TE OGH 2020/12/4 3Nc29/20z

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Veröffentlicht am 04.12.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin J***** GmbH, *****, Deutschland, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, infolge Antrags gemäß § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die beabsichtigte Unterlassungsexekution wird abgelehnt.

Text

Begründung:

[1]       Die Antragsgegnerin mit Sitz in Deutschland hat es aufgrund eines vollstreckbaren einstweiligen Unterlassungstitels vom 29. Mai 2020 bis zur Rechtskraft des über den Unterlassungsanspruch ergehenden Urteils zu unterlassen, beim Bewerben, Anbieten und Vertreiben von Wein- und/oder Trinkgläsern durch Bezugnahme auf das Unternehmen „Josephinenhütte“ den Eindruck zu erwecken, es bestünde eine langjährige Glashütten- und/oder Glasmanufaktur-Tradition, insbesondere im Zusammenhang mit dem Produktionsbetrieb der 1842 gegründeten schlesischen „Josephinenhütte“.

[2]            Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung eines österreichischen Exekutionsgerichts, vorzugsweise des Bezirksgerichts Gmünd, im Wege der Ordination. Die Antragsgegnerin verstoße nach wie vor gegen dieses Unterlassungsgebot. Eine Exekutionsführung in Deutschland, wo die Antragsgegnerin ihren Sitz habe, sei unzumutbar iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN, was durch die dazu schon ergangene oberstgerichtliche Entscheidung hinreichend bescheinigt sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen (derzeit) nicht vor.

[4]       1. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 29/19y mwN).

[5]       2. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (RIS-Justiz RS0124087).

[6]       3. Es trifft zu, dass der Senat in mehreren früheren Entscheidungen ausgesprochen hat, es sei, wie sich insbesondere aus den Entscheidungen 3 Nc 4/04z und 3 Nc 27/05h ergebe, die Unzumutbarkeit (Unmöglichkeit) einer Unterlassungsexekution in Deutschland aufgrund eines österreichischen Titels generell bescheinigt (so insbesondere 3 Nc 8/11y, 3 Nc 7/12b, 3 Nc 11/12s, 3 Nc 11/15w, 3 Nc 10/16z, 3 Nc 21/17v, 3 Nc 25/17g).

[7]            4. Von dieser Rechtsprechungslinie ist der Senat allerdings jüngst zu 3 Nc 20/20a nach eingehender Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 JN zur Bestimmung eines Gerichts für die exekutive Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung einer in Deutschland ansässigen Person ausdrücklich abgegangen. Demnach setzt die Stattgebung des Ordinationsantrags auch in einem Fall wie dem hier vorliegenden voraus, dass der Antragsteller – etwa durch Vorlage einer entsprechenden abweislichen Entscheidung des zuständigen deutschen Gerichts – bescheinigt, dass ihm im konkreten Fall eine Exekutionsführung in Deutschland tatsächlich unmöglich ist.

[8]       5. Mangels einer solchen Bescheinigung ist der Ordinationsantrag abzuweisen.

Textnummer

E130456

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030NC00029.20Z.1204.000

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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