TE Lvwg Beschluss 2021/1/29 VGW-152/071/13344/2020-2

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Entscheidungsdatum

29.01.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft
41/02 Passrecht Fremdenrecht
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art. 140 Abs1 Z1 lita
StbG 1985 §10 Abs2 Z1 BGBl. I Nr. 38/2011
StbG 1985 §11a Abs6 BGBl. I Nr. 136/2013
FPG §53 Abs2 Z3 idF BGBl. I Nr. 38/2011
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art. I Abs1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch den Richter Mag. Ivica Kvasina im Verfahren über die Beschwerde der Frau A. B. C., geboren am ...1991, ukrainische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 31.08.2020, Zl. ..., betreffend einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm § 62 VfGG den

ANTRAG

der Verfassungsgerichtshof möge

die Ziffer- und Zeichenfolge „3, “ in § 10 Abs. 2 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011;

in eventu

die Ziffer- und Zeichenfolge „3, “ in § 10 Abs. 2 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011, und die Wortfolge „oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ in § 53 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011;

in eventu

die Ziffer- und Zeichenfolge „3 “ in § 10 Abs. 2 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011, und die Wortfolge „oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ in § 53 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011, sowie die Wortfolge „2 und “ im Einleitungssatz des § 11a Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl Nr. 311/1985, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013;

in eventu

§ 10 Abs. 2 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011, und § 53 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung der Novelle BGBl I 38/2011, sowie § 11a Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013,

als verfassungswidrig aufheben.

BEGRÜNDUNG

I. Anlassfall:

1. Die Beschwerdeführerin ist eine ukrainische Staatsangehörige, welche seit 30.03.2010 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Die Beschwerdeführerin hat Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmes für Sprachen durch Vorlage eines Zeugnisses der Universität Wien nachgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten, sie hat – mit Ausnahme der sogleich dargelegten Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I 100/2005 – keine Verwaltungsübertretungen begangen.

2. Die Beschwerdeführerin heiratete am 16.05.2019 in D. den österreichischen Staatsbürger E. C. und nahm den Familiennamen ihres Ehegatten an.

Die Beschwerdeführerin meldete dem Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, die mit der Eheschließung erfolgte Familiennamensänderung erst am 05.11.2019 und sohin nicht unverzüglich iSd. § 19 Abs. 11 NAG.

Aufgrund dieser Tatsache verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, mit Strafverfügung vom 05.05.2020, Zl. ..., über die Beschwerdeführerin gemäß § 77 Abs. 1 Z 5 iVm § 19 Abs. 11 NAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) – das ist die gesetzliche Mindeststrafe. Diese Verwaltungsstrafe wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin es in der Zeit von 16.05.2019 bis 04.11.2019 unterlassen habe, der Niederlassungsbehörde die Namensänderung von „F.“ auf „C.“ unverzüglich bekanntzugeben.

3. Am 12.03.2020 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde (Wiener Landesregierung) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 31.08.2020 gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, über die Beschwerdeführerin sei mit der oben genannten Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 05.05.2020, rechtskräftig seit 04.06.2020, wegen einer Übertretung des § 77 Abs. 1 Z 5 iVm § 19 Abs. 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005, eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 verhängt worden. Der Bestrafung sei der oben dargestellte Sachverhalt zu Grunde gelegen. § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 normiere ein absolutes Einbürgerungshindernis. Unter den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z 1 leg.cit. falle gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 jede nicht getilgte Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder des Fremdenpolizeigesetzes 2005. Eine Interessenabwägung bzw. Prognoseentscheidung sei nicht vorzunehmen und sei die Verwaltungsstrafe der Beschwerdeführerin noch nicht getilgt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde vorgelegt wurde.

5. Aus Anlass dieses Falles sind beim Verwaltungsgericht Wien die unten näher umschriebenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der im Antrag genannten gesetzlichen Bestimmungen entstanden.

II. Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. 311/1985, lauten (die vom Hauptantrag umfasste Ziffern- und Zeichenfolge ist hervorgehoben):

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

[…]“

§ 11a. (1)

[…]

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

[…].“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005), lautet:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

[…]

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

[…].“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I 100/2005, lauten:

„6. Hauptstück

Verfahren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) […]

(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

[…]

3. TEIL

STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

§ 77. (1) Wer

[…]

5. seiner Meldepflicht gemäß §§ 19 Abs. 11, 27 Abs. 4, 51 Abs. 3 oder 54 Abs. 6 nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

III. Zur Zulässigkeit des Antrages:

1. Präjudizialität:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Das Verwaltungsgericht Wien hat im vorliegenden Fall über eine Beschwerde gegen einen Bescheid zu erkennen, dem ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu Grunde liegt. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde gestützt auf § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 iVm § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 abgewiesen. Hierzu ist anzumerken, dass die Bestimmungen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG 1985, nach welcher der Antrag der Beschwerdeführerin wegen des Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beurteilen ist, normiert, dass die Staatsbürgerschaft (unter anderem) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 StbG 1985 zu verleihen ist. Das Fehlen des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 iVm § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 ist daher auch bei der Prüfung jenes Einbürgerungstatbestandes, der auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist, Voraussetzung für die Verleihung (bzw. die Zusicherung der Verleihung) der österreichischen Staatsbürgerschaft.

1.3. Die vom Hauptantrag bzw. den Eventualanträgen erfassten gesetzlichen Bestimmungen sind vom Verwaltungsgericht Wien bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen ist bzw. gemäß § 20 Abs. 1 StbG 1985 die Verleihung für den Fall des Austritts aus ihrem bisherigen Staatsbürgerschaftsverbandes zuzusichern ist, somit anzuwenden. Sie sind im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgericht Wien daher präjudiziell, zumal eine Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin – nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens – ausschließlich auf das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 (iVm § 11a Abs. 6 Z 1 leg.cit. und § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005) zu stützen wäre.

2. Zum Anfechtungsumfang:

2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G 311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg. 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G 201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011, 20.082/2016; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg. 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

2.2. Die Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien betreffen das im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 enthaltene Verleihungshindernis, wonach jedwede Bestrafung wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes bis zum Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist zur Folge hat, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen ist. Dieses Verleihungshindernis ergibt sich aus dem Verweis des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien könnte die Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die unter IV. dargelegten Bedenken des antragstellenden Gerichtes teilen – im vorliegenden Fall durch eine Aufhebung der verweisenden Bestimmung – konkret jener Ziffern und Zeichenfolge des § 10 Abs. 2 Z 1 StGB 1985, die auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 verweist – beseitigt werden. Daher lautet der Primärantrag des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung der Ziffer- und Zeichenfolge „3, “ in § 10 Abs. 2 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011, mit welcher die genannte Bestimmung ihre derzeitig in Geltung stehende Fassung erhalten hat.

2.3. Wie in Punkt III.2.1. bereits dargelegt, ist das antragstellenden Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, all jene Bestimmungen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit eine untrennbare Einheit bilden. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die Wortfolge „3, “ in § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 und die Wortfolge „oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ in § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, sieht sich das Verwaltungsgericht Wien mit dem ersten Eventualantrag veranlasst, neben der Ziffern- und Zeichenfolge „3, “ in § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 auch die Wortfolge „oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ in § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 anzufechten, zumal sich die Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien aus dem „Zusammenspiel“ der angefochtenen Bestimmungen ergeben.

2.4. Im vorliegenden Fall erfüllt die Beschwerdeführerin wegen der nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen den Verleihungstatbestand des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG 1985, wobei dieser Absatz mit der Novelle BGBl. I 136/2013 in das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 eingefügt wurde und seither unverändert in Geltung ist. Über den Verweis auf § 10 Abs. 2 StbG 1985 im erwähnten Einleitungssatz des § 11a Abs. 6 leg.cit. ist das von der belangten Behörde herangezogene Verleihungshindernis auch im Fall der vor dem Verwaltungsgericht Wien beschwerdeführenden Partei anwendbar. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aber auch bereits wiederholt betont, dass in Fällen, in denen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen die Verweisung, sondern gegen die verwiesene Norm richten, geprüft werden muss, ob den Bedenken – sofern sie zutreffen – durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist. Im Allgemeinen wird dabei mit Aufhebung der verweisenden Norm vorzugehen sein, weil damit die Bedeutung der verwiesenen Norm in ihrem "eigenen" Rechtsgebiet oder in anderem Sachzusammenhang unangetastet bleibt. Es ist dann auch in einem solchen Fall Sache des Verfassungsgerichtshofes zu entscheiden, welche gesetzliche Bestimmungen konkret aufzuheben sind (VfGH 13.10.2016, G 640/2015 ua, mwN). Aus diesem Grund sieht sich das Verwaltungsgericht Wien veranlasst, mit seinem dritten Eventualantrag neben den vom zweiten Eventualantrag erfassten Bestimmungen auch die Wortfolge „ 2 und“ im Einleitungssatz des § 11a Abs. 6 StbG 1985 anzufechten.

2.5. Sollte der Verfassungsgerichtshof – sofern er die dargelegten Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien teilt – der Auffassung sein, dass sich die Verfassungswidrigkeit aus der gesamten Verweiskette des § 11a Abs. 6 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 iVm § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 ergibt, trägt das Verwaltungsgericht Wien dieser Möglichkeit mit seinem dritten Eventualantrag Rechnung und sieht sich veranlasst, die genannten Bestimmungen zur Gänze anzufechten.

IV. verfassungsrechtliche Bedenken:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hegt gegen die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen folgende Bedenken:

Das Verwaltungsgericht Wien ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen Art. I Abs. 1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, verstoßen.

Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (vgl. VfSlg. 14.650/1996, 16.080/2001; VfGH 26.6.2020, G 298/2019 ua). Insbesondere ist es dem Gesetzgeber somit verwehrt, sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen, sohin solche Regelungen zu treffen, deren Anwendung zu einem unsachlichem Ergebnis führen würde (vgl. VfSlg. 19.732/2013; VfGH 10.3.2020, G 163/2019 ua.; sowie Holoubek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 7 B-VG Rz 113).

2. Das Verwaltungsgericht Wien ist der Auffassung, dass durch das Einbürgerungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 iVm § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 eine solche sachlich nicht begründbare Regelung geschaffen wurde und die angefochtenen Bestimmungen auch eine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander normieren, für welche kein vernünftiger Grund erkennbar und die unverhältnismäßig ist: § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 ordnet an, dass die Staatsbürgerschaft dann nicht verliehen werden darf, wenn eine „bestimmte Tatsache“ gemäß (unter anderem) § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 vorliegt. Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 (iVm § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005) – der bloß auf das Vorliegen der "Tatsache" der erfolgten Bestrafung abstellt – spricht sohin dafür, dass bei Heranziehung dieses Verleihungshindernisses lediglich zu prüfen hat, ob eine (nicht getilgte) rechtskräftige Bestrafung des Verleihungswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorliegt (vgl. zur „Parallelbestimmung“ des § 53 Abs. 2 Z 2 FPG 2005: VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227).

Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 wurde mit der Novelle BGBl. I 37/2006 eingefügt und verwies diese Bestimmung zunächst auf § 60 FPG 2005 betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I 37/2006 (RV 1189 BlgNR 22. GP, S. 5) führen diesbezüglich aus:

„Gemäß Abs. 2 Z 1 darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn bestimmte, taxativ aufgeführte Tatsachen vorliegen, die gemäß § 60 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft perpetuierte Aufenthalt des Staatsbürgerschaftswerbers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Tatsachen sind in § 60 Abs. 2 Z 4 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG angeführt. Selbst wenn ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden konnte, etwa weil es gegen Art. 8 EMRK verstoßen hätte, liegt ein Einbürgerungshindernis vor, wenn erwiesen ist, dass die ‚bestimmten Tatsachen‘ im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen. Selbstverständlich sind getilgte Verurteilungen (siehe Tilgungsgesetz 1972) und getilgte Bestrafungen wegen relevanter Verwaltungsübertretungen (siehe § 55 Abs. 1 VStG) unbeachtlich.“

Auch aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 ergibt sich somit, dass bloß auf das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung abzustellen ist und nicht von der Staatsbürgerschaftsbehörde im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (implizit) zu prüfen ist, ob sämtliche Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorliegen (vgl. dazu auch nochmals VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227). Eine solche Auslegung des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 erscheint auch im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 6 StbG 1985, wonach ein aufrechtes Einreiseverbot der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ohnehin entgegensteht, nicht geboten.

Mit der Novelle BGBl. I 38/2011 erhielt § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 seine nunmehr in Geltung stehende Fassung. Aus den Materialien zu dieser Novelle ergibt sich, dass mit der Änderung des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 lediglich „terminologische Anpassungen“ an die Rückführungsrichtlinie vorgenommen werden sollte (vgl. RV 1078 BlgNR, 24. GP, S. 49). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es – obgleich die Gesetzesmaterialien eine andere Sichtweise suggerieren – durch die genannte Novelle auch zu einer (inhaltlichen) Änderung der Rechtslage gekommen ist: § 60 Abs. 2 FPG 2005 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 38/2011) enthielt nämlich keine Bestimmung, die § 53 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Bestrafung mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von mindestens € 1.000,00) oder § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 (Bestrafung jegliche Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) entsprochen hat – vielmehr stellte § 60 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 38/2011 auf eine wiederholte „schwerwiegende“ Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ab und führte somit nicht jede Bestrafung wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zur Verweigerung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 30.9.2019, Ra 2018/01/0227, zur Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 Folgendes ausgeführt:

„Daraus erhellt, dass dem Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG die Auffassung des Gesetzgebers zu Grunde lag, dass bei Vorliegen der genannten "Tatsachen" jedenfalls eine - unter dem Blickwinkel des Staatsbürgerschaftsrechts maßgebliche - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen durch den Verleihungswerber angenommen wird, die per se der Verleihung entgegen steht.

[…]

Für eine am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung durch die Staatsbürgerschaftsbehörde verbleibt im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG sohin kein Raum; der Staatsbürgerschaftsbehörde ist bei der Prüfung des Vorliegens des dort normierten Verleihungshindernisses insoweit auch kein Ermessen eingeräumt. Die entsprechende Interessensabwägung bzw. "Prognoseentscheidung" ist nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 FPG vielmehr lediglich bei der vom Bundesamt (für Fremdenwesen und Asyl) vorzunehmenden Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots von Bedeutung.“

Liegt somit im Hinblick auf einen Einbürgerungswerber eine Tatsache vor, die einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8 und 9 FPG 2005 erfüllt, hat dies zur Konsequenz, dass dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden kann.

3. Bezogen auf § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 iVm § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 bedeutet dies, dass der Einbürgerung einer Person, die wegen irgendeiner Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes mit einer Verwaltungsstrafe bestraft wurde, ein absolutes Verleihungshindernis entgegensteht und dieses fünf Jahre ab Rechtskraft der Verwaltungsstrafe, nämlich bis zur Tilgung derselbigen (§ 55 VStG), bestehen bleibt. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Person – wie die Beschwerdeführerin im Anlassfall – mit einer äußerst geringen Strafe wegen der Verletzung einer bloßen Meldeverpflichtung belegt wurde. Die angefochtenen Bestimmungen ermöglichen auch keinerlei Differenzierung etwa nach der Höhe der Verwaltungsstrafe oder der konkret übertretenen Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Vielmehr hat jede rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die gleiche Rechtsfolge – nämlich die Verweigerung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Anders als bei der Prüfung, ob ein Einreiseverbot erlassen werden kann, ist im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zulässig, weil nur der Umstand der rechtskräftigen Bestrafung für sich genommen maßgeblich ist.

Dieser absolute Ausschluss von der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren, ohne dass auf die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe oder die Art der Verwaltungsübertretung abgestellt wird und somit auch nur äußerst geringfügige Übertretungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfasst werden, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien sachlich nicht zu rechtfertigen. Diesbezüglich erfolgt eine unsachliche „Gleichstellung“ von geringfügigen Übertretungen mit schwerwiegender Übertretungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes: Die im Anlassfall verwirklichte Verwaltungsübertretung der (geringfügig) verspäteten Meldung einer Änderung der persönlichen Verhältnisse hat die gleiche Rechtsfolge wie etwa die wissentliche Ausstellung eines „unrichtigen“ Sprachdiploms (§ 70 Abs. 2 Z 4 NAG) oder die wissentliche Abgabe einer nicht tragfähigen Haftungserklärung (§ 70 Abs. 2 Z 2 NAG). Der Gesetzgeber selbst wiederrum hat durch die Festlegung des Strafrahmens in § 70 Abs. 1 NAG (€ 50,00 bis € 250,00), der somit – wie auch im Anlassfall – die Verhängung von äußerst geringen Strafen zulässt, zu verstehen gegeben, dass der Schuld- und Unrechtsgehalt solcher Verwaltungsübertretungen nicht zwangsläufig als besonders gewichtig zu bewerten ist. Zugleich knüpft der Gesetzgeber an eine solche rechtskräftige Bestrafung die einschneidende Rechtsfolge des absoluten Ausschlusses vom Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien hat der Gesetzgeber damit aber einen Wertungswiderspruch geschaffen, der keiner Rechtfertigung zugänglich ist. Darüberhinaus liegt eine sachlich nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor, weil undifferenziert an jedwede Bestrafung wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes angeknüpft wird.

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht Wien der Auffassung, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen, welches Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung inhärent ist. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die an eine Ungleichbehandlung geknüpften Rechtsfolgen nicht unverhältnismäßig sein (Holoubek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 7 B-VG Rz 134 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes): Genau ein solches Ergebnis wird aber durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt, wenn – völlig undifferenziert und ohne auf die übertretene Rechtsvorschrift oder die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe abstellend – jedwede Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes dazu führt, dass der Einbürgerungswerber bis zum Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist vom Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen ist. Aus welchem Grund auch eine geringfügige Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – wie sie im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgericht Wien vorliegt – für einen derartig langen Zeitraum den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft absolut unmöglich machen soll, ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht ersichtlich und sind die in § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 iVm § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 normierten Rechtsfolgen nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes somit unverhältnismäßig.

4. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass § 10 Abs. 2 StbG 1985 auch in sich widersprüchlich erscheint: Einerseits hat durch den Verweis in der Z 1 des § 10 Abs. 2 StbG 1985 auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 jegliche rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu einer Verweigerung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu führen. Andererseits ordnet § 10 Abs. 2 Z 2 StbG 1985 aber an, dass die österreichische Staatsbürgerschaft an einen Fremden dann nicht verliehen werden darf, wenn er wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes mit besonderem Unrechtsgehalt rechtskräftig bestraft worden ist. Da jedoch – wie dargelegt – bereits jede rechtskräftige Bestrafung wegen (irgendeiner) Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 iVm § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 ein absolutes Verweigerungshindernis darstellt, bleibt für § 10 Abs. 2 Z 2 StbG 1985 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien kein (denkbarer) Anwendungsbereich, sofern die zuletzt genannte Bestimmung auf eine Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verweist.

5. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft das Ende eines gelungenen Integrationsprozesses in Österreich darstellt (vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426; 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, beide mWN). Gleichzeitig darf aber auch nicht übersehen werden, dass Übertretungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes bei der Überprüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG 1985 als auch nach § 10 Abs. 1 Z 6 leg.cit. Relevanz zukommt. Die Aufhebung der als verfassungswidrig beanstandeten Bestimmung hätte somit nicht zur Folge, dass Übertretungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes bei der Prüfung, ob einer Person die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen ist, nicht mehr beachtlich wären.

6. Zusammengefasst ist das Verwaltungsgericht Wien der Auffassung, dass der generelle Ausschluss einer Person vom Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen jeglichen (auch noch so geringfügigen) Übertretungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtskraft der Strafverfügung/des Straferkenntnisses gegen Art. I Abs. 1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, verstößt.

V. Auswirkungen auf den beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdefall:

Eine Aufhebung der mit dem gegenständlichen Antrag angefochtenen Gesetzesbestimmungen hätte zur Folge, dass das von der belangten Behörde angezogene Verleihungshindernis nicht mehr vorliegt und der Beschwerdeführerin – sollte dieser im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien die übrigen Verleihungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen bzw. die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuzusichern wäre.

Schlagworte

Normprüfungsantrag; Staatsbürgerschaft; Verleihung; Verleihungshindernis; Fremde; Diskriminierung; Sachlichkeit; Gleichbehandlung; Verhältnismäßigkeit

Anmerkung

VfGH v. 9.3.2021, G 355/2020 u.a.; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.152.071.13344.2020.2

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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