TE Vfgh Erkenntnis 2017/3/14 G311/2016

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Veröffentlicht am 14.03.2017
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Index

21/03 GesmbH-Recht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
GmbHG §6, §10, §10b, §54, §127
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GmbHG § 6 heute
  2. GmbHG § 6 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. GmbHG § 6 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. GmbHG § 6 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  5. GmbHG § 6 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  6. GmbHG § 6 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der neuerlichen Änderung der Regelungen über das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung; keine Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag auf Aufhebung des §6 Abs1 und des §10 Abs1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG, RGBl. Nr 58/1906, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014, BGBl I Nr 13/2014, wird abgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung des §6 Abs1 und des §10 Abs1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG, RGBl. Nr 58/1906, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, wird abgewiesen.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof,

"a) §6 Abs1 GmbHG, in eventu §6 GmbHG, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13),

b) §10 Abs1 GmbHG, in eventu §10 GmbHG, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13),

c) §54 Abs3 erster Satz GmbHG, in eventu §54 Abs3 GmbHG, in eventu §54 GmbHG, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) und

d) §127 Abs13 bis Abs16 GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13)

als verfassungswidrig aufzuheben".

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Für die Behandlung der vom Obersten Gerichtshof geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen sind drei Rechtslagen zu unterscheiden:

1.       §6, §10 und §54 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG, RGBl. 58/1906, idF vor der Novelle BGBl I 109/2013, lauteten:1. §6, §10 und §54 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG, RGBl. 58/1906, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2013,, lauteten:

"§6.

(1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 35 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.

(2) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.

(3) Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.

(4) Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.

[…]

§10.

(1) Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muß mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein;

soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muß die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 17 500 Euro eingezahlt sein;

sind sie gemäß §6a Abs2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muß die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden.

(2) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift bei einem Kreditinstitut im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zur deren freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute und die Österreichische Postsparkasse gelten als Forderungen der Gesellschaft.

(3) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag bar eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.

(4) Für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden haften die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich zur ungeteilten Hand.

(5) Diese Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren von der Eintragung der Gesellschaft an.

(6) Vergleiche und Verzichtleistungen hinsichtlich solcher Ansprüche haben keine rechtliche Wirkung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.

[…]

3. Titel.

Herabsetzung des Stammkapitals.

§54.

(1) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages und nach Durchführung des in diesem Gesetze bestimmten Aufgebotsverfahrens erfolgen. Der Beschluß muß den Umfang und den Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals bestimmt bezeichnen und die Art der Durchführung festsetzen.

(2) Als Herabsetzung des Stammkapitals gilt jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Höhe des Stammkapitals, mag diese durch eine Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter, durch eine Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen oder durch die gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter und ihrer haftungspflichtigen Vormänner von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlagen erfolgen.

(3) Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 35 000 Euro ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden.

(4) Das Stammkapital kann jedoch unter den nach §6 Abs1 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird. §181 Abs2 AktG gilt sinngemäß."

2.       §6, §10 und §54 GmbHG, RGBl. 58/1906, idF BGBl I 109/2013, lauteten:2. §6, §10 und §54 GmbHG, RGBl. 58/1906, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2013,, lauteten:

"§6.

(1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 10 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.

(2) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.

(3) Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.

(4) Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.

[…]

§10.

(1) Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muß mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muß die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 5 000 Euro eingezahlt sein;

sind sie gemäß §6a Abs2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muß die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden.

(2) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift bei einem Kreditinstitut im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zur deren freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute und die Österreichische Postsparkasse gelten als Forderungen der Gesellschaft.

(3) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag bar eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.

(4) Für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden haften die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich zur ungeteilten Hand.

(5) Diese Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren von der Eintragung der Gesellschaft an.

(6) Vergleiche und Verzichtleistungen hinsichtlich solcher Ansprüche haben keine rechtliche Wirkung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.

[…]

3. Titel.

Herabsetzung des Stammkapitals.

§54.

(1) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages und nach Durchführung des in diesem Gesetze bestimmten Aufgebotsverfahrens erfolgen. Der Beschluß muß den Umfang und den Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals bestimmt bezeichnen und die Art der Durchführung festsetzen.

(2) Als Herabsetzung des Stammkapitals gilt jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Höhe des Stammkapitals, mag diese durch eine Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter, durch eine Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen oder durch die gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter und ihrer haftungspflichtigen Vormänner von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlagen erfolgen.

(3) Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 10 000 Euro ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden.

(4) Das Stammkapital kann jedoch unter den nach §6 Abs1 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird. §181 Abs2 AktG gilt sinngemäß."

3.       Zur Neufassung des GmbHG, RGBl. 58/1906, durch BGBl I 109/2013, führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 2356 BlgNR 24. GP, 12 ff.) Folgendes aus:3. Zur Neufassung des GmbHG, RGBl. 58/1906, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2013,, führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 2356 BlgNR 24. GP, 12 ff.) Folgendes aus:

"[…]

Absenkung des Mindeststammkapitals

Die Höhe des nach österreichischem Recht bisher zur Gründung einer GmbH notwendigen Mindeststammkapitals ist mit 35.000 Euro im europäischen Vergleich am höchsten. Demgegenüber ist es in Deutschland, wie bereits dargelegt, seit dem MoMiG möglich, eine 'UG (haftungsbeschränkt)' mit einem Stammkapital von nur einem Euro zu gründen. Auch in diversen anderen europäischen Staaten wurde die Gründung von Kapitalgesellschaften erheblich erleichtert.

Nach den vom Bundesministerium für Justiz durchgeführten Untersuchungen ist es in Österreich zwar bisher nicht zur vielfach befürchteten umfangreichen Gründung von Scheinauslandsgesellschaften gekommen. Aus den Erfahrungen zur Verbreitung der Limited in Österreich lässt sich schließen, dass die mit einer Scheinauslandsgesellschaft zwangsweise verbundenen höheren Beratungs- und Verwaltungskosten, das Misstrauen des Rechtsverkehrs ihnen gegenüber sowie die damit verbundene Rechtsunsicherheit ohnehin viele Unternehmensgründer von der Gründung einer Scheinauslandsgesellschaft abhalten. Gleichzeitig hat aber eine Befragung der Gründer von im österreichischen Firmenbuch mit Zweigniederlassungen eingetragenen englischen Limiteds ergeben, dass das weitaus geringere Mindeststammkapitalerfordernis bei der Limited das Hauptmotiv der Gründer für deren Rechtsformwahl war.

Dem Ausweichen österreichischer Unternehmensgründer auf ausländische Gesellschaftsformen, etwa der – wegen der im Unterschied zur Limited fehlenden Sprachbarriere und ansonsten ähnlichen Rechtslage besonders naheliegenden – deutschen UG (haftungsbeschränkt), könnte auf unterschiedliche Weise begegnet werden:

Zur Diskussion standen etwa eine Reduktion des Mindeststammkapitals oder – ähnlich wie in Deutschland – die Einführung einer mit faktisch keinen Mindeststammkapitalerfordernissen ausgestatteten Unterform der GmbH. Es besteht mittlerweile weitgehende Einigkeit darüber, dass das Mindeststammkapital – weil es eine abstrakte, nicht auf den Einzelfall abgestimmte Größe ist – keine dem Betrieb angemessene Kapitalausstattung garantiert und als Haftungsfonds im Krisenfall meist nicht mehr zur Verfügung steht, somit Gläubigerschutzzwecke nur eingeschränkt erfüllen kann. Darüber hinaus hat die wirtschaftliche Entwicklung insbesondere im Dienstleistungssektor zur Entstehung wenig betriebsmittel- und kapitalintensiver Unternehmensfelder geführt. Dem Mindeststammkapital kommt jedoch nach wie vor erhebliche Bedeutung als individuelle und für die Rechtsform der GmbH allgemein wichtige Seriositätsschwelle zu (vgl. Reich-Rohmig, Startschuss zur GmbH-Reform, ecolex 2008, 138 [139]). Es stellt der Gesellschaft auch einen Kapitalpolster zur Verfügung, der deren Überschuldung bereits bei Unternehmensgründung verhindert und erste Anfangsverluste abfedern kann. Darüber hinaus soll der Zugang zur Haftungsbeschränkung der GmbH nicht allzu leicht ermöglicht werden. Leichtfertige und möglicherweise wenig erfolgversprechende Gründungen sollen verhindert werden.Zur Diskussion standen etwa eine Reduktion des Mindeststammkapitals oder – ähnlich wie in Deutschland – die Einführung einer mit faktisch keinen Mindeststammkapitalerfordernissen ausgestatteten Unterform der GmbH. Es besteht mittlerweile weitgehende Einigkeit darüber, dass das Mindeststammkapital – weil es eine abstrakte, nicht auf den Einzelfall abgestimmte Größe ist – keine dem Betrieb angemessene Kapitalausstattung garantiert und als Haftungsfonds im Krisenfall meist nicht mehr zur Verfügung steht, somit Gläubigerschutzzwecke nur eingeschränkt erfüllen kann. Darüber hinaus hat die wirtschaftliche Entwicklung insbesondere im Dienstleistungssektor zur Entstehung wenig betriebsmittel- und kapitalintensiver Unternehmensfelder geführt. Dem Mindeststammkapital kommt jedoch nach wie vor erhebliche Bedeutung als individuelle und für die Rechtsform der GmbH allgemein wichtige Seriositätsschwelle zu vergleiche Reich-Rohmig, Startschuss zur GmbH-Reform, ecolex 2008, 138 [139]). Es stellt der Gesellschaft auch einen Kapitalpolster zur Verfügung, der deren Überschuldung bereits bei Unternehmensgründung verhindert und erste Anfangsverluste abfedern kann. Darüber hinaus soll der Zugang zur Haftungsbeschränkung der GmbH nicht allzu leicht ermöglicht werden. Leichtfertige und möglicherweise wenig erfolgversprechende Gründungen sollen verhindert werden.

Der erwünschten Erleichterung des Zugangs zur Rechtsform der GmbH steht somit die Notwendigkeit der Beibehaltung einer gewissen Seriositätsschwelle gegenüber. Auch für letztere lässt sich keine allgemein gültige, für alle Fälle adäquate Größe nennen. Ein Rechtsvergleich zeigt jedoch, dass ein Betrag von 10.000 Euro eine solche sinnvolle und wirksame Seriositätsschwelle sein kann. Das Mindeststammkapital wird daher – wie im Regierungsprogramm der XXIV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen und bei der Regierungsklausur vom 9. November 2012 beschlossen – auf 10.000 Euro abgesenkt (§6 Abs1 GmbHG). Wie bisher muss dieses Mindeststammkapital nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte bar eingezahlt werden (§10 Abs1 GmbHG).Der erwünschten Erleichterung des Zugangs zur Rechtsform der GmbH steht somit die Notwendigkeit der Beibehaltung einer gewissen Seriositätsschwelle gegenüber. Auch für letztere lässt sich keine allgemein gültige, für alle Fälle adäquate Größe nennen. Ein Rechtsvergleich zeigt jedoch, dass ein Betrag von 10.000 Euro eine solche sinnvolle und wirksame Seriositätsschwelle sein kann. Das Mindeststammkapital wird daher – wie im Regierungsprogramm der römisch 24 . Gesetzgebungsperiode vorgesehen und bei der Regierungsklausur vom 9. November 2012 beschlossen – auf 10.000 Euro abgesenkt (§6 Abs1 GmbHG). Wie bisher muss dieses Mindeststammkapital nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte bar eingezahlt werden (§10 Abs1 GmbHG).

Mit dieser Maßnahme, mit der in erster Linie Neugründungen und damit oft auch erst der Einstieg in die selbstständige unternehmerische Tätigkeit erleichtert werden, soll auch dem Bedürfnis der Wirtschaft entsprochen und nachhaltig sichergestellt werden, dass die GmbH im Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsordnungen weiterhin erfolgreich sein wird.

[…]"

4.       §6, §10, §10b, §54 und §127 GmbHG, RGBl. 58/1906, idF BGBl I 13/2014, lauten (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):4. §6, §10, §10b, §54 und §127 GmbHG, RGBl. 58/1906, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, lauten (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§6.

(1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 35 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.

(2) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.

(3) Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.

(4) Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.

[…]

§10.

(1) Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muß mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muß die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 17 500 Euro eingezahlt sein;

sind sie gemäß §6a Abs2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muß die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden.

(2) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift bei einem Kreditinstitut im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zur deren freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute und die Österreichische Postsparkasse gelten als Forderungen der Gesellschaft.

(3) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag bar eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.

(4) Für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden haften die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich zur ungeteilten Hand.

(5) Diese Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren von der Eintragung der Gesellschaft an.

(6) Vergleiche und Verzichtleistungen hinsichtlich solcher Ansprüche haben keine rechtliche Wirkung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.

[...]

Gründungsprivilegierung

§10b. (1) Im Gesellschaftsvertrag, nicht jedoch durch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§49), kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung nach Maßgabe der folgenden Absätze in Anspruch nimmt.

(2) Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Gesellschafter auch die Höhe seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen, die nicht höher als die jeweils übernommene Stammeinlage sein darf. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10 000 Euro betragen.

(3) Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen abweichend von §10 Abs1 insgesamt mindestens 5 000 Euro bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(4) Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter abweichend von §63 Abs1 nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.

(5) Die Gründungsprivilegierung gemäß Abs2 bis 4 kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch (§51) die Mindesteinzahlungserfordernisse nach §10 Abs1 zu erfüllen sind. Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Eintragungen betreffend die Gründungsprivilegierung im Firmenbuch (§5 Z2a und 6 FBG) können erst entfallen, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse nach §10 Abs1 erfüllt wurden.

[...]

3. Titel.

Herabsetzung des Stammkapitals.

§54.

(1) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages und nach Durchführung des in diesem Gesetze bestimmten Aufgebotsverfahrens erfolgen. Der Beschluß muß den Umfang und den Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals bestimmt bezeichnen und die Art der Durchführung festsetzen.

(2) Als Herabsetzung des Stammkapitals gilt jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Höhe des Stammkapitals, mag diese durch eine Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter, durch eine Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen oder durch die gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter und ihrer haftungspflichtigen Vormänner von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlagen erfolgen.

(3) Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 35 000 Euro ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden.

(4) Das Stammkapital kann jedoch unter den nach §6 Abs1 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird. §181 Abs2 AktG gilt sinngemäß.

[…]

§127.

[…]

(6) §§9, 10, 30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr 103/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.(6) §§9, 10, 30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2006,, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(7) §§29 und 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 72/2007 treten mit 15. Dezember 2007 in Kraft.(7) §§29 und 81 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2007, treten mit 15. Dezember 2007 in Kraft.

(8) Die §§6a, 30g und 30j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 70/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. §6a Abs4 ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem 31. Mai 2008 erfolgt. §30g Abs4a ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist §30g Abs4a in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. §30j Abs5 Z11 ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2008 geschlossen werden.(8) Die §§6a, 30g und 30j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2008, treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. §6a Abs4 ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem 31. Mai 2008 erfolgt. §30g Abs4a ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist §30g Abs4a in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. §30j Abs5 Z11 ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2008 geschlossen werden.

(9) Die §§25 Abs3 Z2 und 84 Abs1 Z4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.(9) Die §§25 Abs3 Z2 und 84 Abs1 Z4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(10) §125 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, ist auf Verstöße gegen die in §125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.(10) §125 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, ist auf Verstöße gegen die in §125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.

(11) §100 Abs1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl I Nr 53/2011, tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (§97 Abs1) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.(11) §100 Abs1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2011,, tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (§97 Abs1) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(12) §4 Abs3, §6 Abs1, §10 Abs1, §12, §36, §51 Abs2, §52 Abs4 und §54 Abs3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl I Nr 109/2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.(12) §4 Abs3, §6 Abs1, §10 Abs1, §12, §36, §51 Abs2, §52 Abs4 und §54 Abs3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2013,, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(13) §6 Abs1, §10 Abs1, §10b, §11 und §54 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes treten mit 1. März 2014 in Kraft.(13) §6 Abs1, §10 Abs1, §10b, §11 und §54 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, treten mit 1. März 2014 in Kraft.

(14) Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (§9 Abs1), sind §6 Abs1 und §10 Abs1 in der Fassung des GesRÄG 2013, , weiter anzuwenden.(14) Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (§9 Abs1), sind §6 Abs1 und §10 Abs1 in der Fassung des GesRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2013,, weiter anzuwenden.

(15) Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (§55 Abs1), ist §54 Abs3 in der Fassung des GesRÄG 2013, , weiter anzuwenden.(15) Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (§55 Abs1), ist §54 Abs3 in der Fassung des GesRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2013,, weiter anzuwenden.

(16) Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen.

(17) Bei Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ist eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag von der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 ZI litb Z4 GGG befreit."

5.       Zur Neufassung der §§6, 10, 10b, 54 und 127 GmbHG, RGBl. 58/1906, idF BGBl I 13/2014, führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 24 BlgNR 25. GP, 27 ff.) Folgendes aus:5. Zur Neufassung der §§6, 10, 10b, 54 und 127 GmbHG, RGBl. 58/1906, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 24 BlgNR 25. GP, 27 ff.) Folgendes aus:

"Zu Artikel 24 (Änderungen des GmbH-Gesetzes)

Zu Z1 und 2 (§6 und §10 GmbHG):

Aus steuerrechtlichen Erwägungen (siehe S. 105 des Regierungsprogramms für die XXV. Gesetzgebungsperiode) erscheint es geboten, das Mindeststammkapital der GmbH wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von 35.000 Euro zu erhöhen. Auch der gemäß §10 Abs1 auf die Bareinlagen mindestens einzuzahlende Betrag soll – sofern die Gesellschaft nicht die Gründungsprivilegierung nach dem vorgeschlagenen §10b in Anspruch nimmt – wieder 17.500 Euro betragen.Aus steuerrechtlichen Erwägungen (siehe Sitzung 105, des Regierungsprogramms für die römisch 25 . Gesetzgebungsperiode) erscheint es geboten, das Mindeststammkapital der GmbH wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von 35.000 Euro zu erhöhen. Auch der gemäß §10 Abs1 auf die Bareinlagen mindestens einzuzahlende Betrag soll – sofern die Gesellschaft nicht die Gründungsprivilegierung nach dem vorgeschlagenen §10b in Anspruch nimmt – wieder 17.500 Euro betragen.

Durch diese Maßnahmen kann der in der Regierungsvorlage zum GesRÄG 2013 (RV 2356 XXIV. GP) prognostizierte Steuerausfall (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer) vermieden und gleichzeitig eine günstige Gründungsmöglichkeit aufrechterhalten werden.Durch diese Maßnahmen kann der in der Regierungsvorlage zum GesRÄG 2013 Regierungsvorlage 2356, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode prognostizierte Steuerausfall (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer) vermieden und gleichzeitig eine günstige Gründungsmöglichkeit aufrechterhalten werden.

Zu Z3 (§10b GmbHG):

Damit die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es in der –auf maximal zehn Jahre befristeten (vgl. Abs7) – Anfangsphase der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen hinsichtlich des einzuzahlenden Betrags und der Verpflichtung zur Einzahlung weiterer Stammeinlagen in Anspruch zu nehmen. Dazu muss für jeden Gesellschafter einerseits die Höhe der sogenannten 'gründungsprivilegierten Stammeinlage' (vgl. Abs2) und andererseits die Höhe des darauf einzuzahlenden Betrag[s] (vgl. Abs3) festgelegt werden, deren Summen zumindest 10.000 Euro bzw. 5.000 Euro betragen müssen. Es ist somit weiterhin möglich, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem tatsächlichen Kapitaleinsatz von nur 5.000 Euro zu gründen und die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen auf die Stammeinlagen zu erbringen, für zehn Jahre auf weitere 5.000 Euro zu beschränken. Diese Beschränkung wirkt auch gegenüber Gläubigern der Gesellschaft sowie gegenüber dem Insolvenzverwalter.Damit die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es in der –auf maximal zehn Jahre befristeten vergleiche Abs7) – Anfangsphase der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen hinsichtlich des einzuzahlenden Betrags und der Verpflichtung zur Einzahlung weiterer Stammeinlagen in Anspruch zu nehmen. Dazu muss für jeden Gesellschafter einerseits die Höhe der sogenannten 'gründungsprivilegierten Stammeinlage' vergleiche Abs2) und andererseits die Höhe des darauf einzuzahlenden Betrag[s] vergleiche Abs3) festgelegt werden, deren Summen zumindest 10.000 Euro bzw. 5.000 Euro betragen müssen. Es ist somit weiterhin möglich, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem tatsächlichen Kapitaleinsatz von nur 5.000 Euro zu gründen und die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen auf die Stammeinlagen zu erbringen, für zehn Jahr

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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