TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/12 L529 2225396-2

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Veröffentlicht am 12.11.2020
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Entscheidungsdatum

12.11.2020

Norm

AVG §59 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


L529 2225396-2/8Z

L529 2225391-2/7Z

L529 2225393-2/7Z

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Vertreter des Richters Mag. M. EGGINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020, Zahl XXXX :

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Vertreter des Richters Mag. M. EGGINGER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020, Zahl XXXX :

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Vertreter des Richters Mag. M. EGGINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020, Zahl XXXX :

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der minderjährige XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) ist georgischer Staatsangehöriger und reiste im März 2019 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) und seinem Vater XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Drittbeschwerdeführer) ins österreichische Bundesgebiet ein. Die Familie stellte am 19.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend an, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2012 an Muskeldystrophie erkrankt sei und sie sich hier eine bessere Behandlung der Erkrankung erhofften. Zuletzt sei der Erstbeschwerdeführer in der Türkei behandelt worden, die Behandlung sei aber wegen Erschöpfung der finanziellen Mittel abgebrochen worden. In Georgien hätten sie keine Hoffnung auf eine adäquate Behandlung.

Nach Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) wies dieses mit Bescheiden vom 11.10.2019 jeweils den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Die Behörde erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien aus (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII).

Infolge der gegen die Spruchpunkte II bis VII erhobenen Beschwerden behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 21.11.2019, L529 2225396-1/2E, L529 2225391-1/2E und L529 2225393-1/2E insoweit die Bescheide vom 11.10.2019 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurück. Die Behörde hatte den relevanten Sachverhalt, nämlich: welcher Behandlung der Erstbeschwerdeführer bedürfe, nicht ermittelt bzw. nicht festgestellt, sodass sich die Frage der Verfügbarkeit einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit in Georgien nicht beurteilen ließ. Ferner hatte die Behörde nicht festgestellt, ob es sich bei der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers um eine solche handelt, die lebensgefährlich ist, und wie sich eine mögliche Überstellung auf den Erstbeschwerdeführer auswirken wird – ob zu erwarten ist, dass diesfalls eine unzumutbare Verschlechterung eintritt. Schließlich waren auch die Erhebungen zu Vermögensverhältnissen der Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Familie unzureichend.

In der Folge vernahm die Behörde die Beschwerdeführer am 16.06.2020 ein weiteres Mal ein, wobei bei der Einvernahme des minderjährigen Erstbeschwerdeführers kein gesetzlicher Vertreter anwesend war. Der Erstbeschwerdeführer legte im fortgesetzten behördlichen Verfahren zahlreiche Unterlagen, insbesondere betreffend seinen Gesundheitszustand und seine medizinische Behandlung, vor.

Mit Bescheiden vom 02.10.2020 wies die belangte Behörde jeweils den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut ab (Spruchpunkt I). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien aus (Spruchpunkt IV) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen in vollem Umfang die vorliegenden Beschwerden.

Die Beschwerden langten samt jeweiligem Akt am 05.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) ein und wurden am selben Tag der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt, bei welcher sie wiederum am 06.11.2020 einlangten (Außenstelle Linz). In den vorgelegten Akten waren keine Urkunden über die Bevollmächtigung der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe durch die Beschwerdeführer enthalten. Nach Urgenz bei der Behörde und Mängelbebungsauftrag gegenüber der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gingen am 09.11.2020 Vollmachtsurkunden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Behörde am 10.11.2020 davon in Kenntnis, dass die Beschwerdevorlagen am 05.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien und am 06.11.2020 in der Außenstelle Linz eingelangt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , ist der minderjährige Sohn der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , und des Drittbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX . Sie sind georgische Staatsangehörige, stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.03.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und leben im aufrechten Familienverband. (L529 2225396-2, AS 3 ff, 554, 629 ff; L529 2225391-2, AS 3 ff, 411 f, 527 ff; L529 2225393-2, AS 3 ff, 322, 387 ff)

Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer Muskeldystrophie des Typs Duchenne und wird deshalb in Österreich medizinisch behandelt. Es handelt sich um eine Erkrankung, bei der es zum Muskelfaserverlust und dadurch bedingt zunächst zu einem Verlust der Gehfähigkeit, in der Folge zu einer Schwäche der Arme sowie Einschränkungen der Lungenfunktion kommt. Die belangte Behörde bezeichnet die Krankheit ausdrücklich als lebensbedrohlich (L529 2225396-2, AS 589). Wegen der Erkrankung ist der Erstbeschwerdeführer im Alltag auf Unterstützung, z. B. bei der Körperpflege und beim An- und Ausziehen von Kleidung angewiesen, die er von seinen Eltern erfährt. Die freie Sitzfähigkeit ist nur mehr für kurze Zeit gegeben. In der Nacht wird der Erstbeschwerdeführer mehrmals von seiner Mutter gelagert. Wegen der Notwendigkeit, den Erstbeschwerdeführer zu betreuen, war die Zweitbeschwerdeführerin schon Jahre vor dem Verlassen des Herkunftsstaats nicht mehr berufstätig. (L529 2225396-2, AS 386 f, 463, 479, 554, 592, OZ 4; L529 2225393-2, AS 70, 325)

1.2. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde zunächst mit Bescheiden vom 11.10.2019 jeweils sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Die Behörde erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien aus (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII). (L529 2225396-2, AS 267 ff; L529 2225391-2, AS 147 ff; L529 2225393-2, AS 119 ff)

Infolge der gegen die Spruchpunkte II bis VII erhobenen Beschwerden behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 21.11.2019, L529 2225396-1/2E, L529 2225391-1/2E und L529 2225393-1/2E insoweit die Bescheide vom 11.10.2019 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurück. Die Behörde hatte den relevanten Sachverhalt, nämlich: welcher Behandlung der Erstbeschwerdeführer bedürfe, nicht ermittelt bzw. nicht festgestellt, sodass sich die Frage der Verfügbarkeit einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit in Georgien nicht beurteilen ließ. Ferner hatte die Behörde nicht festgestellt, ob es sich bei der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers um eine solche handelt, die lebensgefährlich ist, und wie sich eine mögliche Überstellung auf den Erstbeschwerdeführer auswirken wird - ob zu erwarten ist, dass diesfalls eine unzumutbare Verschlechterung eintritt. Schließlich waren auch die Erhebungen zu Vermögensverhältnissen der Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Familie unzureichend. (BVwG 21.11.2019, L529 2225396-1/2E, L529 2225391-1/2E, L529 2225393-1/2E)

In der Folge vernahm die Behörde die Beschwerdeführer am 16.06.2020 ein weiteres Mal ein. Der Erstbeschwerdeführer legte im fortgesetzten behördlichen Verfahren zahlreiche Unterlagen, insbesondere betreffend seinen Gesundheitszustand und seine medizinische Behandlung, vor. (L529 2225396-2, AS 447 ff, 459 ff; L529 2225391-2, AS 317 ff; L529 2225393-2, AS 277 ff)

1.3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.10.2020 wies die belangte Behörde jeweils den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut ab (Spruchpunkt I). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien aus (Spruchpunkt IV) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). (L529 2225396-2, AS 527 ff; L529 2225391-2, AS 393 ff; L529 2225393-2, AS 305 ff)

Die Beschwerdeführer behaupten die Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Eine Verbringung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien bedeute eine eklatante Lebensverkürzung. Ihm und (im Familienverfahren) auch seinen Eltern sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. In eventu begehren die Beschwerdeführer, dass festgestellt werde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Diesbezüglich argumentieren die Beschwerdeführer unter anderem damit, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet führe. (L529 2225396-2, AS 634 ff; L529 2225391-2, AS 532 ff; L529 2225393-2, AS 392 ff)

1.3.1. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer davon aus, dass am 10.11.2020 in Österreich ein Eingriff an der Wirbelsäule zum Erhalt der Sitzfähigkeit und Transferfähigkeit im Rollstuhl geplant sei. Eine langstreckige dorsale Stabilisierung solle indiziert werden. (L529 2225396-2, AS 527 ff AS 590, vgl. auch AS 479, 519)

Weder darauf bzw. auf das Interesse des Erstbeschwerdeführers an der Durchführung dieses Eingriffs noch auf ein (allfälliges) generelles Interesse des Erstbeschwerdeführers daran, in Österreich (weiterhin) medizinisch behandelt zu werden, nimmt die Behörde bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung Bedacht. (L529 2225396-2, AS 600 ff)

1.3.2. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer fest, dass die medizinische Versorgung im Falle der Rückkehr in Georgien gewährleistet sei. Medizinische Einrichtungen, Behandlungsmethoden und Fachkräfte seien der Krankheit des Erstbeschwerdeführers entsprechend vorhanden. Es stehe ihm die Möglichkeit offen, sich durch das georgische Gesundheitssystem behandeln zu lassen, wie er es auch bisher getan habe. (L529 2225396-2, AS 555) Die Behörde stützt diese Feststellungen unter anderem auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Muskeldystrophie (L529 2225396-2, AS 81 ff, 583 ff) und führt in diesem Zusammenhang in der Beweiswürdigung wörtlich aus:

„Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2019, welche in den Feststellungen zur Lage in Ihrem Heimatland ersichtlich ist, gibt Auskunft darüber, dass eine Behandlung mit den symptomatischen Stereodien möglich ist. In Ihrem Fall dürfen Sie das staatliche Programm im Rahmen des Unterprogramms der Kinderrehabilitation des staatlichen Programms der sozialen Rehabilitation und Kindersorge verwenden. In diesem Unterprogramm wird mit verschiedenen Nervenläsionen therapeutische Intervention durchgeführt. Diese umfassen Physiotherapie, Okkupationstherapie, Rede-, und Sprachtherapie, psychologische Korrektion, Verhaltenstherapie sowie auch Bildung und Training der Eltern. Aufgrund der fachärztlich bestätigten Diagnose G 71.0 Im Hinblick auf die Situation des Erstbeschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass Muskeldystrophie fallen Sie in die Zielgruppe im Rahmen des Unterprogramms. Im Rahmen dieses Programms werden die Kosten vollständig ohne Mitfinanzierung ersetzt. Der Service umfasst 8 Behandlungskurse im Jahr (22 Behandlungen 10 Tage lang). Dieser Rehabilitationsplan wird von einem interdisziplinären Team mit entsprechenden Fachleuten speziell für den Betroffenen individuell zusammengestellt. In Ihrem Heimatland sind verschiedene symptomatische Therapiemöglichkeiten und Hilfsmittel gegeben, daher steht einer Rückkehr in Ihr Heimatland nichts entgegen.

Sie haben somit tatsächlichen Zugang zu Ihrer notwendigen medizinischen Versorgung und Ihren Therapien in Georgien. […]“ (L529 2225396-2, AS 591)

Dagegen wenden die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere ein, dass die belangte Behörde abgesehen von der grundsätzlichen Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten auch hätte prüfen müssen, ob diese Behandlungsmöglichkeiten dem Erstbeschwerdeführer auch tatsächlich zugänglich sind. Hinsichtlich des Unterstützungsprogramms habe die belangte Behörde unterlassen, zu recherchieren und anzuführen, ob ein Anspruch auf Unterstützung durch dieses Programm bestehe und ob die Teilnahme nur einer bestimmten Personenzahl zugänglich sei. Der Anfragebeantwortung sei keine Zusage zu entnehmen, dass sich der Erstbeschwerdeführer diesem Programm unterziehen könnte. Es sei unklar, ob der Erstbeschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die angeführte Behandlung im Rahmen des Programms habe. (L529 2225396-2, AS 638 f, 642)

1.3.3. Die Behörde geht davon aus, dass die Medikation des Erstbeschwerdeführers in Österreich aus Oleovit 3gtt (Vitamin D, Calcium) sowie Renitec 5 mg gegen Bluthochdruck bestehe und die Kortison-Therapie Metoprolol ret. 23,75mg, Enalapril 5mg und Eplerenon 25mg beinhalte und im Mai 2020 mit Metohexal ret. 47,5mg gesteigert worden sei. Unter Berufung auf Anfragebeantwortungen hält die Behörde fest, dass die angeführten Medikamente bzw. deren Wirkstoffe auch in Georgien verfügbar seien. (L529 2225396-2, AS 590 f)

Die Beschwerdeführer halten der belangten Behörde entgegen, dass die herangezogene Anfragebeantwortung keine Informationen zur Verfügbarkeit über jene Herzmedikamente beinhalte, die für den Erstbeschwerdeführer essentiell seien. Die Beschwerdeführer verweisen hinsichtlich der Dauermedikation auf eine der Behörde vorgelegte Ambulanzkarte. (L529 2225396-2, AS 467). (L529 2225396-2, AS 635 f)

1.3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung finden sich in den angefochtenen Bescheiden abseits der Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen folgende Ausführungen:

„Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.“ (L529 2225396-2, AS 604 f; L529 2225391-2, AS 502 f; L529 2225393-2, AS 363 f)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten; vgl. die bei den Feststellungen angegebenen Aktenbestandteile. Zu den Feststellungen unter 1.1. ist zu betonen, dass sich diese weitgehend mit bereits von der belangten Behörde getroffenen und von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellten Feststellungen decken.

Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu jeweils I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde sowie II. A) Behebung von Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 10 Abs 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsverteilungsjahr vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 (GV 2020) hat in dringlichen Fällen, wenn eine Erledigung der Rechtssache keinen Aufschub duldet, die Vertreterin oder der Vertreter die jeweils erforderliche Erledigung vorzunehmen und in einem Aktenvermerk die für das Vorliegen der Dringlichkeit maßgeblichen Umstände kurz festzuhalten. Da der Leiter der Gerichtsabteilung L529 im Sinne des § 7 GV 2020 verhindert ist, hat der Leiter der Gerichtsabteilung L527 als erster Vertreter des Leiters der Gerichtsabteilung L529 (vgl. GV 2020 Anlage 3 IV. Gerichtsabteilungen der Außenstelle Linz) die vorliegenden Entscheidungen zu treffen.

3.1. Zur Rechtslage:

3.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung; vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 Rz 2 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at). In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG - anders als jene nach § 18 Abs 2 BFA-VG - nicht zwingend sei, sondern sie setze eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei sei das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ nach § 19 Abs 5 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 6 der HerkunftsstaatenV, BGBl II 177/2009 idF BGBl II 405/2013, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs 6 leg cit).

3.1.2. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs 5 VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs 5 letzter Satz BFA-VG).

3.1.3. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit oder fehlender Zugang zu einer Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat kann unter weiteren Voraussetzungen eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen, namentlich wenn eine ernsthafte, rasche und nicht rückgängig zu machende Verschlechterung des Gesundheitszustands drohen würde, die mit schweren Leiden oder einer Verminderung der Lebenserwartung einhergehen würde. Vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Aysl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 199, VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, sowie eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, und VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006.

Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist grundsätzlich auch ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigten, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird. Ein derartiger Umstand kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen; vgl. mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146.

3.2. Aus dieser Rechtslage folgt für den gegenständlichen Fall:

3.2.1. Der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und entgegen dem Wortlaut des § 18 Abs 5 BFA-VG (arg. „von Amts wegen“) jeweils gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (L529 2225396-2, AS 654; L529 2225391-2, AS 552; L529 2225393-2, AS 412) war als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG). (jeweils Spruchpunkt I. A))

3.2.2. Im Lichte des (auszugsweise) festgestellten Bescheidinhalts und des Beschwerdevorbringens kann – unter Bedachtnahme auf die unter 3.1.3. dargestellte Rechtslage und zitierte höchstgerichtliche Judikatur – ohne eingehendere Prüfung gegenwärtig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 und/oder Art 8 EMRK mit sich bringen würde. Dabei ist zu bedenken, dass die Behörde selbst von einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers ausgeht (vgl. oben unter 1.1.). Hinzutritt, dass die Behörde – entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und trotz Kenntnis des für 10.11.2020 in Österreich geplanten Eingriffs an der Wirbelsäule zum Erhalt der Sitzfähigkeit und Transferfähigkeit im Rollstuhl des Erstbeschwerdeführers – weder darauf bzw. auf das Interesse an der Durchführung dieses Eingriffs noch auf ein (allfälliges) generelles Interesse des Erstbeschwerdeführers daran, in Österreich (weiterhin) medizinisch behandelt zu werden, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung Bedacht nahm. Die für eine abschließende Beurteilung gebotene sorgfältige Prüfung der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Verletzung von Art 3 bzw. 8 EMRK kann im konkreten Fall nicht in der in § 18 Abs 5 BFA-VG statuierten Zeit erfolgen. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die gebotene Bedachtnahme auf das Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und das (Kindes-)Wohl des Erstbeschwerdeführers verlangt es im Sinne des Art 8 EMRK, auch den Beschwerden seiner Eltern, also der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist diesbezüglich zum einen auf die festgestellte gegenwärtige Betreuung des Erstbeschwerdeführers durch seine Eltern sowie das Zusammenleben im aufrechten Familienverband (vgl. oben unter 1.1.) und zum anderen auf die Judikatur zum Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern sowie zur rechtlichen Relevanz des Kindeswohls (z. B. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128, VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; VfGH 03.10.2019, E3456/2019). Ohne eingehendere Prüfung kann gegenwärtig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers – und eine solche wurde mit dem jeweils angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK mit sich bringen würde. Den Beschwerden war daher ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch die Begründung der Behörde für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für sich genommen Bedenken hervorruft. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. die Feststellungen oben unter 1.3.4.) erscheinen insbesondere deshalb floskelhaft, weil die Behörde weder bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung noch bei der im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gebotenen Interessenabwägung auf private Interessen der Beschwerdeführer, im Speziellen auf das Interesse des Erstbeschwerdeführers, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen werde, Rücksicht nahm. Eine dem Gesetz entsprechende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung und entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführer nahm die Behörde somit nicht vor.

Den Beschwerden aller Beschwerdeführer war daher – wie jeweils in Spruchpunkt II. A) ersichtlich – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.3. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegenden Entscheidungen keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerden, soweit sie sich auch gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide richten, bedeuten und diesen auch in keiner Weise vorwegnehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführer als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerden gegen die weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden.

3.4. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Abs 6a leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde).

Zu jeweils I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung jeweils nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vgl. die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK Familienverfahren Kindeswohl Minderjährige reale Gefahr schwere Erkrankung Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2225396.2.00

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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