TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/17 L502 2141478-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2020
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Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L502 2141478-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RAe XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2020, FZ. XXXX , zu Recht erkannt und beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Amtshandlungen des BFA vom 18.08.2020 und vom 05.10.2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 15.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 27.10.2016 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

4. Das Beschwerdeverfahren wurde nach Einlangen der Beschwerdevorlage des BFA der Abteilung I403 des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.

5. Das BVwG führte am 05.11.2019 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit, der eines Vertreters sowie mehrerer Mitglieder seiner Kirchengemeinde durch.

6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

7. Die Behandlung der seitens des BF gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 21.01.2020 abgelehnt.

8. Die ebenfalls gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 23.03.2020 zurückgewiesen.

9. Er beantragte am 24.04.2020 die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 10.07.2020 gemäß § 46 Abs. 4 FPG rechtskräftig abgewiesen.

10. Am 06.08.2020 stellte er mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung den gg. (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

11. Am 07.08.2020 erfolgte dazu die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

12. Mit Eingabe seiner Vertretung vom 07.07.2020 beantragte er einerseits die Übersetzung der von ihm vorgelegten Schriftstücke in arabischer Sprache, die zeugenschaftliche Einvernahme einer in Bagdad aufhältigen Person im Wege der österr. Vertretungsbehörde im Irak sowie die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und entsprechende Erhebungen vor Ort und erhob andererseits Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme vom 07.08.2020.

13. Im Gefolge der Ladung des BF zur Einvernahme vor dem BFA brachte seine Vertretung am 14.08.2020 einen Antrag auf Vertagung der Einvernahme und auf Verlegung des Orts derselben ein.

14. Am 17.08.2020 langte die vom BF veranlasste Übersetzung eines von ihm vorgelegten Beweismittels beim BFA ein.

15. In einem Aktenvermerk vom 17.08.2020 hielt das BFA fest, dass dem eingebrachten Antrag auf Verlegung der Einvernahme nicht entsprochen wird.

16. Am 18.08.2020 wurde der BF im Beisein seines Vertreters beim BFA niederschriftlich einvernommen.

17. Am 20.08.2020 erklärte er seinen freiwilligen Verzicht auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung.

18. Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde ihm gemäß § 15a AsylG eine periodische Meldeverpflichtung auferlegt.

19. Am 28.08.2020 langte beim BFA eine Stellungnahme der Vertretung des BF ein. Unter einem wurden mehrere Beweismittel vorgelegt.

20. Das BFA veranlasste die Übersetzung der teils fremdsprachigen Beweismittel, welche am 11.09.2020 bei der belangten Behörde einlangte.

21. Am 05.10.2020 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA, bei welcher abermals auch der Vertreter des BF anwesend war.

Er brachte dabei mehrere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden.

Außerdem wurde ihm Gelegenheit gegeben zu den in der vorherigen Einvernahme übergebenen Länderinformationen der belangten Behörde Stellung zu nehmen.

22. Am 12.10.2020 langte eine weitere Stellungnahme inklusive mehrerer Beweismittel der Vertretung des BF beim BFA ein.

23. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.11.2020 wurde der Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z.2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII).

24. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.11.2020 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

25. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2020 wurde die Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme des BF am 07.08.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Daneben wurde auch die vom BFA beantragte Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen den BF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV wurde der BF zum Kostenersatz verpflichtet. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

26. Mit Berichtigungsbeschluss des BVwG vom 13.11.2020 wurde Spruchpunkt I des Erkenntnisses vom 11.11.2020 dahingehend korrigiert, dass die Wortfolge „gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG“ entfällt.

27. Gegen den seiner Vertretung am 13.11.2020 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob er durch Schriftsatz derselben am 27.11.2020 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

28. Die Beschwerdevorlage langte am 02.12.2020 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

29. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe und. Er ist ledig und kinderlos.

Er war ehemals Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und wurde am 03.11.2018 von einem Pastor einer österreichischen Freikirche getauft, ist allerdings nicht aus einer tiefen inneren Überzeugung heraus konvertiert.

Er lebte vor seiner Ausreise mit seiner Familie in Bagdad. Dort besuchte er für zehn bis zwölf Jahre die Schule und studierte bis zur Ausreise Wirtschaftswissenschaften.

Seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder hatten den Irak während des ersten Verfahrensgangs verlassen und hielten sich in der Türkei auf. Inzwischen sind sie jedoch in den Irak zurückgekehrt, wo sie neuerlich in Bagdad leben. Sein Schwager verließ den Irak bereits im Juli oder August 2015. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Schwester und deren Kindern im Oktober 2015 auf dem Luftweg in die Türkei aus. Sein Schwager und seine Schwester kehrten gemeinsam mit ihren Kindern am 27.12.2016 freiwillig in den Irak zurück.

Er stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither in Österreich auf. Ihm kam von 15.10.2015 bis zur rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz am 21.11.2019 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Seither ist er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über alltagstaugliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Er absolvierte am 14.05.2019 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2. Die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 hat er in zwei Versuchen im Jänner 2020 und im Juli 2020 nicht bestanden. Er begann mit einem Kurs zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses und hat an einer Handelsakademie einen Informatikkurs absolviert. Er war ehrenamtlich am Bauhof tätig und hat mehrere Freundschaften innerhalb seiner Kirchengemeinde geschlossen. Für seine Kirchengemeinde hat er ebenfalls unentgeltliche Tätigkeiten ausgeübt. Er hat in Österreich keine Verwandten. Er ging bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern bestritt seinen Lebensunterhalt ab der ersten Antragstellung bis zu seinem freiwilligen Verzicht am 20.08.2020 ausschließlich aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er wird von der Freikirche, der er angehört, durch Essenseinladungen und zur Bestreitung der Anwaltskosten unterstützt, ansonsten erhält er von der Kirchengemeinde keine finanzielle Unterstützung. Womit er seit seinem Verzicht auf Leistungen der Grundversorgung bis dato seinen Lebensunterhalt bestreitet, konnte nicht festgestellt werden. Er leidet an einem XXXX , ist im Übrigen jedoch gesund.

Er ist in Österreich bislang strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz wurde keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat oder in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang aufgezeigt.

Es war für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass er inzwischen von seinem Clan bzw. insbesondere von seinem Bruder und seinem Schwager wegen der im ersten Verfahrensgang vorgebrachten Konversion bedroht wird bzw. seine Konversion im Irak bekannt ist.

1.4. Zur aktuellen Lage im Irak werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak ist seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang ist nicht eingetreten. Der BF unterliegt auch im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage im Herkunftsstaat keiner maßgeblichen individuellen Gefährdung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, der beiden schriftlichen Stellungnahmen und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.

2.2. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.

2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BFA und des BVwG im ersten Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang und die von ihm vorgelegten Beweismittel sowie das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken und stellen sich insoweit als unstrittig dar.

Die Feststellungen zum Leistungsbezug der staatlichen Grundversorgung stützen sich auf den entsprechenden Datenbankauszug. Mangels entsprechendem Vorbringen des BF und mangels vorgelegter Beweismittel durch ihn konnte nicht festgestellt werden, womit er seit der Beendigung des Bezugs von Leistungen der staatlichen Grundversorgung seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dass er bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, erschloss sich einerseits aus dem Umstand, dass er die Aufnahme einer solchen weder behauptete noch nachwies, sowie andererseits, dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an ihn im Wege des BFA mitgeteilt würde. Umfang und Ausmaß der Unterstützung des BF durch die Freikirche, der er angehört, war anhand des entsprechenden Vorbringens eines Mitglieds derselben im Zuge der ersten Einvernahme vor dem BFA feststellbar (AS 194).

Dass er inzwischen über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfügt, war angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts seit 2015, seiner zahlreichen privaten Anknüpfungspunkte im Rahmen seiner Kirchengemeinde und der von ihm wahrgenommenen Spracherwerbsmaßnahmen, woraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb zu erwarten ist, feststellbar.

2.4.1. Die Feststellung unter 1.3. stützt sich auf folgende Erwägungen:

Im vorherigen Verfahrensgang brachte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2015 vor, dass er im Irak von Schiiten bedroht werde. Diese hätten seinen Vater angeschossen, weshalb er nun behindert sei. Sein Cousin sei getötet worden, wäre der BF im Irak verblieben, wäre er der Nächste gewesen.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.10.2016 führte er aus, dass die schiitischen Milizen bei seinem Vater gewesen seien und Druck auf ihn ausgeübt hätten. Es sei dann eines Tages das Auto seines Vaters explodiert, als er auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Danach seien der BF, sein Vater und sein Bruder aus dem Irak ausgereist, damit sein Vater operiert werde. Sie seien dann in den Irak zurückgekehrt und hätten finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Eines Tages sei sein Cousin ums Leben gekommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.11.2019 bestätigte er zunächst, dass er den Irak wegen der Bedrohung durch schiitische Milizen verlassen habe. Konkret vermeinte er die Asa'ib Ahl al-Haq hinter den Bedrohungen. Zudem äußerte er erstmals, dass ihm im Falle seiner Rückkehr auch die Ermordung durch seine Familie wegen seiner Konversion zum Christentum drohe, wegen der er eine Schande für seine Familie sei. Er sei schon im Irak gezwungen worden die Moschee zu besuchen und sei, nachdem er dem nicht nachgekommen sei, von seiner Familie viel geschlagen worden und habe Hausarrest bekommen. Schon damals im Alter von 18 Jahren habe er sich vom muslimischen Glauben abgewandt. Er sei wegen seiner Abwendung vom Islam bzw. seiner Zuwendung zum christlichen Glauben auch in Österreich oft von seinem Schwager geschlagen worden. Danach folgte die zeugenschaftliche Einvernahme zweier Mitglieder der Freikirche, welcher der BF in Österreich angehört, sowie des Pastors, welcher dessen Taufe vornahm.

2.4.2. Im gg. Verfahrensgang führte der BF in seinem schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2020 aus, dass er nach der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang aktiv als Christ in der Öffentlichkeit aufgetreten sei. Er habe auf Facebook entsprechende Postings veröffentlicht und Aktivitäten gesetzt. Diese Aktivitäten seien im Irak bekannt geworden. Daraufhin sei er von seinem ehemaligen Nachbarn kontaktiert worden und sei ihm ein Drohbrief seines Clans vom 02.02.2020 übermittelt worden. Auch sein Schwager, der ehemals als Asylwerber in Österreich aufhältig war und aus dieser Zeit mehrere Kontakte hier habe, halte sich über den BF am laufenden und versuche ihn in den Irak zurück zu locken, wo er von seinem Clan getötet werden solle. Sein Schwager habe ihn zusammen mit seinem älteren Bruder telefonisch bedroht. Weil er nicht zum Islam zurückgekehrt sei, hätten sie keine andere Möglichkeit als dies dem Clanchef mitzuteilten und würde er als Abtrünniger vom Islam getötet werden. Er habe Schande über seine Familie gebracht.

Persönlich führte er dazu im Rahmen seiner Erstbefragung am 07.08.2020 aus, dass er seine Konversion auf Facebook allen mitgeteilt habe und deswegen einen Drohbrief aus dem Irak erhalten habe. Darin sei ihm angedroht worden ihm die Hände und Füße abzuhacken, weil er dem Islam Schande bereitet habe. Der Brief sei von drei Scheichs, die als Gebietsverwalter eingesetzt seien, unterzeichnet worden.

In seiner ersten Einvernahme am 18.08.2020 brachte er dann vor, dass die Fluchtgründe die gleichen wie im ersten Verfahrensgang seien, nämlich seine Konversion zum Christentum. Allerdings hätten sich die Probleme vergrößert und es seien jetzt mehr Leute daran beteiligt. Er habe inzwischen ein Problem mit dem gesamten Stamm und auch mit anderen Stämmen. Sie hätten ihm gedroht ihn umzubringen, wenn sie ihn finden würden.

In seiner ersten Stellungnahme vom 28.08.2020 fanden sich zu den „neuen“ Fluchtgründen keine ergänzenden Angaben. Es wurde darin lediglich die Ablehnung des Leiters der Amtshandlung des BFA wegen dessen angeblicher Befangenheit argumentiert und die fachliche Eignung des herangezogenen Dolmetschers verneint. Zu den Fluchtgründen selbst wurde vorgebracht, dass der BF mit dem vorgelegten Drohbrief für vogelfrei erklärt worden sei. Weil der Leiter der Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt die Echtheit des Drohbriefes infrage gestellt habe, sei auch von dessen Echtheit auszugehen.

Auch in der zweiten Einvernahme am 05.10.2020 gab der BF an, dass er an den bisherigen Angaben festhalte und nichts mehr hinzufügen wolle.

In der zweiten Stellungnahme vom 12.10.2020 wurde lediglich das Vorbringen der ersten Stellungnahme wortgetreu wiederholt.

In der Beschwerde fanden sich keine weiteren maßgeblichen Ausführungen dazu, sondern verschiedene Anträge. Zunächst wurde beantragt, die Nichtigkeit der bisherigen Einvernahmen des BFA wegen Befangenheit des Leiters derselben festzustellen. Weiters fand sich der Antrag, den Verfahrensakt des BFA an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen mehrerer Straftaten zu übermitteln und das Verfahren bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu unterbrechen. Sodann wurde beantragt, den vorgelegten Drohbrief durch einen „Fachmann“ prüfen zu lassen sowie den Übersender des Drohbriefes im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde oder fernmündlich als Zeugen einzuvernehmen. Weiter wurden die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens sowie „entsprechende Erhebungen vor Ort“ beantragt. Sodann wurde die neuerliche Einvernahme zweier Mitglieder der Freikirche des BF und schließlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

2.4.4. Angesichts des Umstandes, dass der BF weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme neue Fluchtgründe vorbrachte, ging das BFA aus Sicht des Gerichts zutreffend davon aus, dass seinem Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die ihn betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak entnommen werden konnten und der bloße Verweis auf die bereits früher vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits rechtskräftig für nicht glaubhaft erachtet wurden bzw. für nicht asylrelevant erachtet wurden, keine inhaltliche Prüfung des dritten Antrages auf internationalen Schutz erfordert.

Soweit er darüber hinaus nun einen „Drohbrief“ in Vorlage brachte, der seine Verfolgung bzw. Tötung durch seinen Stamm im Irak wegen seiner Konversion untermauern sollte, ergänzte er sein bisheriges Vorbringen bloß durch neue Nebenumstände, denen jedoch die Feststellungen im Ausgangsverfahren, insbesondere die fehlende Glaubhaftmachung der Hauptaspekte des behaupteten Verfolgungsszenarios, entgegenstanden.

Dass den neu vorgetragenen Nebenumständen zudem schon per se kein glaubhafter Kern zukam, stützte die belangte Behörde auch berechtigter Weise darauf, dass im Irak notorischer Weise jedwedes Dokument als Fälschung beigeschafft werden kann und sohin dem vorgelegten „Drohbrief“ kein maßgeblicher Beweiswert zukam. Dies galt im Falle des vom BF vorgelegten Schriftstückes umso mehr, als es sich nicht um eine staatliche Urkunde, sondern lediglich um ein bloßes Schreiben von Stammesvertretern handelte. Die beantragte Überprüfung des vorgelegten Schriftstückes auf dessen Echtheit hin musste – abgesehen davon, dass den österr. Behörden und Gerichten keine Möglichkeit für eine solche zur Verfügung steht - schon deshalb unterbleiben, weil für das BVwG nicht erhellte, welche Merkmale eines bloß von Privatpersonen verfassten Schriftstückes überhaupt einer Überprüfung durch einen „Fachmann“ zugänglich sein sollten.

Im Übrigen erachtete die belangte Behörde den Inhalt des vorgelegten Schriftstückes schon angesichts der uneinheitlichen Angaben des BF im Verlauf des gg. Verfahrens zutreffend als Indiz gegen dessen Authentizität. Insbesondere der Umstand, dass der BF im Zuge des Verfahrens sein Vorbringen insoweit steigerte, als er zunächst davon sprach, dass der Drohbrief von drei Gebietsverwaltern stamme, später in der Einvernahme vor dem BFA jedoch angab, dass einer davon auch sein Großvater sei, wertete die belangte Behörde zutreffend als Indiz gegen den Tatsachengehalt der darin verbrieften Drohung.

Zutreffend verwies das BFA zudem auf den Umstand, dass die Bedrohung primär auf dessen Schwager, welcher einst selbst in Österreich als Asylwerber aufhältig war und am 27.12.2016 freiwillig in den Irak zurückkehrte, zurückzuführen seien. Angesichts der Angaben des BF, denen zufolge sein Schwager schon damals von der Abtrünnigkeit des BF vom Islam und seiner Sympathie für die katholische Kirche gewusst habe, hielt das BFA zutreffend fest, dass es nicht plausibel erscheint, dass dieser dann erst drei Jahre nach seiner Rückkehr in den Irak mit den Drohungen beginnen hätte sollen. Vielmehr war auch für das erkennende Gericht augenscheinlich, dass sich der BF unmittelbar nach rechtskräftigem negativem Abschluss des ersten Verfahrens sowie der Ablehnung der Behandlung seiner Beschwerde durch den VfGH um das entsprechende Dokument bemühte und ausgehend davon eine entsprechende „neue“ Fluchtgeschichte konstruierte um die drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden.

Eine Verpflichtung des BFA oder allenfalls des BVwG zur Erstattung einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft nach § 78 StPO schied schon deshalb aus, weil weder das BVwG noch das BFA die vom BF geäußerten Drohungen für glaubhaft hielten.

Bezüglich der Facebook Einträge, welche angeblich vom BF stammen, wies schon die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass diese großteils auf Zeitpunkte datieren, die vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrensgangs liegen und schon deshalb ungeeignet sind einen neuen Sachverhalt im gg. Verfahrensgang aufzuzeigen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass manche der Beiträge erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrensganges veröffentlicht wurden, vermochten diese nichts an der bereits rechtskräftig für nicht glaubhaft erachteten Konversion aus innerer Überzeugung zu ändern. Im Übrigen wies das BFA zutreffend darauf hin, dass nicht feststellbar war, dass der vom BF angegebene Facebook-Account auch tatsächlich von ihm betrieben wird.

Dass sich der BF in Österreich einer Freikirche angeschlossen hat, wurde schon im ersten Verfahrensgang für glaubhaft erachtet. Insoweit wurde durch die vorgelegten Lichtbilder im gg. Verfahrensgang, die ihn bei Treffen ebendieser Glaubensgemeinschaft zeigen, kein neuer Sachverhalt aufgezeigt.

Die belangte Behörde gelangte daher zu Recht zum Ergebnis, dass der BF im gg. Folgeantrag im Wesentlichen lediglich seine früheren Gründe für sein Schutzbegehren wiederholte, über die jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, bzw. seinen „neuen“ Fluchtgründen aus den obenstehenden Erwägungen kein glaubhafter Kern zuzubilligen war.

2.4.5. Von der in der Beschwerde beantragten Einvernahme der Mitglieder der Freikirche, der er angehört, konnte schon deshalb abgesehen werden, weil diese bereits im ersten Verfahrensgang im Rahmen der dort abgehaltenen mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommen wurden und nicht aufgezeigt wurde, wozu eine neuerliche Befragung derselben dienlich sein sollte.

Eine beantragte Befragung seines Freundes im Irak scheiterte schon an der faktischen Unmöglichkeit einer solchen und wäre auch nicht ersichtlich, welche weitergehenden Erkenntnisse aus dessen Befragung resultieren hätten sollen, zumal die angebliche Bedrohung schon aus den obenstehenden Erwägungen unglaubhaft ist.

2.5. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Dass sich die dortige Lage seit der Entscheidung im ersten Verfahrensgang maßgeblich verschlechtert hätte, war diesen nicht zu entnehmen. Auch in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Inwieweit der in der Beschwerde angesprochenen Reisewarnung des BMEIA für den Irak im Hinblick auf die individuelle Situation des BF im Falle seiner Rückkehr Relevanz zu kommen sollte, wurde darin nicht dargelegt. Es war folglich im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat keine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts im Vergleich zum Ausgangsverfahren festzustellen.

Der beantragten Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen war ebenso wie den beantragten Erhebungen vor Ort nicht zu entsprechen. In Beweisanträgen ist jedenfalls das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben. Wird ein Beweisthema nicht genannt, so ist das BVwG zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023, mwN). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332, mwN). Seitens der Vertretung des BF wurde ersucht „entsprechende Erhebungen vor Ort“ anzustellen und ein „länderkundliches Sachverständigengutachten“ einzuholen, ohne dies näher zu konkretisieren. Einerseits wurde damit schon nicht aufgezeigt, inwieweit die erstinstanzlichen Feststellungen nicht bereits ausreichend sind, andererseits handelt es sich dabei um einen bloßen Erkundungsbeweis im eben dargestellten Sinn, dem daher auch nicht nachzukommen war.

2.6. Für eine seitens des BVwG aufzugreifende Befangenheit des Leiters der erstinstanzlichen Einvernahmen fanden sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die von der Vertretung des BF geäußerten Unmutsbekundungen dessen Verfahrensführung betreffend ließen keine Verfahrensmängel erkennen.

Der von der Vertretung erhobene Vorwurf, dass die vom BFA herangezogene Dolmetscherin fachlich ungeeignet gewesen sei, erwies sich schon deshalb als haltlos, weil deren Übersetzung im Zuge der Einvernahmen selbst zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, sondern der BF vielmehr bejahte, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstehe (AS 181, 194). Auch insoweit war kein aufzugreifender Verfahrensmangel ersichtlich.

Soweit schließlich noch die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde eingewandt wurde, war darauf hinzuweisen, dass es sich beim BFA um eine Bundesbehörde handelt, welche für das gesamte Bundesgebiet in Asylverfahren sachlich zuständig ist. Eine Regelung über die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Regionaldirektionen findet sich im gesamten BFA-VG nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.1. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.10.2015 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2019 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

2.2. Wie oben in den Erwägungen des Gerichts dargelegt wurde, gelangte die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass in Ansehung des Vorbringens des BF keine neue inhaltliche Entscheidung über sein nunmehriges Schutzbegehren zu treffen war, dies sowohl im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asyl- wie auch des subsidiär Schutzberechtigten, zumal auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Die belangte Behörde wies den gg. Folgeantrag des BF daher zu Recht wegen entschiedener Sache zurück.

3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

4.1. § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.       der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2.       bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3.       gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.       das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2.       der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1.       ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2.       die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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