Norm
EO §37 AhRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Räumungsvollzug alle Personen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. Gleiches gilt für andere Räumungsverpflichtungen. Nur solche Personen fallen nicht unter § 568 ZPO, die selbständige Rechte auf Grund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei bestehenden direkten Rechtsverhältnissen haben. Aber auch ihnen steht nur die Möglichkeit offen, dem Räumungsvollzug mit einer Widerspruchsklage nach § 37 EO zu begegnen.Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Räumungsvollzug alle Personen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. Gleiches gilt für andere Räumungsverpflichtungen. Nur solche Personen fallen nicht unter Paragraph 568, ZPO, die selbständige Rechte auf Grund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei bestehenden direkten Rechtsverhältnissen haben. Aber auch ihnen steht nur die Möglichkeit offen, dem Räumungsvollzug mit einer Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO zu begegnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000907Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025