TE Vfgh Erkenntnis 2020/11/28 G299/2020

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Veröffentlicht am 28.11.2020
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
EMRK Art6 Abs1
EMRK Art13
ZPO §568
EO §37, §42, §44
VfGG §7 Abs1, §62a Abs1 Z9
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren betreffend den Widerspruch Dritter bei der Exszindierungsklage nach der Exekutionsordnung auf Grund mehrerer Rechtsschutzmöglichkeiten und insbesondere der Möglichkeit der Aufschiebung der Exekution zugunsten eines Unterbestandnehmers durch Leistung einer Sicherheit

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag auf Aufhebung des §37 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr 79/1896, idF BGBl Nr 343/1989 wird abgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung des §37 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr 79/1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 343 aus 1989, wird abgewiesen.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, begehrt der Antragsteller

"§568 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung — ZPO), StF: RGBI. Nr 113/1895, in der geltenden Fassung sowie §37 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung — EO), StF: RGBI. Nr 79/1896, in der geltenden Fassung als verfassungswidrig aufzuheben."§568 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung — ZPO), Stammfassung, RGBI. Nr 113/1895, in der geltenden Fassung sowie §37 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung — EO), Stammfassung, RGBI. Nr 79/1896, in der geltenden Fassung als verfassungswidrig aufzuheben.

 

in eventu

§568 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung — ZPO), StF: RGBI. Nr 113/1895, in der geltenden Fassung sowie §§37, 38, 39, 41, 42, 44, 206, 375, 376, 432, 439 Abs3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung — EO), StF: RGBI. Nr 79/1896, in der geltenden Fassung"§568 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung — ZPO), Stammfassung, RGBI. Nr 113/1895, in der geltenden Fassung sowie §§37, 38, 39, 41, 42, 44, 206, 375, 376, 432, 439 Abs3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung — EO), Stammfassung, RGBI. Nr 79/1896, in der geltenden Fassung"

als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Der sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag angefochtene §568 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. 113/1895, lautet:

"Verhältnis zum Afterbestandnehmer.

§. 568.Paragraph 568,

Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen, welche das Bestehen oder die Auflösung eines Bestandvertrages über einen der im § 560 bezeichneten Gegenstände betreffen, sind auch gegen den Afterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern nicht ein zwischen dem Afterbestandnehmer und dem Bestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht."Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen, welche das Bestehen oder die Auflösung eines Bestandvertrages über einen der im Paragraph 560, bezeichneten Gegenstände betreffen, sind auch gegen den Afterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern nicht ein zwischen dem Afterbestandnehmer und dem Bestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht."

2. Die maßgeblichen – im Eventualantrag angefochtenen – Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. 79/1896, idF BGBl I 122/2017 lauten: 2. Die maßgeblichen – im Eventualantrag angefochtenen – Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. 79/1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2017, lauten:

"Widerspruch Dritter.

§. 37.Paragraph 37,

(1) Gegen die Execution kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Execution betroffenen Gegenstande, an einem Theile eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehöres einer in Execution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Execution unzulässig machen würde.

(2) Ein solcher Widerspruch ist mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und gegen den Verpflichteten gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.

(3) Für diese Klage ist, je nachdem sie vor oder nach Beginn des Executionsvollzuges angebracht wird, das Gericht, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde, oder das Executionsgericht zuständig.

(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.

§. 38.Paragraph 38,

(1) Muss eine der in den §§35, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.

(2) Für Verfahren nach den §§35, 36 und 37 kann die inländische Gerichtsbarkeit nach §104 Abs1 oder 3 JN nicht begründet werden.

(3) Der Abs2 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Execution.

§. 39.Paragraph 39,

(1) Außer den in den §§. 35, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Execution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Executionsacte einzustellen:(1) Außer den in den Paragraphen 35, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Execution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Executionsacte einzustellen:

1. wenn der ihr zugrunde liegende Executionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungiltig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde;

2. wenn die Execution auf Sachen, Rechte oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Execution überhaupt oder einer abgesonderten Executionsführung entzogen sind;

3. wenn die Execution auf Grund von Urtheilen oder Vergleichen, die gemäß §. 2 der Civilprocessordnung ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters zustande gekommen sind, auf solches Vermögen eines Minderjährigen geführt wird, auf das sich seine freie Verfügung nicht erstreckt;3. wenn die Execution auf Grund von Urtheilen oder Vergleichen, die gemäß Paragraph 2, der Civilprocessordnung ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters zustande gekommen sind, auf solches Vermögen eines Minderjährigen geführt wird, auf das sich seine freie Verfügung nicht erstreckt;

4. wenn die Execution gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß §. 15 für unzulässig erklärt wurde;4. wenn die Execution gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 15, für unzulässig erklärt wurde;

5. wenn die Execution aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;

6. wenn der Gläubiger das Executionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Executionsverfahrens abgestanden ist;

7. wenn der Verpflichtete im Falle des §.12 nach Bewilligung der Execution in Ausübung seines Wahlrechtes eine andere als diejenige Leistung bewirkt hat, auf welche die Execution gerichtet ist;7. wenn der Verpflichtete im Falle des Paragraph 12, nach Bewilligung der Execution in Ausübung seines Wahlrechtes eine andere als diejenige Leistung bewirkt hat, auf welche die Execution gerichtet ist;

8. wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Execution einen die Kosten dieser Execution übersteigenden Ertrag ergeben wird;

9. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde;

10. wenn die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist oder diesem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt;

11. wenn die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde.

(2) In den unter Z1, 6 und 7 angegebenen Fällen erfolgt die Einstellung nur auf Antrag, sonst kann sie auch von amtswegen erfolgen; der Einstellung von amtswegen hat jedoch in den unter Z2 und 3 angegebenen Fällen, sofern nicht schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Executionsführung vorliegt, eine Einvernehmung der Parteien vorauszugehen. Wenn auf Geldforderungen Exekution geführt wird, gilt die dem Exekutionsgericht erstattete Anzeige des Drittschuldners über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (§294 Abs4) als Antrag auf Einstellung der Exekution. Im Falle der Einstellung nach Abs1 Z6 kann die Zustellung des Einstellungsbeschlusses an den Antragsteller unterbleiben.

(3) Wird auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung des Exekutionstitels geklagt, so kann der Antrag auf Einstellung der Exekution mit der Klage verbunden werden.

(4) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antrag auf Einstellung der Exekution nach Abs1 Z9 verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leiten.

[…]

§. 41.Paragraph 41,

(1) Treten die in den §§. 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Execution gezogenen Gegenstände oder eines Theiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung der Execution stattzufinden.(1) Treten die in den Paragraphen 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Execution gezogenen Gegenstände oder eines Theiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung der Execution stattzufinden.

(2) Außerdem ist die Execution einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung des Gläubigers nothwendig ist. Der Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen.

[…]

§. 42.Paragraph 42,

(1) Die Aufschiebung (Hemmung) der Execution kann auf Antrag angeordnet werden:

1. wenn eine Klage auf Ungiltig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im §. 1 angeführten, einer bewilligten Execution zugrunde liegenden Executionstitels erhoben wird;1. wenn eine Klage auf Ungiltig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im Paragraph eins, angeführten, einer bewilligten Execution zugrunde liegenden Executionstitels erhoben wird;

2. wenn in Bezug auf einen der im §. 1 angeführten Executionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§. 1 Z16) im Klagewege beantragt wird;2. wenn in Bezug auf einen der im Paragraph eins, angeführten Executionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (Paragraph eins, Z16) im Klagewege beantragt wird;

2a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§505 Abs4 ZPO) erhoben worden ist;

3. wenn gemäß §39 Abs1 Z2 bis 4, 6, 8 und 10 oder §40 die Einstellung der Exekution beantragt wird;

4. wenn die Execution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;

5. wenn Einwendungen nach den §§35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach §37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§39 Abs1 Z5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in §1 Z10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;

6. wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§. 813 a. b. G. B.) bewilligt wird;6. wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (Paragraph 813, a. b. G. B.) bewilligt wird;

7. wenn der die Execution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Recurs angefochten wird;

8. wenn gegen einen Vorgang des Executionsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Betheiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (§. 68);8. wenn gegen einen Vorgang des Executionsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Betheiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (Paragraph 68,);

9. wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird;

10. wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird.

(2) Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des §7, Absatz 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.

(3) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leiten.

[…]

§. 44.Paragraph 44,

(1) Die Bewilligung der Executionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Execution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachtheiles verbunden wäre.

(2) Die Aufschiebung der Exekution ist von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen:

1. wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (§§35 und 36) stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind;

2. wenn ein naher Angehöriger des Verpflichteten (§32 Insolvenzordnung) oder eine mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Person später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzuge die Widerspruchsklage (§37) erhebt und der Kläger nicht bescheinigt, daß er von dem Vollzuge erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und daß er die Klage ohne unnötigen Aufschub eingebracht hat;

3. wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet ist. Treten erst nach Bewilligung der Aufschiebung Umstände ein, die eine solche Gefährdung wahrscheinlich machen, so kann demjenigen, auf dessen Ansuchen die Aufschiebung bewilligt wurde, auf Antrag aufgetragen werden, innerhalb einer bestimmten Frist Sicherheit zu leisten, widrigens die Exekution wieder aufgenommen werden würde.

(3) Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach §42 Abs1 Z2a sind die Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision nicht zu prüfen.

(4) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Gericht anzugeben, für wie lange die Execution aufgeschoben sein soll.

(5) Ein aufgeschobenes Executionsverfahren wird, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, nur auf Antrag wieder aufgenommen.

[…]

Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers

§. 206.Paragraph 206,

Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§35 bis 37, 39, 40, 188, 200 Z3, 200a, 201), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.

[…]

§. 375.Paragraph 375,

(1) Zur Bewilligung von Exekutionshandlungen ist in den Fällen der §§370, 371 Z1 bis 3, 371a und 372 das Prozeßgericht erster Instanz oder das Gericht, bei dem die Rechtsangelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz anhängig war, im Fall des §371 Z4 das Exekutionsgericht zuständig. In den Fällen der §§370, 371 Z1 bis 3, 371a und 372 kann um die Bewilligung von Exekutionshandlungen auch beim Exekutionsgericht angesucht werden, wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung oder der Verfügung und eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Berufung, der Revision oder des Widerspruchs (§371 Z1, §371a) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags (§371 Z3) angeschlossen ist.

(2) In dem bewilligenden Beschlusse ist der zu sichernde Betrag sammt Nebengebüren und durch Hinweisung auf den Umstand, von welchem der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Anspruches abhängt, der Zeitraum anzugeben, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird. §§54b bis 54f sind nicht anzuwenden.

§. 376.Paragraph 376,

(1) Die Vollziehung der bewilligten Executionshandlungen hat auf Antrag zu unterbleiben und die bereits vollzogenen Executionshandlungen sind aufzuheben:

1. wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Geldforderung, zu deren Gunsten eine Executionshandlung bewilligt wurde, schon zur Zeit dieser Bewilligung berichtigt oder hinlänglich sichergestellt war;

2. wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Forderung derzeit berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist, insbesondere wenn der Verpflichtete den Betrag der zu sichernden Forderung sammt Nebengebüren in barem Gelde oder in Wertpapieren zu Gerichtshanden erlegt; bei verzinslichen Forderungen müssen auch die Zinsen für die ganze Zeit der bewilligten Sicherung erlegt werden;

3. wenn die Geldforderung, zu Gunsten deren die Executionshandlung bewilligt wurde, dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt oder wenn deren Erlöschung rechtskräftig festgestellt wird;

4. wenn im Falle des §. 371 Z3 dem Wiedereinsetzungsgesuche rechtskräftig stattgegeben wird.4. wenn im Falle des Paragraph 371, Z3 dem Wiedereinsetzungsgesuche rechtskräftig stattgegeben wird.

(2) In den unter Z1, 3 und 4 bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Executionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

[…]

Zweiter Abschnitt

Sonstige Begleitregelungen

Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen

§432. (1) Klagen und Anträge nach den §§35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.

(2) Alle sonstigen Klagen nach den §§17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.

[…]

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008

§439. (1) […]

(3) §1 Z2 und 13, §54b Abs1 Z1, §71a Abs2, §§87, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Abs1, §§144, 150 Abs1a, §§152a, §170 Z8a, §355 Abs1, §§358, 363 und 371 Z2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.

[…]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Der Antragsteller ist Kläger eines beim Bezirksgericht ***** anhängigen Verfahrens gemäß §37 EO (sog Exszindierungsklage). Das Bezirksgericht ***** wies mit Urteil vom 26. Juni 2020, **********, das Klagebegehren, eine Räumungsexekution für unzulässig zu erklären, ab. Begründend führte das Bezirksgericht ***** auf das Wesentliche zusammengefasst das Folgende aus:

In einem Verfahren zur Geschäftszahl ************ sei die Lebensgefährtin des Klägers (und Antragstellers im verfassungsgerichtlichen Verfahren) schuldig erkannt worden, ein Einfamilienhaus, bestehend aus sämtlichen Räumen und Nebenräumen samt Garten, von ihren Fahrnissen zu räumen und dem Vermieter zu übergeben. Das Gericht sei in diesem Verfahren davon ausgegangen, dass ausschließlich die Lebensgefährtin Mieterin sei. Mit Beschluss vom 12. Juli 2019 wurde dem Vermieter auf Grund des genannten Urteils die Räumungsexekution gegen die Lebensgefährtin bewilligt. Gegen diese Räumungsexekution richte sich die vorliegende Exszindierungsklage, in welcher der Kläger (und Antragsteller im verfassungsgerichtlichen Verfahren) behaupte, er habe eigenständige Rechte gegenüber dem Vermieter und sei daher von der Räumung der Liegenschaft (mit)betroffen.

Unstrittig sei nach den Feststellungen des Bezirksgerichtes *****, dass die Räumung mit Beschluss vom 18. Februar 2020 aufgeschoben worden wäre, sofern € 5.760,– als Sicherheitsleistung erbracht worden wären. Dieser Betrag sei jedoch nicht bezahlt worden. In weiterer Folge sei die Räumung am 27. Februar 2020 tatsächlich vollzogen worden. Weitere Feststellungen seien aus den nachstehenden rechtlichen Erwägungen nicht erforderlich. Die Räumungsexekution sei mit der Übergabe des zu räumenden Gegenstandes an den betreibenden Gläubiger beendet, selbst wenn noch Fahrnisse des Verpflichteten zurückgeblieben sein sollten. Sehe man von der Bestimmung von Kosten oder von dem in §349 Abs2 EO geregelten Verkauf verwahrter Gegenstände ab, sei mit der Beendigung der Räumung auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet; vor allem bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen könne. Das Rechtsschutzinteresse des Exszindierungsklägers ende deshalb mit der Einstellung oder Beendigung der Exekution. Aus diesen Gründen sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.

2. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt der Antragsteller seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen wie folgt dar:

"IV. Rechtslage

Grundlage der Vorgangsweise des Vermieters und des Gerichtes im Exekutionsverfahren ist §568 ZPO. Die Bestimmung normiert dem Wortlaut nach zunächst eine Drittwirkung eines rechtskräftigen Räumungstitels gegen Afterbestandnehmer. Dies wird prinzipiell so verstanden, dass ein derartiges Urteil auch gegen Afterbestandnehmer, die nicht Partei des Räumungsprozesses waren, mittels Räumung vollstreckt werden kann. Die Bestimmung bedeutet jedoch nach der herrschenden Auslegung und Judikatur auch mehr, nämlich, dass eine Partei, die ein selbstständiges Recht am Objekt behauptet, auf den Exszindierungsprozess nach §37 EO verwiesen ist (OGH 3 Ob 87/85). Zusammenfassend normiert diese Bestimmung also, dass eine Exekution gegen Jedermann, der das Objekt faktisch innehat, vollstreckt werden kann, sobald auch nur gegen eine Person ein Räumungstitel besteht. Wer eigenständige Rechte behauptet, kann diese nur im Exszindierungsprozess geltend machen.

Der Exszindierungsprozess ist aber so ausgestaltet, dass eine Entscheidung in der Sache nur dann ergeht, wenn der Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz vor der tatsächlich durchgeführten Räumung liegt. Ist die Exekution beendet, so endet das Rechtschutzinteresse des Exszindierungsklägers (OGH 3 Ob 32/07p). Eine Aufschiebung der Exekution auf Antrag des Exszindierungsklägers ist zwar möglich, aber nicht zwingend. Dies bedeutet im Ergebnis: Werden durch die tatsächliche Räumung Fakten geschaffen, kann der Dritte, der ein unmittelbares Recht gegen den Vermieter behauptet, dieses nicht mehr geltend machen, weil ein Urteil gegen eine andere Person Drittwirkung besitzt.

V. Präjudizialität der Norm und Auswirkungen auf das Gerichtsverfahrenrömisch fünf. Präjudizialität der Norm und Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren

Die Präjudizialität des §37 EO ist evident, weil auf dieser Bestimmung die eingebrachte Klage sowie das Urteil unmittelbar beruhen. §568 ZPO ist präjudiziell, weil dies die Grundlage dafür ist, dass der Antragsteller überhaupt erst auf die Exszindierungsklage verwiesen ist. Ohne die genannte Bestimmung, könnte eine Räumungsexekution gegen ihn faktisch nicht vollstreckt werden […].

Für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Normen aus den angeführten Gründen, müsste das Zivilgericht über die Rechte des Antragstellers entscheiden.

VI. Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Normenrömisch sechs. Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Normen

1. Verletzung des Art6 EMRK:

a) Nach Art6 EMRK hat Jedermann das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht über zivilrechtliche Ansprüche. Eine Person, die wie der Antragsteller im Anlassfall, behauptet das Recht zum Gebrauch eines Objektes auf Grund eines Mietvertrages zu besitzen, hat – wenn dies von der Gegenseite bestritten wird – das Recht, dass darüber in einem fairen Prozess, in dem dieser seine Rechte geltend machen kann, abgesprochen wird.

Durch die in §568 ZPO vorgesehene unmittelbare Drittwirkung des Räumungstitels, wird einem Betroffenen wie dem Antragsteller jedoch dieses Recht verwehrt. Der Betroffene wird nicht Partei des Erkenntnisverfahrens, kann sich also selbst gegen einen Räumungstitel nicht zur Wehr setzen. Ist der Räumungstitel rechtskräftig, so kann dieser aber dennoch gegen den betroffenen Dritten vollstreckt werden. Dieser ist auf die Exszindierungsklage nach §37 EO verwiesen, wobei er jedoch dann keine urteilsmäßige Absprache über sein Recht erhält, wenn durch die faktische Durchführung der Exekution Fakten geschaffen werden. Der Abspruch über sein Recht in einem fairen Verfahren wird ihm daher verweigert. Dies verletzt Art6 EMRK.

b) Der Antragsteller verkennt nicht, dass die angefochtenen Bestimmungen vor Missbrauch schützen sollen. Es soll verhindert werden, dass ein Bestandnehmer die Räumung faktisch verhindert, indem er das Räumungsobjekt selbst weitergibt. Dies ist ein legitimes Anliegen, entbindet den Gesetzgeber aber nicht von der Pflicht einem Dritten einen fairen Prozess zu gewähren. Selbst wenn man den Exszindierungsprozess als jenes Verfahren ansieht, dass dieses Recht gewährleisten soll, dann ist es jedenfalls unverhältnismäßig, wenn dieser faktisch automatisch endet, sobald die Exekution beendet ist.

2. Verletzung des Art1 1. ZPEMRK:

Verletzt wird aus den in Punkt 2. genannten Gründen auch das Grundrecht auf Schutz des Eigentums. Die Regelung ermöglicht de facto eine Enteignung eines Betroffenen auf Grund der Drittwirkung eines Urteiles ohne diesem einen effektiven Rechtsweg zu eröffnen.

3. Verletzung des Art13 EMRK:

Die angefochtenen Bestimmungen verletzen aus den genannten Gründen auch Art13 EMRK, weil kein effektiver Rechtschutz gegeben ist. Die Rechtschutzmöglichkeiten für betroffene Dritte, wie dem Antragsteller, müssen so ausgestaltet sein, dass diese die Möglichkeit haben ihre Rechte geltend machen zu können. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn einem Urteil unmittelbare Drittwirkung zugebilligt wird, gleichzeitig aber keine Möglichkeit geschaffen wird einem betroffenen Dritten effektiven Rechtschutz zu gewähren. Dies zeigt sich im konkreten Fall insbesondere auch dadurch, dass eine Entscheidung im Exszindierungsprozess gerade deshalb verweigert wird, weil die Räumung bereits zuvor vollstreckt wurde. Der Exszindierungsprozess müsste zumindest so ausgestattet sein, dass dieser nicht durch die Beendigung der Exekution ebenso automatisch endet."

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit des Antrages teilweise bestreitet und den darin erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

"[I.] 4. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

4.1. Zu §568 ZPO:

4.1.1. §568 ZPO regelt die Wirksamkeit von gegen den Bestandnehmer erwirkten Exekutionstiteln auf den Unterbestandnehmer (lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 1). Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind alle Exekutionstitel, die gegen den Bestandnehmer erwirkt wurden, auch gegen den Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar. Die Beendigung des Bestandvertrages zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer und eine in diesem Zusammenhang erwirkte Räumungsentscheidung wirkt daher auch für den Unterbestandnehmer (vgl lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 11 f). Mit §568 ZPO geht – im Einklang mit §349 Abs1 EO – einher, dass die Exekution auch gegenüber Dritten Personen vollzogen werden kann, die ihre Rechtsposition nicht vom Bestandgeber (sondern vom Bestandnehmer) ableiten. Diese Bestimmung ändert allerdings nichts daran, dass eine allfällige Räumungspflicht ausschließlich den Bestandnehmer und nicht etwa auch den Unterbestandnehmer trifft. Die Exekution kann daher nur gegen den Bestandnehmer bewilligt werden, da nur dieser aus dem Exekutionstitel verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0000352; vgl auch lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 12 mwN). Schließlich trifft den Bestandnehmer auch die Pflicht, die Räumung der Bestandsache auch durch diejenigen Personen sicherzustellen, die ihre Benützungsbefugnis aus einer Gestattung durch ihn bzw aus einem Rechtsverhältnis mit ihm ableiten (lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 14). §568 ZPO ermächtigt demnach den Bestandgeber auch nicht dazu, eine gegen den Bestandnehmer im Exekutionsverfahren erwirkte Räumungsentscheidung auch gegen den Unterbestandnehmer exekutiv durchzusetzen. Im Ergebnis bewirkt sie vielmehr nur, dass der Bestandgeber nicht auch eine eigene Räumungsklage gegen den Unterbestandnehmer einbringen muss, sondern mit einem Exekutionsverfahren gegen den Bestandnehmer auch die Delogierung des Unterbestandnehmers und seiner Fahrnisse erreichen kann (lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 12).4.1.1. §568 ZPO regelt die Wirksamkeit von gegen den Bestandnehmer erwirkten Exekutionstiteln auf den Unterbestandnehmer (lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 1). Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind alle Exekutionstitel, die gegen den Bestandnehmer erwirkt wurden, auch gegen den Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar. Die Beendigung des Bestandvertrages zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer und eine in diesem Zusammenhang erwirkte Räumungsentscheidung wirkt daher auch für den Unterbestandnehmer vergleiche lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 11 f). Mit §568 ZPO geht – im Einklang mit §349 Abs1 EO – einher, dass die Exekution auch gegenüber Dritten Personen vollzogen werden kann, die ihre Rechtsposition nicht vom Bestandgeber (sondern vom Bestandnehmer) ableiten. Diese Bestimmung ändert allerdings nichts daran, dass eine allfällige Räumungspflicht ausschließlich den Bestandnehmer und nicht etwa auch den Unterbestandnehmer trifft. Die Exekution kann daher nur gegen den Bestandnehmer bewilligt werden, da nur dieser aus dem Exekutionstitel verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0000352; vergleiche auch lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 12 mwN). Schließlich trifft den Bestandnehmer auch die Pflicht, die Räumung der Bestandsache auch durch diejenigen Personen sicherzustellen, die ihre Benützungsbefugnis aus einer Gestattung durch ihn bzw aus einem Rechtsverhältnis mit ihm ableiten (lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 14). §568 ZPO ermächtigt demnach den Bestandgeber auch nicht dazu, eine gegen den Bestandnehmer im Exekutionsverfahren erwirkte Räumungsentscheidung auch gegen den Unterbestandnehmer exekutiv durchzusetzen. Im Ergebnis bewirkt sie vielmehr nur, dass der Bestandgeber nicht auch eine eigene Räumungsklage gegen den Unterbestandnehmer einbringen muss, sondern mit einem Exekutionsverfahren gegen den Bestandnehmer auch die Delogierung des Unterbestandnehmers und seiner Fahrnisse erreichen kann (lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 12).

4.1.2. Voraussetzung der in §568 ZPO angeordneten Rechtsfolge ist zunächst, dass ein Bestandvertrag (§1091 ABGB) zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer vorgelegen hat. Der Bestandnehmer muss also Haupt-, Untermieter oder Pächter des zu räumenden Objekts gewesen sein (vgl lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 2). Zudem muss eine 'gegen den Bestandnehmer' erwirkte Entscheidung über die Auflösung des Bestandvertrags vorliegen (vgl dazu ausführlich sowie insbesondere auch zur Frage, ob davon auch eine Aufkündigung durch den Bestandnehmer erfasst ist, lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 3 bis 7 jeweils mwN).4.1.2. Voraussetzung der in §568 ZPO angeordneten Rechtsfolge ist zunächst, dass ein Bestandvertrag (§1091 ABGB) zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer vorgelegen hat. Der Bestandnehmer muss also Haupt-, Untermieter oder Pächter des zu räumenden Objekts gewesen sein vergleiche lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 2). Zudem muss eine 'gegen den Bestandnehmer' erwirkte Entscheidung über die Auflösung des Bestandvertrags vorliegen vergleiche dazu ausführlich sowie insbesondere auch zur Frage, ob davon auch eine Aufkündigung durch den Bestandnehmer erfasst ist, lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 3 bis 7 jeweils mwN).

4.1.3. Betroffen von der Rechtsfolge des §568 ZPO sind nach hM (nur) jene Personen, die ihr Benützungsrecht lediglich vom Bestandnehmer ableiten (zB RIS-Justiz RS0000352; lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 13). Personen, die eigene Rechte an einer Bestandsache aus einem Rechtsverhältnis mit dem Bestandgeber haben, sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut des §568 letzter Halbsatz ZPO dagegen nicht von der Rechtsfolge erfasst.

4.1.4. Ein Unterbestandnehmer iSv. §568 ZPO hat in dem den Bestandnehmer betreffenden Exekutionsverfahren keine Parteistellung, da ihn im Exekutionsverfahren auch keine Pflichten treffen (vgl lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 12 mwN). Er kann im Prozess gegen den Bestandnehmer aber auf dessen Seite als Nebenintervenient auftreten (wobei in der Lehre umstritten ist, ob es sich dabei um eine einfache oder eine streitgenössische Nebenintervention handelt, vgl lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 16).4.1.4. Ein Unterbestandnehmer iSv. §568 ZPO hat in dem den Bestandnehmer betreffenden Exekutionsverfahren keine Parteistellung, da ihn im Exekutionsverfahren auch keine Pflichten treffen vergleiche lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 12 mwN). Er kann im Prozess gegen den Bestandnehmer aber auf dessen Seite als Nebenintervenient auftreten (wobei in der Lehre umstritten ist, ob es sich dabei um eine einfache oder eine streitgenössische Nebenintervention handelt, vergleiche lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 16).

4.1.5. Will eine Person, die als Unterbestandnehmer iSv §568 ZPO angesehen wird, geltend machen, dass §568 ZPO auf sie gar nicht anwendbar ist – insbesondere weil sie selbständige Rechte an dem Bestandgegenstand aufgrund eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses mit dem Bestandgeber hat –, kann sie Exszindierungsklage gemäß §37 EO (s dazu unten Pkt. I.4.2.) erheben (RIS-Justiz RS0000907; vgl lby in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 §568 Rz. 14). Dabei kann sie gemäß §42 Abs1 Z5 EO die Aufschiebung des gegen den Bestandnehmer geführten Exekutionsverfahrens beantragen (s dazu näher unten Pkt. I.4.2.6.). Daneben besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Vollzugsbeschwerde gemäß §68 EO, um Rechtswidrigkeiten des Exekutionsvollzuges geltend zu machen, da diese sowohl den Parteien des Exekutionsverfahrens als auch allen Beteiligten, in deren Interessen durch die bekämpfte Maßnahme eingegriffen wird, offen steht (Jakusch in Angst/Oberhammer EO3 §68 Rz. 8).4.1.5. Will eine Person, die als Unterbestandnehmer iSv §568 ZPO angesehen wird, geltend machen, dass §568 ZPO auf sie gar nicht anwendbar ist – insbesondere weil sie selbständige Rechte an dem Bestandgegenst

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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