TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/11 W281 2225753-1

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch


W281 2225753-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 24.10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2020, wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern stattgegeben, als dieser zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wird ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.08.2019 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und das Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt, belangte Behörde) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und gab dem BF die Möglichkeit mit Schreiben vom 12.04.2019 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid vom 24.10.2019 erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigem Aufenthalt samt Nebenaussprüchen und verhängte ein unbefristetes Einreiseverbot.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2019 mit Beschwerdevorlage vorgelegt wurde. In der Beschwerdevorlage beantragte das Bundesamt unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde führt unter umfassender Anführung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdefall konkret zusammengefasst aus, dass sowohl die Rückkehrentscheidung aus auch das unbefristete Einreiseverbot in unverhältnismäßiger Weise in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen würde. Er spreche kein Deutsch, deshalb hätte er keine Stellungnahme zu den Länderberichten abgeben können. Es müsse im Rahmen der Gefährdungsprognose beachtet werden, dass er sich reumütig zeige und er das Haftübel sehr stark verspüre und er seine Freundin in Zukunft gerne heiraten würde. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die gegenständlich Rechtssache deiner neuen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 09.11.2020 löste die ARGE die Vollmacht auf.

Am 11.11.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch. Die vom Gericht geladene Zeugin erschien trotz Ladung nicht. Das Gericht gab dem Beschwerdeführer abermals eine Frist von drei Wochen um zum Länderinformationsblatt Serbien Stellung zu nehmen. Es wurde ihm nochmal übermittelt.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des BF zum Länderinformationsblatt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. zur Person des BF und dem Familien- und Privatleben

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität.

Der BF hat im Bundesgebiet eine Freundin. Er bezeichnet sie als seine Ehefrau. Er ist mit ihr nicht verheiratet, möchte sie aber heiraten. Er hat sie im Oktober 2018 kennen gelernt, sie sind im November 2018 ein Paar geworden und im Dezember 2018 ist er bei ihr eingezogen. Der BF hat keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er ist nicht berufstätig, nicht Mitglied in einem Verein, nicht ehrenamtlich tätig und spricht kaum Deutsch. Er besucht in der Strafhaft einen Deutschkurs. Er spricht Serbisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat Schulden in der Höhe von € 1.000.

1.2. Zum Aufenthalt

Wann der BF zuletzt nach Österreich eingereist ist kann nicht festgestellt werden. Auch seit wann sich der BF dauerhaft in Österreich aufhält, kann nicht festgestellt werden. Der BF hielt sich aber jedenfalls zu den im Urteil eines Landesgerichtes vom 20.06.2019 festgestellten Zeiträumen (siehe Punkt 1.3.), allenfalls mit Unterbrechungen, im Bundesgebiet auf. Er reiste auch ein um hier Arbeit zu finden und ohne Beschäftigungsbewilligung zu arbeiten. Der BF wird seit 28.03.2019 bis dato zunächst in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft angehalten. Das voraussichtliche Strafende wird der 27.05.2022 sein. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind am 07.05.2021 erfüllt.

Er war im Bundesgebiet bis zu seiner Festnahme am 27.03.2019 nicht gemeldet und hat im Verborgenen bei seiner Freundin und in anderen Wohnungen Unterkunft genommen.

1.3. Zur strafgerichtlichen Verurteilung

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.08.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und das Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 3 SMG verurteilt, weil er in Wien vorschriftwidrig Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer das fünfundzwangfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringend Verkauf überlassen hat und wurde gemäß § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt . Er hat dabei Heroin und Kokain sowie Cannabiskraut in einem Zeitraum von März 2018 bis März 2019 an Abnehmer gewinnbringend als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verkauft und mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde erworben und besessen.

Der BF hat Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 18,99% Heroin, 6% Monoacetylmorphin und 1,14 % Acetylcodein im Zeitraum

- von April 2018 bis März 2019 einer Person insgesamt 550 Gramm,

- von Mai 2018 bis März 2019 zwei Personen insgesamt 360 Gramm,

- von August 2018 bis Februar 2019 einer Person insgesamt 77 Gramm sowie

- von Jänner 2019 bis März 2019 durch Vermittlung insgesamt 120 Gramm

durch gewinnbringenden Verkauf überlassen.

Der BF hat weiters Kokain mit dem Wirkstoff Cocain mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 20% im Zeitraum von März 2018 bis März 2019 unbekannt geblieben Abnehmern insgesamt 15 Gramm durch gewinnbringenden Verkauf überlassen.

Der BF hat weiters Cannabiskraut mit dem Wirkstoff THCA und Delta-9-THC mit den durchschnittlichen Reinheitsgehalten in Straßenqualität im Zeitraum von Jänner 2019 bis März 2019 einer Person insgesamt 3 Gramm durch gewinnbringenden Verkauf überlassen.

Mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen werde hat der BF von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 27.03.2019 Suchtgift nämlich 66,7 Gramm netto Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 18,36% Heroin, 0,5 % Monoacetylmorphin und 1,07 % Acetylcodein sowie 20,4 Gramm netto Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 18,99% Heroin, 0,6 % Monoacetylmorphin und 1,14 % Acetylcodein.

Der BF und zwei weitere Personen beschlossen aufgrund ihrer tristen finanziellen Lage sich ihren Lebensunterhalt durch gewinnbringenden Verkauf von Heroin, Kokain und teilweise auch Cannabiskraut in großen Mengen in Wien zu verdienen. Zur Umsetzung des Vorhabens schlossen sie sich zu einer kriminellen Vereinigung an, der eine Vielzahl von Leuten zwecks Suchtgiftbeschaffung, Suchtgiftverbringung nach Österreich, der Verteilung des Suchtgiftes an die Suchtgiftverkäufer (sogenannte „Läufer“) und Verkauf des Suchtgiftes durch diese „Läufer“ an die Endabnehmer angehören und deren Ziel es ist große Mengen Suchtgift, insbesondere Heroin, von Serbien nach Österreich zu schmuggeln und in Österreich durch sogenannten „Läufer“ an eine Vielzahl von Abnehmern gewinnbringend zu verkaufen. Der BF verkaufte so gewinnbringend Suchtgift im Zeitraum von März 2018 bis März 2019 die oben angeführten Mengen Suchtgift um insgesamt zumindest € 25.140;--.

Am Tag der Festnahme am 27.03.2020 besaß der BF 66,7 Gramm netto Heroin sowie 20,4 Gramm netto Heroin.

Der BF und die zwei weiteren Personen wussten und wollten bei sämtlichen Übergaben, dass sie vorschriftswidrig Heroin, Kokain und Cannabiskraut anderen überließen und wollten auch, dass das am 27.03.2019 besessene Suchtgift in Verkehr gesetzt wird.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht erschwerend das Überschreiten der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge um ein Mehrfaches, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes.

Eine besondere Reue oder Einsicht liegt im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Der BF bestreitet den Tatzeitraum von März 2018 bis August 2018, den Verkauf von Kokain und Cannabiskraut und das Begehen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung.

1.4. Zu den Kontakten und Beziehungen zum Herkunftstaat

Der BF hat Kontakte zu seinem Herkunftstaat, ist dort aufgewachsen und hat dort gearbeitet. Er ist 12 Jahre zur Schule gegangen. Er hat zunächst einer Firma gearbeitet und anschließend 12 Jahre bei einer weiteren Firma. Sowohl seine Eltern als auch ein Bruder und weitere Familienmitglieder leben in Serbien. Er hat Kontakt zu seiner Familie.

1.5. Zur Lage in Serbien

Serbien gilt als sicherer Herkunftstaat. Die Sicherheitslage in Serbien ist weitgehend stabil. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Trotz der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert.

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

In Österreich gibt es mit Stand 10.12.2020, 311.067 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 4.158 Todesfälle (https://covid19-dashboard.ages.at/); in Serbien wurden am 11.12.2020, 09:42 Uhr, 241.831 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.116 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

1.Politische Lage

Letzte Änderung: 17.10.2019

Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete). Vorgezogene Parlamentswahlen fanden zuletzt am 24.4.2016 statt. Stärkste Kraft ist erneut die Liste der proeuropäischen Serbischen Fortschrittspartei SNS (sie spaltete sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei SRS ab; zusammen mit kleineren Parteien wie der SNP 105 Mandate) gefolgt von der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS, 22 Mandate). Die oppositionelle proeuropäische Demokratische Partei (DS, 15 Mandate mit einem kleinen Partner) ist seit der Abspaltung einer Gruppe um den ehemaligen Staatspräsidenten Boris Tadi? 2014 deutlich geschwächt. Einige Oppositionsparteien haben sich in der „Allianz für Serbien“ zusammengeschlossen. Sie unterstützen die seit 8. Dezember anhaltenden Demonstrationen in zahlreichen Städten des Landes, die sich gegen Missstände und die Politik der Regierung richten. Aleksandar Vucic (SNS) ist der Präsident und Ministerpräsidentin der R. Serbien ist die parteilose Ana Brnabic (AA 3.5.2019a).

Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben (Der Europäische Rat 27.6.2019).

Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können (Handelsblatt 26.4.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.5.2019a): Serbien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 19.9.2019

- Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (27.6.2019): Pressemitteilung, Tenth meeting of the Accession Conference with Serbia at Ministerial level, Brussels, 27 June 2019

https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/06/27/tenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level-brussels-27-june-2019/, Zugriff 20.9.2019

- Handelsblatt (26.4.2019): EU-Beitritt, Balkanstaaten können auf Start von EU-Beitrittsverhandlungen hoffen,

https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-beitritt-balkanstaaten-koennen-auf-start-von-eu-beitrittsverhandlungen-hoffen/24261104.html?ticket=ST-4670786-2vsL5mwajJEBcdLU5dAX-ap2, Zugriff 20.9.2019

18.Bewegungsfreiheit

18.1.Covid-19 Pandemie

Letzte Änderung: 5.6.2020

Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020).

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020

- BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Serbia, 29. April 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2029446/country_report_2020_SRB.pdf, Zugriff 12.5.2020

- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, 11. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020

- VB des BM.I für Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

20.Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 5.6.2020

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).

Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019

- Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020

20.1.Ggf.: Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 5.6.2020

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019

- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019

21.1.Covid-19 Pandemie

Letzte Änderung: 5.6.2020

Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.3. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020).

Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020).

Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:

• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben

• Keine Ausgangssperren

• Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke

• Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen

• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten

Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)

• Kinos und Theater bleiben geschlossen

• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing

• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab 15. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).

Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020).

Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020).

Quellen:

- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020

- DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020

- VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen , Zugriff 11.5.2020

22.Rückkehr

Letzte Änderung: 5.6.2020

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

(Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.)

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019).

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mai

- IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister (IZR) sowie in das GVS-Informationssystem.

2.1. zur Person des BF und dem Familien- und Privatleben

Zweifel an der Identität des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu seiner Freundin, seiner sozialen und beruflichen Integration und zu seinen Schulden ergeben sich allesamt aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 13). Diese Angaben sind auch nicht strittig. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem in der Verhandlung gewonnen Eindruck, bei dem ausschließlich eine Verständigung über den Dolmetscher möglich war. Auch hat er angegeben einen Deutschkurs zu besuchen.

2.2. Zum Aufenthalt

Wann der BF zuletzt eingereist ist konnte er selber nicht mehr genau in der Verhandlung wiedergeben, er gab aber an, das es er Mitte November 2018 für 15 Tage nach Serbien gefahren sei und sich seit August 2018 dauerhaft aufhalte (OZ 13, S. 9). Ein genauer Zeitpunkt konnte somit nicht festgestellt werden. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich der BF – allenfalls auch mit Unterbrechungen in Österreich aufhält. Das Gericht ist aber an die Verurteilung des BF gebunden und war er daher jedenfalls ab März 2018 mit Unterbrechungen immer wieder in Österreich. Dass er auch einreiste um hier Arbeit zu finden und ohne Beschäftigungsbewilligung zu arbeiten ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 13, S. 9). Die Anhaltung in Haft ergibt ich aus der Aktenlage sowie einem Auszug zum Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR). Das voraussichtliche Strafende sowie der Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung ergibt sich ebenfalls aus der Aktenlage, hier insbesondere aus der Verständigung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom Strafantritt des BF.

Die Feststellungen zur fehlenden Meldung ergeben sich aus einer Abfrage zum ZMR und die Unterkunftnahme aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 13, S. 10 und 11).

2.3. Zur strafgerichtlichen Verurteilung

Die Feststellungen zur Verurteilung des BF ergeben sich zum einem aus dem Strafregister Auszug des BF und auch allesamt aus dem Urteil eines Landesgerichtes, das im Akt des Bundesamtes einliegt.

Der BF zeigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine reumütige Verantwortung, wie sie in der Beschwerde dargetan wurde: Befragt was er allgemein zu seiner Verurteilung sage, gab er an, dass er zwar schuldig sei, nicht aber in dem Ausmaß indem das Strafgericht davon ausging (OZ 13, S. 6 der Niederschrift). Er bestritt dabei den Tatzeitraum von März 2018 bis März 2019 und gab an, das er erst im August 2018 straffällig geworden wäre. Er habe auch ausschließlich Heroin und nicht auch Kokain und Cannabiskraut verkauft. Er habe auch nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt, sondern habe alleine gearbeitet (OZ 13, S. 7 der Niederschrift). Durch diese Aussage steht für das erkennende Gericht fest, dass der BF sich nicht vollkommen reumütig zeigt und nicht bereit ist sich zur Gänze von seinem Verhalten zu distanzieren, sondern gerade den langen Tatzeitraum und das Begehen in der kriminellen Vereinigung bestreitet und somit nicht einsichtig ist. Er erkennt somit die Verurteilung nicht zur Gänze an und kann somit nicht von einer besonderen Reue oder Einsicht ausgegangen werden. Ein Bedauern, dass er seinen Angaben nach seit zwei Jahren im Gefängnis sitzt – wobei der BF am 27.03.2019 festgenommen wurde und somit nicht seit zwei Jahren in Anhaltung ist – ist zwar allgemein nachvollziehbar, da man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ein Mensch allgemein nicht gerne im Gefängnis sitzt, auch wenn er strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat, es stellt aber für das erkennende Gericht keine echte Reue dar, auch wenn es der BF so bezeichnet (OZ 13, S. 7 der Niederschrift). Der BF machte allgemein auf das erkennende Gericht nicht den Eindruck, dass er seine Taten bereue oder Einsicht zeige, nämlich, dass er Heroin, Kokain und Cannabis an Abnehmer verkauft hat, sondern deswegen im Gefängnis sitzt und nicht mit seiner Freundin zusammen sein kann. Dieser Eindruck besteht insbesondere auch dadurch, dass er auf die Frage, was er allgemein zur Verurteilung sage nicht geantwortet hat, dass er sein Verhalten bereue, sondern lediglich zur Antwort gab, dass er schuldig sei, aber eben nicht für alles, für was er verurteilt worden wäre (OZ 13, S. 6 der Niederschrift). Er war vom Gericht direkt zuvor darauf hingewiesen worden, dass er möglichst umfassend, detailliert und wahrheitsgemäß antworten solle (OZ 13, S. 6 der Niederschrift).

Aus den vom Beschwerdeführer gesetzten Tathandlungen, dem langen Tatzeitraum, der besonderen Gefährlichkeit von Drogendelikten und Suchtgifthandel, dem Vorliegen von Vorsatzdelikten und dem Begehen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der derzeitigen Verbüßung der Haftstraft ergibt sich, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dem Beschwerdeführer ist es in der Verhandlung nicht gelungen den Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung bzw. einen Gesinnungswandel darzulegen. Es kann daher aufgrund der Schwere der Straftat und der weiteren Anhaltung in Haft insgesamt keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

2.4. Zu den Kontakten und Beziehungen zum Herkunftstaat

Diese Feststellungen ergeben sich allesamt aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 13, S. 8 der Niederschrift).

2.5. Zur Lage in Serbien

Die Feststellung, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist ergibt sich aus § 1 Z 6 der Herkunftstaten-Verordnung.

Die Feststellungen zur Lage in Serbien ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Serbien mit Aktualisierung am 05.06.2020, Beilage ./II der Niederschrift, das als Beweismittel herangezogen wird. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der BF ist diesem in der Beschwerde und im weiteren Verfahren nicht konkret substantiiert entgegen getreten. Da der BF untertreten war, wurde ihm nochmal eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen gegeben, aber ihm mitgeteilt, dass eine Übersetzung der Länderberichte nicht vorgesehen sei, er aber eine Person die Deutsch spricht bevollmächtigen könne (OZ 13 S. 15 der Niederschrift). Der BF erstattete keine Stellungnahme. Der BF gab zudem in der Verhandlung an, dass er keine Probleme hätte, wenn er nach Serbien müsste, er würde mit seiner Freundin auch in Serbien leben (OZ 13, S. 13 der Niederschrift).

Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers in Serbien vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I.

3.1. Zum Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005

3.1.1. § 57 Asylgesetz 2005 lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57.(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.1.2. Wenn eine der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen vorliegt, ist dem Fremden ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen.

Der BF hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im gesamten Verfahren nicht behauptet.

Im Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ergeben.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung

3.2.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:

Rückkehrentscheidung

§ 52.(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

3.1.2. Wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist eine Rückkerentscheidung zu erlassen.

Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF hält sich seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich auf. Er ist straffällig geworden und hat seine visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritten.

Das Bundesamt hat eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.

3.1.3. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH vom 28.11.2019, Ra 2019/19/0359).

Bei einer Abwägung ist auf das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen (VwGH vom 18.12.2019 Ra 2019/14/0461).

3.1.4. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Die Rückkehrentscheidung greift somit nicht in das Familienleben des BF ein.

3.1.5. Der BF hat in Österreich eine Freundin, mit der er von ca. Dezember 2018 bis zu seiner Festnahme am 27.03.2019 im Verborgenen gelebt hat. Sie haben somit für lediglich wenige Monate zusammengelebt, weshalb kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Es liegt aber aufgrund der aufrechten Beziehung mit dieser Freundin ein Eingriff in das Privatleben vor.

Der BF ist nach seinen Angaben seit August oder Oktober 2018 dauerhaft in Österreich. Er war aber jedenfalls ab März 2018 allenfalls auch immer wieder in Österreich und wurde straffällig. Auch wenn nicht feststeht, wann er zuletzt eingereist ist, ist der unrechtmäßige Aufenthalt jedenfalls unstrittig. Fast die gesamte Zeit seines Aufenthaltes, insbesondere auf Grund seiner Straffälligkeit, war somit unrechtmäßig.

Der BF hat in Österreich eine Freundin, die ihn regelmäßig in der Haft besucht. Sie sind seit etwa Dezember 2018 ein Paar. Bis zur Festnahme am 27.03.2020, somit für etwa drei Monate lebte er mit ihr im Verborgenen, da er laut ZMR nicht gemeldet war. Es war auch davor an keiner anderen Andresse gemeldet. Auch wenn er dachte, dass seine Freundin ihn angemeldet hätte oder wenn auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft eine Adresse angeführt war, ist für den BF daraus nichts zu gewinnen, da er selbst dafür Sorge zu tragen hat, dass er eine korrekte Meldung nach dem Meldegesetz vornimmt. Da er aber bereits im März 2018 straffällig wurde und er auch angegeben hat vor Oktober 2018 in Österreich gewesen zu sein hat er gegen das Meldegesetz verstoßen, da er sich nicht längstens von drei Tagen an seiner Unterkunft gemeldet hat. Er hat somit gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.

Bei einer Beziehungsdauer, die der BF und seine Freundin in Freiheit für etwa vier Monate geführt haben, wird trotz der Besuche in der Haft nicht von einer derart schützenwerten Beziehung ausgegangen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtswidrig erscheinen lassen würde. Der BF ist diese Beziehung eingegangen, als er in Österreich bereits strafbare Handlungen gesetzt hat und auch unrechtmäßig aufhältig war und durfte somit schon aus diesen Gründen nicht darauf vertrauen, dauerhaft in Österreich bleiben zu dürfen.

Der BF ist in Österreich nicht sozial integriert. Er spricht wenig Deutsch, er ist nicht ehrenamtlich tätig oder in einem Verein und war das auch vor seiner Inhaftierung nicht. Er macht in der Haft einen Sprachkurs. Er hat außer zu seiner Freundin und dem Kind seiner Freundin keine sonstigen sozialen Kontakte in Österreich. Er geht in Österreich keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach. Er ist zur Arbeitssuche eingereist und war sich bewusst, dass er ohne Aufenthaltstitel hier nicht arbeiten darf. Einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel hat er nicht gestellt.

Der BF hat keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt, sein Unterhalt ist auch nicht gesichert. Er ist somit mittellos. Er hat Schulden in der Höhe von etwa € 1.000.

Der BF wurde kurz nach seiner Einreise in Österreich straffällig und hat im Zeitraum von März 2018 bis März 2019 Heroin, Kokain und Cannabis als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verkauft. Er wurde deswegen mit Urteil vom 20.08.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und das Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165). An die Verurteilung ist auch das Verwaltungsgericht gebunden.

Der BF bestreitet den Tatzeitraum von März 2018 bis August 2018, das Begehen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und auch, dass er Kokain oder Cannabis verkauft hätte. Der BF wurde auch aufgrund seiner finanziellen Lage straffällig.

Der BF hat weiterhin aufrechte Bindungen zu seinem Herkunftstaat, dort leben seine Eltern, ein Bruder und weitere Familienangehörige. Er hat zu diesen auch telefonischen Kontakt und hat nach eigenen Angaben dort bis Sommer 2018 gearbeitet. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat aufgewachsen, zur Schule gegangen, hat jahrelang gearbeitet und hat dort nahezu sein gesamtes Leben verbracht.

Der BF wurde nach kurzer Zeit im Bundesgebiet straffällig und durfte somit schon aus diesem Grund nicht darauf vertrauen, in Österreich bleiben zu dürfen.

Es besteht ein großes öffentliches Interesse von Suchtgiftkriminalität. Der BF befindet sich auch erst seit kurzer Zeit in Österreich und ist kurz nach seiner Einreise straffällig geworden und seit 27.03.2019 in Haft. Eine berücksichtigungswürdige besondere Integration kann somit nicht erkannt werden.

Die Interessensabwägung ergibt daher, dass die privaten Interessen BF in Form der Beziehung mit seiner Freundin, vor dem Hintergrund der fehlenden besonders berücksichtigungswürdigen Integration, der Aufenthaltsdauer von ca. zwei einhalb Jahren, der Straffälligkeit kurz nach Einreise, der Verurteilung wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, der Unterkunftnahme im Verborgenen, dem Eingehen der Beziehung zu einem Zeitpunkt, als er unrechtmäßig aufhältig war und bereits monatelang strafffällig geworden war und den Bindungen zum Herkunftsstaat und dem großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, zurückbleiben.

Die Rückkehrentscheidung ist somit zulässig und nicht auf Dauer unzulässig.

Die Beschwerde war daher insofern als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

§ 52 Abs. 9 FPG lautet:

Rückkehrentscheidung

§ 52 (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG lautet:

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, dass die Annahme rechtfertigt, dass eine Voraussetzung des § 50 vorliegen würde.

Derartige Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden und solche sind auch sonst nicht im Verfahren hervorgekommen.

Bei Serbien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung.

In der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, das geeignet ist, die Zulässigkeit der Abschiebung in Zweifel zu ziehen. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er keine Probleme hätte, wenn er nach Serbien zurückkehren würde. Der BF hat somit kein konkret substantiiertes Vorringen erstattet, warum eine Abschiebung nach Serbien nicht zulässig sein sollte. Derartige Umstände sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Das erkennende Gericht hat bis dato über die aufschiebende Wirkung nur mittels Aktenvermerk entschieden und diese nicht zuerkannt (OZ 8).

Aus den vom Beschwerdeführer gesetzten Tathandlungen nämlich Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, dem langen Tatzeitraum vom März 2018 bis März 2019, der besonderen Gefährlichkeit von Drogendelikten und Suchtgifthandel, der großen Menge an Sichtgift, dem Vorliegen von Vorsatzdelikten und dem Begehen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der derzeitigen Verbüßung der Haftstraft ergibt sich, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dem Beschwerdeführer ist es in der Verhandlung nicht gelungen den Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung bzw. einen Gesinnungswandel darzulegen. Der BF befindet sich aktuell in Haft und liegt noch kein Zeitraum des Wohlverhaltens außerhalb der Anhaltung in Haft vor. Es kann daher aufgrund der Schwere der Straftat und der weiteren Anhaltung in Haft und der fehlenden Wohlverhaltensphase insgesamt keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

Die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erforderlich und ist auch noch weiterhin erforderlich.

Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Ausreisefrist

§ 55 FPG lautet auszugsweise:

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (…)
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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