RS OGH 2025/2/25 1Ob792/54; 5Ob163/66; 6Ob674/94; 7Ob2052/96g; 8Ob300/98w; 8Ob53/03g; 1Ob21/25g

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Veröffentlicht am 10.04.1957
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 568 ZPO hat im Einklang mit § 349 Abs 1 EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. Trotz dieser Norm trifft auch bei Vorhandensein eines Untermieters die Räumungspflicht immer nur den Hauptmieter, die Exekution kann daher nur gegen diesen als den nach Inhalt des Titels Verpflichteten bewilligt werden.Die Bestimmung des Paragraph 568, ZPO hat im Einklang mit Paragraph 349, Absatz eins, EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. Trotz dieser Norm trifft auch bei Vorhandensein eines Untermieters die Räumungspflicht immer nur den Hauptmieter, die Exekution kann daher nur gegen diesen als den nach Inhalt des Titels Verpflichteten bewilligt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0000352">1 Ob 792/54
    Entscheidungstext OGH 03.11.1954 1 Ob 792/54
    Keine Exekutionsbewilligung gegen den Untermieter allein (T1); Veröff: SZ 27/278
  • 5 Ob 163/66
    Entscheidungstext OGH 15.09.1966 5 Ob 163/66
    Beisatz: Untermieter als Nebenintervenient (T2) Veröff: EvBl 1967/10 S 16
  • RS0000352">6 Ob 674/94
    Entscheidungstext OGH 06.04.1995 6 Ob 674/94
    nur: Die Bestimmung des § 568 ZPO hat im Einklang mit § 349 Abs 1 EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. (T3) Beisatz: Jedoch keine Rechtskrafterstreckung zu Lasten des Unterbestandnehmers oder jener Personen, die ihre Benützungsrechte lediglich vom Bestandnehmer ableiten. (T4)
  • RS0000352">7 Ob 2052/96g
    Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 2052/96g
    nur T3; Beis wie T4
  • RS0000352">8 Ob 300/98w
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 300/98w
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Rückstellungspflicht trifft den Bestandnehmer und nicht den von diesem in den Gebrauch eingewiesenen Dritten. (T5)
  • RS0000352">8 Ob 53/03g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 53/03g
    nur T3
  • RS0000352">1 Ob 21/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 1 Ob 21/25g
    nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000352

Im RIS seit

10.04.1957

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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