilt werden.

Die Ergebnisse sind ein einem medizinischen Sachverständigengutachten zusammenzufassen.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers zu folgen, dass ihm die belangte Behörde, obwohl er unter der Zustelladresse nachweislich nicht mehr gemeldet war, mehrfach Schriftstücke zustellte, und ihm dadurch in rechtswidriger Weise die Möglichkeit genommen hatte, von seinem Recht auf zeitgerechte Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides Gebrauch zu machen.

Es liegt jedoch auch am Beschwerdeführer, allfällige weitere Wohnsitzwechsel der belangten Behörde umgehend mitzuteilen, was im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht zeitgerecht erfolgte.

Sollte der Beschwerdeführer dies begehren, wird eine mündliche Verhandlung zur Gutachtenserörterung durchzuführen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht liegt im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen und unter Berücksichtigung der bereits genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne des Gesetzes. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – auch nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Einvernahme Ermittlungspflicht Heilfürsorge Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Straftat Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2236570.1.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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